TE Uvs Bescheid 2010/7/30 30.6-71/2010

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Veröffentlicht am 30.07.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn R L, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft W-P-M, Lg, Wz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 07.06.2010, GZ: BHWZ-15.1-3936/2008, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber betreffend der Zeit: 14.12.2007 bis 17.07.2007, Ort: Stallgebäude in Rs, Pd, zur Last gelegt, es sei

1.) im Zuge einer vom Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Weiz, von Frau Amtsärztin Dr. F-K, unangemeldeten Überprüfung der Tierhaltung von Herrn R L bei oben angeführtem Anwesen und zu oben angeführtem Zeitpunkt folgende Übertretung des Tierseuchengesetzes festgestellt worden:

Der Berufungswerber sei seiner Verpflichtung als Verwahrer, Halter, Versorger und somit als verantwortlicher Beschuldigter für die Einhaltung des Tierseuchengesetzes zu sorgen, nicht nachgekommen, da festgestellt worden sei, dass im Waschraum ein Schrank mit Tierarzneimitteln vorgefunden worden sei. Der Schrank sei verstaubt und schmutzig gewesen. Dort seien, unter anderem, abgelaufene Tierarzneimittel vorgefunden worden. Aufzeichnungen über die Anwendung von Tierarzneimitteln bzw. ein Nachweis über deren Bezug hätten zum Erhebungszeitpunkt nicht vorgelegt werden können. Im Rahmen dieser Erhebung seien zwei Impfpässe vorgefunden worden und das Impfdatum sei mit 17.07.2007, ohne Unterschrift und Stempel des impfenden Tierarztes, angegeben gewesen. Die beiden Hunde Aron und Juli seien offensichtlich mit ungarischen Impfstoffen geimpft worden. So bestehe der Verdacht der illegalen Anwendung von Tierimpfstoffen, obwohl Tierimpfungen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur von Tierärzten vorgenommen werden dürften.

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz iVm § 12 Abs 1 Tierschutzgesetz (offensichtlich gemeint: Tierseuchengesetz) begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Tierschutzgesetz (offensichtlich gemeint: Tierseuchengesetz) begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2.) sei am 04.12.2007 im Stallgebäude, Anwesen Rs, im Rahmen einer vom Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Weiz, von Frau AA Dr. F-K, unangemeldeten Überprüfung der Tierhaltung am oben angeführten Anwesen eine Übertretung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes festgestellt worden: Der Berufungswerber sei seiner Verpflichtung als Betriebsinhaber, Verwahrer, Versorger und Halter von Tieren und somit als verantwortlicher Beschuldigter für die Einhaltung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes nicht gesorgt zu haben, da festgestellt worden sei, da (gemeint: dass) für das Arzneimittel Hippopalazon von der Firma Aristovet mit der Zulassungsnummer 28982.00.00, Füllmenge 1 cm, 125 ml, keine Aufzeichnungen bzw. Bezugsnachweise (Abgabebelege) vorgewiesen werden konnten. Obwohl als Tierarzneimittel in Österreich nur zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden dürften. Die Aufzeichnungen und Bezugsnachweise hätte der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Kontrolle, also am 04.12.2007, nachweisen müssen.

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 13 Abs 1 Z 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz iVm § 4 Abs 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Tierarzneimittelkontrollgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Tierarzneimittelkontrollgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.06.2010 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass ein bloßer Verdacht der illegalen Anwendung von Tierimpfstoffen für eine Bestrafung nicht ausreichend sei. Eine Vermutung, dass die beiden Hunde mit ungarischen Impfstoffen geimpft worden seien, liege nicht vor. Im Weiteren sei tatbildmäßig im Sinne des § 12 Abs 1 Tierseuchengesetz die Vornahme von Tierimpfungen. Der bloße Besitz sei nicht tatbestandsmäßig und daher nicht strafbar. Auch sei nicht festgestellt worden, welcher Impfstoff bei der Impfung am 17.07.2007 verwendet worden sei bzw. von wem die Impfung verabreicht worden sei. Im Weiteren inkriminiere § 12 Abs 1 Tierseuchengesetz ausdrücklich nur die Vornahme von Tierimpfungen (durch Tierärzte).Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.06.2010 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass ein bloßer Verdacht der illegalen Anwendung von Tierimpfstoffen für eine Bestrafung nicht ausreichend sei. Eine Vermutung, dass die beiden Hunde mit ungarischen Impfstoffen geimpft worden seien, liege nicht vor. Im Weiteren sei tatbildmäßig im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Tierseuchengesetz die Vornahme von Tierimpfungen. Der bloße Besitz sei nicht tatbestandsmäßig und daher nicht strafbar. Auch sei nicht festgestellt worden, welcher Impfstoff bei der Impfung am 17.07.2007 verwendet worden sei bzw. von wem die Impfung verabreicht worden sei. Im Weiteren inkriminiere Paragraph 12, Absatz eins, Tierseuchengesetz ausdrücklich nur die Vornahme von Tierimpfungen (durch Tierärzte).

Betreffend Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 1 Abs 1 TAKG dieses Bundesgesetz für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln gelte. Gemäß Abs 2 Z 1 leg cit handle es sich bei Tierarzneimitteln um Arzneimittel, die zur Anwendung an solchen Tieren bestimmt seien, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zur Vornahme und Anwendung am oder in Menschen dienenden Produkten vorgesehen sei. Beim Betrieb des Berufungswerbers handle es sich um einen reinen Zuchtbetrieb und komme für ihn das TAKG nicht zur Anwendung. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Bestimmung des § 4 Abs 1 leg cit nur regelt, dass als Tierarzneimittel nur in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden dürften und sei in dieser Bestimmung eine Verpflichtung für den Vorweis von Aufzeichnungen bzw. Bezugsnachweisen nicht enthalten. Ein etwaig strafbarer Besitz des Arzneimittels Hippopalazon in Österreich sei dem Berufungswerber nicht vorgeworfen worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass § 4 Abs 1 TAKG zwar eine Aufbewahrungs- sowie Vorlagepflicht im Falle einer Kontrolle normiere, nach dem Gesetzestext beziehe sich diese Verpflichtung jedoch auf den Tierarzt und nicht den Tierhalter.Betreffend Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TAKG dieses Bundesgesetz für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln gelte. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit handle es sich bei Tierarzneimitteln um Arzneimittel, die zur Anwendung an solchen Tieren bestimmt seien, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zur Vornahme und Anwendung am oder in Menschen dienenden Produkten vorgesehen sei. Beim Betrieb des Berufungswerbers handle es sich um einen reinen Zuchtbetrieb und komme für ihn das TAKG nicht zur Anwendung. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, leg cit nur regelt, dass als Tierarzneimittel nur in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden dürften und sei in dieser Bestimmung eine Verpflichtung für den Vorweis von Aufzeichnungen bzw. Bezugsnachweisen nicht enthalten. Ein etwaig strafbarer Besitz des Arzneimittels Hippopalazon in Österreich sei dem Berufungswerber nicht vorgeworfen worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Paragraph 4, Absatz eins, TAKG zwar eine Aufbewahrungs- sowie Vorlagepflicht im Falle einer Kontrolle normiere, nach dem Gesetzestext beziehe sich diese Verpflichtung jedoch auf den Tierarzt und nicht den Tierhalter.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Entsprechend der schriftlichen Ausführungen des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 17.12.2007 wurde am 04.12.2007 aufgrund einer anonymen Anzeige an der Adresse Pd/Stallgebäude Rs eine unangemeldete Überprüfung der Tierhaltung des R L, Pd, vorgenommen.

Dabei wurde unter anderem folgender Sachverhalt (Befund) festgestellt:

2. Gebarung mit Tierarzneimitteln

2.1 Lagerung von Tierarzneimitteln

Im Waschraum wurde ein Schrank mit Tierarzneimitteln vorgefunden, der Schrank war verstaubt und schmutzig und wurde u.a. abgelaufene Tierarzneimittel vorgefunden. Aufzeichnungen über die Anwendung von Tierarzneimitteln bzw. Nachweise über deren Bezug konnten zum Erhebungszeitpunkt nicht vorgelegt werden. Frau Ma G überbrachte der Unterfertigten persönlich am 10.12.2007 sechs Abgabebelege (Beilage 1).

2.2 Anwendung von Tierarzneimitteln

Im Rahmen der Erhebung wurden zwei Impfpässe (Beilage 2) vorgefunden, das Impfdatum war angegeben (z.B. Aron 17.07.2007) ohne Unterschrift und Stempel des Tierarztes. Die Hunde Aron und Juli wurden jeweils mit offensichtlich ungarischen Impfstoffen geimpft.

Gutachtlich wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:

2. Gebarung mit Tierarzneimitteln

Tierarzneimitteln sind sauber und unter Verschluss zu lagern, abgelaufene Tierarzneimittel sind nach Bestätigung der Rückgabe durch den Tierarzt zu entsorgen. Tierimpfungen sind gemäß § 12 Tierseuchengesetz nur von Tierärzten vorzunehmen.Tierarzneimitteln sind sauber und unter Verschluss zu lagern, abgelaufene Tierarzneimittel sind nach Bestätigung der Rückgabe durch den Tierarzt zu entsorgen. Tierimpfungen sind gemäß Paragraph 12, Tierseuchengesetz nur von Tierärzten vorzunehmen.

3.6 Arzneimittelanwendung

Arzneimittel werden in einem schmutzigen Schrank gelagert, abgelaufene Tierarzneimittel sind vorhanden, es besteht der Verdacht der illegalen Anwendung von Impfstoffen.

Aus amtstierärztlicher Sicht sind nachfolgende Maßnahmen vorzuschreiben:

7.) Für nachstehend angeführte Tierarzneimittel sind die Aufzeichnungen bzw. Bezugsnachweise (Abgabebelege) vorzuweisen:

Bezeichnung des Arzneimittels: Hippopalazon

Firma: Aristovet

Zulassungsnummer: 28982.00.00

Eventuelle Restmenge bzw. Füllmenge: 1 cm, 125 ml, Bezug und Aufzeichnungen

Frist: 15.01.2008

Laut Beilage schien im Impfausweis des Hundes Aron unter Rubrik IV Tollwutimpfung als Impfdatum der 17.07.2007, Hersteller und Name des Impfstoffes, Chargennummer: Nobivac Rabies 74118A, auf. Unter der Rubrik VII Sonstige Impfungen schien als Impfdatum der 22.01.2007 und der 07.03.2007 auf. Handschriftlich wurde neben Rubrik VII ausgeführt, dass ein ungarischer Impfstoff, ohne Eintrag, wer geimpft hat, geimpft wurde.Laut Beilage schien im Impfausweis des Hundes Aron unter Rubrik römisch vier Tollwutimpfung als Impfdatum der 17.07.2007, Hersteller und Name des Impfstoffes, Chargennummer: Nobivac Rabies 74118A, auf. Unter der Rubrik römisch sieben Sonstige Impfungen schien als Impfdatum der 22.01.2007 und der 07.03.2007 auf. Handschriftlich wurde neben Rubrik römisch sieben ausgeführt, dass ein ungarischer Impfstoff, ohne Eintrag, wer geimpft hat, geimpft wurde.

Im Impfausweis des Hundes Juli schien laut Beilage unter der Rubrik IV Tollwutimpfung als Impfdatum der 17.07.2007, Hersteller und Name des Impfstoffes, Chargennummer: Nobivac Rabies 74118A, auf.Im Impfausweis des Hundes Juli schien laut Beilage unter der Rubrik römisch vier Tollwutimpfung als Impfdatum der 17.07.2007, Hersteller und Name des Impfstoffes, Chargennummer: Nobivac Rabies 74118A, auf.

In weiterer Folge wurden Herrn R L mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 31.03.2008 die tatgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht mit Schreiben vom 10.04.2008 Einspruch erhoben.

Die relevanten Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs 1 Tierseuchengesetz (im Folgenden: TSG) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tierseuchengesetz (im Folgenden: TSG) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

Gemäß § 12 Abs 1 TSG dürfen Tierimpfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten - sofern kein Impfverbot besteht - nur mit in Österreich zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann - unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel -, im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder sofern dies zur Abwehr oder Hintanhaltung der Weiterverbreitung der betreffenden Tierseuche oder -krankheit notwendig erscheint und dieser Erfolg mit einem im Inland zugelassenen und verfügbaren immunologischen Tierarzneimittel voraussichtlich nicht erzielt werden kann, die Anwendung eines nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels in einem befristeten Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr sein darf,Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, TSG dürfen Tierimpfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten - sofern kein Impfverbot besteht - nur mit in Österreich zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann - unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel -, im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder sofern dies zur Abwehr oder Hintanhaltung der Weiterverbreitung der betreffenden Tierseuche oder -krankheit notwendig erscheint und dieser Erfolg mit einem im Inland zugelassenen und verfügbaren immunologischen Tierarzneimittel voraussichtlich nicht erzielt werden kann, die Anwendung eines nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels in einem befristeten Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr sein darf,

  1. 1.Ziffer eins
    auf Antrag mit Bescheid bewilligen oder
  2. 2.Ziffer 2
    wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, mit Verordnung anordnen.
Dem Antrag gemäß Z 1 ist ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beizulegen, in dem dieser die veterinärmedizinische Notwendigkeit für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt. Eine Bewilligung gemäß Z 1 darf nur dann erteilt werden, wenn keine veterinärfachlichen Bedenken gegen die Verwendung bestehen.Dem Antrag gemäß Ziffer eins, ist ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beizulegen, in dem dieser die veterinärmedizinische Notwendigkeit für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt. Eine Bewilligung gemäß Ziffer eins, darf nur dann erteilt werden, wenn keine veterinärfachlichen Bedenken gegen die Verwendung bestehen.

Gemäß § 63 Abs 1 lit c TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 4.360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 4.360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer den Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz (im Folgenden: TAKG) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tierarzneimittelkontrollgesetz (im Folgenden: TAKG) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).

Gemäß § 2 TAKG ist die Einfuhr von Tierarzneimitteln als Arzneiwaren im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich und das Verbringen aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes entgegen den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des § 4a des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, oder des § 12 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, erfüllt.Gemäß Paragraph 2, TAKG ist die Einfuhr von Tierarzneimitteln als Arzneiwaren im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich und das Verbringen aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes entgegen den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, oder des Paragraph 12, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, erfüllt.

Gemäß § 4 Abs 1 TAKG dürfen als Tierarzneimittel - abgesehen von § 4a des Tierärztegesetzes - nur in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden. Die Fachinformation (Summary of Product Characteristics) im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist für den Tierarzt verbindlich. Er darf nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes davon abweichen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TAKG dürfen als Tierarzneimittel - abgesehen von Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes - nur in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden. Die Fachinformation (Summary of Product Characteristics) im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist für den Tierarzt verbindlich. Er darf nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes davon abweichen.

Gemäß § 4a Abs 1 TAKG hat der Tierarzt über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (§ 9 Abs 2) zur Kontrolle vorzulegen.Gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, TAKG hat der Tierarzt über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (Paragraph 9, Absatz 2,) zur Kontrolle vorzulegen.

Gemäß § 4a Abs 2 TAKG hat der Tierarzt alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Arzneimittel eine von der Fach- bzw. Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (§ 4 Abs 2 Z 1 und 2), so ist der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 ist dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, TAKG hat der Tierarzt alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Arzneimittel eine von der Fach- bzw. Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2), so ist der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ist dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.

Gemäß § 5 Abs 1 TAKG ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn,Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TAKG ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn,

  1. 1.Ziffer eins
    diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
  2. 2.Ziffer 2
    der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.der Besitzer ist auf Grund der Paragraphen 12, oder 24 Absatz 3, des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.

Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang römisch zwei der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Unter Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei seiner Verpflichtung als Betriebsinhaber, Verwahrer, Halter, Versorger und somit als verantwortlicher Beschuldigter für die Einhaltung des Tierseuchengesetzes zu sorgen, nicht nachgekommen ....

Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmungen des TSG grundsätzlich nur jene Person strafbar ist, welche die Impfung durchgeführt hat. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht jedoch nicht hervor, dass der Berufungswerber selbst den Impfstoff verabreicht habe. Dass der Berufungswerber die Impfung insofern selbst vorgenommen hätte, als er sie persönlich durchgeführt oder veranlasst hätte, wird diesem im Straferkenntnis nicht zur Last gelegt. Im Übrigen ist auszuschließen, dass es sich bei dem Berufungswerber um einen Tierarzt handelt.

Dass der Berufungswerber etwaig eine unzulässige Lagerung oder unzulässige Bereithaltung zur Anwendung zu verantworten hätte, wurde dem Berufungswerber ebenfalls nicht vorgehalten.

Im Weiteren ist betreffend des Tatzeitpunktes Impfdatum 17.07.2007 bereits die Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs 3 VStG eingetreten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Kontrolle 04.12.2007 zweifelsfrei nicht der Zeitpunkt der Anwendung des Impfstoffes war. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Verwaltungsstrafakt erst am 30.06.2010 bei der entscheidenden Behörde einlangte.Im Weiteren ist betreffend des Tatzeitpunktes Impfdatum 17.07.2007 bereits die Strafbarkeitsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, VStG eingetreten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Kontrolle 04.12.2007 zweifelsfrei nicht der Zeitpunkt der Anwendung des Impfstoffes war. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Verwaltungsstrafakt erst am 30.06.2010 bei der entscheidenden Behörde einlangte.

Im Weiteren ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, welcher ungarischer Impfstoff verabreicht wurde und, dass es sich hiebei um einen in Österreich nicht zugelassenen Impfstoff gehandelt hat.

Betreffend der dem Berufungswerber unter Punkt 2.) vorgehaltenen Übertretung des § 4 Abs 1 TAKG ist festzuhalten, dass ein Tatvorwurf laut Straferkenntnis, wonach der Berufungswerber zum Kontrollzeitpunkt 04.12.2007 als Betriebsinhaber, Verwahrer, Versorger und Halter von Tieren keine Aufzeichnungen und Bezugsnachweise für das Arzneimittel Hippopalazon vorweisen habe können, dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen ist. Nach § 4 Abs 1 TAKG ist der Anwender von in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialitäten strafbar. Jedoch wurde dem Berufungswerber auch hier eine Anwendung nicht konkret vorgehalten. Eine Bestimmung, wonach ein in Österreich nicht zugelassenes Arzneimittel nicht gelagert, verwahrt oder besessen werden dürfte, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.Betreffend der dem Berufungswerber unter Punkt 2.) vorgehaltenen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, TAKG ist festzuhalten, dass ein Tatvorwurf laut Straferkenntnis, wonach der Berufungswerber zum Kontrollzeitpunkt 04.12.2007 als Betriebsinhaber, Verwahrer, Versorger und Halter von Tieren keine Aufzeichnungen und Bezugsnachweise für das Arzneimittel Hippopalazon vorweisen habe können, dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, TAKG ist der Anwender von in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialitäten strafbar. Jedoch wurde dem Berufungswerber auch hier eine Anwendung nicht konkret vorgehalten. Eine Bestimmung, wonach ein in Österreich nicht zugelassenes Arzneimittel nicht gelagert, verwahrt oder besessen werden dürfte, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.

Wann das Mittel Hippopalazon angewendet wurde, ist völlig unklar. Der Zeitpunkt der Kontrolle 04.12.2007 war jedenfalls nicht der Zeitpunkt der Anwendung und hätte dieser Zeitpunkt zumindest ungefähr umschrieben werden müssen.

Im Übrigen handelt es sich beim Berufungswerber - wie ausgeführt - um keinen Tierarzt.

Ein Vorhalt, wonach der Berufungswerber nach § 5 Abs 1 TAKG eine unzulässige Bereithaltung zur Anwendung, eine Lagerung oder den Besitz von Tierarzneimitteln zu verantworten hätte, ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Im Weiteren fehlt der Vorhalt, dass es sich bei dem gegenständlichen Mittel gemäß § 5 Abs 1 TAKG um ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel gehandelt hat.Ein Vorhalt, wonach der Berufungswerber nach Paragraph 5, Absatz eins, TAKG eine unzulässige Bereithaltung zur Anwendung, eine Lagerung oder den Besitz von Tierarzneimitteln zu verantworten hätte, ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Im Weiteren fehlt der Vorhalt, dass es sich bei dem gegenständlichen Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TAKG um ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel gehandelt hat.

Die in § 4a Abs 1 TAKG enthaltene Dokumentationspflicht, deren Verletzung ebenfalls vorgehalten wurde, trifft lediglich Tierärzte.Die in Paragraph 4 a, Absatz eins, TAKG enthaltene Dokumentationspflicht, deren Verletzung ebenfalls vorgehalten wurde, trifft lediglich Tierärzte.

Dass der Berufungswerber eine etwaige Übertretung der Tiergesundheitsverordnung begangen hätte, wurde dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt, zumal nicht ausgeführt wurde, dass es sich bei dem Berufungswerber um einen TGT-Tierhalter gehandelt hätte.

Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit den im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwürfen somit nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit den im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwürfen somit nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Schlagworte

Tierarzneimittelkontrollgesetz; Tierarzneimittel; Aufzeichnungen; Aufzeichungspflicht; lagern; Besitz

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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