TE Uvs Bescheid 2011/1/14 Senat-WU-09-2024/1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2011
beobachten
merken

Norm

AVG §34 Abs2
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Herr *** hat sich in der schriftlichen Eingabe vom *** an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ durch die Ausführungen

„Ich habe heute den Bescheid bekommen und mir hat es die Haare aufgestellt entweder sind sie schwerst betrunken bei Ihren Entscheidungen (vor Weihnachten leicht möglich) denn mit Verstand können Sie leider nicht an diesen Akt heran gegangen sein.“ und

„Und jetzt darf ich Einspruch erheben und dafür 220 Euro noch mal Strafe zahlen, ich glaube der Alkohol hat ihnen die letzten Gehirnzellen geraubt.“ sowie

„Stecken Sie mit der Polizei unter einer Decke und sind vielleicht gar nicht so unabhängig sondern sanieren mit unlauteren Mitteln das marode Budget auf Kosten der Steuerzahler“

einer beleidigenden Schreibweise bedient und wird über ihn gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 200,-- verhängt.einer beleidigenden Schreibweise bedient und wird über ihn gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 200,-- verhängt.

Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).

Text

Mit Straferkenntnis der X vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von € 30,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der römisch zehn vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von € 30,-- auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Lenker des einspurigen Kraftfahrzeuges, Motorrad ***, Kennzeichen ***, am *** um *** Uhr im Gemeindegebiet von *** die *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, sohin eine Mautstrecke, benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom *** führt der Beschuldigte Folgendes aus:

„Dieser Tatbestand wird von mir als richtig angesehen, das hab ich bei der Anhaltung selbst dem Polizisten mitgeteilt.

Unwahr ist die Aussage des *** zu diesem Tatbestand, er hat mich nicht einmal aufgefordert die Strafe zu bezahlen, seine wiederholten Lügen kann ich natürlich nicht durchgehen lassen und werde gegen diesen Polizisten bei der Staatsanwaltschaft eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

Solche Polizisten sollten eigentlich nicht auf die Bevölkerung losgelassen werden, denn genau diese schwarzen Schafe bringen der Polizei Ihren schlechten Ruf.

Ich hoffe es wird logisch nachgedacht und nicht den plumpen Weisheiten wie „glaubwürdig und schlüssige Stellungnahme des Polizisten“ mehr Glauben geschenkt das heißt ja die Bevölkerung wird von vornherein ob der Tatbestand logisch oder unlogisch ist als Lügner hingestellt.

Ich würde mal bitten logisch nach zu denken und nicht noch mehr Steuergeld beim Fenster wegen eines wiederholt falsch aussagenden Polizisten raus zu schmeissen.“

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, ***, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde ihm der gesetzlich vorgesehene Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt bzw. vorgeschrieben.

In der Eingabe per e-mail vom ***, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ am *** wird unter Anführung der Geschäftszahlen des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens, nämlich der Geschäftszahl der X und jener des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, wörtlich Folgendes ausgeführt:In der Eingabe per e-mail vom ***, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ am *** wird unter Anführung der Geschäftszahlen des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens, nämlich der Geschäftszahl der römisch zehn und jener des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Ich habe heute den Bescheid bekommen und mir hat es die Haare aufgestellt entweder sind sie schwerst betrunken bei Ihren Entscheidungen (vor Weihnachten leicht möglich) denn mit Verstand können Sie leider nicht an diesen Akt heran gegangen sein. Wahrscheinlich es gerade in einer Pause denn,… auseinandergesetzt geistig haben Sie sich leider nicht mit der Materie denn mit gesunden Menschenverstand sieht man beim lesen um was es eigentlich geht, einen Polizisten der mehrmals eine Falschaussage tätigt (die eigentlich eine strafbare Handlung ist) und der Behörde das absolut nicht interessiert.

Fakt ist bei korrekten Verhalten dieses „Polizisten“ hätte ich die 65 Euro Ersatzmaut behalt und die Geschichte wäre erledigt gewesen.

Stattdessen lässt er mich im Glauben das er ein Auge zudrückt. Welcher Idiot sagt ich zahle nicht denn ich möchte bitte in 3 Wochen statt 65 Euro dann 300 Euro bezahlen.

Aber scheinbar interessiert sich für diesen Fakt absolut niemand und verschwendet für einen Bescheid Zeit und Papier

Und jetzt darf ich Einspruch erheben und dafür 220 Euro noch mal Strafe zahlen, ich glaube der Alkohol hat ihnen die letzten Gehirnzellen geraubt.

Stecken Sie mit der Polizei unter einer Decke und sind vielleicht gar nicht so unabhängig sondern sanieren mit unlauteren Mitteln das marode Budget auf Kosten der Steuerzahler

Lieber Hr. *** so ein Bescheid ist echt eine Schande und besteht nur aus Paragraphenreiterei ohne wirklich auf den wesentlichen Grund zu kommen

Dieser Polizist ist ein Lügner der ein Fehlverhalten im Dienst sich leistete wahrscheinlich deswegen das er auf die monatlichen Anzeigen kommt die ihm vorgeschrieben sind.

Ich habe in meiner Familie 3 Polizisten also sagen Sie mir nicht das es das nicht gibt, das ist die Realität.

Ich werde natürlich mich jetzt informieren bei einem Rechtsanwalt was ich gegen diesen Polizisten und den Bescheid unternehmen kann, werde das natürlich auch öffentlich machen wie heute in Österreich ohne jegliches Nachdenken entschieden wird.

Hochachtungsvoll ein enttäuschter Staatsbürger

***

***

***“

Die Ausführungen in diesem Schreiben sind in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu bewerten:

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,-- verhängt werden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,-- verhängt werden.

Nach Abs. 3 leg.cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.Nach Absatz 3, leg.cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat bzw. hatte (VwSlg 4073 A; 7641 A u.a.). Im vorliegenden Fall war das obgenannte e-mail an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ gerichtet, sodass auch der Unabhängige Verwaltungssenat die zur Verhängung der gegenständlichen Strafe zuständige Behörde ist.

Eine beleidigende Schreibweise hat zu verantworten, wer die Eingabe im eigenen Namen bei der Behörde einbringt (VwGH 12.09.1969, 1858/68 u.a.). Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben nicht nur der Name und die Adresse des Einschreiters beigefügt, es sind auch die Geschäftszahlen der bezughabenden Verwaltungsstrafsache angeführt und es wird inhaltlich auf die Angelegenheit, etwa durch die Wiederholung des bereits in der Berufung erhobenen Vorwurfes der „Falschaussage eines Polizisten“, eingegangen.

Weiters ist festzuhalten, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zeitlich nicht begrenzt ist und das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung in diesem Fall nicht besteht (VwSlg 4518 A; 8784 A u.a.). Nichtsdestoweniger ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhängung der Ordnungsstrafe und dem Einlangen des in Rede stehenden Schriftsatzes besteht (vgl. VwSlg 8784 A u.a.).Weiters ist festzuhalten, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zeitlich nicht begrenzt ist und das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung in diesem Fall nicht besteht (VwSlg 4518 A; 8784 A u.a.). Nichtsdestoweniger ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhängung der Ordnungsstrafe und dem Einlangen des in Rede stehenden Schriftsatzes besteht vergleiche VwSlg 8784 A u.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.05.1992, 92/02/0098; 20.11.1998, 98/02/0320 u.a.) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 27.05.1992, 92/02/0098; 20.11.1998, 98/02/0320 u.a.) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden.

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/10/0469 u.a.) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (VwSlg 1737 A) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant (vgl. VwSlg 7699 A).Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien vergleiche VwGH 30.5.1994, 92/10/0469 u.a.) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (VwSlg 1737 A) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant vergleiche VwSlg 7699 A).

Nach VwSlg 6633 A kann eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden, wenn

*              sich diese auf die Sache beschränkt,

*              in einer dem Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form

vorgebracht wird und

*              die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen lediglich eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155, 04.09.1995, 94/10/0099 u.a.).* die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen lediglich eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt vergleiche VwGH 11.12.1985, 84/03/0155, 04.09.1995, 94/10/0099 u.a.).

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH 08.11.1977, 1807/76), während eine beleidigende Schreibweise dann vorliegt, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, das ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. VwSlg 5067 A), wobei für die Erfüllung des Tatbestandes weder eine beleidigende Absicht Voraussetzung (VwSlg 6633 A, 7699 A; VwGH 02.07.1990, 90/19/0299 u.a.) noch hinderlich ist, wenn die Kritik an der Behörde durch ein vermeintliches oder tatsächliches rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt wäre (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084) oder die Behörde die mit Ordnungsstrafe zu ahnende Äußerung veranlasst oder gar provoziert hat (VwSlg 8618 A; VwGH 25.03.1988, 87/11/0271, 0272). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigten (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084, 26.03.1996, 95/05/0029, 0030 u.a.). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (VwGH 21.09.1988, 87/03/0237, 0238).Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann vergleiche VwGH 08.11.1977, 1807/76), während eine beleidigende Schreibweise dann vorliegt, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, das ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt vergleiche VwSlg 5067 A), wobei für die Erfüllung des Tatbestandes weder eine beleidigende Absicht Voraussetzung (VwSlg 6633 A, 7699 A; VwGH 02.07.1990, 90/19/0299 u.a.) noch hinderlich ist, wenn die Kritik an der Behörde durch ein vermeintliches oder tatsächliches rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt wäre (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084) oder die Behörde die mit Ordnungsstrafe zu ahnende Äußerung veranlasst oder gar provoziert hat (VwSlg 8618 A; VwGH 25.03.1988, 87/11/0271, 0272). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigten (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084, 26.03.1996, 95/05/0029, 0030 u.a.). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (VwGH 21.09.1988, 87/03/0237, 0238).

Im konkreten Fall beziehen sich die Ausführungen des Bestraften gegen das Entscheidungsorgan des Unabhängigen Verwaltungssenates unter anderem auf den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt, zumal der Bestrafte den Vorwurf erhebt, dass das für die Berufungsentscheidung zuständig gewesene Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit einem falsch aussagenden Polizisten „unter einer Decke steckt und vielleicht gar nicht so unabhängig ist, sondern mit unlauteren Mitteln das marode Budget auf Kosten der Steuerzahler saniert“. Diese Vorwürfe rundet der Bestrafte mit ins Persönliche gehende Beschimpfungen ab („entweder sind sie schwerst betrunken bei ihren Entscheidungen [vor Weihnachten leicht möglich] denn mit Verstand können Sie leider nicht an diesen Akt gegangen sein“). Sowohl der Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt als auch diese Beschimpfungen gehen über das oben genannte Maß sachlicher Kritik zweifelsfrei hinaus und sind in keiner Weise erforderlich, um die vom Bestraften verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Dabei zählt der – nicht untermauerte - Vorwurf des willkürlichen und amtsmissbräuchlichen Verhaltens und die damit zum Vorwurf gemachte mangelnde Verbundenheit mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates zu den schwersten derartigen Vorwürfen überhaupt (VwGH 22.12.1997, 97/10/0211, 97/10/0212).Im konkreten Fall beziehen sich die Ausführungen des Bestraften gegen das Entscheidungsorgan des Unabhängigen Verwaltungssenates unter anderem auf den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt, zumal der Bestrafte den Vorwurf erhebt, dass das für die Berufungsentscheidung zuständig gewesene Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit einem falsch aussagenden Polizisten „unter einer Decke steckt und vielleicht gar nicht so unabhängig ist, sondern mit unlauteren Mitteln das marode Budget auf Kosten der Steuerzahler saniert“. Diese Vorwürfe rundet der Bestrafte mit ins Persönliche gehende Beschimpfungen ab („entweder sind sie schwerst betrunken bei ihren Entscheidungen [vor Weihnachten leicht möglich] denn mit Verstand können Sie leider nicht an diesen Akt gegangen sein“). Sowohl der Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt als auch diese Beschimpfungen gehen über das oben genannte Maß sachlicher Kritik zweifelsfrei hinaus und sind in keiner Weise erforderlich, um die vom Bestraften verfolgten Ziele zu erreichen vergleiche VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Dabei zählt der – nicht untermauerte - Vorwurf des willkürlichen und amtsmissbräuchlichen Verhaltens und die damit zum Vorwurf gemachte mangelnde Verbundenheit mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates zu den schwersten derartigen Vorwürfen überhaupt (VwGH 22.12.1997, 97/10/0211, 97/10/0212).

Gemessen an den oben zitierten Kriterien an eine zulässige Kritik ist anzumerken, dass es im konkreten Fall bereits an einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form fehlt, sodass selbst ein Beweis der Kritik des Berufungswerbers diese nicht mehr rechtfertigen könnte (VwGH 11.12.1985, 84/03/0155, 04.09.1995, 94/10/0099 u.a.).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Einschreiter im obgenannten Schriftsatz einer beleidigenden Schreibweise bedient hat, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist festzuhalten, dass für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend zu sein hat, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144, 30.05.1994, 92/10/0469, 20.11.1998, 98/02/0320 mwN). Angesichts der im gegenständlichen Schriftsatz gehäuften Form und in mehrfacher Hinsicht enthaltenen beleidigenden Schreibweise sowie der Tatsache, dass sich der Einschreiter bereits im Berufungsschreiben vom *** einer ebensolchen Ausdrucksweise bedient hat, erscheint die gegenständlich verhängte Ordnungsstrafe erforderlich, um den Einschreiter in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten