RS Uvs 2010/10/8 30.10-77/2010

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 2 Forstgesetz hat jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). Die Nichtgewährung von Deckungsschutz entgegen § 14 Abs 2 Forstgesetz ist ein Erfolgsdelikt, da der Eintritt einer Gefahr Tatbestandsmerkmal ist (vgl. VwGH 21.12.1987, 87/10/0118). Bei diesem Erfolgsdelikt wird die Tat zum Zeitpunkt der Fällung begangen. Ein solcher Tatzeitpunkt fehlt dem Spruch eines Straferkenntnisses, wenn darin nur der Tag der forstbehördlichen Überprüfung angeführt wird, an dem eine Nichtgewährung des Deckungsschutzes angezeigt worden ist. Somit wurde im Zusammenhalt mit dem Tatvorwurf, welcher sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der verba legalia hinsichtlich des Eintrittes der Gefahr durch Wind (und der Verpflichtung, bei dieser Gefahr Fällungen zu unterlassen) beschränkte, dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz hat jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). Die Nichtgewährung von Deckungsschutz entgegen Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz ist ein Erfolgsdelikt, da der Eintritt einer Gefahr Tatbestandsmerkmal ist vergleiche VwGH 21.12.1987, 87/10/0118). Bei diesem Erfolgsdelikt wird die Tat zum Zeitpunkt der Fällung begangen. Ein solcher Tatzeitpunkt fehlt dem Spruch eines Straferkenntnisses, wenn darin nur der Tag der forstbehördlichen Überprüfung angeführt wird, an dem eine Nichtgewährung des Deckungsschutzes angezeigt worden ist. Somit wurde im Zusammenhalt mit dem Tatvorwurf, welcher sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der verba legalia hinsichtlich des Eintrittes der Gefahr durch Wind (und der Verpflichtung, bei dieser Gefahr Fällungen zu unterlassen) beschränkte, dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprochen.

Schlagworte

Fällung; Deckungsschutz; Tatzeit; Erfolgsdelikt; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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