Norm
FSG §24 Abs1 Z1Beachte
20.05.2008, Zl 2005/11/0091Rechtssatz
Sachverhalt: Körperverletzung, begangen am 09.01.2010; Urteil des LG Feldkirch am 15.04.2010 (Geldstrafe: 300 Tagessätze); erstinstanzlicher Bescheid am 22.09.2010 zugestellt; aufschiebende Wirkung der Berufung nicht aberkannt; Entzugsdauer 3 Monate ab Zustellung des Bescheides.
Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers müsste im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch mindestens drei Monate andauern. Das würde bedeuten, dass der Berufungswerber wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung (Körperverletzung) vom 09.01.2010 mehr als zwölf Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen wäre. Eine so lang andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers ist jedoch im gegenständlichen Fall aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht anzunehmen.
Schlagworte
Dauer der VerkehrsunzuverlässigkeitZuletzt aktualisiert am
18.10.2010