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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §24 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist eine Formalentziehung der Lenkberechtigung "bis zur Befolgung der Anordnung" vorgesehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Daher sind die Anordnung von Nachschulungen und die Entziehung der Lenkberechtigung "bis zur Befolgung dieser Anordnungen" in einem Bescheid nach § 24 Abs 4 FSG nicht möglich. Hiefür ist das Verfahren nach § 24 Abs 3 FSG vorgesehen, in dem eine Nachschulung unter bestimmten Voraussetzungen als begleitende Maßnahme zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung angeordnet werden kann (oder in dem einem Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der nach § 4 FSG vorgeschriebenen Nachschulung entzogen werden kann). Das gegenständliche Lenken eines PKW erfolgte zwar erst nach der positiven Absolvierung der im Formalentziehungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG angeordneten Maßnahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und einer Nachschulung. Allerdings war die weitere durch § 24 Abs 4 FSG nicht gedeckte Anordnung, "der Führerscheinbehörde eine Bestätigung über die Absolvierung der angeordneten Nachschulung vorzulegen", noch nicht erfüllt. Jedoch stellt ein Lenken unter diesem alleinigen Umstand keine bestimmte Tatsache nach § 7 FSG dar, deren Wertung eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung auf die gesetzliche Mindestentziehungszeit von drei Monaten erfordert und rechtfertigt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist eine Formalentziehung der Lenkberechtigung "bis zur Befolgung der Anordnung" vorgesehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Daher sind die Anordnung von Nachschulungen und die Entziehung der Lenkberechtigung "bis zur Befolgung dieser Anordnungen" in einem Bescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht möglich. Hiefür ist das Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG vorgesehen, in dem eine Nachschulung unter bestimmten Voraussetzungen als begleitende Maßnahme zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung angeordnet werden kann (oder in dem einem Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der nach Paragraph 4, FSG vorgeschriebenen Nachschulung entzogen werden kann). Das gegenständliche Lenken eines PKW erfolgte zwar erst nach der positiven Absolvierung der im Formalentziehungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG angeordneten Maßnahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und einer Nachschulung. Allerdings war die weitere durch Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht gedeckte Anordnung, "der Führerscheinbehörde eine Bestätigung über die Absolvierung der angeordneten Nachschulung vorzulegen", noch nicht erfüllt. Jedoch stellt ein Lenken unter diesem alleinigen Umstand keine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, FSG dar, deren Wertung eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung auf die gesetzliche Mindestentziehungszeit von drei Monaten erfordert und rechtfertigt.
Schlagworte
Formalentziehung; Aufforderung; Anordnung; Nachschulung; Verfahren; bestimmte Tatsache; MindestentziehungszeitZuletzt aktualisiert am
08.06.2011