RS Uvs 2010/12/22 42.23-21/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §24 Abs4
FSG §24 Abs3
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist eine Formalentziehung der Lenkberechtigung "bis zur Befolgung der Anordnung" vorgesehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Daher sind die Anordnung von Nachschulungen und die Entziehung der Lenkberechtigung "bis zur Befolgung dieser Anordnungen" in einem Bescheid nach § 24 Abs 4 FSG nicht möglich. Hiefür ist das Verfahren nach § 24 Abs 3 FSG vorgesehen, in dem eine Nachschulung unter bestimmten Voraussetzungen als begleitende Maßnahme zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung angeordnet werden kann (oder in dem einem Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der nach § 4 FSG vorgeschriebenen Nachschulung entzogen werden kann). Das gegenständliche Lenken eines PKW erfolgte zwar erst nach der positiven Absolvierung der im Formalentziehungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG angeordneten Maßnahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und einer Nachschulung. Allerdings war die weitere durch § 24 Abs 4 FSG nicht gedeckte Anordnung, "der Führerscheinbehörde eine Bestätigung über die Absolvierung der angeordneten Nachschulung vorzulegen", noch nicht erfüllt. Jedoch stellt ein Lenken unter diesem alleinigen Umstand keine bestimmte Tatsache nach § 7 FSG dar, deren Wertung eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung auf die gesetzliche Mindestentziehungszeit von drei Monaten erfordert und rechtfertigt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist eine Formalentziehung der Lenkberechtigung "bis zur Befolgung der Anordnung" vorgesehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Daher sind die Anordnung von Nachschulungen und die Entziehung der Lenkberechtigung "bis zur Befolgung dieser Anordnungen" in einem Bescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht möglich. Hiefür ist das Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG vorgesehen, in dem eine Nachschulung unter bestimmten Voraussetzungen als begleitende Maßnahme zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung angeordnet werden kann (oder in dem einem Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der nach Paragraph 4, FSG vorgeschriebenen Nachschulung entzogen werden kann). Das gegenständliche Lenken eines PKW erfolgte zwar erst nach der positiven Absolvierung der im Formalentziehungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG angeordneten Maßnahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und einer Nachschulung. Allerdings war die weitere durch Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht gedeckte Anordnung, "der Führerscheinbehörde eine Bestätigung über die Absolvierung der angeordneten Nachschulung vorzulegen", noch nicht erfüllt. Jedoch stellt ein Lenken unter diesem alleinigen Umstand keine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, FSG dar, deren Wertung eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung auf die gesetzliche Mindestentziehungszeit von drei Monaten erfordert und rechtfertigt.

Schlagworte

Formalentziehung; Aufforderung; Anordnung; Nachschulung; Verfahren; bestimmte Tatsache; Mindestentziehungszeit

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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