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35 ZollrechtNorm
TabakG §5Rechtssatz
Die Richtlinie 2001/37/EG war gemäß Art 14 bis 30.9.2002 von den Mitgliedstaaten innerstaatlich umzusetzen. In Österreich erfolgte die Umsetzung erst mit der Novelle zum Tabakgesetz vom 21.08.2003, BGBl I 2003/74, somit nach Ablauf der Umsetzungsfrist, weswegen der Erlass nationaler Bestimmungen, die der Richtlinie widersprechen, untersagt ist (sukzessive Sperrwirkung). Werden derartige Bestimmungen dennoch erlassen, wie mit der Novelle zum Tabakgesetz geschehen, gehen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, sofern sie unmittelbare Wirkung entfalten, vor. Die Richtlinie 2001/37/EG ist in Verbindung mit dem Tabakgesetz direkt anwendbar und hat daher Anwendungsvorrang. Die direkte Anwendbarkeit ergibt sich deshalb, da die Richtlinie ausreichend bestimmt ist, die Umsetzungsfrist verstrichen ist und sie keine Bedingungen beinhaltet; weiters ist sie nur berechtigend.Die Richtlinie 2001/37/EG war gemäß Artikel 14 bis 30 Punkt 9 Punkt 2002 von den Mitgliedstaaten innerstaatlich umzusetzen. In Österreich erfolgte die Umsetzung erst mit der Novelle zum Tabakgesetz vom 21.08.2003, BGBl römisch eins 2003/74, somit nach Ablauf der Umsetzungsfrist, weswegen der Erlass nationaler Bestimmungen, die der Richtlinie widersprechen, untersagt ist (sukzessive Sperrwirkung). Werden derartige Bestimmungen dennoch erlassen, wie mit der Novelle zum Tabakgesetz geschehen, gehen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, sofern sie unmittelbare Wirkung entfalten, vor. Die Richtlinie 2001/37/EG ist in Verbindung mit dem Tabakgesetz direkt anwendbar und hat daher Anwendungsvorrang. Die direkte Anwendbarkeit ergibt sich deshalb, da die Richtlinie ausreichend bestimmt ist, die Umsetzungsfrist verstrichen ist und sie keine Bedingungen beinhaltet; weiters ist sie nur berechtigend.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass dieser Richtlinie, insbesondere Art 5 Abs. 1 und Abs. 6 lit. e, der nationalen Regelung (§ 6 Abs. 5 Z 5; § 7a. § 14 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 4 TabakG) , welche die ausschließliche Verwendung der deutschen Sprache bei der Etikettierung von Zigaretten vorschreibt, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf und für private Zwecke im freien Verkehr eines anderen benachbarten Mitgliedstaates erwirbt, vorrangige Anwendung zuzusprechen ist. Die Normen des Tabakgesetzes sind aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts daher unanwendbar. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden was die Berufungsinstanz auch bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung zu beachten hatte. Bescheidaufhebung.Aus diesen Erwägungen folgt, dass dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 5, Absatz eins und Absatz 6, Litera e,, der nationalen Regelung (Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 5,; Paragraph 7 a, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz 4, TabakG) , welche die ausschließliche Verwendung der deutschen Sprache bei der Etikettierung von Zigaretten vorschreibt, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf und für private Zwecke im freien Verkehr eines anderen benachbarten Mitgliedstaates erwirbt, vorrangige Anwendung zuzusprechen ist. Die Normen des Tabakgesetzes sind aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts daher unanwendbar. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden was die Berufungsinstanz auch bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung zu beachten hatte. Bescheidaufhebung.
Schlagworte
Tabakwaren, Etikettierung von Zigaretten, Warnhinweise, Verwendung der deutschen Sprache, Gemeinschaftsrecht, Anwendungsvorrang, Nationale RechtsnormZuletzt aktualisiert am
22.08.2012