RS Uvs 2011/1/14 5/13977/9-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2011
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Index

34 Monopole
24 Strafrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 und Abs2
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1
VStg §39

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme kann dahingestellt bleiben, ob bei den Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten Spieleinsätze über 10 Euro pro Spiel gesetzt werden können, was gemäß § 52 Abs 2 GSpG den Verdacht einer Übertretung nach § 168 StGB (und somit Strafgerichtszuständigkeit) ergeben würde, oder Spieleinsätze nur bis 5 Euro pro Spiel möglich sind, was den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 GSpG begründen würde. Bereits aus der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme ergibt sich, dass für deren Anordnung sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 53 Abs 1 Z 1 GSpG u.a. der bloße Verdacht genügt, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl. VwGH 20.11.2007, 2007/05/0217). Diese Judikatur wurde zwischenzeitlich in § 52 Abs 2 letzter Satz GSpG (idF BGBl I Nr. 111/2010) gesetzlich verankert.Für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme kann dahingestellt bleiben, ob bei den Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten Spieleinsätze über 10 Euro pro Spiel gesetzt werden können, was gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG den Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 168, StGB (und somit Strafgerichtszuständigkeit) ergeben würde, oder Spieleinsätze nur bis 5 Euro pro Spiel möglich sind, was den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begründen würde. Bereits aus der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme ergibt sich, dass für deren Anordnung sowohl nach Paragraph 39, VStG als auch nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG u.a. der bloße Verdacht genügt, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang vergleiche VwGH 20.11.2007, 2007/05/0217). Diese Judikatur wurde zwischenzeitlich in Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) gesetzlich verankert.

Schlagworte

Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, Verdachtselemente, gerichtliches Strafrecht, unterschiedliche Spieleinsätze, Verfall, Verletzung verschiedener Normen, vorläufige Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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