TE Uvs Bescheid 2010/11/10 1-549/10

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung der S G, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.05.2010, Zl X-9-2010/04178, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit zu Spruchpunkt 3. anstatt „08.35 Uhr“ zu lauten hat: „09.05 Uhr“.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit zu Spruchpunkt 3. anstatt „08.35 Uhr“ zu lauten hat: „09.05 Uhr“.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Betrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der über sie in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 20 Euro zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Betrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der über sie in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 20 Euro zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu entrichten.

Text

  1. 1.Ziffer eins
    Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXIm angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30
  2. 1.Ziffer eins
    am 19.01.2010 um 08.35 Uhr in K auf der Rheintalautobahn, Fahrtrichtung T auf Höhe km 29,6 in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt;
  3. 2.Ziffer 2
    sich am 19.01.2010 um 09.05 Uhr in G auf der L 190, bei km 34,50, als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug der Reifen hinten links in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen habe;
  4. 3.Ziffer 3
    sich am 19.01.2010 um 08.35 Uhr in G, L 190, bei km 34,5 als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug Spikesreifen am Fahrzeug montiert gewesen seien und kein „Spikespickerl“ angebracht gewesen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO (Spruchpunkt 1.), des § 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV (Spruchpunkt 2.) und des § 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 5 Z 2 lit e KDV. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro (Spruchpunkt 1.), 50 Euro (Spruchpunkt 2.) und 50 Euro (Spruchpunkt 3.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden (Spruchpunkt 1.), 25 Stunden (Spruchpunkt 2.) und 25 Stunden (Spruchpunkt 3.) festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 1.), des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV (Spruchpunkt 2.) und des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, Litera e, KDV. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro (Spruchpunkt 1.), 50 Euro (Spruchpunkt 2.) und 50 Euro (Spruchpunkt 3.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden (Spruchpunkt 1.), 25 Stunden (Spruchpunkt 2.) und 25 Stunden (Spruchpunkt 3.) festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der OGH habe entschieden, dass es bei geringfügiger Beschädigung eines Zaunes bei Nacht genügen würde, wenn die Sicherheitsbehörde am nächsten Morgen verständigt würde (12.04.1967, Zl 7 Ob 45/67).

Aus den im Akt befindlichen Lichtbildern würde eindeutig hervorgehen, dass auch die Berufungswerberin bloß einen Zaun, der noch dazu lediglich aus zentimeterdünnen Drahtzügen bestanden habe, beschädigt habe. Aus diesem Grund sei eine geringfügige Beschädigung im Sinne der Rechtsprechung des OGH gegenständlich. Sie sei daher zum behaupteten Zeitpunkt nicht von Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen, unmittelbar nach dem Unfall ohne unnötigen Aufschub die Sicherheitsbehörden zu verständigen.

Der VwGH (26.03.2004, Zl 2003/02/0279) habe entschieden, dass die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden könne. Dies bedeute aber nicht, dass die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es würde dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibe, wenn er sich nicht davon überzeugt habe, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt habe. In der zugrundeliegenden Anzeige würde unter der Rubrik „weitere Beweismittel“ angeführt: Die Lenkerin gab an, dass sie ihren Chef, welcher zugleich der Zulassungsbesitzer ist, verständigt habe und dieser die Autobahnmeisterei über den Unfall informieren habe wollen. Dass der Anruf unmittelbar nach dem Verkehrsunfall durchgeführt worden sei, hätte anhand der Telefonaufzeichnung bestätigt werden können.Der VwGH (26.03.2004, Zl 2003/02/0279) habe entschieden, dass die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden könne. Dies bedeute aber nicht, dass die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es würde dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibe, wenn er sich nicht davon überzeugt habe, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt habe. In der zugrundeliegenden Anzeige würde unter der Rubrik „weitere Beweismittel“ angeführt: Die Lenkerin gab an, dass sie ihren Chef, welcher zugleich der Zulassungsbesitzer ist, verständigt habe und dieser die Autobahnmeisterei über den Unfall informieren habe wollen. Dass der Anruf unmittelbar nach dem Verkehrsunfall durchgeführt worden sei, hätte anhand der Telefonaufzeichnung bestätigt werden können.

Der angezeigte Sachverhalt würde nicht dem Tatbild des § 4 StVO entsprechen, weil unmittelbar nach dem Verkehrsunfall die Straßenmeisterei über den eingetretenen Sachschaden in Kenntnis gesetzt worden sei. Schutzzweck dieser Bestimmung sei es, sämtliche vorhandenen Beweismittel nach einem Sachschaden sicherzustellen, damit der Geschädigte seine Ansprüche durchsetzen könne und nicht in Beweisnotstand geraten würde. Der angezeigte Sachverhalt unterlaufe diesen Schutzzweck nicht, da die Straßenmeisterei vom Zulassungsbesitzer noch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sei.Der angezeigte Sachverhalt würde nicht dem Tatbild des Paragraph 4, StVO entsprechen, weil unmittelbar nach dem Verkehrsunfall die Straßenmeisterei über den eingetretenen Sachschaden in Kenntnis gesetzt worden sei. Schutzzweck dieser Bestimmung sei es, sämtliche vorhandenen Beweismittel nach einem Sachschaden sicherzustellen, damit der Geschädigte seine Ansprüche durchsetzen könne und nicht in Beweisnotstand geraten würde. Der angezeigte Sachverhalt unterlaufe diesen Schutzzweck nicht, da die Straßenmeisterei vom Zulassungsbesitzer noch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sei.

Rechtlich gesehen habe sich die Berufungswerberin unmittelbar nach dem Unfall zu Recht der Hilfe ihres Arbeitgebers bedienen können, der noch dazu Zulassungsbesitzer des Unfallwagens sei, da die Pflicht zur Verständigung nach § 4 StVO abgetreten werden könne. Dieser habe ihrem Auftrag insofern Folge geleistet, als dass er nicht die Straßenmeisterei, sondern den nächstgelegenen Polizeiposten vom Vorfall in Kenntnis setzen habe lassen. Dies gehe auch zweifellos aus den Telefonaufzeichnungen der Straßenmeisterei hervor. Wie sonst hätten die meldungslegenden Beamten die Berufungswerberin schon um 09.05 Uhr – somit 30 Minuten nach dem Unfallhergang – dazu befragen können.Rechtlich gesehen habe sich die Berufungswerberin unmittelbar nach dem Unfall zu Recht der Hilfe ihres Arbeitgebers bedienen können, der noch dazu Zulassungsbesitzer des Unfallwagens sei, da die Pflicht zur Verständigung nach Paragraph 4, StVO abgetreten werden könne. Dieser habe ihrem Auftrag insofern Folge geleistet, als dass er nicht die Straßenmeisterei, sondern den nächstgelegenen Polizeiposten vom Vorfall in Kenntnis setzen habe lassen. Dies gehe auch zweifellos aus den Telefonaufzeichnungen der Straßenmeisterei hervor. Wie sonst hätten die meldungslegenden Beamten die Berufungswerberin schon um 09.05 Uhr – somit 30 Minuten nach dem Unfallhergang – dazu befragen können.

Aus alldem ergebe sich, dass die Berufungswerberin durch ihr Verhalten nicht den Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO erfüllt habe: Ziel dieser Gesetzesstelle sei es, eine Beweisaufnahme unmittelbar nach dem Unfallhergang sicherzustellen. Diesem Normzweck sei nicht widersprochen worden, da die Berufungswerberin sofort ihren Arbeitgeber über den Sachschaden informiert habe, und dieser wiederum die Straßenmeisterei. Ein derartiges Verhalten des Verursachers eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden würde auch vom VwGH als nicht tatbestandsmäßig anerkannt. Außerdem würde der OGH die Ansicht vertreten, dass bei geringfügigen Beschädigungen an Zäunen die Begriffe „unmittelbare Verständigung der Polizei“ großzügig zu Gunsten des Unfalllenkers auszulegen seien. Die unmittelbare Beauftragung des verantwortlichen Zulassungsbesitzers, die Polizei über den gegenständlichen Unfall in Kenntnis zu setzen, sei im Lichte dieser Rechtsprechung jedenfalls als angemessen zu betrachten. Schließlich sei die Betroffene bereits 30 Minuten nach dem Vorfall polizeilich vernommen worden; darüber hinaus seien Lichtbilder von der Unfallstelle aufgenommen worden. Es könne also keine Rede davon sein, dass die Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch das Verhalten der Berufungswerberin erschwert worden sei.Aus alldem ergebe sich, dass die Berufungswerberin durch ihr Verhalten nicht den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO erfüllt habe: Ziel dieser Gesetzesstelle sei es, eine Beweisaufnahme unmittelbar nach dem Unfallhergang sicherzustellen. Diesem Normzweck sei nicht widersprochen worden, da die Berufungswerberin sofort ihren Arbeitgeber über den Sachschaden informiert habe, und dieser wiederum die Straßenmeisterei. Ein derartiges Verhalten des Verursachers eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden würde auch vom VwGH als nicht tatbestandsmäßig anerkannt. Außerdem würde der OGH die Ansicht vertreten, dass bei geringfügigen Beschädigungen an Zäunen die Begriffe „unmittelbare Verständigung der Polizei“ großzügig zu Gunsten des Unfalllenkers auszulegen seien. Die unmittelbare Beauftragung des verantwortlichen Zulassungsbesitzers, die Polizei über den gegenständlichen Unfall in Kenntnis zu setzen, sei im Lichte dieser Rechtsprechung jedenfalls als angemessen zu betrachten. Schließlich sei die Betroffene bereits 30 Minuten nach dem Vorfall polizeilich vernommen worden; darüber hinaus seien Lichtbilder von der Unfallstelle aufgenommen worden. Es könne also keine Rede davon sein, dass die Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch das Verhalten der Berufungswerberin erschwert worden sei.

Die Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis zum Vorwurf der Fahrerflucht seien mangelhaft. Es sei nicht richtig, dass der Zulassungsbesitzer lediglich versucht habe, die Autobahnmeisterei über den Unfall zu verständigen. Der Anzeige sei eindeutig zu entnehmen, dass er die Straßenmeisterei persönlich über den Unfall in Kenntnis gesetzt und diese wiederum die Polizei informiert habe, widrigenfalls die Berufungswerberin nicht bereits 30 Minuten nach dem Vorfall angehalten und einer polizeilichen Befragung unterzogen worden wäre.

Die Berufungswerberin habe im Zuge des Verkehrsunfalls ausschließlich einen Weidezaun beschädigt. Daher habe für sie zu keinem Zeitpunkt die gesetzliche Verpflichtung bestanden, den Geschädigten persönlich zu verständigen bzw sei es ihr nicht zumutbar, Nachforschungen darüber anzustellen, um einen Identitätsnachweis zu hinterlassen.

Es würde in der Anzeige festgehalten, dass der Arbeitgeber der Betroffenen unmittelbar nach dem Unfall diesen bei der Straßenmeisterei angezeigt habe, sodass es sich hierbei nicht bloß um entlastendes Vorbringen, sondern um eine unter Beweis gestellte Tatsache handle. Die Behörde habe – obwohl es sich eindeutig aus dem Akteninhalt ergebe – derartiges nicht festgestellt und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens sei zu Spruchpunkt 3. (gemeint 2.) insbesondere deshalb geboten, da der Strafvorwurf dahingehend laute, dass beim betroffenen Fahrzeug der Reifen hinten links nicht mehr die erforderliche Profiltiefe aufgewiesen habe. Da auf den vorgelegten Lichtbildern aber eindeutig Rillen erkennbar seien – die Behörde sohin ihrer Beweispflicht nicht entsprechend gefolgt sei – sei zum Beweis der Tatbestandsmäßigkeit die exakte Feststellung ihrer Tiefe im Sinne des § 44a VStG notwendig. Der Gutachter würde ausführen, dass nach Maßgabe der angefertigten Lichtbildern etwa die Hälfte der Lauffläche teilweise eine Profiltiefe von annähernd 0 mm aufweisen würde. Die konkrete Profiltiefe am linken hinteren Reifen zum Tatzeitpunkt sei ex post nicht mehr feststellbar. Darüber hinaus lasse sich durch die vorhandenen Beweismittel in keiner Weise bestätigen, dass bereits die Hälfte der Lauffläche derart abgefahren gewesen sei. Das im Akt befindliche Lichtbild zeige maximal 1/6 oder erst 1/7 der gesamten Lauffläche des Reifens. Wenn der Gutachter dennoch von etwa der Hälfte spricht, so würden sich diese wohl auf den am Lichtbild sichtbaren Teil (ein Siebtel) des Reifens beziehen. Darüber hinaus weise die Berufungswerberin darauf hin, dass im Spruch des Straferkenntnisses behauptet würde, ¾ der Lauffläche würden nicht mehr die erforderliche Profiltiefe aufweisen, der Gutachter in seiner Stellungnahme demgegenüber angebe, dass bloß die Hälfte nicht mehr dem ordnungsgemäßen Zustand entsprechen würde.Die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens sei zu Spruchpunkt 3. (gemeint 2.) insbesondere deshalb geboten, da der Strafvorwurf dahingehend laute, dass beim betroffenen Fahrzeug der Reifen hinten links nicht mehr die erforderliche Profiltiefe aufgewiesen habe. Da auf den vorgelegten Lichtbildern aber eindeutig Rillen erkennbar seien – die Behörde sohin ihrer Beweispflicht nicht entsprechend gefolgt sei – sei zum Beweis der Tatbestandsmäßigkeit die exakte Feststellung ihrer Tiefe im Sinne des Paragraph 44 a, VStG notwendig. Der Gutachter würde ausführen, dass nach Maßgabe der angefertigten Lichtbildern etwa die Hälfte der Lauffläche teilweise eine Profiltiefe von annähernd 0 mm aufweisen würde. Die konkrete Profiltiefe am linken hinteren Reifen zum Tatzeitpunkt sei ex post nicht mehr feststellbar. Darüber hinaus lasse sich durch die vorhandenen Beweismittel in keiner Weise bestätigen, dass bereits die Hälfte der Lauffläche derart abgefahren gewesen sei. Das im Akt befindliche Lichtbild zeige maximal 1/6 oder erst 1/7 der gesamten Lauffläche des Reifens. Wenn der Gutachter dennoch von etwa der Hälfte spricht, so würden sich diese wohl auf den am Lichtbild sichtbaren Teil (ein Siebtel) des Reifens beziehen. Darüber hinaus weise die Berufungswerberin darauf hin, dass im Spruch des Straferkenntnisses behauptet würde, ¾ der Lauffläche würden nicht mehr die erforderliche Profiltiefe aufweisen, der Gutachter in seiner Stellungnahme demgegenüber angebe, dass bloß die Hälfte nicht mehr dem ordnungsgemäßen Zustand entsprechen würde.

Im Straferkenntnis sei folgende Passage enthalten: „Wenn die Beschuldigte vorbringt, dass nur ein Sechstel der Reifenlauffläche auf dem Lichtbild zu ersehen ist, so nimmt die Behörde begründend an, dass der Reifen in seinem gesamten Umfang ein derartiges Bild bietet.“ Der Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bzw das Günstigkeitsgebot sei evident. Den eben zitierten Ausführungen der Behörde sei zu entnehmen, dass keine Beweismittel dafür existieren würden, dass ¾ der Lauffläche ein abgefahrenes Profil aufweisen würde. Die Behörde schließe allerdings darauf, da ein Lichtbild, auf dem bloß ein kleiner Abschnitt (1/6) des Reifens zu sehen sei, derartige Beschädigungen aufweisen würden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu Gunsten der Betroffenen annehmen müssen, dass nicht die gesamte Lauffläche nicht ausreichend profiliert sei, zumal keine eindeutigen Beweisergebnisse vorliegen würden, die das Gegenteil belegen würden. Eine Tatsache dürfe in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern würden.

Es würde eine Einvernahme des Amtssachverständigen zu folgender Frage beantragt: „Ist es technisch ausgeschlossen, dass – bedingt durch den Radsturz am linken hinteren Reifen – bloß ein Reifen des Fahrzeuges derart abgefahren ist? Müsste es nicht etwa so sein, dass bei einem Radsturz an einer Achse sämtliche Reifen ungleich belastet und dadurch abgefahren werden?“ Diese Frage sei im Vorliegenden deshalb von Relevanz, da in der angefochtenen Strafverfügung keine Rede davon sei, dass auch die übrigen drei Reifen abgefahren wären – was an dieser Stelle ausdrücklich bestritten würde – dies aber nach Ansicht der Betroffenen bei einem „einachsigen“ Radsturz zwingend der Fall sein müsse. Die Beantwortung dieser Frage würde zum Beweis dafür beantragt, dass die gegenständlich behauptete Profilabnützung nicht durch einen Radsturz am Fahrzeug, sondern die angezeigte Kollision verursacht worden sei, sodass die Betroffene daran kein Verschulden treffe.

Vor Antritt der Fahrt habe sich das von der Berufungswerberin gelenkte Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand befunden. Die Profilabnützung am linken hinteren Reifen sei während der gegenständlichen Fahrt im Zuge des Verkehrsunfalls verursacht worden. Dies sei anhand der Lichtbilder an Art und Umfang der Profilabnützung erkennbar. Wären die behaupteten Schäden durch den ständigen Gebrauch des Kfz eingetreten, wären sie gleichmäßig auf der gesamten Lauffläche verteilt. Darüber hinaus widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Profilabnützungen wie im Spruch behauptet lediglich an einem der vier montierten Reifen eingetreten seien. Für Schäden, die erstmals während der Fahrt auftreten würden, könne weder der Lenker noch der Zulassungsbesitzer haftbar gemacht werden.

Es würde ausdrücklich bestritten, dass durch das Unterlassen der Anbringung eines „Spikespickerls“ die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt worden sei. Eine derartige Kennzeichnung habe ja nicht den geringsten Einfluss auf die Funktion bzw Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges selbst. Der von der Behörde behauptete Vorwurf nach § 7 Abs 1 KFG schlage daher fehl.Es würde ausdrücklich bestritten, dass durch das Unterlassen der Anbringung eines „Spikespickerls“ die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt worden sei. Eine derartige Kennzeichnung habe ja nicht den geringsten Einfluss auf die Funktion bzw Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges selbst. Der von der Behörde behauptete Vorwurf nach Paragraph 7, Absatz eins, KFG schlage daher fehl.

Zu jenem Zeitpunkt, als die Betroffene das Fahrzeug in Betrieb genommen habe, sei am gegenständlichen Fahrzeug ein Spikespickerl angebracht gewesen, sodass sich dieses erst während der Fahrt – womöglich im Zuge des Unfalls – von der Verkleidung gelöst habe. Für Mängel, die während der Fahrt erstmals auftreten würden, treffe den Fahrzeuglenker kein Verschulden.

Zu diesem Punkt gebe der Sachverständige an, es sei aus technischer Sicht ausgeschlossen, dass der Aufkleber im Zuge des Unfalls vom Fahrzeug gelöst worden sei. Allerdings führe er in der Folge keine Gründe an, auf die er seine Ansicht stützen würde, sodass seine Ausführungen zum Beweis der Tatbestandsmäßigkeit nicht heranzuziehen seien. Die Bescheidbegründung habe auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Die Behörde habe in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Außerdem sei es aus der Sicht eines Laien nicht nachvollziehbar, dass sich durch die Kollision mit einem Zaun ein Plastikaufkleber nicht von einem Fahrzeug lösen lasse. Für den Erweis einer Tatsache sei nicht irgendwelche Beweislastregeln, sondern allein der innere Wahrheitsgehalt ausschlaggebend; bei dessen Feststellung habe die Behörde schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen.

Die erstinstanzliche Behörde habe eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe über die Betroffene ausgesprochen. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass die Berufungswerberin ihrer Meldepflicht insofern entsprochen habe, als dass sie ihren Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer des Wagens vom Unfall verständigt habe und diesen um entsprechende Mitteilung an die Behörde gebeten habe. Aus diesem Grund bleibe der Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten zurück. Darüber hinaus zeige dieser Ablauf, dass die Berufungswerberin zum behaupteten Zeitpunkt nicht vorsätzlich, sondern in einem Irrtum über die rechtliche Auslegung der sie nach § 4 StVO treffenden rechtlichen Verpflichtungen gehandelt habe. Die Vorgehensweise der Betroffenen sei daher als rechtsirrig, zumindest aber leicht fahrlässig zu bezeichnen. Es werde ausdrücklich beantragt, die Behörde möge die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung dieser Umstände schuld- und tatangemessen reduzieren.Die erstinstanzliche Behörde habe eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe über die Betroffene ausgesprochen. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass die Berufungswerberin ihrer Meldepflicht insofern entsprochen habe, als dass sie ihren Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer des Wagens vom Unfall verständigt habe und diesen um entsprechende Mitteilung an die Behörde gebeten habe. Aus diesem Grund bleibe der Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten zurück. Darüber hinaus zeige dieser Ablauf, dass die Berufungswerberin zum behaupteten Zeitpunkt nicht vorsätzlich, sondern in einem Irrtum über die rechtliche Auslegung der sie nach Paragraph 4, StVO treffenden rechtlichen Verpflichtungen gehandelt habe. Die Vorgehensweise der Betroffenen sei daher als rechtsirrig, zumindest aber leicht fahrlässig zu bezeichnen. Es werde ausdrücklich beantragt, die Behörde möge die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung dieser Umstände schuld- und tatangemessen reduzieren.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gebe die Betroffene an wie folgt: Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren, für die sie sorgepflichtig sei. Beide Kinder würden die Schule besuchen. Um dennoch für ihren ordentlichen Lebensunterhalt aufzukommen, sei sie bei der H H, Vstraße, L, angestellt. Die Tatsache, dass sie sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder sei, erlaube ihr allerdings nur, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dementsprechend würde sie ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von lediglich 631,34 Euro beziehen. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 440 Euro inkl Verfahrenskosten entspreche 2/3 jenes Betrages, den die Betroffene monatlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit beziehe. Dies bedeute für die Berufungswerberin eine drastische Beschränkung ihrer bescheidenen finanziellen Mittel. Die von der Erstbehörde angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden somit nicht vorliegen, sondern würden jene der Betroffenen weit darunter liegen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin durch ihre Rolle als Hausfrau und Mutter und Angestellte bei der Firma H H einer Doppelbelastung ausgesetzt sei. Die Bestreitung des ordentlichen Lebensunterhaltes gelinge ihr nur unter Anspannung sämtlicher Kräfte. Eine darüber zusätzliche finanzielle Belastung durch Verhängung einer hohen Geldstrafe würde sie somit unbillig hart treffen.

Die Behörde habe von Amts wegen sämtliche Milderungsgründe aufzugreifen. Ein Milderungsgrund sei es insbesondere, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Die Behörde habe dazu, sowie zu der unter Punkt 1. aufgezeigten Vorsatzfrage, keine Feststellungen getroffen. Eine gesetzmäßige Bemessung der Strafhöhe sei mangels ausreichend festgestellten Sachverhalts nicht möglich.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Berufungswerberin lenkte das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX am 19.01.2010 um 08.35 Uhr in K auf der Rheintalautobahn auf Höhe km 29,6 in Fahrtrichtung T. An dieser Stelle kam sie rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte dabei einen neben der Fahrbahn befindlichen Wildzaun. Dieser wurde samt Steher niedergefahren.Die Berufungswerberin lenkte das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 am 19.01.2010 um 08.35 Uhr in K auf der Rheintalautobahn auf Höhe km 29,6 in Fahrtrichtung T. An dieser Stelle kam sie rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte dabei einen neben der Fahrbahn befindlichen Wildzaun. Dieser wurde samt Steher niedergefahren.

In der Folge rief die Berufungswerberin ihren Chef, H H jun, der auch Zulassungsbesitzer des Unfallfahrzeuges ist, an. Weder die Berufungswerberin noch Herr H haben die nächstgelegene Polizeidienststelle oder die ASFINAG als zuständige Straßenerhalterin verständigt. Die Verständigung der Polizei erfolgte durch einen nachfolgenden unbeteiligten Fahrzeuglenker, die Verständigung der ASFINAG durch die Polizei. Herr H hat erst mit der Polizei gesprochen, als ihn die Berufungswerberin telefonisch in Anwesenheit eines Polizeibeamten kontaktiert hatte.

Um 09.05 Uhr des 19.01.2010 wurde die Berufungswerberin als Lenkerin des obgenannten Fahrzeuges in G auf der L 190, bei km 34,5 angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Reifen hinten links in der Mitte der Lauffläche auf mindestens ¾ der Laufflächenbreite nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies. Weiters wurde festgestellt, dass am obgenannten Fahrzeug Spikesreifen montiert waren, jedoch kein „Spikespickerl“ angebracht war.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Der Zeuge GI R R hat angegeben, dass ein Fahrzeuglenker die Polizei verständigt habe, es sei ein weißer VW-Bus über die Fahrbahn hinausgekommen und in den ca 30 m von der Fahrbahn entfernten Wildzaun hineingefahren. Die Lenkerin sei nach der Anhaltung auf die Meldung des Unfalls bei der Polizei angesprochen worden, sie habe angegeben, dass sie eine solche nicht gemacht habe, dass sie aber ihren Chef angerufen und vom Unfall verständigt habe. Im Rahmen der Anhaltung habe dann die Berufungswerberin ihren Chef Herrn H, der auch Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei, angerufen. Im Zuge dieses Gespräches habe die Berufungswerberin dem Zeugen das Telefon übergeben und Herr H habe dem Zeugen am Telefon Anweisungen geben wollen, wie sich die Polizei in weiterer Folge zu verhalten hätte. Er habe nichts davon gesagt, dass er zuvor schon die Polizei oder die Straßenmeisterei verständigt habe. Sie hätten bei der Anhaltung überprüft, ob bei der Dienststelle oder bei der Autobahnmeisterei ein Anruf betreffend den gegenständlichen Verkehrsunfall eingegangen sei. Es habe sich herausgestellt, dass ein solcher Anruf nicht eingegangen sei.

Sie hätten damals die Berufungswerberin von den festgestellten Mängeln (Fehlen eines Spikespickerls, Zustand der Reifen) verständigt. Sie habe sich zu diesen Vorhalten nicht weiter geäußert. Sie habe auch nicht vorgebracht, dass diese Mängel erst durch den Unfall entstanden seien. Auf der Heckklappe sei an der Stelle, an der das Spikespickerl angebracht hätte sein sollen, erkennbar gewesen, dass vor längerer Zeit einmal dort ein Spikespickerl vermutlich angebracht gewesen sei. Es habe aber nicht so ausgeschaut, dass ein solches Pickerl frisch abgelöst worden wäre.

Die Zeugenaussage des GI R ist widerspruchsfrei. Es gibt keinen Anlass, warum der Zeuge, der bei einer Falschaussage erhebliche straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen zu erwarten hätte, durch eine solche die Berufungswerberin wahrheitswidrig belasten sollte. Dass die Berufungswerberin die Unfalllenkerin war, hat diese im Übrigen auch nicht weiter bestritten.

Auch der Zulassungsbesitzer des Unfallfahrzeuges, Herr H H jun gab dem Verwaltungssenat gegenüber an, es sei damals so gewesen, dass er mit der Polizei (erst) gesprochen habe, als ihn die Berufungswerberin telefonisch in Anwesenheit eines Polizeibeamten kontaktiert habe. Die Berufungswerberin habe damals ihr Telefon dem Polizeibeamten übergeben und daraufhin habe er mit dem Polizeibeamten gesprochen. Einen Anruf seinerseits vor diesem Zeitpunkt bei der Polizei oder bei der Straßenmeisterei habe es demnach nicht gegeben.

Der kfz-technische Amtssachverständige Ing C W verwies auf sein Gutachten vom 09.04.2010 und führte ergänzend aus: „In der Berufung bringt die Berufungswerberin vor, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Straferkenntnis, dass ¾ der Lauffläche nicht mehr der erforderlichen Profiltiefe entsprächen, der Gutachter in seiner Stellungnahme dem gegenüber angebe, die Hälfte der Lauffläche weise teilweise eine Profiltiefe von annähernd 0 mm auf. Dazu gebe ich an: Es liegt hier kein Widerspruch vor. Die Bezirkshauptmannschaft gibt an, dass die erforderliche Profiltiefe auf ¾ der Lauffläche nicht entsprechend gewesen sei, dass sie also effektiv unter 1,6 mm gewesen sei. Bei genauer Betrachtung der vorhandenen Lichtbilder kann aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass an einem Reifen die Profiltiefe auf ca der Hälfte der Reifenlauffläche bei annähernd 0,0 mm gewesen ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Lichtbild, welches auf Seite 5 meines Gutachtens vom 09.04.2010 enthalten ist. Es ist also so, dass die im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Angabe, „¾ der Laufflächenbreite“ habe nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen, richtig ist. Bei dem festgestellten Reifenmangel handelt es sich definitiv um einen Langzeitschaden und nicht um einen Schaden, der sich lediglich auf Grund des hier gegenständlichen Unfalls ergeben hätte. Zum Einwand auf Seite 8 oben der Berufung: Es ist technisch durchaus möglich, dass nur ein Reifen des Fahrzeuges, bedingt durch einen Radsturz am linken hinteren Reifen derart abgefahren ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Skizze, die sich auf Seite 4 meines Gutachtens befindet. Es ist durchaus möglich, dass der Radsturz bei einem Reifen (etwa verursacht durch ein Anfahren an einen Randstein) anders ist als beim anderen Reifen derselben Achse.“

Dieses Gutachten des Amtssachverständigen ist widerspruchsfrei. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass es technisch sehr wohl möglich ist, dass bloß einer von vier Reifen eines Kraftfahrzeuges derartig abgefahren ist.

Zum Lösen des Spikespickerls ist neben der diesbezüglichen Angabe des GI R R anzumerken, dass der kfz-technische Amtssachverständige Ing W bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, dass das Ablösen eines solchen Aufklebers von der Hinterseite des Fahrzeuges als Folge einer Kollision mit einem Weidezaun ausgeschlossen werden kann. In ihrer Berufung hat die Berufungswerberin ausgeführt, dass es aus der Sicht eines Laien nicht nachvollziehbar sei, dass sich durch die Kollision mit einem Zaun eines Plastikaufklebers nicht von einem Fahrzeug lösen lasse. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist einem sachverständigen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Dies hat die Berufungswerberin nicht getan. Zudem ist es auch aus Laiensicht nicht schlüssig, dass sich bei einer frontalen Kollision mit einem Weidezaun ein Aufkleber auf der Heckscheibe lösen sollte.

5.       Nach § 102 Abs 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Nach § 7 Abs 1 erster Satz KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.Nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.

Nach § 4 Abs 4 Z 1 KDV muss bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen.Nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, KDV muss bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen.

Nach § 4 Abs 5 Z 2 lit e KDV muss an Fahrzeugen, die mit Spikesreifen versehen sind, hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein nach dem Muster der Anlage 1e ausgeführtes Zeichen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und vollständig sichtbar angebracht sein.Nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, Litera e, KDV muss an Fahrzeugen, die mit Spikesreifen versehen sind, hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein nach dem Muster der Anlage 1e ausgeführtes Zeichen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und vollständig sichtbar angebracht sein.

Die Berufungswerberin hat die gegenständlichen Delikte verwirklicht. Wenn die Berufungswerberin verbringt, das im erstinstanzlichen Akt befindliche Foto zeige nicht den gesamten Reifenumfang und es sei deswegen kein Beweis für eine Verwaltungsübertretung gegeben, weil nicht nachgewiesen sei, dass ¾ der Lauffläche ein abgefahrenes Profil aufwiesen, so ist Folgendes zu entgegnen: Die Ausführungen der Berufungswerberin stehen im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs 4 Z 1 KDV. Diesem ist deutlich zu entnehmen, dass am gesamten Umfang im mittleren Bereich der Lauffläche (der ca ¾ der Laufflächenbreite einnimmt) die Profiltiefe mindestens 1,6 mm betragen muss. Schon wenn dies an einer Stelle des gesamten Reifenumfangs nicht der Fall ist, entspricht der Reifen nicht den Vorschriften der genannten Verordnungsstelle. Ob der Reifen auch an anderen Stellen eine derartig geringe Profiltiefe aufgewiesen hat, ist irrrelevant und musste daher von der ersten Instanz auch nicht festgestellt werden.Die Berufungswerberin hat die gegenständlichen Delikte verwirklicht. Wenn die Berufungswerberin verbringt, das im erstinstanzlichen Akt befindliche Foto zeige nicht den gesamten Reifenumfang und es sei deswegen kein Beweis für eine Verwaltungsübertretung gegeben, weil nicht nachgewiesen sei, dass ¾ der Lauffläche ein abgefahrenes Profil aufwiesen, so ist Folgendes zu entgegnen: Die Ausführungen der Berufungswerberin stehen im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, KDV. Diesem ist deutlich zu entnehmen, dass am gesamten Umfang im mittleren Bereich der Lauffläche (der ca ¾ der Laufflächenbreite einnimmt) die Profiltiefe mindestens 1,6 mm betragen muss. Schon wenn dies an einer Stelle des gesamten Reifenumfangs nicht der Fall ist, entspricht der Reifen nicht den Vorschriften der genannten Verordnungsstelle. Ob der Reifen auch an anderen Stellen eine derartig geringe Profiltiefe aufgewiesen hat, ist irrrelevant und musste daher von der ersten Instanz auch nicht festgestellt werden.

Zum Berufungsvorbringen betreffend das fehlende „Spikespickerl“ ist anzumerken, dass ein Verstoß gegen die entsprechende Bestimmung nicht davon abhängt, dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

Die Richtigstellung der Tatzeit im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses konnte erfolgen, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Verfolgungshandlungen mit der richtigen Uhrzeit vorliegen (Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion Dornbirn vom 30.03.2010 sowie Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses vom 14.05.2010, dass die gegenständliche Anhaltung in G um 09.05 Uhr erfolgte).

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der Bestimmung des § 4 Abs 4 Z 1 KDV ist die Vermeidung von Unfällen, die durch abgefahrene Reifen entstehen können.Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, KDV ist die Vermeidung von Unfällen, die durch abgefahrene Reifen entstehen können.

Schutzzweck der Bestimmung des § 4 Abs 5 Z 2 lit e KDV ist, festzustellen, ob an einem Fahrzeug Spikesreifen angebracht sind, dies insbesondere im Hinblick auf die für solche Fahrzeuge geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen.Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, Litera e, KDV ist, festzustellen, ob an einem Fahrzeug Spikesreifen angebracht sind, dies insbesondere im Hinblick auf die für solche Fahrzeuge geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Dem hinter diesen Bestimmungen letztlich stehenden Interesse der Verkehrssicherheit hat die Berufungswerberin in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Die Berufungswerberin hat angegeben, für zwei Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren sorgepflichtig zu sein und ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von 631,34 Euro zu beziehen. Die verhängten Geldstrafen, die im absolut untersten Ende des bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmens liegen, sieht der Verwaltungssenat auch bei einer Person mit Verhältnissen wie bei der Berufungswerberin nicht als überhöht an.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.       Die Aufhebung des Spruchpunktes 1. erfolgte aus folgenden Gründen:

Nach § 4 Abs 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Wer gegen den § 4 Abs 5 verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit b StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Wer gegen den Paragraph 4, Absatz 5, verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Nach § 31 Abs 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Wer gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 StVO verstößt, begeht nach § 99 Abs 2 lit e StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.Wer gegen die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Bei dem beschädigten Wildzaun handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 31 Abs 1 StVO (vgl das zu Wildwarnreflektoren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.06.1982, Zl 81/03/0179). Die Berufungswerberin hat zweifellos gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 StVO verstoßen, eine Strafbefreiung gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO wäre nicht eingetreten, da die dafür notwendigen Tatbestandsmerkmale im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Er erfolgte zwar eine Verständigung der Polizei, jedoch nicht durch die Beschuldigte und nicht unter Bekanntgabe der Identität der Beschädigerin. Eine Bestrafung durch die erste Instanz wegen einer Übertretung des § 31 Abs 1 StVO erfolgte aber nicht.Bei dem beschädigten Wildzaun handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO vergleiche das zu Wildwarnreflektoren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.06.1982, Zl 81/03/0179). Die Berufungswerberin hat zweifellos gegen die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO verstoßen, eine Strafbefreiung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO wäre nicht eingetreten, da die dafür notwendigen Tatbestandsmerkmale im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Er erfolgte zwar eine Verständigung der Polizei, jedoch nicht durch die Beschuldigte und nicht unter Bekanntgabe der Identität der Beschädigerin. Eine Bestrafung durch die erste Instanz wegen einer Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO erfolgte aber nicht.

Auch wäre von vornherein der Tatbestand gemäß § 4 Abs 5 StVO erfüllt, da die Berufungswerberin – auch nicht über einen Boten – die nächstgelegene Polizeidienststelle nicht verständigt hat.Auch wäre von vornherein der Tatbestand gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO erfüllt, da die Berufungswerberin – auch nicht über einen Boten – die nächstgelegene Polizeidienststelle nicht verständigt hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 13.02.1987, Zl 86/18/0254, VwSlg 12399/A) ist aber der § 4 Abs 5 StVO die allgemeine, der § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO hingegen die besondere Bestimmung. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor – wie dies hier der Fall ist –, so ist eine Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung unzulässig.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 13.02.1987, Zl 86/18/0254, VwSlg 12399/A) ist aber der Paragraph 4, Absatz 5, StVO die allgemeine, der Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO hingegen die besondere Bestimmung. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor – wie dies hier der Fall ist –, so ist eine Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung unzulässig.

Eine Bestrafung der Berufungswerberin wegen eines Verstoßes gegen § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO anstatt wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs 5 StVO im Zuge des Berufungsverfahrens ist nicht statthaft, da dies einer Auswechslung der Tat gleichkommen würde (vgl VwGH vom 20.11.1991, Zl 91/02/0094).Eine Bestrafung der Berufungswerberin wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO anstatt wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO im Zuge des Berufungsverfahrens ist nicht statthaft, da dies einer Auswechslung der Tat gleichkommen würde vergleiche VwGH vom 20.11.1991, Zl 91/02/0094).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wildzaun, Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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