TE Uvs Bescheid 2010/12/22 42.23-21/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §24 Abs4
FSG §24 Abs3
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufung des Herrn M S, geb. am, vertreten durch L & N, Rechtsanwälte, K, I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 11.11.2010, GZ: 11.1-95/2010, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufung des Herrn M S, geb. am, vertreten durch L & N, Rechtsanwälte, K, römisch eins, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 11.11.2010, GZ: 11.1-95/2010, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid behoben.

Text

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 11.11.2010 wurde dem Berufungswerber die ihm von der Politischen Expositur Bad Aussee am 05.08.2010, GZ: 10311705, erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der möglich gewesenen Wiederausfolgung des Führerscheines, das ist bis einschließlich 11.02.2011, entzogen.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass bei jenen Personen die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz zu entziehen ist, die nicht verkehrszuverlässig sind. Im Sinn des § 7 Abs 6 lit a FSG gilt als verkehrsunzuverlässig, wer trotz entzogener Lenkberechtigung einen PKW lenkt. Gemäß § 25 Abs 3 FSG sei die Entziehungszeit bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit mindestens 3 Monate.Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass bei jenen Personen die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz zu entziehen ist, die nicht verkehrszuverlässig sind. Im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, Litera a, FSG gilt als verkehrsunzuverlässig, wer trotz entzogener Lenkberechtigung einen PKW lenkt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG sei die Entziehungszeit bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit mindestens 3 Monate.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, wonach im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hätte. Er hätte den PKW mit dem Kennzeichen am 04.11.2010 um 19.15 Uhr in Bad Aussee auf der L 703 auf Höhe des Meranplatzes 36 nicht gelenkt, sondern sein Zwillingsbruder. Auch wenn der Einschreiter das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt hätte, so läge kein Straftatbestand vor. Die Behörde hätte dem Einschreiter die Lenkberechtigung bis zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung und bis zur Absolvierung einer Nachschulung entzogen. Das Gutachten über die gesundheitliche Eignung sei der Behörde seit 04.11.2010 vorgelegen, die Bestätigung über die Teilnahme an der Nachschulung sei am 11.11.2010 bei der Behörde eingelangt. Somit hätte der Berufungswerber die erteilten Auflagen erfüllt und der Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung sei beendet gewesen. Zum angeblichen Tatzeitpunkt sei die Lenkberechtigung wieder hergestellt gewesen und sei keine Rede davon gewesen, dass der Einschreiter zum Tatzeitpunkt verkehrsunzuverlässig gewesen sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat als gemäß § 35 Abs 1 FSG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde erwogen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat als gemäß Paragraph 35, Absatz eins, FSG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf Grund des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen:

Auf Grund eines Alkoholdeliktes am 03.06.2010 wurde dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid der Politischen Expositur Bad Aussee vom 01.07.2010, GZ: 11.1-49/2010, die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG der Berufungswerber verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker innerhalb von drei Monaten zu absolvieren.Auf Grund eines Alkoholdeliktes am 03.06.2010 wurde dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid der Politischen Expositur Bad Aussee vom 01.07.2010, GZ: 11.1-49/2010, die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG der Berufungswerber verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker innerhalb von drei Monaten zu absolvieren.

Weiters wurde der Berufungswerber mit Bescheid der Politischen Expositur Bad Aussee vom 01.07.2010, GZ: 11.1-50/2010, verpflichtet, bis 30.09.2010 ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen.

Mit Bescheid der Politischen Expositur Bad Aussee vom 06.07.2010, GZ: 11.2-09/1854314, wurde der Berufungswerber verpflichtet, eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker gemäß § 4 Abs 3 FSG zu absolvieren.Mit Bescheid der Politischen Expositur Bad Aussee vom 06.07.2010, GZ: 11.2-09/1854314, wurde der Berufungswerber verpflichtet, eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG zu absolvieren.

Mit Niederschrift vom 05.08.2010 wurde dem Berufungswerber der entzogene Führerschein wiederausgefolgt und wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er laut Bescheid vom 01.07.2010, GZ: 11.1-49/2010, verpflichtet sei, innerhalb von drei Monaten, d.h. bis 05.10.2010, eine Nachschulung zu absolvieren und eine Bestätigung der Behörde darüber vorzulegen, andernfalls der Führerschein erneut entzogen wird. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäß dem Bescheid zu GZ: 11.1-50/2010 vom 01.07.2010 verpflichtet sei, bis 30.09.2010 ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Behörde vorzulegen hat, andernfalls der Führerschein erneut entzogen wird.

Mit Bescheid der Politischen Expositur Bad Aussee vom 08.10.2010, GZ: 11.1-50/2010, wurde über den Berufungswerber gemäß § 24 Abs 4 FSG eine Formalentziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen, weil weder die mit Mandatsbescheid vom 01.07.2010 angeordnete Nachschulung noch das amtsärztliche Gutachten erbracht worden sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Führerschein auf Antrag wiederausgefolgt werden kann, wenn die ursprünglich geforderten Nachweise (Gutachten) vorgelegt wurden und daraus kein weiterer Grund für eine Entziehung der Lenkberechtigung abzuleiten ist.Mit Bescheid der Politischen Expositur Bad Aussee vom 08.10.2010, GZ: 11.1-50/2010, wurde über den Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG eine Formalentziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen, weil weder die mit Mandatsbescheid vom 01.07.2010 angeordnete Nachschulung noch das amtsärztliche Gutachten erbracht worden sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Führerschein auf Antrag wiederausgefolgt werden kann, wenn die ursprünglich geforderten Nachweise (Gutachten) vorgelegt wurden und daraus kein weiterer Grund für eine Entziehung der Lenkberechtigung abzuleiten ist.

Auf Grund dieses Entziehungsbescheides wurde am 12.10.2010 der Führerschein abgegeben.

Das angebliche Lenken ohne Lenkberechtigung im Zentrum von Bad Aussee ist am 04.11.2010 um 19.17 Uhr erfolgt. Wie sich aus dem Akt ergibt, hat der Berufungswerber eine amtsärztliche Untersuchung gemacht und ergibt sich aus dem Gutachten nach § 8 FSG, welches am 04.11.2010 erstellt worden ist und laut Eingangsstempel auch am 04.11.2010 bei der Politischen Expositur Bad Aussee eingelangt ist, dass der Berufungswerber bedingt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet ist und eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen wurde.Das angebliche Lenken ohne Lenkberechtigung im Zentrum von Bad Aussee ist am 04.11.2010 um 19.17 Uhr erfolgt. Wie sich aus dem Akt ergibt, hat der Berufungswerber eine amtsärztliche Untersuchung gemacht und ergibt sich aus dem Gutachten nach Paragraph 8, FSG, welches am 04.11.2010 erstellt worden ist und laut Eingangsstempel auch am 04.11.2010 bei der Politischen Expositur Bad Aussee eingelangt ist, dass der Berufungswerber bedingt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet ist und eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen wurde.

Am 11.11.2010 wurden an die Politische Expositur Bad Aussee Bestätigungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit - KfV Sicherheit-Service GmbH geschickt, wonach der Berufungswerber in der Zeit von 09.10.2010 bis 30.10.2010 eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker gemäß § 3 FSG-NV und in der Zeit von 13.10.2010 bis 03.11.2010 eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker absolviert hat.Am 11.11.2010 wurden an die Politische Expositur Bad Aussee Bestätigungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit - KfV Sicherheit-Service GmbH geschickt, wonach der Berufungswerber in der Zeit von 09.10.2010 bis 30.10.2010 eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker gemäß Paragraph 3, FSG-NV und in der Zeit von 13.10.2010 bis 03.11.2010 eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker absolviert hat.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.11.2010 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem 11.11.2010, entzogen.

Die im Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung:

§ 3 Abs 1 Z 2 FSG:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG:

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

Verkehrszuverlässigkeit:

§ 7 Abs 1 Z 1 FSG:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG:

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, gefährden wird.Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, gefährden wird.

§ 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG:

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.

§ 7 Abs 4 FSG:Paragraph 7, Absatz 4, FSG:

Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung:

§ 24 Abs 1 Z 1 FSG:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG:

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 24 Abs 3 FSG:Paragraph 24, Absatz 3, FSG:

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnenBei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen

  1. 1.Ziffer eins
    wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. 2.Ziffer 2
    wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. 3.Ziffer 3
    wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 24 Abs 4 FSG:Paragraph 24, Absatz 4, FSG:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung:

§ 25 Abs 1 FSG:Paragraph 25, Absatz eins, FSG:

Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

§ 25 Abs 3 FSG:Paragraph 25, Absatz 3, FSG:

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ...Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ...

Wie sich aus § 7 Abs 4 FSG ergibt, ist bei der Wertung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Wie sich aus Paragraph 7, Absatz 4, FSG ergibt, ist bei der Wertung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Im vorliegenden Fall hat somit für den Entzug der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG erfolgen müssen. Zum Zeitpunkt des Lenkens am 04.11.2010 um 19.17 Uhr hat einerseits das positive amtsärztliche Gutachten bereits existiert und war bereits bei der Entziehungsbehörde eingelangt, andererseits waren zu diesem Zeitpunkt beide Nachschulungen, wie im Gesetz vorgesehen, absolviert worden. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 3 FSG bei der Entziehung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen kann. Wurde einer Anordnung der Nachschulung nicht Folge geleistet, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Im vorliegenden Fall hat somit für den Entzug der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG erfolgen müssen. Zum Zeitpunkt des Lenkens am 04.11.2010 um 19.17 Uhr hat einerseits das positive amtsärztliche Gutachten bereits existiert und war bereits bei der Entziehungsbehörde eingelangt, andererseits waren zu diesem Zeitpunkt beide Nachschulungen, wie im Gesetz vorgesehen, absolviert worden. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG bei der Entziehung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen kann. Wurde einer Anordnung der Nachschulung nicht Folge geleistet, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist nirgendwo abzuleiten, dass erst eine Bestätigung über die Absolvierung der angeordneten Nachschulung den Entzugszeitraum beendet.

Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist ein Formalentzug der Lenkberechtigung nur dann vorgesehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Daher ist die Anordnung von Nachschulungen, geschweige denn das Verlangen zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen, nicht in einem Verfahren nach § 24 Abs 4 FSG möglich. Hiefür ist das Verfahren nach § 24 Abs 3 FSG vorgesehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein Formalentzug der Lenkberechtigung nur dann vorgesehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Daher ist die Anordnung von Nachschulungen, geschweige denn das Verlangen zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen, nicht in einem Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG möglich. Hiefür ist das Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG vorgesehen.

Es mag dahingestellt sein, ob der diesbezügliche rechtswidrige Formalentzug wegen seiner Rechtskraft zum Zeitpunkt des erfolgten Lenkens noch wirksam war. So stellt ein Lenken, welches nach positiver Absolvierung sämtlicher Maßnahmen durchgeführt wird und lediglich wegen einer teilweisen rechtswidrigen Formalentziehung noch in den Entzugszeitraum fallen würde, keine so schwerwiegende bestimmte Tatsache nach § 7 dar, dass bei ihrer Wertung die gesetzliche Mindestentzugszeit von drei Monaten erforderlich und angemessen ist.Es mag dahingestellt sein, ob der diesbezügliche rechtswidrige Formalentzug wegen seiner Rechtskraft zum Zeitpunkt des erfolgten Lenkens noch wirksam war. So stellt ein Lenken, welches nach positiver Absolvierung sämtlicher Maßnahmen durchgeführt wird und lediglich wegen einer teilweisen rechtswidrigen Formalentziehung noch in den Entzugszeitraum fallen würde, keine so schwerwiegende bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, dar, dass bei ihrer Wertung die gesetzliche Mindestentzugszeit von drei Monaten erforderlich und angemessen ist.

Es war daher der Entziehungsbescheid ungeachtet der Frage, ob das Lenken eine Übertretung nach § 1 Abs 3 Führerscheingesetz darstellte oder nicht, da es sich um eine Mindestentzugszeit gehandelt hat, zur Gänze zu beheben.Es war daher der Entziehungsbescheid ungeachtet der Frage, ob das Lenken eine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz darstellte oder nicht, da es sich um eine Mindestentzugszeit gehandelt hat, zur Gänze zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Formalentziehung; Aufforderung; Anordnung; Nachschulung; Verfahren; bestimmte Tatsache; Mindestentziehungszeit

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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