Norm
KFG 1967 §57a Abs2Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) teilweise dahingehend Folge gegeben, als der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von folgenden Fahrzeugen bestätigt wird:Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) teilweise dahingehend Folge gegeben, als der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von folgenden Fahrzeugen bestätigt wird:
Text
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Bescheid hat der X als Kraftfahrbehörde mit Bescheid vom ***, ***, die Herrn *** mit Bescheid vom ***, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, widerrufen.Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Bescheid hat der römisch zehn als Kraftfahrbehörde mit Bescheid vom ***, ***, die Herrn *** mit Bescheid vom ***, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, widerrufen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Bescheid des X vom ***, ***, zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 in der Prüfstelle *** ermächtigt worden sei und ihm die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Bescheid des römisch zehn vom ***, ***, zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 in der Prüfstelle *** ermächtigt worden sei und ihm die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen worden sei.
Am *** sei von einem Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, eine Revision der Prüfstelle durchgeführt worden und seien folgende schwere Mängel festgestellt worden:
* Ein schreibendes, geeichtes Bremsverzögerungsgerät, welches für die Begutachtung von Zugmaschinen unbedingt erforderlich sei, wird von Herrn *** für die Begutachtung von Zugmaschinen nicht verwendet. Das Bremsverzögerungsmessgerät konnte auch nicht gezeigt werden.
* Herr *** vermerkt bei sämtlichen positiv überprüften Zugmaschinen einen Wert von 99% sowohl für die Betriebs- als auch für die Feststellbremswirkung. Ein tatsächlicher Wert der Bremsverzögerung wird weder gemessen noch vermerkt.
* Herr *** hat im Zeitraum von *** bis *** 9 Stk. Zugmaschinen überprüft, welche ein höheres höchstzulässiges Gesamtgewicht als 3500 kg aufweisen. Herr *** besitzt jedoch laut Ausbildungspass keinen Eintrag für eine Aus- bzw. Weiterbildung für Fahrzeugbegutachtungen über 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht.
* Herr *** hat im Zeitraum *** bis *** 10 Stk. Zugmaschinen überprüft, für welche Abgaswerte im Gutachten angeführt waren, die eine positive Begutachtung ausschließen hätten müssen.
* Herr *** vermerkt bei sämtlichen positiv überprüften Kraftfahrzeugen der Klasse L einen Wert von 99% sowohl für die Betriebs- als auch für die Hinterradbremswirkung. Ein tatsächlicher Wert der Bremsverzögerung wird weder gemessen noch ausgerechnet. Eine Messstrecke mit Meterangabe zur Durchführung von Bremsentests ist nicht vorhanden.
* Die Prüfstelle besitzt keine Prüfgeräte (Prüfkoffer) für einen Druckluft-Bremsanschluss (Vorschrift zur Begutachtung von Zugmaschinen).
* Die vorhandene 2-Säulen-Hebebühne, Marke: Nussbaum ***, Fabrik-Nr. ***, Baujahr 1999 ist nicht überprüft; es konnte kein Prüfbuch vorgelegt werden.
In rechtlicher Hinsicht wurde der Sachverhalt nach Darstellung der Rechtslage so bewertet, dass das gesamte im Revisionsbericht vom *** enthaltene Fehlverhalten zur Erschütterung seiner Vertrauenswürdigkeit geführt hätte.
In der fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Berufungswerber sein Fehlverhalten bei der Überprüfung von Traktoren bedaure, er seit der Revision vom *** keine Traktoren mehr überprüfe. Er habe zwischenzeitlich die Überprüfung der Hebebühne durch einen Ziviltechniker veranlasst.
Die Überprüfung von Fahrzeugen bis 2.800 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht habe keinen Fehler seinerseits ergeben und seine alle notwendigen Geräte zur Überprüfung vorhanden und in Ordnung. Auch den Weiterbildungskurs habe er absolviert. Er habe im Februar 2007 einen neuen Bremsenprüfstand und ein neues Kombi-Abgasgerät angeschafft. Hätte er gewusst, dass er ein schreibendes Bremsverzögerungsgerät brauche, hätte er diese vergleichsweise geringe Investition getätigt.
Er führe seit 25 Jahren Überprüfungen nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 durch und habe noch nie Beanstandungen gehabt, weshalb er die Aufhebung des Bescheides beantrage.Er führe seit 25 Jahren Überprüfungen nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 durch und habe noch nie Beanstandungen gehabt, weshalb er die Aufhebung des Bescheides beantrage.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat wie folgt erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom X erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, aus den oben angeführten Gründen widerrufen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom römisch zehn erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, aus den oben angeführten Gründen widerrufen.
Der Ermächtigungsbescheid umfasst die wiederkehrende Begutachtung von:
2.800 kg nicht übersteigt.
Am *** wurde eine unangemeldete Revision dieser Prüfstelle für den Revisionszeitraum *** bis *** durchgeführt und ergab keinerlei Beanstandungen. Der Sachverständige hat dazu im Revisionsgutachten ausgeführt, dass die schweren Mängel, welche bei der Revision am *** festgestellt wurden, nicht mehr vorhanden gewesen seien. Es seien seither keine Fahrzeuge der Klasse LOF bzw. T1-T4.1 bzw. C1-C4.1 und auch keine Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht größer 2.800 kg überprüft worden. Der Ermächtigungsbescheid umschließe nach wie vor die Begutachtung von Zugmaschinen bis 3.500 kg, es sei kein Druckluftprüfkoffer bzw. kein Bremsverzögerungsprüfgerät vorhanden.
Für sämtliche Fahrzeuge der Klasse L, wo die Ermittlung der Bremsverzögerung durch eine Fahrbremsprobe und eine genaue Prozentangabe der Bremsverzögerung am Gutachten notwendig ist, seien korrekt ausgefüllte Gutachten erstellt worden.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:
Gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 kann der Landeshauptmann für seinen örtlichen Bereich auf Antrag unter anderem zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 1 ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 kann der Landeshauptmann für seinen örtlichen Bereich auf Antrag unter anderem zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2002, 2001/11/0061, u.a.).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2002, 2001/11/0061, u.a.).
Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (noch) gegeben ist (vgl. VwGH vom 11. September 1984, VwSlg. 11.527/A).Der Widerruf einer nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (noch) gegeben ist vergleiche VwGH vom 11. September 1984, VwSlg. 11.527/A).
Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die Annahme der erstinstanzlichen Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, es mangle dem nunmehrigen Berufungswerber an Vertrauenswürdigkeit, zu Recht bestand.
Indem jedoch seit der Revision vom *** nunmehr ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist, in dem der Berufungswerber mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung an der Ausübung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit nicht gehindert war, eine weitere Revision am *** keinen Anlass für Beanstandungen ergeben hat, kann nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Herrn *** ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 27.3.2008, 2005/11/0193).Indem jedoch seit der Revision vom *** nunmehr ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist, in dem der Berufungswerber mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung an der Ausübung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit nicht gehindert war, eine weitere Revision am *** keinen Anlass für Beanstandungen ergeben hat, kann nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Herrn *** ausgegangen werden vergleiche VwGH vom 27.3.2008, 2005/11/0193).
Indem jedoch die erforderlichen Geräte (nämlich Druckluftprüfkoffer/ Bremsverzögerungsmessgerät) nicht vorhanden sind, war die Ermächtigung hinsichtlich Zugmaschinen, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, landwirtschaftlichen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h spruchgemäß zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011