TE Uvs Bescheid 2010/10/21 46.18-1/2010

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

B-UHG §11 Abs1
B-UHG §11 Abs2 Z2
WRG §12 Abs2
UH-RL 2004/35/EG §12 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn Dr. G F, vertreten durch Dr. Gh Fo und Dr. Ge Fk, Rechtsanwälte in K, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 22.12.2009, GZ.: 3.0-183/09, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 13 Abs 1 Bundes-Umwelthaftungsgesetz (im Folgenden B-UHG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Bundes-Umwelthaftungsgesetz (im Folgenden B-UHG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag wurde die Umweltbeschwerde des Berufungswerbers betreffend die Wasserkraftanlage A der Wasserkraftanlagen M GmbH wegen fehlender Antragslegitimation des Fischereiberechtigten Dr. G F zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der nunmehrige Berufungswerber als Fischereiberechtigter nicht antragsberechtigt sei, da im Bezug auf Gewässer lediglich bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen und das Grundeigentum, eine Antragslegitimation für eine Umweltbeschwerde im Sinne des § 11 Abs 1 B-UHG bewirken können. Der Berufungswerber sei lediglich Fischereiberechtigter am betroffenen Gewässer und nicht darunter zu subsumieren.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag wurde die Umweltbeschwerde des Berufungswerbers betreffend die Wasserkraftanlage A der Wasserkraftanlagen M GmbH wegen fehlender Antragslegitimation des Fischereiberechtigten Dr. G F zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der nunmehrige Berufungswerber als Fischereiberechtigter nicht antragsberechtigt sei, da im Bezug auf Gewässer lediglich bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen und das Grundeigentum, eine Antragslegitimation für eine Umweltbeschwerde im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, B-UHG bewirken können. Der Berufungswerber sei lediglich Fischereiberechtigter am betroffenen Gewässer und nicht darunter zu subsumieren.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, in welcher vom Berufungswerber ausgeführt wurde, dass einem Ausschluss des Fischereiberechtigten vom Recht, eine Umweltbeschwerde zu erheben, entgegengetreten werde. In der angefochtenen Entscheidung werde auf den Wortlaut des § 11 Abs 2 Z 2 abgestellt, welcher im Bezug auf Gewässer bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG nenne. Zutreffenderweise vertrete die Judikatur die Rechtsansicht, dass das Fischereirecht nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung gelte und sich dessen Schutz nach § 15 Abs 1 WRG richte. Richtigerweise bedürfe es gegenständlich aber einer richtlinienkonformen Interpretation der bezughabenden Regelung, andernfalls Österreich sich eines Vertragsverletzungsverfahrens aussetzen würde. Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 21.04.2004 räume in Art. 12 Abs 1 lit a Personen, welche von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, das Recht ein, bei der zuständigen Behörde Umweltschäden bekannt zu machen und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß der Richtlinie tätig zu werden. Der Spielraum der Mitgliedsstaaten, den legitimierten Personenkreis zu bestimmen, beziehe sich lediglich auf die Personenkreise nach lit b und c. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass natürlich der Fischereiberechtigte von einem Umweltschaden im Gewässer erheblich betroffen werde. Tatsächlich habe der Gesetzgeber den Fischereiberechtigten mit der zitierten Regelung nicht ausschließen wollen, wie sich aus den Materialien zu § 11 B-UHG ergebe. Der bezughabende Initiativantrag nenne als Rechte, welche die Legitimation zur Umweltbeschwerde vermitteln im Hinblick auf Gewässer den Standard, den das WRG statuiere. Damit fließe aber auch die Regelung des § 15 Abs 1 WRG in das Verständnis ein. Dem entspreche auch die Publikation des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, im Internet, wo der Rechtsbehelf der Umweltbeschwerde unter anderem Personen zugestanden werde, die durch einen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können. Ganz eindeutig komme hier somit zum Ausdruck, dass vom Gesetz die Richtlinie hinsichtlich der Antragslegitimation ohne Einschränkung umgesetzt werden sollte.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, in welcher vom Berufungswerber ausgeführt wurde, dass einem Ausschluss des Fischereiberechtigten vom Recht, eine Umweltbeschwerde zu erheben, entgegengetreten werde. In der angefochtenen Entscheidung werde auf den Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, abgestellt, welcher im Bezug auf Gewässer bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG nenne. Zutreffenderweise vertrete die Judikatur die Rechtsansicht, dass das Fischereirecht nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung gelte und sich dessen Schutz nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG richte. Richtigerweise bedürfe es gegenständlich aber einer richtlinienkonformen Interpretation der bezughabenden Regelung, andernfalls Österreich sich eines Vertragsverletzungsverfahrens aussetzen würde. Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 21.04.2004 räume in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Personen, welche von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, das Recht ein, bei der zuständigen Behörde Umweltschäden bekannt zu machen und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß der Richtlinie tätig zu werden. Der Spielraum der Mitgliedsstaaten, den legitimierten Personenkreis zu bestimmen, beziehe sich lediglich auf die Personenkreise nach Litera b und c, Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass natürlich der Fischereiberechtigte von einem Umweltschaden im Gewässer erheblich betroffen werde. Tatsächlich habe der Gesetzgeber den Fischereiberechtigten mit der zitierten Regelung nicht ausschließen wollen, wie sich aus den Materialien zu Paragraph 11, B-UHG ergebe. Der bezughabende Initiativantrag nenne als Rechte, welche die Legitimation zur Umweltbeschwerde vermitteln im Hinblick auf Gewässer den Standard, den das WRG statuiere. Damit fließe aber auch die Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG in das Verständnis ein. Dem entspreche auch die Publikation des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, im Internet, wo der Rechtsbehelf der Umweltbeschwerde unter anderem Personen zugestanden werde, die durch einen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können. Ganz eindeutig komme hier somit zum Ausdruck, dass vom Gesetz die Richtlinie hinsichtlich der Antragslegitimation ohne Einschränkung umgesetzt werden sollte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgender Sach- und Rechtslage aus:

Mit Eingabe vom 29.09.2009 brachte der Berufungswerber eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 B-UHG bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ein. Als betroffene Wasserberechtigte wurde die Wasserkraftanlagen M GmbH, W S, Mz, namhaft gemacht.Mit Eingabe vom 29.09.2009 brachte der Berufungswerber eine Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, B-UHG bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ein. Als betroffene Wasserberechtigte wurde die Wasserkraftanlagen M GmbH, W S, Mz, namhaft gemacht.

Die eingebrachte Umweltbeschwerde hat folgenden Inhalt:

Die Wasserkraftanlagen M GmbH betreibt aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.8.1998, GZ. 3-32.00 A9-98/8, im Sprengel der angerufenen Behörde und zwar in Mürzzuschlag eine Wasserkraftanlage mit einem Ausleitungsbereich von 1.455 m.

Ich bin fischereiberechtigt beginnend mit der gegenständlichen Wehranlage flussabwärts an beiden Ufern der Mürz auf einer Länge von rund 12 km, sohin grundsätzlich zur Erhebung einer Umweltbeschwerde gemäß § 11 B-UHG legitimiert und kommt mir in diesem Verfahren gem. § 12 leg. cit. Parteienstellung zu.Ich bin fischereiberechtigt beginnend mit der gegenständlichen Wehranlage flussabwärts an beiden Ufern der Mürz auf einer Länge von rund 12 km, sohin grundsätzlich zur Erhebung einer Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, B-UHG legitimiert und kommt mir in diesem Verfahren gem. Paragraph 12, leg. cit. Parteienstellung zu.

Die gegenständliche Anlage wird seit dem Jahr 2002 betrieben; die wasserrechtliche Endüberprüfung ist noch nicht abgeschlossen, wobei schon in der Vergangenheit Aufträgen der Wasserrechtsbehörde wiederholt fristgerecht nicht entsprochen wurde.

Unabhängig vom Ergebnis der wasserrechtlichen Endüberprüfung bedürfen aber zwei Bereiche einer dringenden Sanierung, da hier regelmäßig und auch in der Zukunft wiederholt erhebliche Umweltbeeinträchtigungen auftreten, welche massiv die natürliche Reproduktion der Fische beeinträchtigen bzw. wiederholt zu Fischsterben über lange Fließstreckenbereiche führen, sodass jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird.

In beiden Fällen handelt es sich darum, dass kurzfristige erhebliche Wasserspiegelschwankungen dazu führen, dass benetzte Bereiche sehr rasch trockenfallen, wobei es zur Abtrennung wasserführender Bereiche von der fließenden Welle kommt, wodurch es Kleinfischen und juvenilen Fischen unmöglich wird, dem abfließenden Wasser zu folgen. Die kleinen Fische (Koppen sowie juvenile Stadien von Bachforellen, Regenbogenforellen und Äschen) haben die Tendenz, sich unter Steinen bzw. im Brutstadium sogar im größeren Schotterlückenraum zu verbergen. Bei einem Rückgang der Wasserführung wird dieser Bereich, so lange hinreichend Wasser zur Verfügung steht, nicht verlassen. Wenn dann über das Lückensystem der Bereich zunehmend entwässert wird, besteht keine Möglichkeit mehr, wasserführende Bereiche zu erreichen, da keine oberflächliche Verbindung mit der fließenden Welle mehr gegeben ist. Die zurückgebliebenen Fische führen zunächst heftig zuckende Bewegungen aus, wodurch es zu großflächigen Ablösungen der Schleimhaut kommt und zu einer weitgehenden Bedeckung der Oberfläche mit Feinsediment. Soweit die Fische nicht ohnehin unter den Steinen verborgen bleiben, sind sie aufgrund ihrer Bedeckung mit Feinsediment nur so lange zu erkennen, als sie noch zuckende Bewegungen ausführen. Soweit der Bereich nachfolgend überhaupt wieder geflutet wird, sind die Fische entweder aufgrund von Sauerstoffmangel bereits verendet, oder verenden nachfolgend im Hinblick auf die schwere Schleimhautschädigung. Diese Situation tritt wiederholt über einen Bereich von rund 1,5 km (Ausleitungsstrecke) oder mehrere Kilometer (flussab der Wasserrückleitung bis zur Stauwurzel des nächstfolgenden Kraftwerkes) auf. Ursächlich sind nachstehende Betriebszustände:

1. Die gegenständliche Kraftwerksanlage wurde ohne Bypassleitung ausgeführt. Bei jeder Abschaltung der Turbine wird daher über die Druckrohrleitung kein weiteres Wasser in das Unterwasser abgegeben. Damit fehlt im Bereich unterhalb der Kraftwerksanlage schlagartig die Betriebswassermenge. Diese wird erst dann wieder erreicht, wenn das zufließende Wasser in seiner Gesamtheit die Stauanlage überwunden und die 1,5 km lange Ausleitungsstrecke passiert hat. Damit wird der Bereich ab der Rückleitung bis zur Stauwurzel des KW Lecken nur mehr mit der Restwassermenge (im Extremfall 450 l/s) sowie dem Wasser der Nebengerinne versorgt. Durch die Absenkung des Wasserspiegels kommt es zum Trockenfallen maßgeblicherer Bereiche auf mehreren Kilometern in einer Weise, wie dies vorstehend beschrieben wurde mit daraus resultierenden Schädigungsmöglichkeiten, welche ich selbst am 5.9.2003 dokumentieren konnte. Durch eine entsprechende Betriebsvorsorge kann nur ein Teil der Abschaltungsereignisse beherrscht werden. Die nachträgliche Ausführung einer Bypassleitung wäre dringend geboten.

Nebenbei bemerkt wird flussabwärts aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung der Mürz zusätzlich Kühlwasser für den Betrieb der Bö B GmbH entnommen. Dies kann das Schädigungspotential erhöhen. Soweit jedoch eine Entnahme aufgrund der massiven Absenkung des Wasserspiegels nicht mehr möglich ist, besteht für den genannten Betrieb die Gefahr einer Überhitzung mit scherwiegenden Folgen, für welche auch eine Umweltrelevanz nicht ausgeschlossen werden kann.

2. Der zweite Schädigungsbereich hängt ausschließlich mit der Betriebsweise des Bewilligungsinhabers zusammen. Diesem ist zwar ein Schwellbetrieb nicht gestattet; dies wird aber nicht so verstanden, dass nicht kurzfristig (ohne Energiegewinnung) eine zusätzliche Wassermenge in die Ausleitungsstrecke abgegeben werden könnte. Immer wieder müssen hier massive Wasserspiegelschwankungen festgestellt werden, wobei damit zum Teil offenbar der Zweck verfolgt wird, Rechengut in den Ausleitungsbereich abzuführen.

Zuletzt musste ich eine derartige Wasserspiegelschwankung am 19.9.2009 feststellen, bei welcher im Gegensatz zu anderen Ereignissen kein Schwemmgut abgeführt und auch keine erhebliche Eintrübung feststellbar war. Die rasche Erhöhung des Wasserspiegels trat gegen 17:45 Uhr auf, wodurch auch trockene Bereiche des Mürzbettes geflutet wurden. Ca. eine viertel Stunde später war wieder die ursprüngliche Wasserführung gegeben. Anhand der Benetzung konnte eine Erhöhung des Wasserspiegels um 24 cm nachgemessen werden. Bei Rückgang des Wassers bildeten sich in der vorbeschriebenen Weise sukzessive abgetrennte und langsam trockenfallende Bereiche. Die plötzlich auftretende kurzfristige erhebliche Veränderung der Wasserführung war zweifellos anlagengesteuert und führte neben der Umweltbeeinträchtigung auch dazu, dass eine zur Fischrettung durchgeführte behördlich bewilligte Elektroabfischung maßgeblich behindert wurde, indem die Arbeit nicht nur unterbrochen werden musste, sondern auch gehälterte Fische als Folge der Flutung der Behältnisse wieder ausgekommen sind.

Im Zuge dieser Fischrettungsaktion konnte im Übrigen auch die Reproduktionsbeeinträchtigung nachgewiesen werden. In dem ehemals mit Äschen gut besiedelten Bereich wurde nur mehr eine adulte Äsche ausgefangen, obwohl jährlich beobachtet werden kann, dass in die Ausleitungsstrecke kapitale Äschen zum Ablaichen einwandern. Es liegt nahe, dass die gerade auf Wasserspiegelschwankungen empfindlich reagierenden juvenilen Äschen dieser Betriebsweise nicht gewachsen sind.

Um in Zukunft wiederum eine entsprechende Entwicklung des Äschenbestandes in der rund 1,5 km langen Ausleitungsstrecke und den mehreren Kilometern flussabwärts der Rückleitung sowie ein ungestörtes Reproduktionsverhalten für die weiteren Salmonidenarten und die Koppe zu ermöglichen, erscheint es unbedingt geboten

  1. a)Litera a
    eine Bypassleitung bei der Turbine zu installieren, welche den kontinuierlichen Wassertransport durch die Druckrohrleitung gewährleistet und
  2. b)Litera b
    entweder die Restwassermenge derart zu erhöhen, dass die gesamte Flussbettbreite dauerhaft benetzt wird, sodass kurzfristige Erhöhungen der Wasserführung zu keinem Trockenfallen führen, oder eine Betriebssituation vorzuschreiben, welche kurzfristige Wasserspiegelschwankungen unterbindet. (Ausdrücklich anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass nicht die Betriebsweise des Oberliegers für die kurzfristige Wasserspiegelschwankung verantwortlich ist, sondern konnte ich selbst in der Vergangenheit die aktive diesbezügliche Steuerung der gegenständlichen Wehranlage beobachten.)
Zur Bescheinigung schließe ich ein Lichtbildkonvolut der geschilderten Absenkung der Wasserführung unterhalb der Rückleitung, aufgenommen am 5.9.2003 bei, sowie von der Wasserspiegelschwankung in der Ausleitungsstrecke vom 19.9.2009.

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des B-UHG relevant:

Behörde:

§ 9 Abs 1:Paragraph 9, Absatz eins :

Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären...

Umweltbeschwerde

§ 11 Abs 1:Paragraph 11, Absatz eins :

Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs 2 tätig zu werden....Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des Paragraph 6 und des Paragraph 7, Absatz 2, tätig zu werden....

Abs 2:Absatz 2 :

Als Rechte im Sinne von Abs 1 erster Satz geltenAls Rechte im Sinne von Absatz eins, erster Satz gelten

  1. 1.Ziffer eins
    der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
  2. 2.Ziffer 2
    in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs 2 WRG 1959 undin Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und
  3. 3.Ziffer 3
    in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
Abs 3:Absatz 3 :
In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach Paragraph 9, zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
Abs 4:Absatz 4 :
Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Absatz eins und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Parteistellung

§ 12:Paragraph 12 :

In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs 2 haben - neben dem Betreiber - Parteistellung:In den Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben - neben dem Betreiber - Parteistellung:

  1. 1.Ziffer eins
    Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs 1 eingebracht haben,Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, eingebracht haben,
  2. 2.Ziffer 2
    ...

Rechtschutz:

§ 13 Abs 1:Paragraph 13, Absatz eins :

Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Abs 2:Absatz 2 :

...

Die gegenständliche Wasserkraftanlage, auf welche sich die Umweltbeschwerde bezieht, befindet sich im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag. Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag war daher für die Behandlung der gegenständlichen Umweltbeschwerde zuständig.

Aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ist ersichtlich, dass nicht geprüft wurde, ob ein Umweltschaden vorliegt, sondern die Beschwerde mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde.

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Das B-UHG wurde auf Grund der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erlassen. Die Umweltbeschwerde nach § 11 setzt Art. 12 und 13 dieser Richtlinie (im Folgenden UH-RL) um. Diese Bestimmungen dienen der Erfüllung von Art. 9 Abs 2 und Abs 3 der Aarhuskonvention, welche unter anderem das Ziel verfolgt, Mitgliedern der Öffentlichkeit das Recht zur gerichtlichen Durchsetzung von Umweltrechten einzuräumen. Grundgedanke ist dabei nicht in erster Linie der Schutz von Individualrechtspositionen, sondern die Indienstnahme des Einzelnen zur Durchsetzung der objektiv gebotenen Rechtslage. Das in der UH-RL vorgesehene System des Rechtschutzes besteht im Kern daraus, dass bestimmten individuellen und institutionellen Anspruchsberechtigten das Recht gegeben wird, die behördliche Vollziehung der objektiv nach der UH-RL gebotenen Maßnahmen durchzusetzen. Nach Art. 12 Abs 1 lit a der UH-RL erhalten natürliche oder juristische Personen, die von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden. Gemäß Art. 13 leg cit können die in Art. 12 Abs 1 genannten Personen ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische, öffentliche Stelle anrufen, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser Richtlinie zuständigen Behörde auf formelle und materielle Richtigkeit überprüfen zu lassen. Daraus lässt sich ein Recht auf Vornahme der behördlichen Tätigkeit zur Begrenzung und Sanierung eingetretener Umweltschäden, das bestimmten individuellen Anspruchsberechtigten und bestimmten institutionellen Anspruchsberechtigten eingeräumt wird, ableiten.Das B-UHG wurde auf Grund der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erlassen. Die Umweltbeschwerde nach Paragraph 11, setzt Artikel 12 und 13 dieser Richtlinie (im Folgenden UH-RL) um. Diese Bestimmungen dienen der Erfüllung von Artikel 9, Absatz 2 und Absatz 3, der Aarhuskonvention, welche unter anderem das Ziel verfolgt, Mitgliedern der Öffentlichkeit das Recht zur gerichtlichen Durchsetzung von Umweltrechten einzuräumen. Grundgedanke ist dabei nicht in erster Linie der Schutz von Individualrechtspositionen, sondern die Indienstnahme des Einzelnen zur Durchsetzung der objektiv gebotenen Rechtslage. Das in der UH-RL vorgesehene System des Rechtschutzes besteht im Kern daraus, dass bestimmten individuellen und institutionellen Anspruchsberechtigten das Recht gegeben wird, die behördliche Vollziehung der objektiv nach der UH-RL gebotenen Maßnahmen durchzusetzen. Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der UH-RL erhalten natürliche oder juristische Personen, die von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden. Gemäß Artikel 13, leg cit können die in Artikel 12, Absatz eins, genannten Personen ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische, öffentliche Stelle anrufen, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser Richtlinie zuständigen Behörde auf formelle und materielle Richtigkeit überprüfen zu lassen. Daraus lässt sich ein Recht auf Vornahme der behördlichen Tätigkeit zur Begrenzung und Sanierung eingetretener Umweltschäden, das bestimmten individuellen Anspruchsberechtigten und bestimmten institutionellen Anspruchsberechtigten eingeräumt wird, ableiten.

Nach § 11 Abs 1 und Abs 2 des B-UHG zerfällt der Kreis des Rechtes auf Umweltbeschwerde in die individuellen Anspruchsberechtigten und die institutionellen Anspruchsberechtigten. Die individuellen Anspruchsberechtigten werden durch Anknüpfung an bestimmte, in Abs 2 festgelegte Rechtspositionen und die Möglichkeit ihrer Verletzung durch den eingetretenen Umweltschaden bestimmt. Damit wurde nach Ansicht der Berufungsbehörde die Anordnung über den Kreis der europarechtlich Anspruchsberechtigten nach Art. 12 Abs 1 UH-RL nicht korrekt umgesetzt. Denn nach dieser Bestimmung erhalten das Recht zur Aufforderung der Behörden, jene natürlichen oder juristischen Personen, dieNach Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, des B-UHG zerfällt der Kreis des Rechtes auf Umweltbeschwerde in die individuellen Anspruchsberechtigten und die institutionellen Anspruchsberechtigten. Die individuellen Anspruchsberechtigten werden durch Anknüpfung an bestimmte, in Absatz 2, festgelegte Rechtspositionen und die Möglichkeit ihrer Verletzung durch den eingetretenen Umweltschaden bestimmt. Damit wurde nach Ansicht der Berufungsbehörde die Anordnung über den Kreis der europarechtlich Anspruchsberechtigten nach Artikel 12, Absatz eins, UH-RL nicht korrekt umgesetzt. Denn nach dieser Bestimmung erhalten das Recht zur Aufforderung der Behörden, jene natürlichen oder juristischen Personen, die

  1. a)Litera a
    von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, oder
  2. b)Litera b
    ein ausreichendes Interesse an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren bezüglich des Schadens haben oder alternativ
  3. c)Litera c
    eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaates dies als Voraussetzung erfordert. Der Wortlaut der UH-RL enthält daher nicht die vom Gesetzgeber angenommene Ermächtigung, sich für eine der drei Definitionen der individuellen Anspruchsberechtigung zu entscheiden. Auszugehen ist vielmehr davon, dass die UH-RL explizit allen nachteilig Betroffenen das Recht, die behördliche Tätigkeit einzufordern, geben will. Ausgehend von der europarechtlichen Maßgeblichkeit der Betroffenheit für den Kreis der individuellen Anspruchsberechtigten sind die innerstaatlichen Festlegungen zu dieser Frage (§ 11 Abs 2 B-UHG) europarechtskonform auszulegen. Abs 2 nennt nämlich nur bestimmte Rechtspositionen: Leben und Gesundheit, im Bezug auf Gewässer Wasserbenutzungsrechte nach dem WRG sowie das Grundeigentum, nicht jedoch Gemeingebrauch oder Fischereirechte (vgl. § 12 Abs 2 WRG). Es können immer nur eigene Rechte geltend gemacht werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des innerstaatlichen Gesetzes als auch dem der Richtlinie. Unter Berücksichtigung der bereits angeführten Notwendigkeit europarechtskonformer Auslegung sind aber auch nicht im B-UHG angeführte, gleichwertige Rechtspositionen und auch andere gleichartige Arten der Beeinträchtigung geeignet, den Anspruch auf Umweltbeschwerde zu vermitteln, wenn sie Betroffenheit im Sinne des zitierten Art. 12 Abs 1 UH-RL vermittelt. Auch der Gesetzestext ordnet nicht explizit an, dass die Aufteilung der Rechte eine abschließende ist. Dies ist auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag hinsichtlich § 11 B-UHG zu entnehmen, in welchem von einer Präzisierung der Rechte in Abs 2 die Rede ist, welche die Legitimität zur Umweltbeschwerde vermitteln. Demnach kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde dem Fischereiberechtigten auch ein Antragsrecht zu, falls dieser eine Betroffenheit (Beeinträchtigung) glaubhaft macht (§ 11 Abs 3 B-UHG).eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaates dies als Voraussetzung erfordert. Der Wortlaut der UH-RL enthält daher nicht die vom Gesetzgeber angenommene Ermächtigung, sich für eine der drei Definitionen der individuellen Anspruchsberechtigung zu entscheiden. Auszugehen ist vielmehr davon, dass die UH-RL explizit allen nachteilig Betroffenen das Recht, die behördliche Tätigkeit einzufordern, geben will. Ausgehend von der europarechtlichen Maßgeblichkeit der Betroffenheit für den Kreis der individuellen Anspruchsberechtigten sind die innerstaatlichen Festlegungen zu dieser Frage (Paragraph 11, Absatz 2, B-UHG) europarechtskonform auszulegen. Absatz 2, nennt nämlich nur bestimmte Rechtspositionen: Leben und Gesundheit, im Bezug auf Gewässer Wasserbenutzungsrechte nach dem WRG sowie das Grundeigentum, nicht jedoch Gemeingebrauch oder Fischereirechte vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG). Es können immer nur eigene Rechte geltend gemacht werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des innerstaatlichen Gesetzes als auch dem der Richtlinie. Unter Berücksichtigung der bereits angeführten Notwendigkeit europarechtskonformer Auslegung sind aber auch nicht im B-UHG angeführte, gleichwertige Rechtspositionen und auch andere gleichartige Arten der Beeinträchtigung geeignet, den Anspruch auf Umweltbeschwerde zu vermitteln, wenn sie Betroffenheit im Sinne des zitierten Artikel 12, Absatz eins, UH-RL vermittelt. Auch der Gesetzestext ordnet nicht explizit an, dass die Aufteilung der Rechte eine abschließende ist. Dies ist auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag hinsichtlich Paragraph 11, B-UHG zu entnehmen, in welchem von einer Präzisierung der Rechte in Absatz 2, die Rede ist, welche die Legitimität zur Umweltbeschwerde vermitteln. Demnach kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde dem Fischereiberechtigten auch ein Antragsrecht zu, falls dieser eine Betroffenheit (Beeinträchtigung) glaubhaft macht (Paragraph 11, Absatz 3, B-UHG).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass auf Grund der obigen Ausführungen der angefochtene Bescheid im Sinne des § 66 Abs 4 AVG zu beheben war. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob im gegenständlichen Fall ein Umweltschaden eingetreten ist und durch diesen die Möglichkeit besteht, dass der Berufungswerber in bestimmten Rechtspositionen verletzt wird.Zusammenfassend wird festgestellt, dass auf Grund der obigen Ausführungen der angefochtene Bescheid im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben war. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob im gegenständlichen Fall ein Umweltschaden eingetreten ist und durch diesen die Möglichkeit besteht, dass der Berufungswerber in bestimmten Rechtspositionen verletzt wird.

Schlagworte

Umwelthaftung; Umweltbeschwerde; Zurückweisung; Umweltschaden; Antragslegitimation; europarechtskonform; Richtlinie; Fischereiberechtigter; Auslegung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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