Norm
KFG 1967 §57a Abs2Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn *** die mit Bescheid des X vom ***, ***, erteilte und mit Bescheid vom ***, *** erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, widerrufen. Weiters wurde er aufgefordert, nach Rechtskraft des Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten der Y zurückzustellen und die auf die Prüfstelle verweisende Tafel zu entfernen. Zudem wurde festgestellt, dass die der Prüfstelle zugewiesene Prüfstellennummer *** mit Rechtskraft des Bescheides gegenstandslos wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn *** die mit Bescheid des römisch zehn vom ***, ***, erteilte und mit Bescheid vom ***, *** erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, widerrufen. Weiters wurde er aufgefordert, nach Rechtskraft des Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten der Y zurückzustellen und die auf die Prüfstelle verweisende Tafel zu entfernen. Zudem wurde festgestellt, dass die der Prüfstelle zugewiesene Prüfstellennummer *** mit Rechtskraft des Bescheides gegenstandslos wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertrauenswürdigkeit aufgrund der bei der Revision der Prüfstelle festgestellten schweren Mängel in Verlust geraten wäre und sei zwingend der Widerruf der Ermächtigung auszusprechen gewesen, zumal bereits mit Schreiben vom ***, *** auf die Konsequenzen hingewiesen worden sei.
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass nur einige wenige Fehler passiert seien, welche im täglichen Geschäftsbetrieb vorkommen könnten, welche die Vertrauenswürdigkeit jedoch nicht ausschließen würden. Es werde der Antrag auf Behebung des Bescheides gestellt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes NÖ hat in Entsprechung des § 67 d AVG 1991 am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen ***, ***, *** und des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen *** sowie Einsichtnahme in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt erfolgte.Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes NÖ hat in Entsprechung des Paragraph 67, d AVG 1991 am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen ***, ***, *** und des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen *** sowie Einsichtnahme in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt erfolgte.
Der Berufungswerber brachte im Wesentlichen folgendes vor:
Er stelle die anlässlich der Revision vom *** festgestellten Mängel nicht in Abrede und verweise dazu auf Probleme mit dem EBV–System, Falschinformationen im Rahmen der Weiterbildung, seine Auffassung, dass die von ihm gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der Angabe der Abgaswerte und der Grenzwerte bei Dieselfahrzeugen richtig gewesen sei.
Hinsichtlich der Begutachtung des Motorfahrrades *** vom *** sei dieses damals keinesfalls schneller als 50 km/h gefahren. Es sei im Zuge der Begutachtung die Lampe erneuert worden. Auf dem Fahrzeug sei ein neuer Hinterreifen montiert gewesen, wenn er im Gutachten zum Punkt *** (Bereifung) einen schweren Mangel und diesen als behoben eingetragen habe, sei dies ein Fehler seinerseits. Die Kette sei lediglich leicht gedehnt gewesen und handle es sich dabei um einen leichten Mangel. Es sei lediglich leichter Motor- und Getriebeölverlust vorgelegen, bei der Bremsflüssigkeit sei der Siedepunkt bei 175°C gelegen, beides sei als leichter Mangel zu qualifizieren. Die am *** festgestellten Mängel seien nach der Begutachtung eingetreten.
Hinsichtlich der Revision vom *** verweise er auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren, wonach das EBV-System die Eingabe von über den Grenzwerten des Herstellers gelegenen Absorptionswerten zulasse. Hinsichtlich desselben Verzögerungswertes für die Betriebsbremsanlage und die Hinterradbremse liege der Fehler ebenfalls beim EBV-Programm.
Die fehlenden Eintragungen im Gutachten Nr. *** und die unrichtige Eintragung im Gutachten Nr. *** gestehe er als Fehler zu, das System habe diese Fehler jedoch zugelassen. Die unzutreffenden HC-Werte seien ihm von einem Mitarbeiter, der die Messungen durchgeführt habe, falsch angesagt und von ihm in das System eingegeben worden, auch habe es Probleme beim Bosch Abgastester gegeben.
Er habe in 98% der Fälle der Ausstellung von Ersatzplaketten vormals die Begutachtung selbst durchgeführt. Bei den restlichen 2% habe es sich um Begutachtungen durch andere Unternehmen bzw. Neufahrzeuge, bei denen überhaupt noch keine wiederkehrende Begutachtung durchzuführen war, gehandelt.
Der Zeuge *** gab im Wesentlichen folgendes an:
Er sei Zulassungsbesitzer des Motorfahrrades *** gewesen. Er wisse nicht mehr, wie der Zustand des Fahrzeuges vor der Begutachtung durch den Berufungswerber gewesen sei. Er sei in den Osterferien in der Schottergrube gestürzt, am Moped sei viel beschädigt gewesen, er wisse aber nicht, welche Defekte es gewesen seien, jedenfalls sei der Vorderreifen kaputt gewesen.
Sein Vater habe das Moped repariert und in Ordnung gebracht, er wisse aber nicht, was repariert worden sei. Am Ostersonntag sei anlässlich einer Polizeikontrolle festgestellt worden, dass das Fahrzeug wesentlich schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, sein Vater habe die Auspuffdrossel herausgenommen. Er könne nicht sagen, ob sein Fahrzeug immer schneller gegangen sei als die erlaubten 45 km/h, er könne dies nur für die eine betreffende Fahrt sagen, glaublich habe sein Vater auf sein Ersuchen kurz vor dem Unfall die Drossel herausgenommen. Ob er zum Polizisten gesagt habe, dass er bei dem Mofa lediglich die Auspuffdrossel herausgenommen habe, sonst nichts verändert hätte, könne er nicht mehr sagen. Sein Vater habe sich immer um die Reparaturen und Begutachtungen gekümmert, auch dass er die Kennzeichentafeln wieder bekomme.
Der Zeuge *** erklärte im Wesentlichen, dass sein Freund *** ca. 2 Wochen vor der Begutachtung bei ihm zu Hause das verfahrensgegenständliche Moped besichtigt und mitgeteilt habe, dass der Hinterreifen erneuert gehöre und er darauf achten solle, dass es nicht zu schnell fahren dürfe, es ansonsten kein Pickerl gebe. Er habe einen neuen Hinterreifen montiert und die Drossel hineingegeben. Er habe das Moped dann zur Begutachtung in die Werkstätte *** gebracht, sei während der Begutachtung nicht in der Werkstätte gewesen und wisse nicht, was repariert worden sei. Er wisse nicht mehr, welchen Betrag er bezahlt habe, es habe das neue Pickerl gegeben und habe Herr *** etwas von einer leicht gedehnten Kette gesagt, welche das nächste Mal repariert werden müsse.
Etwa drei Tage nach der Begutachtung habe sein Sohn nach einem Sturz in einer Schottergrube das Moped defekt in der Garage abgestellt, der Lenker sei verbogen gewesen, entweder der Kupplungs- oder Bremshebel abgebrochen, der Auspuffkrümmer und der Seitenständer verbogen, der Vorderreifen sei ohne Luft gewesen. Zwei Tage später habe er das Fahrzeug repariert, er habe den Auspuffkrümmer und den Seitenständer gerade gebogen, anstelle des entlüfteten Vorderreifens einen vorhandenen gebrauchten Reigen montiert, ansonsten nichts repariert.
Er habe im Nachhinein erfahren, dass sein Sohn am Ostersonntag eine polizeiliche Kontrolle gehabt habe, im Zuge derer diverse schwere Mängel am Fahrzeug festgestellt worden und daher die Kennzeichentafel und der Zulassungsschein abgenommen worden seien. Es könne sein, dass er im Zuge der Reparatur des Auspuffkrümmers die Drossel nicht wieder eingebaut habe. Über die seitlichen Rückstrahler könne er nichts sagen. Es sei möglich, dass er den Seitenständer nicht so weit reparieren konnte, dass dieser vollständig eingeklappt werden konnte. Wenn er in der Folge auf Ersuchen des Herrn *** ein Schreiben vom *** mit einer Sachverhaltsdarstellung geschickt habe, wonach sein Sohn das Fahrzeug selbstständig, aber mangelhaft repariert habe, so habe er dies geschrieben um sich selbst zu schützen.
In den folgenden vier Wochen habe er einen neuen Vorderreifen montiert, die Kupplungs- und Bremsgriffe auf beiden Seiten erneuert, den Ständer gerade gebogen, Rückstrahler montiert, das Birnchen beim Abblendlicht erneuert, die Drossel im Auspuff wieder montiert. Nach Vorladung zum Y und Kontrolle der beanstandeten Punkte habe er die Kennzeichentafel wieder bekommen.
Der Zeuge *** sagte im Wesentlichen aus, dass er die Revisionen vom *** sowie vom *** durchgeführt habe und auf die diesbezüglichen Revisionsberichte verweise. Zum Mangel desselben Verzögerungswertes für Betriebsbremsanlage und Hinterradbremse laut Revisionsbericht vom *** gebe er an, dass auf dem Ausdruck des Gutachtens die Hinterradbremse mit Null angegeben gewesen sei. Er habe daher im elektronischen System überprüft und habe sich gezeigt, dass damals der gleiche Verzögerungswert für Betriebs- und Hinterradbremse eingegeben worden sei. Er habe bemängelt, dass bei der Ausgabe von Originalplaketten das Originalgutachten nicht kopiert und archiviert worden sei. Möglicherweise sei in den Fällen, in denen Herr *** dieses erstellt hatte, die Originalgutachten elektronisch vorhanden gewesen, doch habe er dies auf Grund der Nichtvorlage der Originalgutachten nicht überprüfen können.
Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige hat im Wesentlichen ausgesagt wie folgt:
„Die Grenzwerte des Absorptionskoeffizienten sind dann einzutragen, wenn diese anhand des Fahrzeuges bzw. der Zulassungsdokumente ermittelt werden können. Können diese so nicht ermittelt werden, sind die Standardgrenzwerte zu verwenden. Gibt es einen Grenzwert, so darf der abgemessene Absorptionskoeffizient den zulässigen Wert nicht überschreiten. Wird dieser überschritten, ist das Fahrzeug auf alle Fälle negativ zu beurteilen.
Inwieweit die Grenzwerte bei den im Gutachten 2007 vorgeworfenen Mangel der Ermittlung der Grenzwerte Absorptionskoeffizienten tatsächlich mit leichten Mitteln möglich gewesen wäre, kann zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden.
Die Abgaswerte sollten mit allen ermittelbaren Kommastellen eingegeben werden, zumal ja die Grenzwerte von CO bei Fahrzeuge mit geregeltem Kat unter eins liegen.
Wird ein Mangel beim Abgastest festgestellt, werden diese Werte im Gutachten vermerkt. Wird nach der Reparatur ein weiterer Abgastest durchgeführt, und sind diese Werte danach in Ordnung, so müssen diese auch im Gutachten vermerkt werden um die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu gewährleisten. Die Vorgangsweise des Herrn *** ist ein schwerer Mangel hinsichtlich der Dokumentation.
Der Mangel bei der Ausstellung von Ersatzplaketten wurde im Zuge der Verhandlung besprochen. Es waren offensichtlich laut Herrn *** diese Gutachten vorhanden, wurden aber dem Revisionsorgan nicht vorgelegt. Herr *** ist sich deshalb sicher, dass die Kopien (Ausdrucke) in der Firma vorhanden sind, da er bei den meisten Fahrzeugen das 57a-Gutachten angefertigt hat.
Zur EBV-Version:
Grundsätzlich ist die Übernahme der Altdaten verpflichtend und auch möglich gewesen. Offensichtlich auf Grund eines Bedienungsfehlers wurde dies bis heute nicht durchgeführt.
Zur Revision vom ***:
Bei neun Fahrzeugen wurde ein Grenzwert des Absorptionswertes eingetragen, die Messung ergab einen höheren Wert. Es wurde trotzdem ein positives Gutachten ausgestellt, obwohl die Überschreitung ein negatives Gutachten zu Folge haben müsste. Die damalige Version des EBV-Programmes setzte bei derartigen Überschreitungen den schweren Mangel nicht automatisch. Die neun Fahrzeuge hätten negativ beurteilt werden müssen.
Zur Berufung Punkt *** ist auf die heutige Zeugenaussage *** zu verweisen.
Fehlende Eintragungen im Gutachten:
Es wurde ein Anhänger mit dem Kennzeichen *** geprüft, welcher ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 1.400 kg besitzt. Dieser Anhänger besitzt auf alle Fälle eine Bremsanlage die auch geprüft werden muss. Im betreffenden Gutachten wurde aber keine Bremsenprüfung dokumentiert, da keine Bremswerte eingetragen wurden. Ein Schluss dieses Gutachtens positiv abzuschließen ist nicht zulässig, da ein wesentlicher Teil der Begutachtung fehlt.
Unrichtige Eintragungen im Gutachten:
Beim Fahrzeug *** wurde eine Verzögerung von 195 % dokumentiert. So hohe Verzögerungen sind aus technischer Sicht nicht möglich. Möglicher Grund diesen Wert zu ermitteln ist, dass das Fahrzeug beladen geprüft wurde, die Abbremsung jedoch mit dem Eigengewicht und nicht mit dem Prüfgewicht ermittelt wurde.
Bei sechs Gutachten wurden HC-Werte eingetragen, die nicht mit den Messschrieben die den Gutachten beigefügt waren übereinstimmen. Wie die niedrigeren Werte welche im Gutachten vermerkt wurden zustande gekommen sind, kann von meiner Seite keine Aussage getroffen werden. Der Berufungswerber gab eine Rechtfertigung zu diesem Punkt ab. Laut Angaben des Berufungswerbers kamen zumindest einige dieser Fälle zustande, indem der Prüfhelfer falsche Werte ermittelt bzw. weitergegeben hat. Es ist jedoch vorgeschrieben, dass das Prüforgan (geeignete Person) die Prüfung selbst durchführt, bzw. bei der Prüfung effektiv anwesend ist.
Vorbehaltlich der Beweiswürdigung durch die Behörde hat das Gutachten vom *** bestand. Aus technischer Sicht ist nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Mängel, mit Ausnahme Kette und Kettenrad bei einem Sturz verursacht wurden.
Über Befragen durch den BV:
Eine Dehnung bzw. Abnützung der Kette bzw. des Kettenrades tritt schon verstärkt auf, wenn das Fahrzeug im Geländeeinsatz betrieben wird, sich jedoch die Kette in einem so kurzen Zeitraum unzulässig dehnt, ist aus technischer Sicht fraglich.
Mit anderen Worten:
Aus technischer Sicht ist es weniger wahrscheinlich, dass der Mangel an Kette und Kettenrad durch unsachgemäße Verwendung binnen einer Woche und 160 gefahrenen Kilometern entstanden ist, es ist eher wahrscheinlich, dass der Mangel bereits bei der Begutachtung vorhanden war.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund der aufgenommenen Beweise ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des X vom ***,Mit Bescheid des römisch zehn vom ***,
***, wurde Herr *** zur wiederkehrenden Begutachtung folgender Fahrzeugarten in der Prüfstelle ***, ***, ermächtigt:
2.800 kg nicht übersteigt.
Mit Bescheid des X vom ***,Mit Bescheid des römisch zehn vom ***,
***, wurde die Ermächtigung antragsgemäß erweitert und wie folgt neu gefasst:
1. Kraftrad
1.1 einspurig Motorfahrrad L1
Motorrad L3, L4 FZ
Motorrad L3, L4 SZ
1.2 mehrspurig Motorfahrrad 5) L2 FZ
Motorfahrrad 5) L2 SZ
Motordreirad 6) L5 FZ
Motordreirad 6) L5 SZ
2. Kraftwagen (jeweils hzG)
2.1 zur Personenbeförderung bis 2800 kg M1, M2 FZ
bis 2800 kg M1, M2 SZ
2.2 zur Güterbeförderung bis 2800 kg N1 FZ
bis 2800 kg N1 SZ
2.3 genannt in Fußnote 7) bis 2800 kg N1 FZ
bis 2800 kg N1 SZ
3. Anhänger bis 750 kg 3) O1
> 750 bis 3500 kg O2
Fußnoten:
1) Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, jeweils bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit
Mit Bescheid des X vom ***,Mit Bescheid des römisch zehn vom ***,
***, wurde die Ermächtigung dahingehend erweitert, dass auch nachstehende Fahrzeugkategorien wiederkehrend begutachtet werden dürfen:
2.1 zur Personenbeförderung > 2800 bis 3500 kg M1, M2 FZ
> 2800 bis 3500 kg M1, M2 SZ
2.2 zur Güterbeförderung > 2800 bis 3500 kg N1 FZ
> 2800 bis 3500 kg N1 SZ
2.3 genannt in Fußnote 7) > 2800 bis 3500 kg N1 FZ
> 2800 bis 3500 kg N1 SZ
Fußnoten:
1) Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, jeweils bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit
7) sowie aus 2.1 und 2.2 abgeleitete Kraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen sowie die in Fußnote 1 genannten mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h FZ, SZ (Fremd-, Selbstzündung)
HzG (höchstes zulässiges Gesamtgewicht)
Bei der Revision der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle am *** wurden Mängel bei der Gutachtenserstellung festgestellt. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird dazu auf die Auflistung im bekämpften Bescheid verwiesen. Der Berufungsweber hat die Mängel auf Irrtümer, Falschinformation, Probleme mit dem EBV-System zurückgeführt. Mit Schreiben des X vom ***, *** erging eine Verfahrensanordnung an den Berufungswerber mit der Information, dass bei Sorglosigkeiten bei der Geschäftsführung im Betrieb, bei der Handhabung und Aufbewahrung von Begutachtungsplaketten, bei der Instandhaltung der zur Begutachtung notwendigen Geräte und Einrichtungen, bei der Auswahl von Mitarbeitern oder im Umgang mit und bei der Ausübung der Begutachtungstätigkeit, die Vertrauenswürdigkeit in Verlust gerate, welcher Umstand zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur Folge habe.Bei der Revision der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle am *** wurden Mängel bei der Gutachtenserstellung festgestellt. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird dazu auf die Auflistung im bekämpften Bescheid verwiesen. Der Berufungsweber hat die Mängel auf Irrtümer, Falschinformation, Probleme mit dem EBV-System zurückgeführt. Mit Schreiben des römisch zehn vom ***, *** erging eine Verfahrensanordnung an den Berufungswerber mit der Information, dass bei Sorglosigkeiten bei der Geschäftsführung im Betrieb, bei der Handhabung und Aufbewahrung von Begutachtungsplaketten, bei der Instandhaltung der zur Begutachtung notwendigen Geräte und Einrichtungen, bei der Auswahl von Mitarbeitern oder im Umgang mit und bei der Ausübung der Begutachtungstätigkeit, die Vertrauenswürdigkeit in Verlust gerate, welcher Umstand zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur Folge habe.
Das Motorfahrrad *** wurde am *** mit einem Kilometerstand von 9.841 vom Berufungswerber einer wiederkehrenden Begutachtung unterzogen. Folgendes wurde festgehalten:
4.3.1 Zustand und Funktion schwerer Mangel behoben
Bemerkung: Lampe erneuert
5.2.2 Bereifung schwerer Mangel behoben
Bemerkung: Hinterreifen erneuert
7.14 Kette leichter Mangel
Bemerkung: Kette leicht gedehnt
8.4 Flüssigkeitsverlust leichter Mangel
Bemerkung: leichter Motor- u. Getriebeölverlust
1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder leichter Mangel
Bemerkung: Bremsflüssigkeit
Am *** wurde dieses Motorfahrrad im Zuge einer polizeilichen Kontrolle einer Überprüfung gemäß § 58 KFG 1967 unterzogen (Kilometerstand: 10001) und wurde folgende, zum Teil schwere Mängel und Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt:Am *** wurde dieses Motorfahrrad im Zuge einer polizeilichen Kontrolle einer Überprüfung gemäß Paragraph 58, KFG 1967 unterzogen (Kilometerstand: 10001) und wurde folgende, zum Teil schwere Mängel und Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt:
Seitliche Rückstrahler fehlten, Abblendlicht ohne Funktion, Seitenständer klappt nicht vollständig ein (Gefahr in Verzug), Kette übermäßig gedehnt - Kettenrad übermäßig abgenützt (Gefahr in Verzug), Vorderreifen gemessene Profiltiefe: 0,0 (Gefahr in Verzug), Zustand Kupplungs- und Bremshebel, Höchstgeschwindigkeit am Rolltester 84 km/h.
Bei der Revision am *** wurden folgende schwere Mängel festgestellt:
Im Detail wird dazu auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Zu diesen Feststellungen gelangt die Berufungsbehörde aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Dass an den Berufungswerber nach einer Revision vom ***, bei der diverse Mängel bei der Begutachtungstätigkeit festgestellt wurden, eine Verfahrensanordnung mit der Belehrung, dass bei mangelnder Vertrauenswürdigkeit die Ermächtigung widerrufen werden müsse, ergangen ist, ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
Der Berufungswerber hat selbst zugestanden, bei der Begutachtung des Motorfahrrades am *** fälschlich die Bereifung als schweren Mangel – behoben (Hinterreifen erneuert) eingetragen zu haben, da das Fahrzeug tatsächlich mit einem neuen Hinterreifen zur Begutachtung vorgeführt wurde.
Selbst wenn der Verantwortung des Berufungswerbers, dass sämtliche bei der Überprüfung festgestellten Mängel aufgrund eines Sturzes des Zulassungsbesitzers *** zwischen Begutachtung am *** und Überprüfung am *** entstanden und das Moped bei der Begutachtung nicht schneller als 50 km/h gefahren sei, gefolgt würde, so ist für den Berufungswerber nichts Wesentliches gewonnen: So hat der kraftfahrtechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass es aus technischer Sicht weniger wahrscheinlich sei, dass der Mangel an Kette und Kettenrad durch unsachgemäße Verwendung im Geländeeinsatz binnen einer Woche und 160 gefahrenen Kilometern entstanden ist, es ist eher wahrscheinlich, dass der Mangel bereits bei der Begutachtung vorhanden war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033 u. v.a.).
Demgemäß erscheint es der Berufungsbehörde eher wahrscheinlich, dass bei dem Motorfahrrad *** bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 zumindest die schweren Mängel der übermäßig gedehnten Kette und des übermäßig abgenützten Kettenrades vorhanden waren, welche eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten, als dass diese Mängel erst danach aufgetreten wären.Demgemäß erscheint es der Berufungsbehörde eher wahrscheinlich, dass bei dem Motorfahrrad *** bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 zumindest die schweren Mängel der übermäßig gedehnten Kette und des übermäßig abgenützten Kettenrades vorhanden waren, welche eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten, als dass diese Mängel erst danach aufgetreten wären.
Die zahlreichen, bei der Revision am *** festgestellten schweren Mängel anlässlich der Begutachtungstätigkeit, bleiben unbestritten. Die Angabe des Berufungswerbers, dass das EBV-System jedoch diese (Eingabe-) Fehler zugelassen habe, führt jedoch ins Leere und kann seine fehlerhafte Vorgangsweise bei der Begutachtungstätigkeit nicht rechtfertigen.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:
§ 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG lautet wie folgt:Paragraph 57 a, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG lautet wie folgt:
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung war, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung war, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
§ 5 Abs. 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV lautet:Paragraph 5, Absatz 3, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV lautet:
Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekannt zu geben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11527/A). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11527/A). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Angesichts der beiden Mängel mit Gefahr in Verzug, welche der Berufungswerber bei gewissenhafter Überprüfung hätte erkennen müssen (Gutachten Nr. *** vom ***), ist die nach § 57a Abs. 2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit im gegenständlichen Fall zu verneinen.Angesichts der beiden Mängel mit Gefahr in Verzug, welche der Berufungswerber bei gewissenhafter Überprüfung hätte erkennen müssen (Gutachten Nr. *** vom ***), ist die nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit im gegenständlichen Fall zu verneinen.
Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel und auch der Verschiedenartigkeit der Mängel (falsche oder fehlende Eintragungen im Gutachten, unrichtige Bremswertermittlung, positive Begutachtung eines Fahrzeuges trotz Vorliegens schwerer Mängel) gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 in einem Ausmaß an den Tag gelegt wurde, dass die Vertrauenswürdigkeit nach wie vor nicht gegeben ist und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen ist.Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel und auch der Verschiedenartigkeit der Mängel (falsche oder fehlende Eintragungen im Gutachten, unrichtige Bremswertermittlung, positive Begutachtung eines Fahrzeuges trotz Vorliegens schwerer Mängel) gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 in einem Ausmaß an den Tag gelegt wurde, dass die Vertrauenswürdigkeit nach wie vor nicht gegeben ist und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen ist.
Wenn der Berufungswerber vermeint, die Behörde könne ihm die Vertrauenswürdigkeit nicht absprechen, da die – großteils zugestandenen – Fehler im Verhältnis zu der Anzahl der in einem Jahr erstatteten Gutachten im Promillebereich lägen, so ist dem zu entgegnen, dass bei 78 im Revisionszeitraum *** bis *** überprüften Gutachten zumindest bei 17 positiven Gutachten derartige Fehlerhaftigkeiten vorgekommen sind, die eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Dieser Umstand rechtfertigt keinesfalls die Annahme, die Behörde könne sich darauf verlassen, dass der Berufungswerber die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben zuverlässig ausübe.
Es wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011