Norm
AVG §67a Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des M S, H, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme am 18.01.2010 in H zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Be¬schwerde stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers samt anschließender Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 79 Abs 3 AVG wird der Kostenersatzantrag der belangten Behörde abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Be¬schwerde stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers samt anschließender Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 79, Absatz 3, AVG wird der Kostenersatzantrag der belangten Behörde abgewiesen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 19.02.2010 bringt der Beschwerdeführer vor, die Beamten F und S von der Polizeiinspektion H hätten ihn am 18.01.2010 von 11.17 Uhr bis 11.24 Uhr festgenommen und mit Stahlhandfesseln gefesselt. Dadurch sei er rechtswidrig in sei¬nen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt worden.
Die Beamten hätten ihn am 18.01.2010 um 11.15 Uhr vor seinem Wohnhaus getroffen, um eine offene Geldforderung der Bezirkshauptmannschaft B einzutreiben. Er habe diese an Ort und Stelle bezahlt. Die Amtshandlung sei somit abgeschlossen gewesen. In weiterer Folge hätten die Beamten ihm eine Ladung zu einer Einvernahme auf die Polizeiinspektion H ausgehän¬digt. Er habe die Ladung überflogen und die Beamten darauf aufmerksam gemacht, dass er vor¬her eine Akteneinsicht vornehmen werde. Hierauf habe sich ein Disput über die Modalität der Akteneinsicht entwickelt. Er sei von den Beamten niedergeschrien worden, der Beamte F habe in schneller Reihenfolge mehrmals „Abmahnung“ gerufen, ohne ihm trotz Nachfrage den Grund der Abmah¬nung zu nennen. Im nächsten Augenblick sei er festgenommen und seien seine Hände auf den Rücken gefesselt worden. Von der Überreichung der Ladung bis zur Fesselung sei weni¬ger als eine Minute verstrichen. Es sei davon auszugehen, dass die Beamten mit dem Vorsatz, ihn zu provozieren und anschließend zu fesseln, gehandelt hätten.
Durch diese Fesselung habe er seither gefühllose und taube Daumen. Diesbezüglich habe er eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen die Beamten erstattet. Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme stütze sich zum einen auf den Art 4 Abs 2 iVm Art 2 Abs 1 Z 2 lit a PersFrSchG, nach dem eine Person ua nur zum Zwecke der sofortigen Feststellung ei¬nes Sachverhaltes ohne richterlichen Befehl festgenommen werden dürfe, wenn diese einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sei. Zum anderen sei eine im Waffen¬gebrauchsgesetz geregelte Fesselung nur zu dem Zweck zulässig, einen auf Vereitelung einer unrechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand zu überwinden, eine rechtmäßige Fest¬nahme zu erzwingen und das Entkommen einer rechtmäßig festgehaltenen Person zu verhindern. Keiner dieser Punkte habe auf ihn zugetroffen. Ebenfalls seien hier auch nicht das Prinzip der Ver¬hältnismäßigkeit sowie die in Art 3 MRK verankerten Rechte beachtet worden.Durch diese Fesselung habe er seither gefühllose und taube Daumen. Diesbezüglich habe er eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen die Beamten erstattet. Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme stütze sich zum einen auf den Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, PersFrSchG, nach dem eine Person ua nur zum Zwecke der sofortigen Feststellung ei¬nes Sachverhaltes ohne richterlichen Befehl festgenommen werden dürfe, wenn diese einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sei. Zum anderen sei eine im Waffen¬gebrauchsgesetz geregelte Fesselung nur zu dem Zweck zulässig, einen auf Vereitelung einer unrechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand zu überwinden, eine rechtmäßige Fest¬nahme zu erzwingen und das Entkommen einer rechtmäßig festgehaltenen Person zu verhindern. Keiner dieser Punkte habe auf ihn zugetroffen. Ebenfalls seien hier auch nicht das Prinzip der Ver¬hältnismäßigkeit sowie die in Artikel 3, MRK verankerten Rechte beachtet worden.
2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Bezirkshauptmannschaft führte aus, die Polizeibeamten seien zum gegenständlichen Zeitpunkt auf Grund eines offenen Vorfüh¬rungsbefehls der Bezirkshauptmannschaft sowie der Zustellung einer schriftlichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter zur Wohnadresse des Beschwerdeführers gefahren. Dieser habe dort beim Verlassen des Wohnhauses angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich während der gesamten Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Beamten äußerst pro¬vokant, verbal aggressiv und feindselig verhalten, wodurch er die Amtshandlung behindert habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Geldstrafe des Vorführungsbefehls bezahlt habe, sei ihm die schriftliche Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter zugestellt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gegenüber einem der Polizeibeamten wörtlich angegeben: „Was denkst du dir eigentlich? Zuerst gehst du mal auf den Posten, kopierst den Akt, bringst ihn mir vorbei, weil ich Akteneinsicht habe, und dann entscheide ich, ob ich vorbeikomme!“
Nachdem der Beschwerdeführer über die rechtliche Vorgangsweise der Akteneinsicht in Kennt¬nis gesetzt worden sei, sei er verbal sehr aggressiv geworden und habe begonnen auf dem Vor¬platz herumzuschreien, wobei er mit seinen Händen wild gestikuliert habe. Der Beschwerdefüh¬rer habe wörtlich geschrien: „Langsam reicht es mir mit unserer Polizei! Mit euch habe ich eh noch eine Rechnung offen. Jetzt müsst ihr aufpassen, sonst passiert etwas. Ich mache sowieso eine Maßnahmenbeschwerde. Ich denke ihr habt eh ein Problem mit eurem Intellekt. Ich habe langsam die Schnauze voll von euch! Ich bringe euch definitiv in die Medien!“
Der Beschwerdeführer sei am 18.01.2010 um 11.17 Uhr durch RI F nach mindestens 10-fa¬cher erfolgloser Abmahnung in Bezug auf sein aggressives Verhalten gemäß § 35 Abs 3 VStG festgenommen worden. Die beiden Beamten hätten den Beschwerdeführer zum ca 4 bis 5 m entfernten Fahrzeug geführt, wobei der Beschwerdeführer keinerlei Gegenwehr gesetzt habe, jedoch immer noch verbal sehr aggressiv gewesen sei. Beim Fahrzeug seien dem Beschwerdeführer die dienst¬lich zugewiesenen Handfesseln hinten angelegt worden. In weiterer Folge sei der Beschwerde¬führer mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeiinspektion H eskortiert worden, wo ihm unmit¬telbar nach dem Eintreffen um 11.21 Uhr die dienstlich zugewiesenen Handfesseln wieder abge¬nommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe während der Amtshandlung zu keiner Zeit angegeben, durch das Anlegen der Handfesseln verletzt worden zu sein.Der Beschwerdeführer sei am 18.01.2010 um 11.17 Uhr durch RI F nach mindestens 10-fa¬cher erfolgloser Abmahnung in Bezug auf sein aggressives Verhalten gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VStG festgenommen worden. Die beiden Beamten hätten den Beschwerdeführer zum ca 4 bis 5 m entfernten Fahrzeug geführt, wobei der Beschwerdeführer keinerlei Gegenwehr gesetzt habe, jedoch immer noch verbal sehr aggressiv gewesen sei. Beim Fahrzeug seien dem Beschwerdeführer die dienst¬lich zugewiesenen Handfesseln hinten angelegt worden. In weiterer Folge sei der Beschwerde¬führer mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeiinspektion H eskortiert worden, wo ihm unmit¬telbar nach dem Eintreffen um 11.21 Uhr die dienstlich zugewiesenen Handfesseln wieder abge¬nommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe während der Amtshandlung zu keiner Zeit angegeben, durch das Anlegen der Handfesseln verletzt worden zu sein.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 18.01.2010 gegen 11.15 Uhr kam es vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers zu einer Amtshandlung. Die amtshandelnden Organe waren Insp S und BI F.
Zuerst wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe überreicht. Der Beschwerdeführer bezahlte in der Folge die dem zu Grunde liegende Geldstrafe in der Höhe von 550 Euro, weshalb die Aufforderung zum Strafantritt hinfällig wurde. In weiterer Folge wurde ihm eine Ladung zu einer Einvernahme auf der Polizeiinspektion H wegen Erhebungen auf Grund des Verdachtes einer gerichtlichen straf¬baren Handlung (§ 108 StGB) überreicht. Diese Ladung wurde vom Beschwerdeführer entge¬gengenommen. Eine unterschriftliche Bestätigung des Erhalts dieser Ladung durch den Be¬schwerdeführer war nicht vorgesehen. Weitere Amtshandlungen hatten die einschreitenden Be¬amten danach nicht mehr vorzunehmen.Zuerst wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe überreicht. Der Beschwerdeführer bezahlte in der Folge die dem zu Grunde liegende Geldstrafe in der Höhe von 550 Euro, weshalb die Aufforderung zum Strafantritt hinfällig wurde. In weiterer Folge wurde ihm eine Ladung zu einer Einvernahme auf der Polizeiinspektion H wegen Erhebungen auf Grund des Verdachtes einer gerichtlichen straf¬baren Handlung (Paragraph 108, StGB) überreicht. Diese Ladung wurde vom Beschwerdeführer entge¬gengenommen. Eine unterschriftliche Bestätigung des Erhalts dieser Ladung durch den Be¬schwerdeführer war nicht vorgesehen. Weitere Amtshandlungen hatten die einschreitenden Be¬amten danach nicht mehr vorzunehmen.
In weiterer Folge kam es zwischen den Beamten und dem Beschwerdeführer zu Meinungsverschiedenheiten, wie Akteneinsicht genommen werden könne. Dabei steigerte der Beschwerdeführer, der bereits vorher trotz Aufforderung dies zu unter¬lassen, die Beamten geduzt und ein unsachliches sowie provokantes Benehmen an den Tag gelegt hatte, zumindest die Lautstärke seiner Äußerungen zeitweise bis zu einem Schreien; es ist auch durchaus möglich, dass er gleichzeitig mit seinen Händen heftig gestikulierte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer durch BI F mehrmals abgemahnt und es wurde ihm die Festnahme angedroht. Da der Be¬schwerdeführer sein Verhalten nicht einstellte, wurde durch BI F die Festnahme ausge¬sprochen. In der Folge wurden die Hände des Beschwerdeführers am Rücken fixiert und ihm Handfesseln angelegt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das Dienstfahrzeug verbracht und zur Polizeiinspektion H gefahren. Nachdem dort der Be¬schwerdeführer sein Verhalten einstellte, wurden die Handfesseln abgenommen und die Anhaltung beendet.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenom¬men.
Der Ablauf der gegenständlichen Amtshandlung sowie der daraufhin erfolgten Festnahme wurde vom Beschwerdeführer und den Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Bei der Feststellung, dass die Amtshandlung der beiden Beamten nach der Übergabe der Ladung zu einer Einvernahme auf der Polizeiinspektion H beendet war, stützt sich der Verwaltungssenat auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Beamten S. Letzterer bestätigte, dass der Beschwerdeführer diese Ladung zu sich nahm und dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht noch eine Unterschrift leisten musste.
5. Gemäß § 67a Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be¬fehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be¬fehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Festnahme des Beschwerdeführers samt Fesselung und Verbringen auf die Polizeiinspek¬tion stellen eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Be¬schwerde ist daher zulässig.
Gemäß § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Auf¬gaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Auf¬gaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.
Die Beamten haben den Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmung des § 35 Z 3 VStG festgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass ein auf frischer Tat Betretener trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Da die Beamten bei der angenommenen Verwaltungsstraftat anwesend waren, haben sie den Be¬schwerdeführer von vornherein betrachtet „auf frischer Tat betreten“. Weiters wurde er mehrmals abge¬mahnt. Auch lag ein „Verharren“ des Beschwerdeführers in seinem Verhalten vor.Die Beamten haben den Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmung des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG festgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass ein auf frischer Tat Betretener trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Da die Beamten bei der angenommenen Verwaltungsstraftat anwesend waren, haben sie den Be¬schwerdeführer von vornherein betrachtet „auf frischer Tat betreten“. Weiters wurde er mehrmals abge¬mahnt. Auch lag ein „Verharren“ des Beschwerdeführers in seinem Verhalten vor.
Eine Voraussetzung für die Festnahme nach § 35 Z 3 VStG fehlt jedoch im gegenständlichen Fall, und zwar die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 82 Abs 1 SPG. Der Verdacht einer solchen Übertretung des Beschwerdeführers nach § 82 Abs 1 SPG war für den Polizeibeamten die Grundlage für die Festnahme. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 82 Abs 1 SPG ergibt, setzt eine Übertretung dieser Bestimmung voraus, dass einerseits sich eine Person gegen ein Organ der öffentlichen Aufsicht trotz Abmahnung aggressiv verhält und dass andererseits (zusätzlich) durch dieses Verhalten eine Behinderung einer Amtshandlung erfolgt (VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038).Eine Voraussetzung für die Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG fehlt jedoch im gegenständlichen Fall, und zwar die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG. Der Verdacht einer solchen Übertretung des Beschwerdeführers nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG war für den Polizeibeamten die Grundlage für die Festnahme. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG ergibt, setzt eine Übertretung dieser Bestimmung voraus, dass einerseits sich eine Person gegen ein Organ der öffentlichen Aufsicht trotz Abmahnung aggressiv verhält und dass andererseits (zusätzlich) durch dieses Verhalten eine Behinderung einer Amtshandlung erfolgt (VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038).
Die hier gegenständlichen Amtshandlungen waren die Einhebung des Geldstrafbetrages und die Aushändigung der Ladung für eine gerichtliche Einvernahme; diese Amtshandlungen waren aber zu dem Zeitpunkt, als das hier maßgebliche, von den Beamten als aggressiv geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers begann bzw als eine Abmahnung ausgesprochen wurde, schon beendet. Insbesondere war es nicht so, dass noch eine Übernahmebestätigung hinsichtlich der Ladung durch den Beschwerdeführer notwendig war. Die nach der Übergabe der Ladung erfolgten verbalen Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Akteneinsicht fanden nicht mehr im Rahmen einer Amtshandlung im Sinne des § 82 Abs 1 SPG statt. Die Polizeibeamten hatten nach der Übergabe der Ladung zur Einvernahme ihren Auftrag erfüllt und sie hätten sich nicht mehr mit dem Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen.Die hier gegenständlichen Amtshandlungen waren die Einhebung des Geldstrafbetrages und die Aushändigung der Ladung für eine gerichtliche Einvernahme; diese Amtshandlungen waren aber zu dem Zeitpunkt, als das hier maßgebliche, von den Beamten als aggressiv geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers begann bzw als eine Abmahnung ausgesprochen wurde, schon beendet. Insbesondere war es nicht so, dass noch eine Übernahmebestätigung hinsichtlich der Ladung durch den Beschwerdeführer notwendig war. Die nach der Übergabe der Ladung erfolgten verbalen Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Akteneinsicht fanden nicht mehr im Rahmen einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG statt. Die Polizeibeamten hatten nach der Übergabe der Ladung zur Einvernahme ihren Auftrag erfüllt und sie hätten sich nicht mehr mit dem Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betretene eine Amtshandlung im Sinne des § 82 Abs 1 SPG behinderte. Als Folge davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrte oder sie zu wiederholen suchte.Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betretene eine Amtshandlung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG behinderte. Als Folge davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrte oder sie zu wiederholen suchte.
Aus diesem Grund war die Festnahme nicht nach § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt und war sie für rechtswidrig zu erklären. Ob die daraufhin vorge¬nommene Fesselung, wie vom Beschwerdeführer angeführt, gegen die Bestimmungen des Waf¬fengebrauchsgesetzes verstoßen hat, war bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen. Da die Festnahme rechts¬widrig war, fehlte sowohl für die daraufhin vorgenommene Fesselung als auch für die nachfolgende ca siebenminütige Anhaltung bis zur Freilassung auf der Polizeiinspektion H die rechtliche Deckung (VwGH 29.05.2006, 2003/09/0040).Aus diesem Grund war die Festnahme nicht nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gerechtfertigt und war sie für rechtswidrig zu erklären. Ob die daraufhin vorge¬nommene Fesselung, wie vom Beschwerdeführer angeführt, gegen die Bestimmungen des Waf¬fengebrauchsgesetzes verstoßen hat, war bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen. Da die Festnahme rechts¬widrig war, fehlte sowohl für die daraufhin vorgenommene Fesselung als auch für die nachfolgende ca siebenminütige Anhaltung bis zur Freilassung auf der Polizeiinspektion H die rechtliche Deckung (VwGH 29.05.2006, 2003/09/0040).
Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht obsiegende Partei ist, war ihr Kostenersatzantrag gemäß § 79a Abs 3 AVG abzuweisen.Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht obsiegende Partei ist, war ihr Kostenersatzantrag gemäß Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010