RS Uvs 2011/1/24 Senat-KR-10-0014

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Veröffentlicht am 24.01.2011
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Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbehörden haben in Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit gemäß § 25 VStG sowie des § 24 VStG i.V.m.Die Verwaltungsstrafbehörden haben in Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit gemäß Paragraph 25, VStG sowie des Paragraph 24, VStG i.V.m.

§ 37 AVG und § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen den objektiv gegebenen Tatbestand und die subjektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung festzustellen. Die Entscheidung des Landeshauptmannes von NÖ im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages stellt keine die Berufungsbehörde bindende Vorfragenentscheidung dar. Vielmehr ist die Berufungsbehörde verpflichtet, die Frage, ob der Berufungswerber die ihm hier angelasteten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände verwirklicht hat, unter Berücksichtigung des in § 51i VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu beurteilen.Paragraph 37, AVG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen den objektiv gegebenen Tatbestand und die subjektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung festzustellen. Die Entscheidung des Landeshauptmannes von NÖ im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages stellt keine die Berufungsbehörde bindende Vorfragenentscheidung dar. Vielmehr ist die Berufungsbehörde verpflichtet, die Frage, ob der Berufungswerber die ihm hier angelasteten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände verwirklicht hat, unter Berücksichtigung des in Paragraph 51 i, VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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