TE Uvs Bescheid 2010/11/18 30.10-98/2009

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

2.TierhaltungsV Anlage2 Punkt11.2.2
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Mag. H M, , Gg, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, Europaplatz 20, 8011 Graz, vom 21.08.2009, GZ: 010519/2008, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Mag. H M, , Gg, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, Europaplatz 20, 8011 Graz, vom 21.08.2009, GZ: 010519 aus 2008,, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung zu Punkt 1.) und 3.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu diesen Punkten behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung zu Punkt 1.) und 3.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu diesen Punkten behoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu den Punkten 2.), 4.) und 5.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass es sich beim Punkt 4.) um zwei selbstständige Verwaltungsübertretungen handelt und dieser Punkt in Punkt 4a) und 4b) geteilt wird. Der Spruch wird daher wie folgt neu gefasst:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu den Punkten 2.), 4.) und 5.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass es sich beim Punkt 4.) um zwei selbstständige Verwaltungsübertretungen handelt und dieser Punkt in Punkt 4a) und 4b) geteilt wird. Der Spruch wird daher wie folgt neu gefasst:

Der Berufungswerber hat am 09.01.2008 um 08:00 Uhr in G, Gg, zwei Wanderfalken

  1. 2.Ziffer 2
    in einer Voliere mit den Abmessungen 4,2 x 2 x 2 m (L x B x H) gehalten, obwohl die Fläche 10 m2 und die Höhe 2,5 m2 der Voliere hätte haben müssen,
  2. 4a.Ziffer 4 a
    den beiden Wanderfalken keine verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten angeboten,
  3. 4b.Ziffer 4 b
    den beiden Wanderfalken keinen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind) angeboten,
  4. 5.Ziffer 5
    den beiden Wanderfalken kein Trinkwasser und kein Badewasser angeboten, obwohl Tieren jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zur Verfügung stehen muss.

Die verletzten Rechtsvorschriften werden dahingehend richtiggestellt, dass der Berufungswerber zu Punkt 2.) die Anlage 2. Punkt 11.4.1 C i.V.m. Punkt 11.4.3 der 2. Tierhaltungsverordnung (im Folgenden THV) BGBl. II Nr. 486/2004 i.d.g.F. i.V.m. § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG),Die verletzten Rechtsvorschriften werden dahingehend richtiggestellt, dass der Berufungswerber zu Punkt 2.) die Anlage 2. Punkt 11.4.1 C in Verbindung mit Punkt 11.4.3 der 2. Tierhaltungsverordnung (im Folgenden THV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG),

zu Punkt 4a) die Anlage 2. Punkt 11.2.1 Abs 3 der 2. THV BGBl. II Nr. 486/2004 i.V.m. § 38 Abs 3 TSchG,zu Punkt 4a) die Anlage 2. Punkt 11.2.1 Absatz 3, der 2. THV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG,

zu Punkt 4b) die Anlage 2. Punkt 11.2.1 Abs 2 der 2. THV BGBl. II Nr. 486/2004 i.V.m. § 38 Abs 3 TSchG und zu Punkt 5.) Anlage 2. Punkt 11.2.1 Abs 6 der 2. THV i.V.m. § 38 Abs 3 TSchG verletzt hat.zu Punkt 4b) die Anlage 2. Punkt 11.2.1 Absatz 2, der 2. THV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG und zu Punkt 5.) Anlage 2. Punkt 11.2.1 Absatz 6, der 2. THV in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG verletzt hat.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Erhebungen und Anzeige des Gha der Stadt Graz vom 13.02.2008 zu verantworten, dass wie anlässlich einer Kontrolle am 09.01.2008 in G, Gg festgestellt worden sei:

  1. 1.)eins,
    zwei Wanderfalken gehalten, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte gewesen wäre und Greifvögel nur von Personen gehalten werden dürfen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind und weiters diese beiden Wanderfalken deswegen nicht tierschutzkonform gehalten, weil
  2. 2.)2,
    die Haltung in einer Voliere mit den Abmessungen von ca. 4,2 x 2 x 2 m (L x B x H), obwohl die Fläche 10 m2 und die Höhe 2,5 m und für jedes weitere Tier 5 m2 enthalten müsse und der Innenraum, wenn erforderlich, 2 m2 und eine Höhe von 2 m haben müsse,
  3. 3.)3,
    die beiden Falken außerhalb der Jagdzeit angebunden gehalten, obwohl dies verboten sei,
  4. 4.)4,
    den beiden Falken keine verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten und keinen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen angeboten, obwohl dies vorgeschrieben sei und
  5. 5.)5,
    den beiden Falken kein Trinkwasser und kein Badewasser angeboten, obwohl den Tieren jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen müsse.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. 1.)eins,
    11.2.2 Abs 1 der Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 384/2007 i.V.m. § 38 Abs 3 des Tierschutzgesetzes BGBl. Nr. 118/2004 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 35/2008;11.2.2 Absatz eins, der Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 2004, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,;
  2. 2.)2,
    11.4.1 der Tierhaltungsverordnung leg. cit. i.V.m. § 5 Abs 2 Z 10 und § 38 Abs 1 Z 1 und Abs 3 des Tierschutzgesetzes leg. cit. 3.) 11.2.1 Abs 1 und 11.2.2 Abs 2 i.V.m. § 5 Abs 2 Z 10 Tierschutzgesetz und § 38 Abs 1 Z 1 und Abs 3 des Tierschutzgesetzes leg. cit. 4.) 11.2.1 Abs 2 der Tierhaltungsverordnung leg. cit. Und § 5 Abs 2 Z 10 i.V.m. § 38 Abs 1 Z 1 und Z 3 des Tierschutzgesetzes leg. cit. und11.4.1 der Tierhaltungsverordnung leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Tierschutzgesetzes leg. cit. 3.) 11.2.1 Absatz eins und 11 Punkt 2 Punkt 2 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, Tierschutzgesetz und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Tierschutzgesetzes leg. cit. 4.) 11.2.1 Absatz 2, der Tierhaltungsverordnung leg. cit. Und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, des Tierschutzgesetzes leg. cit. und
                  5.)              11.2.1 Abs 6 der Tierhaltungsverordnung leg. cit. i.V.m. § 5 Abs 2 Z 13 i.V.m. § 38 Abs 1 Z 1 und Abs 3 des Tierschutzgesetzes leg. cit. 5.) 11.2.1 Absatz 6, der Tierhaltungsverordnung leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Tierschutzgesetzes leg. cit.

Von einer Verhängung der Strafe wurde gemäß § 21 VStG abgesehen und eine Ermahnung erteilt.Von einer Verhängung der Strafe wurde gemäß Paragraph 21, VStG abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich der Berufungswerber seit über 15 Jahren mit der Falknerei beschäftige und seit ca. drei Jahren zwei Wanderfalken zum Zwecke der Zucht und des Trainings im Freiflug halte. Er habe die Voliere überdimensioniert und aus einem Lehrbuch nachgebaut. Im April diesen Jahres habe er die Falknerprüfung bestanden. Er habe eine burgenländische Jagdkarte und ein Zeugnis für die Jagdprüfung. Er habe lediglich den Jahresbeitrag nicht eingezahlt. Für Trainingsflüge bräuchte man seiner Information nach auch keine Jagdkarte. Die Abmessungen seiner Voliere würden bei weitem die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße (L 4 m, B 4 m, H 3 m) überschreiten. Während der Anbindehaltung sei diese Mindestgröße nicht vorgeschrieben, da sie ohne jeglichen Sinn sei, da sich der Falke nur innerhalb des Radius der Lang- oder Kurzfesseln bewegen könne. Die Voliere stelle nur einen Schutz der Falken vor Hunden, Katzen und Madern dar. Obwohl er momentan nicht jage, sei er von Dr. He wiederholt beanstandet worden, er würde wildern. Es bestehe eine Ausnahmegenehmigung zur Jagd auf Nebel- und Rabenkrähen vom 01. Juli bis 31. März. Die zwei Volieren zur Anbindehaltung seien komplett überdacht und würden somit einen ausreichenden Witterungsschutz bieten. Wanderfalken seien in ihrer Robustheit als C1 eingestuft. Er bezweifle, ob Dr. He die Windverhältnisse des Standortes beurteilen könne. Die Voliere sei an der Längsseite mit Holz verschalt, gegen Osten teilweise durch eine Schilfmatte und gegen Westen vollständig mit einer Schilfmatte gegen Wind geschützt. Zu Punkt 5.) wird vorgebracht, dass die Physiologie der Falconiformes derart gestaltet sei, dass sie über 90 % ihres Wasserbedarfes direkt durch das Fleisch der Beutetiere decken. Während der Wintermonate habe ein Falke einen verminderten Wasserbedarf. Die Wasserbrente friere über Nacht ein, das könne ein Todesurteil für den Falken sein, wenn er zu spät bade und ein Temperatursturz erfolge, sodass die Isolierung des Falken nicht mehr funktioniere, wenn sein Gefieder nicht mehr trocknen könne. Beheizte Tränken seien hygienisch bedenklich.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlungen und des Gutachtens der beigezogenen Sachverständigen Dr. Evelyn Loibersböck, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Berufungswerber besitzt seit Februar 2006 zwei Wanderfalken, ein Pärchen, 10 und 11 Jahre alt. Bei Wanderfalken handelt es sich um Großfalken. Der Berufungswerber war im Jänner 2008 nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte. Der Berufungswerber hat am 08.05.2009 die Falknerprüfung abgelegt. Der Berufungswerber trainiert die beiden Falken auf das Federspiel und den Heliumbalon im Bezirk Graz-Umgebung. Er hat die Vögel nie auf lebendes Wild trainiert. Er trainierte sie nur zu Zuchtzwecken, damit sie kräftiger werden. Nachwuchs hat der Berufungswerber bisher keinen erzielt.

Am 09.01.2008 von 09:00 Uhr bis 09:36 Uhr fand in der Gg durch Amtstierarzt Dr. K He eine Kontrolle der Wanderfalkenhaltung des Berufungswerbers statt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die beiden Wanderfalken im Hof der Gg (Lichtbildbeilage zur Niederschrift vom 09.01.2008 Nr. 1) in einer Voliere mit den Ausmaßen 4,2 x 2 x 2 m untergebracht. Die Wanderfalken waren angebunden. Es befand sich keine verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeit in dieser Voliere. Den Vögeln wurde kein Trinkwasser und kein Badewasser angeboten. Die Brenten (Trinkgefäße) waren hochkant in der Voliere aufgestellt. Das Wasser war ausgeleert. Die Voliere wies ein festes Dach auf, war an einer Längsseite mit Holz verschalt und gegen Westen vollständig und gegen Osten teilweise mit einer Schilfmatte an der Seitenwand versehen. Die Vögel waren daher vor intensiver Sonnenbestrahlung und vor Regen geschützt, jedoch aufgrund der an den Seitenwänden angebrachten Schilfmatten nicht ausreichend vor Wind geschützt, im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sie sich nicht in geschütztere Bereiche der Voliere aufgrund der Anbindung zurückziehen konnten. Der Berufungswerber trainierte seine beiden Falken im Alter von 10 und 11 Jahren von September/Oktober bis etwa Februar jedes Jahr auf das Federspiel ohne mit den Falken auf lebendes Wild trainiert zu haben. Dass die Vögel daher mit einer Regelmäßigkeit 10 Stück Wild schlagen, kann nicht festgestellt werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass es sich um sogenannte fertig abgetragene und eingejagte Falken handelt. Eine Haltung der zwei Wanderfalken zur Ausübung der Beizjagd liegt daher nicht vor.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Feststellungen, dass kein Trinkwasser in der Unterbringungsmöglichkeit zum Tatzeitpunkt vorhanden war, dass der Berufungswerber keine gültige Jagdkarte besessen hat und dass er die Jagd mit den Falken auch nicht ausgeübt hat und mit den Vögeln nur zu Zuchtzwecken trainiert hat, sich auf seine eigenen Angaben stützen. Dies deckt sich auch hinsichtlich der Voliere und deren Ausstattung mit den von Dr. He vor Ort angefertigten Lichtbildern. Dass die Voliere, in welcher sich die Falken zum Kontrollzeitpunkt befunden haben, das festgestellte Ausmaß von 4,2 x 2 x 2 m betragen hat, wurde vom Berufungswerber ebenfalls nicht bestritten. Unter einer Voliere [frz.] versteht man einen großen Flugkäfig für Vögel (Meyers Großes Taschenlexikon, Bd. 24). Auch wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, dass die Wanderfalken zum Kontrollzeitpunkt angebunden gehalten wurden. Da die Vögel angebunden gehalten wurden, waren sie auch nicht in der Lage, in der ihnen zur Verfügung stehenden Voliere sich zurückzuziehen, da die Vögel knapp über dem Boden angebunden waren.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Haltung der beiden Wanderfalken um eine Haltung von Greifvögeln zur Ausübung der Beizjagd handelt, kann daher auf die Angaben des Berufungswerbers selbst zurückgegriffen werden. Dies im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass er auch keine gültige Jagdkarte für das verfahrensgegenständliche Jagdjahr gelöst hat. Gegenteilige objektive Beweise dafür, dass er die Beizjagd ausgeübt hat, liegen nicht vor. Dazu ist überdies zu beachten, dass das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum gemäß § 1 Stmk. JagdG (und auch gemäß der anderen in den Bundesländern geltenden Jagdgesetze) verbunden ist, somit die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten für die Ausübung der Beizjagd vorliegen hätte müssen. Der Berufungswerber konnte nicht einmal die Namen der Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdpächter nennen, in deren Revier er die Vögel frei fliegen ließ. Die Frage, ob daher noch Jagdzeit bestanden hat, war nicht mehr entscheidungsrelevant, daher war auch nicht mehr weiter aufzuklären, ob für Krähen in der Steiermark zum Tatzeitpunkt eine Jagdzeit festgelegt worden ist. Da das Abtragen eines Vogels nur Mittel zum Zweck auf dem Weg zum ersten Beizerfolg ist, kann auch ein erfahrener Falkner einen Greifvogel ohne tatsächliche Beuteflüge nicht zu einem erfolgreichen Beizvogel abtragen, was logisch nachvollziehbar erscheint und sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt. Letztlich liegen auch für das angebliche Training auf Federspiel und Heliumballon keine objektiven Beweise vor. Der Berufungswerber besitzt die Falken seit Februar 2006. Die Tatsache, dass er selbst die Vögel nie auf lebendes Wild, wie er wiederholt betont hat, trainiert hat und sie nur zu Zuchtzwecken frei fliegen lässt, lässt den Schluss zu, dass sein Vorbringen, dass er in Zukunft allenfalls die Beizjagd ausüben will, für die beiden von ihm gehaltenen Falken nicht zutrifft, da diese ja bereits 10 und 11 Jahre alt sind. Ob er die Falken tatsächlich regelmäßig frei fliegen lässt, kann lediglich aufgrund seiner eigenen Angaben festgestellt werden, da auch Zuchtergebnisse bisher nicht erzielt worden sind.Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Haltung der beiden Wanderfalken um eine Haltung von Greifvögeln zur Ausübung der Beizjagd handelt, kann daher auf die Angaben des Berufungswerbers selbst zurückgegriffen werden. Dies im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass er auch keine gültige Jagdkarte für das verfahrensgegenständliche Jagdjahr gelöst hat. Gegenteilige objektive Beweise dafür, dass er die Beizjagd ausgeübt hat, liegen nicht vor. Dazu ist überdies zu beachten, dass das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum gemäß Paragraph eins, Stmk. JagdG (und auch gemäß der anderen in den Bundesländern geltenden Jagdgesetze) verbunden ist, somit die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten für die Ausübung der Beizjagd vorliegen hätte müssen. Der Berufungswerber konnte nicht einmal die Namen der Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdpächter nennen, in deren Revier er die Vögel frei fliegen ließ. Die Frage, ob daher noch Jagdzeit bestanden hat, war nicht mehr entscheidungsrelevant, daher war auch nicht mehr weiter aufzuklären, ob für Krähen in der Steiermark zum Tatzeitpunkt eine Jagdzeit festgelegt worden ist. Da das Abtragen eines Vogels nur Mittel zum Zweck auf dem Weg zum ersten Beizerfolg ist, kann auch ein erfahrener Falkner einen Greifvogel ohne tatsächliche Beuteflüge nicht zu einem erfolgreichen Beizvogel abtragen, was logisch nachvollziehbar erscheint und sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt. Letztlich liegen auch für das angebliche Training auf Federspiel und Heliumballon keine objektiven Beweise vor. Der Berufungswerber besitzt die Falken seit Februar 2006. Die Tatsache, dass er selbst die Vögel nie auf lebendes Wild, wie er wiederholt betont hat, trainiert hat und sie nur zu Zuchtzwecken frei fliegen lässt, lässt den Schluss zu, dass sein Vorbringen, dass er in Zukunft allenfalls die Beizjagd ausüben will, für die beiden von ihm gehaltenen Falken nicht zutrifft, da diese ja bereits 10 und 11 Jahre alt sind. Ob er die Falken tatsächlich regelmäßig frei fliegen lässt, kann lediglich aufgrund seiner eigenen Angaben festgestellt werden, da auch Zuchtergebnisse bisher nicht erzielt worden sind.

Das Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und mit den Parteien mündlich erörtert, sodass von der Tatsachenrichtigkeit der Befundaufnahme ausgegangen wird. Die aus der Befundaufnahme von der Sachverständigen gezogenen Folgerungen nach den Maßstäben der Wissenschaft sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und hat sie diese auf zahlreiche Literatur gestützt. Es ist daher beweiswürdigend den Ausführungen der veterinärmedizinischen Sachverständigen, welche sich mit dem Sachverhalt umfassend auseinandergesetzt hat, zu folgen. Die Sachverständige verfügt über eine entsprechende universitäre Ausbildung und wendet dieses theoretisch erworbene Wissen in jahrelanger Praxis ständig an und aktualisiert es nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

Da aufgrund des Sachverständigengutachtens das neuerliche Einfliegen nach der Mauser etwa zwei bis vier Wochen, je nach Individuum und Falkner dauert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungswerber über mehrere Monate ab September hindurch die Falken in Anbindehaltung hält, wenn er, wie er selbst ausführt, die Beizjagd nicht durchführt. Es kann daher schlüssig auch nicht von einer falknerischen Haltung von Beizvögeln durch den Berufungswerber ausgegangen werden.

Für die rechtliche Beurteilung war vorerst die wesentliche Frage zu klären, ob die Haltung der Greifvögel durch den Berufungswerber zur Ausübung der Beizjagd diente. Unter Beizjagd versteht man die Jagd mit dem abgetragenen oder bereiteten Greifvogel, vor allem mit Falken, aber auch mit Habichten, Sperbern und Adlern (Knaurs Großes Jagdlexikon, Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner). Da das Beweisverfahren ergeben hat, dass diese Frage zu verneinen ist, waren in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes die Bestimmungen der Anlage 2 der 2. THV Punkt 11.2.2. Haltung von Greifvögeln und Eulen zur Ausübung der Beizjagd für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes nicht heranzuziehen. Die wesentlichen Bestimmungen der Anlage 2 der 2. THV lauten auszugsweise wie folgt:

11. Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen

11.2. Spezielle Haltungsbedingungen

11.2.1. Haltung

(1) Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten.

(2) Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden, insbesondere Gefiederschäden ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.

(3) Es ist verboten, Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. .....

.

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(6) Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen.

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(13) Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten, sowie zu deren Temperaturansprüchen sind der Anlage zu entnehmen.

Tierart                             Mindestfläche m2, Mindesthöhe m, Für jedes weitere Tier

                                                                                             Mindestfläche m2

Kondore, große Geier, große Adler            60         3                     15

Kleine Neuweltgeier, kleine Adler            30         2,5                   10

Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane,

Weihen, große Eulen                          10         2,5                    5

Kleine Falken, mittelgroße Eulen              8         2                      3

Zwergfalken, kleine Eulen                     5         2                      1

11.2.2. Haltung von Greifvögel und Eulen zur Ausübung der Beizjagd

(1) Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der bei der Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf zwei Individuen beschränkt.

(2) Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdzeit beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.

(3) Außerhalb der Jagdzeiten müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.

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Dem Berufungswerber kann daher nicht zur Last gelegt werden, dass er ohne gültige Jagdkarte Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten hat. Dass Greifvögel nur von Personen gehalten werden dürfen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, kann der Verordnung nicht entnommen werden, der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses nicht begangen.

Es war daher auch nicht mehr weiter zu prüfen, ob Jagdzeit bestanden hat oder nicht, da die falknerische Haltung der Beizvögel (Anbindehaltung) nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden ist und auf die Jagdzeit beschränkt ist. Das Trainieren für den Freiflug kann im Sinne der zitierten Bestimmung der 2. THV nur mit der Ausbildung der Beizvögel für die Ausübung der Beizjagd gesehen werden. Erfolgt das Freiflugtraining zu Zuchtzwecken, greift Punkt 11.2.2 Abs 2 Anlage 2 der 2. THV nicht. Es ist daher vielmehr die Anbindehaltung der Greifvögel gemäß 2. THV Anlage 2 Punkt 11.2.1 verboten. In diesem Fall ist die dauernde Anbindehaltung verboten im Unterschied zur Erlaubnis der Anbindehaltung der Beizvögel während der Jagdzeit. Da dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch das wesentliche Tatbestandsmerkmal der dauernden Anbindehaltung fehlt, konnte eine Verbesserung des Tatvorhaltes, indem der Sachverhalt unter die Bestimmung der 2. THV Anlage 2 Punkt 11.2.1 subsumiert wird, nicht vorgenommen werden. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Es war daher spruchgemäß im Sinne des § 44 a VStG dieser Punkt einzustellen.Es war daher auch nicht mehr weiter zu prüfen, ob Jagdzeit bestanden hat oder nicht, da die falknerische Haltung der Beizvögel (Anbindehaltung) nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden ist und auf die Jagdzeit beschränkt ist. Das Trainieren für den Freiflug kann im Sinne der zitierten Bestimmung der 2. THV nur mit der Ausbildung der Beizvögel für die Ausübung der Beizjagd gesehen werden. Erfolgt das Freiflugtraining zu Zuchtzwecken, greift Punkt 11.2.2 Absatz 2, Anlage 2 der 2. THV nicht. Es ist daher vielmehr die Anbindehaltung der Greifvögel gemäß 2. THV Anlage 2 Punkt 11.2.1 verboten. In diesem Fall ist die dauernde Anbindehaltung verboten im Unterschied zur Erlaubnis der Anbindehaltung der Beizvögel während der Jagdzeit. Da dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch das wesentliche Tatbestandsmerkmal der dauernden Anbindehaltung fehlt, konnte eine Verbesserung des Tatvorhaltes, indem der Sachverhalt unter die Bestimmung der 2. THV Anlage 2 Punkt 11.2.1 subsumiert wird, nicht vorgenommen werden. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Es war daher spruchgemäß im Sinne des Paragraph 44, a VStG dieser Punkt einzustellen.

Zu Punkt 2.), 4.) und 5.) des Straferkenntnisses ist in rechtlicher Beurteilung im Wesentlichen von folgenden Bestimmungen der 2. THV, welche gemäß § 24 Abs 1 TSchG erlassen wurde und ihrer Anlage 2 auszugehen:Zu Punkt 2.), 4.) und 5.) des Straferkenntnisses ist in rechtlicher Beurteilung im Wesentlichen von folgenden Bestimmungen der 2. THV, welche gemäß Paragraph 24, Absatz eins, TSchG erlassen wurde und ihrer Anlage 2 auszugehen:

In der Anlage 2 wurden die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen festgelegt. Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gemäß 11.2.2. dieser Verordnung gehalten werden, wobei die Größe der Volieren für Großfalken - Wanderfalken sind Großfalken - pro Paar mindestens 10 m2 und eine Mindesthöhe von 2,5 m2 aufweisen muss. Dies ergibt sich auch aus Punkt 11.4.1., worin detailliert die räumlichen Anforderungen und Mindestmaße für Greifvögel und Eulen pro Paar festgelegt sind. Der Wanderfalke wurde der Kategorie C I zugeschrieben, wonach sich eben die Fläche von 10 m2 und die Höhe von 2,5 m pro Paar ergibt. Da wie bereits ausgeführt, der Berufungswerber selbst angegeben hat, die Jagd nicht mit den Vögeln auszuüben, kann er für sich auch nicht die Ausnahme der Haltung für Beizvögel geltend machen, sodass eine Anbindehaltung generell verboten ist und die Mindestmaße für die Haltung in der Voliere einzuhalten sind.In der Anlage 2 wurden die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen festgelegt. Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gemäß 11.2.2. dieser Verordnung gehalten werden, wobei die Größe der Volieren für Großfalken - Wanderfalken sind Großfalken - pro Paar mindestens 10 m2 und eine Mindesthöhe von 2,5 m2 aufweisen muss. Dies ergibt sich auch aus Punkt 11.4.1., worin detailliert die räumlichen Anforderungen und Mindestmaße für Greifvögel und Eulen pro Paar festgelegt sind. Der Wanderfalke wurde der Kategorie C römisch eins zugeschrieben, wonach sich eben die Fläche von 10 m2 und die Höhe von 2,5 m pro Paar ergibt. Da wie bereits ausgeführt, der Berufungswerber selbst angegeben hat, die Jagd nicht mit den Vögeln auszuüben, kann er für sich auch nicht die Ausnahme der Haltung für Beizvögel geltend machen, sodass eine Anbindehaltung generell verboten ist und die Mindestmaße für die Haltung in der Voliere einzuhalten sind.

Gemäß Punkt 11.2.1 Abs 3 der Anlage 2 der 2. THV sind verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten zu gewährleisten. Auf Grund der Anbindehaltung in der Voliere war eine Rückzugsmöglichkeit für die beiden vom Berufungswerber am 09.01.2008 gehaltenen Wanderfalken nicht gegeben. Ebenso hatten die beiden Greifvögel keinen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen, welcher gemäß Punkt 11.2.1 Abs 2 Anlage 2 der 2. THV bei jeder Haltung gegeben sein muss, also auch bei Ganzdrahtvolieren. Es war zwar Schutz vor starker Sonneneinstrahlung und Niederschlag gegeben, jedoch sind auch Wind- und Luftzug Witterungseinflüsse und wurde diesbezüglich der nicht vorhandene Schutz vor einem solchen Witterungseinfluss entsprechend präzisiert.Gemäß Punkt 11.2.1 Absatz 3, der Anlage 2 der 2. THV sind verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten zu gewährleisten. Auf Grund der Anbindehaltung in der Voliere war eine Rückzugsmöglichkeit für die beiden vom Berufungswerber am 09.01.2008 gehaltenen Wanderfalken nicht gegeben. Ebenso hatten die beiden Greifvögel keinen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen, welcher gemäß Punkt 11.2.1 Absatz 2, Anlage 2 der 2. THV bei jeder Haltung gegeben sein muss, also auch bei Ganzdrahtvolieren. Es war zwar Schutz vor starker Sonneneinstrahlung und Niederschlag gegeben, jedoch sind auch Wind- und Luftzug Witterungseinflüsse und wurde diesbezüglich der nicht vorhandene Schutz vor einem solchen Witterungseinfluss entsprechend präzisiert.

Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Bescheid durch wörtliche Ausführungen nicht vorgehalten, dass durch sein Verhalten die Tiere Leiden oder Schmerzen hatten. Dennoch zitiert die Erstbehörde § 5 Abs 2 Z 10 bzw. Z 13 TSchG als verletzte Rechtsvorschrift zu den Punkten 2.), 3.), 4.) und 5.) des Straferkenntnisses. Da sie jedoch insbesondere zu dem hier in Rede stehenden Punkt 4.) des Straferkenntnisses kein Erfolgsdelikt zur Last legte, sondern vielmehr zwei verschiedene Ungehorsamsdelikte - nämlich den nicht ausreichenden Witterungsschutz und die nicht vorhandene Rückzugsmöglichkeit - war der Schuldspruch zu teilen, um den Schuldspruch nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, was im Hinblick auf die Tatsache, dass keine Geldstrafe verhängt wurde sondern nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde, auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstößt und daher möglich war. Bei den Punkten 2.) und 5.) wurde die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 TSchG aus dem Spruch entfernt.Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Bescheid durch wörtliche Ausführungen nicht vorgehalten, dass durch sein Verhalten die Tiere Leiden oder Schmerzen hatten. Dennoch zitiert die Erstbehörde Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, bzw. Ziffer 13, TSchG als verletzte Rechtsvorschrift zu den Punkten 2.), 3.), 4.) und 5.) des Straferkenntnisses. Da sie jedoch insbesondere zu dem hier in Rede stehenden Punkt 4.) des Straferkenntnisses kein Erfolgsdelikt zur Last legte, sondern vielmehr zwei verschiedene Ungehorsamsdelikte - nämlich den nicht ausreichenden Witterungsschutz und die nicht vorhandene Rückzugsmöglichkeit - war der Schuldspruch zu teilen, um den Schuldspruch nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, was im Hinblick auf die Tatsache, dass keine Geldstrafe verhängt wurde sondern nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde, auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstößt und daher möglich war. Bei den Punkten 2.) und 5.) wurde die Rechtsvorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, TSchG aus dem Spruch entfernt.

Da die 2. THV die Mindestanforderung an die Haltung von Greifvögeln festlegt und in ihrem Punkt 11.2.1 Abs 6 ausdrücklich anführt, dass den Tieren jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen muss und diesbezüglich nicht auf eine Jahreszeit Bezug genommen wird oder Einschränkungen vorgenommen werden, muss angenommen werden, dass der Verordnungsgeber dabei berücksichtigt hat, dass es in Österreich im Winter sehr kalt werden kann. Diesbezüglich führte aber auch die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein gesunder Greifvogel durch Baden in der Nacht friert oder im Wasser einfrieren kann, da ein Vogel, wenn es ihm zu kalt ist, ohnedies nicht badet. Da keine anderen Beweisergebnisse auf gleichem fachlichem Niveau vorhanden sind, folgt die erkennende Behörde diesbezüglich den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen. Der Sachverhalt wurde daher jedenfalls objektiv verwirklicht und kann auch das Vorbringen, dass die Gefahr des Erfrierens bestehe nicht als Schuldausschließungsgrund gelten.Da die 2. THV die Mindestanforderung an die Haltung von Greifvögeln festlegt und in ihrem Punkt 11.2.1 Absatz 6, ausdrücklich anführt, dass den Tieren jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen muss und diesbezüglich nicht auf eine Jahreszeit Bezug genommen wird oder Einschränkungen vorgenommen werden, muss angenommen werden, dass der Verordnungsgeber dabei berücksichtigt hat, dass es in Österreich im Winter sehr kalt werden kann. Diesbezüglich führte aber auch die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein gesunder Greifvogel durch Baden in der Nacht friert oder im Wasser einfrieren kann, da ein Vogel, wenn es ihm zu kalt ist, ohnedies nicht badet. Da keine anderen Beweisergebnisse auf gleichem fachlichem Niveau vorhanden sind, folgt die erkennende Behörde diesbezüglich den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen. Der Sachverhalt wurde daher jedenfalls objektiv verwirklicht und kann auch das Vorbringen, dass die Gefahr des Erfrierens bestehe nicht als Schuldausschließungsgrund gelten.

Die Tatzeit konnte spruchgemäß aufgrund der rechtzeitigen Verfolgungshandlung vom 02.07.2008 ergänzt werden.

Gemäß § 38 Abs 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,00 im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,00 zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absätze 1 und 2 gegen die §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Wie bereits ausgeführt, hat die Erstbehörde, obwohl sie § 5 TSchG als verletzte Rechtsvorschrift zitierte, ohnedies für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gemäß § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, die jedenfalls notwendig erscheint um den Berufungswerber vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,00 im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,00 zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absätze 1 und 2 gegen die Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Wie bereits ausgeführt, hat die Erstbehörde, obwohl sie Paragraph 5, TSchG als verletzte Rechtsvorschrift zitierte, ohnedies für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 21, VStG eine Ermahnung ausgesprochen, die jedenfalls notwendig erscheint um den Berufungswerber vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Greifvögel; Reizjagd; Anbindehaltung; Freiflugtraining; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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