TE Uvs Bescheid 2010/10/8 30.10-77/2010

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn K S, geb. am, L, Sch-L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 23.08.2010, GZ: BHMU-15.1-3918/2008, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe wie anlässlich einer Überprüfung seitens der Bezirksforstinspektion Murau am 04.08.2008 im Bereich seines Grundstückes 1226 der KG 65513 Sch (im Hinblick auf die mit Bescheid 8.1 Ste 10/04 vom 09.12.2004 genehmigte Rodung) festgestellt worden sei

  1. 1.)eins,
    den Deckungsschutz zu den Grundstücken 1245 und 1244/2 der KG 65113 Sch nicht eingehalten, da diese nur in einer Breite von 2 bis 22 lfm vorhanden wäre, obwohl jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen habe, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald eine offenbare Windgefährdung ausgesetzt werden würde.
  2. 2.)2,
    Das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz missachtet, da die Rodung nur für 1,4 ha bewilligt war, jedoch eine Fläche von 2,56 ha am Grundstück der KG 65513 gerodet worden sei.Das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz missachtet, da die Rodung nur für 1,4 ha bewilligt war, jedoch eine Fläche von 2,56 ha am Grundstück der KG 65513 gerodet worden sei.

Er habe dadurch zu 1.) die Rechtsvorschrift des § 14 Abs 2 Forstgesetz verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 365,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 1 lit. a Z 2 Forstgesetz verhängt und zu 2.) § 17 Abs 1 Forstgesetz verletzt und eine Geldstrafe von € 365,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 1 lit. a Z 6 Forstgesetz verhängt.Er habe dadurch zu 1.) die Rechtsvorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 365,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, Forstgesetz verhängt und zu 2.) Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz verletzt und eine Geldstrafe von € 365,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher insbesondere vorgebracht wurde, dass es sich um ein laufendes Verfahren laut beiliegendem Einspruch handle, sodass Berufung erhoben werde, mit der Bitte um Aufschub der Forderung. Der Berufung beigelegt war der Einspruch gegen den Bescheid GZ: 8.1 331/2008.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher insbesondere vorgebracht wurde, dass es sich um ein laufendes Verfahren laut beiliegendem Einspruch handle, sodass Berufung erhoben werde, mit der Bitte um Aufschub der Forderung. Der Berufung beigelegt war der Einspruch gegen den Bescheid GZ: 8.1 331 aus 2008,.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Im Sinne der Bestimmung des § 44 a Z 1 VStG ist dem Beschuldigten im Spruch eines Bescheides die als erwiesen angenommene Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG ist dem Beschuldigten im Spruch eines Bescheides die als erwiesen angenommene Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Weiters muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 14 Abs 2 Forstgesetz hat jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). Die Nichtgewährung von Deckungsschutz entgegen § 14 Abs 2 Forstgesetz ist ein Erfolgsdelikt, da der Eintritt einer Gefahr Tatbestandsmerkmal ist (vgl. VwGH 21.12.1987, 87/10/0118). Es ist somit der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes. Es ist daher wesentlich den Tatzeitpunkt zu kennen. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig. Beim vorliegenden Erfolgsdelikt wird jedoch die Tat zum Zeitpunkt der Fällung begangen, ein solcher Tatzeitpunkt fehlt dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass in Zusammenhalt mit dem Tatvorwurf, welcher sich im Wesentlichen auch auf die Wiederholung der verba legalia hinsichtlich des Eintrittes der Gefahr durch Wind beschränkt, dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen wurde.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz hat jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). Die Nichtgewährung von Deckungsschutz entgegen Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz ist ein Erfolgsdelikt, da der Eintritt einer Gefahr Tatbestandsmerkmal ist vergleiche VwGH 21.12.1987, 87/10/0118). Es ist somit der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes. Es ist daher wesentlich den Tatzeitpunkt zu kennen. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig. Beim vorliegenden Erfolgsdelikt wird jedoch die Tat zum Zeitpunkt der Fällung begangen, ein solcher Tatzeitpunkt fehlt dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass in Zusammenhalt mit dem Tatvorwurf, welcher sich im Wesentlichen auch auf die Wiederholung der verba legalia hinsichtlich des Eintrittes der Gefahr durch Wind beschränkt, dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprochen wurde.

Der Berufungswerber hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren in seinem fristgerechten Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht, dass durch den Sturm Paula der nachbarliche Wald offenbar keiner Windgefährdung ausgesetzt war, zumal es zu keinerlei Schäden gekommen sei. Bereits daraus erhellt, dass der Berufungswerber durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Konkretisierung vorgenommen wurde, da der Beschuldigte Beweise angeboten hat um den Tatvorwurf zu widerlegen, die Erstbehörde jedoch es unterlassen hat, in ihrem Tatvorwurf überhaupt konkret festzustellen, ob tatsächlich eine Gefährdung aufgrund der Fällung eingetreten ist.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ist in rechtlicher Beurteilung festzustellen, dass gemäß § 17 Abs 1 Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist.Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ist in rechtlicher Beurteilung festzustellen, dass gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist.

Gemäß § 174 Abs 1 lit. a Z 6 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz nicht befolgt. Der Mangel einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung gehört nicht zum Tatbild der Übertretung nach § 174 Abs 1 lit. a Z 6 i.V.m. § 17 Abs 1 Forstgesetz, denn diese Bestimmungen bedrohen die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur mit Verwaltungsstrafe, ohne auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung abzustellen. Das Vorliegen einer Rodungsbewilligung stellt allenfalls einen Rechtfertigungsgrund dar, dies jedoch nur dann, wenn von dieser Rodungsbewilligung auch Gebrauch gemacht werden darf. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt jedoch völlig vermissen, inwieweit Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen darauf hingewiesen, dass bei diesem Dauerdelikt die mit Rodung bezeichnete Tätigkeit nur beides umfassen kann, nämlich den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Eine Schlägerungsmaßnahme allein ist noch nicht als Rodung zu beurteilen (vgl. z. B. VwGH 24.06.1996, 91/10/0190 und 07.06.1988, 87/10/0204). Nicht einmal aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist ersichtlich, inwieweit der Berufungswerber den Waldboden für andere Zwecke benutzt hat. Der Verweis auf den Bescheid vom 09.12.2004 reicht diesbezüglich nicht aus, da sich daraus nicht ergibt, ob tatsächlich die Rodefläche als landwirtschaftliche Nutzfläche verwendet wurde und ob die Rodung (und eben nicht nur die Fällung der Bäume) gemäß Auflage 1 des zitierten Bescheides bis 31.12.2007 durchgeführt worden ist.Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz nicht befolgt. Der Mangel einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung gehört nicht zum Tatbild der Übertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz, denn diese Bestimmungen bedrohen die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur mit Verwaltungsstrafe, ohne auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung abzustellen. Das Vorliegen einer Rodungsbewilligung stellt allenfalls einen Rechtfertigungsgrund dar, dies jedoch nur dann, wenn von dieser Rodungsbewilligung auch Gebrauch gemacht werden darf. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt jedoch völlig vermissen, inwieweit Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen darauf hingewiesen, dass bei diesem Dauerdelikt die mit Rodung bezeichnete Tätigkeit nur beides umfassen kann, nämlich den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Eine Schlägerungsmaßnahme allein ist noch nicht als Rodung zu beurteilen vergleiche z. B. VwGH 24.06.1996, 91/10/0190 und 07.06.1988, 87/10/0204). Nicht einmal aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist ersichtlich, inwieweit der Berufungswerber den Waldboden für andere Zwecke benutzt hat. Der Verweis auf den Bescheid vom 09.12.2004 reicht diesbezüglich nicht aus, da sich daraus nicht ergibt, ob tatsächlich die Rodefläche als landwirtschaftliche Nutzfläche verwendet wurde und ob die Rodung (und eben nicht nur die Fällung der Bäume) gemäß Auflage 1 des zitierten Bescheides bis 31.12.2007 durchgeführt worden ist.

Da die mangelhaften Tatbildumschreibungen im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwürfen somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entsprechen, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Da die mangelhaften Tatbildumschreibungen im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwürfen somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechen, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Schlagworte

Fällung; Deckungsschutz; Tatzeit; Erfolgsdelikt; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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