TE Uvs Bescheid 2011/1/3 Senat-ME-10-0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2011
beobachten
merken

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit Bescheid der X vom ***, Zl. ***, wurde die am *** vom nunmehrigen Berufungswerber wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von € 600,-- gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.Mit Bescheid der römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die am *** vom nunmehrigen Berufungswerber wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von € 600,-- gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt.

In der Begründung des Bescheides führte die X lediglich aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die in der Bezug habenden Anzeige angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erweise.In der Begründung des Bescheides führte die römisch zehn lediglich aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die in der Bezug habenden Anzeige angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erweise.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Beschuldigte aus, dass ihm die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit sehr hoch erscheine. Sollte jedoch ein technisches Versagen auszuschließen sein, bestreite er nicht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er ersuche um Reduzierung des Strafmaßes auf einen geringeren Betrag als die Sicherheitsleistung von € 600,--. Es sei nicht seine Absicht gewesen, so schnell zu fahren, sei ihm die kurzfristige starke Beschleunigung nicht bewusst geworden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat wie folgt erwogen:

Dem von der X zur Berufungsentscheidung übermittelten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 78 km/h) am ***, *** Uhr auf der ***, bei Strkm *** zur Anzeige gebracht wurde. Von den einschreitenden Polizeibeamten wurde eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von € 600,-- gemäß § 37a Abs. 2 Z. 2 VStG (Offenbare Unmöglichkeit oder Erschwerung der Strafverfolgung) eingehoben.Dem von der römisch zehn zur Berufungsentscheidung übermittelten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 78 km/h) am ***, *** Uhr auf der ***, bei Strkm *** zur Anzeige gebracht wurde. Von den einschreitenden Polizeibeamten wurde eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von € 600,-- gemäß Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG (Offenbare Unmöglichkeit oder Erschwerung der Strafverfolgung) eingehoben.

In der Folge erließ die X den nunmehr mit Berufung angefochtenen Bescheid vom ***.In der Folge erließ die römisch zehn den nunmehr mit Berufung angefochtenen Bescheid vom ***.

Daraus folgt rechtlich:

Die Behörde kann gemäß § 37a Abs. 1 VStG besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.Die Behörde kann gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

Gemäß § 100 Abs. 3 StVO 1960 kann beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 100, Absatz 3, StVO 1960 kann beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen im Sinne des Paragraph 37 a, VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden.

Gemäß § 37a Abs. 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Wochen gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird.Gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Wochen gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird.

Zufolge § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.Zufolge Paragraph 37, Absatz 5, VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Die X hat im gegenständlichen Fall kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, sondern unmittelbar nach Einlangen der Anzeige der Y vom ***, ***, den Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung verfügt. Im Gegensatz zu § 37a VStG, wonach – dringenden Tatverdacht vorausgesetzt – offenbare Erschwernisse bei der Strafverfolgung die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit rechtfertigen, ist es für den Verfall dieser Sicherheitsleistung gemäß § 37 Abs. 5 VStG erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.Die römisch zehn hat im gegenständlichen Fall kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, sondern unmittelbar nach Einlangen der Anzeige der Y vom ***, ***, den Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung verfügt. Im Gegensatz zu Paragraph 37 a, VStG, wonach – dringenden Tatverdacht vorausgesetzt – offenbare Erschwernisse bei der Strafverfolgung die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit rechtfertigen, ist es für den Verfall dieser Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Der Verfall einer vorläufigen Sicherheit kann alternativ darauf gestützt werden, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist, wobei der Ausspruch des Verfalls auf den zweiten Fall nur gestützt werden kann, wenn bereits eine Strafe verhängt worden ist.

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, diesen aber nicht ersetzen. Der unverzügliche Verfall einer Sicherheitsleistung, ohne davor den Versuch unternommen zu haben, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen, würde auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art. 6 EMRK stehen, wird damit dem Beschuldigten doch die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten und käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer rechtswirksamen Rechtsverfolgung (VwGH vom 17.04.2009, Zl. 2007/03/0167, 17.04.2009, Zl. 2007/03/0174).Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, diesen aber nicht ersetzen. Der unverzügliche Verfall einer Sicherheitsleistung, ohne davor den Versuch unternommen zu haben, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen, würde auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Artikel 6, EMRK stehen, wird damit dem Beschuldigten doch die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten und käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer rechtswirksamen Rechtsverfolgung (VwGH vom 17.04.2009, Zl. 2007/03/0167, 17.04.2009, Zl. 2007/03/0174).

Ist im Gegensatz dazu die Durchführung eines Strafverfahrens, bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten – auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens – möglich, ist der Ausspruch des Verfalls einer Sicherheitsleistung unzulässig.

Nachdem der Behörde die Adresse des Beschuldigten bekannt und die Zustellung des Verfallsbescheides in der Folge problemlos möglich war, ist der Berufung im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten