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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Mit der erfolgten Behebung des hinterlegten Straferkenntnisses beim Postpartner durch den Beschuldigten wurde die Zustellung gemäß § 7 ZustG bewirkt und hätte dieser innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Berufung gegen das Straferkenntnis erheben können.Mit der erfolgten Behebung des hinterlegten Straferkenntnisses beim Postpartner durch den Beschuldigten wurde die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG bewirkt und hätte dieser innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Berufung gegen das Straferkenntnis erheben können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet die objektiv rechtswidrige Durchführung eines erstbehördlichen Strafverfahrens (der mündlichen Verhandlung in erster Instanz) in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. der Entzug der ihm zustehenden Gelegenheit, sich zu rechtfertigen, und die dadurch gegebene Verletzung des Parteiengehörs das nachfolgend erlassene erstbehördliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, die vom Beschuldigten daher zum Anlass genommen werden müsste, in der Berufung eine eigene Darstellung des der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltes vorzubringen und allenfalls Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptungen anzubieten. Die dem Beschuldigten demnach offengestandene Möglichkeit, den im erstbehördlichen Verfahren aufgetretenen Mangel der Verletzung des Parteiengehörs durch ein entsprechendes Vorbringen in seiner Berufung im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt geltend zu machen, hätte zufolge § 51e VStG die Verpflichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit unmittelbarer Beweisaufnahme (§ 51i VStG) ausgelöst. Der Beschuldigte hat somit dadurch, dass die im erstbehördlichen Verfahren von ihm unverschuldet unterbliebene Prozesshandlung (hier: der Gelegenheit sich zu rechtfertigen) vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im gerichtsförmigen Berufungsverfahren gesetzt werden konnte, keinen die Abhilfe durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich machenden Rechtsnachteil im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG erlitten (siehe VwGH 7.9.1995, 95/09/0176 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet die objektiv rechtswidrige Durchführung eines erstbehördlichen Strafverfahrens (der mündlichen Verhandlung in erster Instanz) in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. der Entzug der ihm zustehenden Gelegenheit, sich zu rechtfertigen, und die dadurch gegebene Verletzung des Parteiengehörs das nachfolgend erlassene erstbehördliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, die vom Beschuldigten daher zum Anlass genommen werden müsste, in der Berufung eine eigene Darstellung des der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltes vorzubringen und allenfalls Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptungen anzubieten. Die dem Beschuldigten demnach offengestandene Möglichkeit, den im erstbehördlichen Verfahren aufgetretenen Mangel der Verletzung des Parteiengehörs durch ein entsprechendes Vorbringen in seiner Berufung im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt geltend zu machen, hätte zufolge Paragraph 51 e, VStG die Verpflichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit unmittelbarer Beweisaufnahme (Paragraph 51 i, VStG) ausgelöst. Der Beschuldigte hat somit dadurch, dass die im erstbehördlichen Verfahren von ihm unverschuldet unterbliebene Prozesshandlung (hier: der Gelegenheit sich zu rechtfertigen) vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im gerichtsförmigen Berufungsverfahren gesetzt werden konnte, keinen die Abhilfe durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich machenden Rechtsnachteil im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erlitten (siehe VwGH 7.9.1995, 95/09/0176 mwN).
Schlagworte
kein Rechtsnachteil wegen unverschuldeter Versäumung einer Frist, Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen StandZuletzt aktualisiert am
19.12.2011