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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn Dr. med. vet. M B, geb. am, Mh, R a. D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 07.08.2009, GZ.: 15.1 2096/2009, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn Dr. med. vet. M B, geb. am, Mh, R a. D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 07.08.2009, GZ.: 15.1 2096 aus 2009,, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.03.2009, um 19.30 Uhr, in der Gemeinde Haus, auf der B 320/Freiland, auf Höhe StrKm 22.177, in Richtung Schladming, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 2 StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er am 31.03.2009 wegen akuter Lebensgefahr des Pferdes Granny Smith (brauner Wallach, Turnierpferd, Springen bis Klasse S, Verkehrswert ca. € 50.000,00) von Herrn J E, dem Eigentümer dieses Pferdes und staatlich geprüfter Instruktor für Reiten und Fahren zum Gut W in Rd gerufen worden sei. Der Berufungswerber verfüge über eine Blaulichtgenehmigung, sei aber am 31.03. nicht mit jenem Einsatzfahrzeug unterwegs gewesen, für welches die Blaulichtgenehmigung gilt, als er den Notruf entgegen genommen habe. Das Pferd Granny Smith habe an einer schweren Kolik gelitten, mit Entgleisungen des Organismus sei zu rechnen gewesen. Deshalb habe der Berufungswerber auf der Fahrt zu diesem Notfall auf der B 320/Freiland kurzfristig die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Dies sei nur um Schmerzen und/oder den Tod des Tieres, sowie Leid und/oder Schaden von Menschen abzuwenden, geschehen. Es liege ein Notstand im Sinne des § 6 VStG vor.In der innerhalb offener Frist gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er am 31.03.2009 wegen akuter Lebensgefahr des Pferdes Granny Smith (brauner Wallach, Turnierpferd, Springen bis Klasse S, Verkehrswert ca. € 50.000,00) von Herrn J E, dem Eigentümer dieses Pferdes und staatlich geprüfter Instruktor für Reiten und Fahren zum Gut W in Rd gerufen worden sei. Der Berufungswerber verfüge über eine Blaulichtgenehmigung, sei aber am 31.03. nicht mit jenem Einsatzfahrzeug unterwegs gewesen, für welches die Blaulichtgenehmigung gilt, als er den Notruf entgegen genommen habe. Das Pferd Granny Smith habe an einer schweren Kolik gelitten, mit Entgleisungen des Organismus sei zu rechnen gewesen. Deshalb habe der Berufungswerber auf der Fahrt zu diesem Notfall auf der B 320/Freiland kurzfristig die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Dies sei nur um Schmerzen und/oder den Tod des Tieres, sowie Leid und/oder Schaden von Menschen abzuwenden, geschehen. Es liege ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, da mit dem angefochtenen Bescheid keine € 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Berufungswerber auch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, von folgenden Feststellungen ausgegangen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 51, e Absatz 3, Ziffer 3, VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, da mit dem angefochtenen Bescheid keine € 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Berufungswerber auch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Der Berufungswerber ist Tierarzt in R a. D. Als solcher verfügt er über eine Blaulichtgenehmigung im Sinne des § 26a Abs 1 a StVO. Am Abend des 31.03.2009 wurde der Berufungswerber von Herrn J E, staatlich geprüfter Instruktor für Reiten und Eigentümer des braunen Wallachs Granny Smith, Turnierpferd, Springen bis Klasse S, zu einem tierärztlichen Notfall gerufen. Da der Berufungswerber an diesem Abend nicht mit jenem Einsatzfahrzeug, für welches er die Blaulichtgenehmigung besitzt, unterwegs war und Gefahr in Verzug vorlag, lenkte er den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen in der Gemeinde Haus, auf der B 320/Freiland, Richtung Schladming und wurde die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit auf Höhe StrKm 22.177 um 19.30 Uhr von RI Mi K mithilfe des Lasermessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7144 gemessen. Diese Geschwindigkeitsmessung ergab abzüglich der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgeschriebenen Messtoleranz eine Fahrgeschwindigkeit von 127 km/h. Dadurch überschritt der Berufungswerber auf der B 320/Freiland, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Durch sein Fahrverhalten wurden weder Menschen noch Tiere gefährdet oder behindert. Als der Berufungswerber beim Gut W, Rd einlangte, stellte er fest, dass das Tier hochgradige Koliksymptome mit Schwitzen und Wälzen aufwies. Sein Befund lautete auf spastische Kolik mit Verdacht auf Darminkarzeration. Nur aufgrund der durch den Berufungswerber unverzüglich eingeleiteten und durchgeführten Intensivtherapie und Nachbehandlung am folgenden Tag konnte das Tier gerettet werden.Der Berufungswerber ist Tierarzt in R a. D. Als solcher verfügt er über eine Blaulichtgenehmigung im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, a StVO. Am Abend des 31.03.2009 wurde der Berufungswerber von Herrn J E, staatlich geprüfter Instruktor für Reiten und Eigentümer des braunen Wallachs Granny Smith, Turnierpferd, Springen bis Klasse S, zu einem tierärztlichen Notfall gerufen. Da der Berufungswerber an diesem Abend nicht mit jenem Einsatzfahrzeug, für welches er die Blaulichtgenehmigung besitzt, unterwegs war und Gefahr in Verzug vorlag, lenkte er den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen in der Gemeinde Haus, auf der B 320/Freiland, Richtung Schladming und wurde die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit auf Höhe StrKm 22.177 um 19.30 Uhr von RI Mi K mithilfe des Lasermessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7144 gemessen. Diese Geschwindigkeitsmessung ergab abzüglich der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgeschriebenen Messtoleranz eine Fahrgeschwindigkeit von 127 km/h. Dadurch überschritt der Berufungswerber auf der B 320/Freiland, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Durch sein Fahrverhalten wurden weder Menschen noch Tiere gefährdet oder behindert. Als der Berufungswerber beim Gut W, Rd einlangte, stellte er fest, dass das Tier hochgradige Koliksymptome mit Schwitzen und Wälzen aufwies. Sein Befund lautete auf spastische Kolik mit Verdacht auf Darminkarzeration. Nur aufgrund der durch den Berufungswerber unverzüglich eingeleiteten und durchgeführten Intensivtherapie und Nachbehandlung am folgenden Tag konnte das Tier gerettet werden.
Diese Feststellungen konnten aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, insbesondere aufgrund der unbedenklichen Anzeige der PI Haus im Ennstal vom 01.04.2009, GZ: A1/6439/01/2009 und den Stellungnahmen des Berufungswerbers getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 20 Abs 1 StVO 1960 normiert die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die gegebenen Umstände (Straßen-, Verkehrs- Sichtverhältnisse; Eigenschaft des Fahrzeuges und der Ladung) oder die durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umstände. Diese Norm ist in Verbindung mit § 52 a Z 10 StVO zu sehen; wobei die durch Verkehrszeichen ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeiten ab dem Standort des Zeichens einzuhalten sind.Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 normiert die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die gegebenen Umstände (Straßen-, Verkehrs- Sichtverhältnisse; Eigenschaft des Fahrzeuges und der Ladung) oder die durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umstände. Diese Norm ist in Verbindung mit Paragraph 52, a Ziffer 10, StVO zu sehen; wobei die durch Verkehrszeichen ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeiten ab dem Standort des Zeichens einzuhalten sind.
Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Wesen von Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt gerade darin, dass sie absolut zu gelten haben. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker unter keinen Umständen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten darf. Das festgestellte Verhalten ist daher jedenfalls als eine von der Berufungswerberin erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung zu werten.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß Paragraph 6, VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist.
Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens eingewandt, dass er zu einem tierärztlichen Notfall gerufen wurde, ein wertvolles Reitturnierpferd sei an einer schweren Kolik erkrankt, es habe Lebensgefahr für das Tier bestanden, nur um so schnell wie möglich in diesem Notfall eingreifen zu können und um das Tier zu retten, habe der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit kurzzeitig überschritten.
Dass tatsächlich ein tierärztlicher Notfall vorlag, bei welchem nur durch das sofortige Eingreifen des Berufungswerbers der Tod eines wertvollen Pferdes verhindert werden konnte, hat der Berufungswerber eindrucksvoll dargelegt. Da es um Leben bzw. Tod eines wertvollen Pferdes ging und den Eigentümern bei Verlust dieses Tieres ein schwerer finanzieller Schaden gedroht hätte, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Führung eines Blaulichts gerechtfertigt gewesen wäre. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich auch kein Hinweis, dass ein anderer Tierarzt, als der Berufungswerber rascher zur Stelle hätte sein können, als dieser. Da der Berufungswerber seine Tierarztpraxis in R a. D betreibt, hat er, nachdem der Notruf bei ihm einlangte, keine unnötig lange Fahrt in den Zuständigkeits- bzw. Tätigkeitsbereich eines anderen Tierarztes vorgenommen.
Die Erstbehörde hat keine nähere Begründung für ihre Rechtsansicht, wonach kein Notstand gemäß § 6 VStG vorliegen soll, angeboten. Sie hat weder die akute Kolik des Pferdes und die damit verbundene Gefährdung des Tieres bestritten, noch die leichtere Erreichbarkeit des Pferdes durch einen anderen Tierarzt angenommen. Dem gegenüber hat der Berufungswerber den gegenständlichen Notfall genau beschrieben und eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, die sich im Rahmen dieser durchaus schwerwiegenden Notstandssituation hält.Die Erstbehörde hat keine nähere Begründung für ihre Rechtsansicht, wonach kein Notstand gemäß Paragraph 6, VStG vorliegen soll, angeboten. Sie hat weder die akute Kolik des Pferdes und die damit verbundene Gefährdung des Tieres bestritten, noch die leichtere Erreichbarkeit des Pferdes durch einen anderen Tierarzt angenommen. Dem gegenüber hat der Berufungswerber den gegenständlichen Notfall genau beschrieben und eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, die sich im Rahmen dieser durchaus schwerwiegenden Notstandssituation hält.
Bei der Rechtsabwägung zwischen dem drohenden Schaden - Verlust eines wertvollen Reitpferdes - und der durch die Geschwindigkeitsüberschreitung bedingten Verkehrsgefährdung ist zu berücksichtigen, das keine besonderen Gefährdungsmomente aktenkundig sind und sich die vom Berufungswerber gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung in Grenzen gehalten hat.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist zugunsten des Berufungswerbers von einem Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG auszugehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist zugunsten des Berufungswerbers von einem Schuldausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 6, VStG auszugehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung; Notstand; Notstandssituation; Reitpferd; Tierarzt; Kolik; LebensgefahrZuletzt aktualisiert am
15.04.2011