Norm
AVG §67a Z2Rechtssatz
Im Gebäude des Bezirksgerich¬tes M wurden gemäß § 123 Abs 1 BDG Ermittlungen in Form von Zeugenverneh¬mungen durchgeführt. Der Verhandlungsleiter P erklärte dem Rechtsanwalt B, dass seine Anwesenheit nicht vorgesehen sei, dass es sich um eine nicht-öffentliche Einvernahme handle und dass dieser deshalb den Verhandlungssaal verlassen solle. Der Rechtsanwalt entsprach dem Ersuchen, den Verhandlungsraum wieder zu verlassen, nicht. Daraufhin erklärte der Verhandlungsleiter dem Beschwerdeführer, dass, wenn dieser nicht freiwillig gehe, er die Polizei rufen würde. Bei dieser Äußerung war der Verhandlungsleiter zwar bestimmt, er schrie aber nicht bzw vergriff er sich nicht im Ton. Der Beschwerdeführer fühlte sich von einer Abführung bedroht und verließ daraufhin den Verhand¬lungssaal. Im konkreten Falle wäre der Beschwerdeführer nicht unverzüglich aus dem Verhandlungssaal entfernt worden. Es wären nämlich sicher noch mindestens ein paar Minuten verstrichen, bis die Polizei nach einem Anruf des Verhandlungsleiters im Verhandlungsraum erschienen wäre; es ist amtsbekannt, dass die Entfernung zwischen dem Bezirksgericht und der Polizeiinspektion ungefähr 200 Meter beträgt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre auch nach dem Eintreffen der Polizei noch einmal eine gütliche Einigung über das Verlassen des Verhandlungsraumes versucht worden. Diese Annahme wird auch durch die entsprechenden Angaben des Zeugen P sowie durch den unstrittigen Wortlaut seiner hier gegenständlichen Ankündigung gestützt. Der Verhandlungsleiter P sagte damals zum Beschwerdeführer nicht, er werde ihn jetzt (jedenfalls) durch die Polizei verhaften und abführen lassen. Er sagte lediglich, dass er die Polizei verständigen würde, wenn er den Verhandlungsraum nicht verlasse. Zusammenfassend hätte für den Beschwerdeführer jedenfalls noch eine erhebliche Zeit lang die Möglichkeit bestanden, den Verhandlungsraum freiwillig zu verlassen. Es kann daher nicht von der Androhung einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion gesprochen werden.Im Gebäude des Bezirksgerich¬tes M wurden gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG Ermittlungen in Form von Zeugenverneh¬mungen durchgeführt. Der Verhandlungsleiter P erklärte dem Rechtsanwalt B, dass seine Anwesenheit nicht vorgesehen sei, dass es sich um eine nicht-öffentliche Einvernahme handle und dass dieser deshalb den Verhandlungssaal verlassen solle. Der Rechtsanwalt entsprach dem Ersuchen, den Verhandlungsraum wieder zu verlassen, nicht. Daraufhin erklärte der Verhandlungsleiter dem Beschwerdeführer, dass, wenn dieser nicht freiwillig gehe, er die Polizei rufen würde. Bei dieser Äußerung war der Verhandlungsleiter zwar bestimmt, er schrie aber nicht bzw vergriff er sich nicht im Ton. Der Beschwerdeführer fühlte sich von einer Abführung bedroht und verließ daraufhin den Verhand¬lungssaal. Im konkreten Falle wäre der Beschwerdeführer nicht unverzüglich aus dem Verhandlungssaal entfernt worden. Es wären nämlich sicher noch mindestens ein paar Minuten verstrichen, bis die Polizei nach einem Anruf des Verhandlungsleiters im Verhandlungsraum erschienen wäre; es ist amtsbekannt, dass die Entfernung zwischen dem Bezirksgericht und der Polizeiinspektion ungefähr 200 Meter beträgt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre auch nach dem Eintreffen der Polizei noch einmal eine gütliche Einigung über das Verlassen des Verhandlungsraumes versucht worden. Diese Annahme wird auch durch die entsprechenden Angaben des Zeugen P sowie durch den unstrittigen Wortlaut seiner hier gegenständlichen Ankündigung gestützt. Der Verhandlungsleiter P sagte damals zum Beschwerdeführer nicht, er werde ihn jetzt (jedenfalls) durch die Polizei verhaften und abführen lassen. Er sagte lediglich, dass er die Polizei verständigen würde, wenn er den Verhandlungsraum nicht verlasse. Zusammenfassend hätte für den Beschwerdeführer jedenfalls noch eine erhebliche Zeit lang die Möglichkeit bestanden, den Verhandlungsraum freiwillig zu verlassen. Es kann daher nicht von der Androhung einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion gesprochen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010