RS Uvs 2011/3/4 KUVS-1897/2/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2011
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Index

35 Zollrecht
35/02 Zollgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG §5
TabakG §6 Abs5 Z5
TabakG §7a
TabakG §14 Abs1 Z1a
TabakG §18 Abs4
ZollR-DG §29 Abs3
Richtlinie 2001/37/EG Art5 Abs1
Richtlinie 2001/37/EG Art5 Abs6 lite
Richtlinie 2001/37/EG Art14
  1. ZollR-DG § 29 heute
  2. ZollR-DG § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. ZollR-DG § 29 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ZollR-DG § 29 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ZollR-DG § 29 gültig von 01.07.2007 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. ZollR-DG § 29 gültig von 28.04.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004
  7. ZollR-DG § 29 gültig von 01.01.1998 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998
  8. ZollR-DG § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Die Richtlinie 2001/37/EG war gemäß Art 14 bis 30.9.2002 von den Mitgliedstaaten innerstaatlich umzusetzen. In Österreich erfolgte die Umsetzung erst mit der Novelle zum Tabakgesetz vom 21.08.2003, BGBl I 2003/74, somit nach Ablauf der Umsetzungsfrist, weswegen der Erlass nationaler Bestimmungen, die der Richtlinie widersprechen, untersagt ist (sukzessive Sperrwirkung). Werden derartige Bestimmungen dennoch erlassen, wie mit der Novelle zum Tabakgesetz geschehen, gehen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, sofern sie unmittelbare Wirkung entfalten, vor. Die Richtlinie 2001/37/EG ist in Verbindung mit dem Tabakgesetz direkt anwendbar und hat daher Anwendungsvorrang. Die direkte Anwendbarkeit ergibt sich deshalb, da die Richtlinie ausreichend bestimmt ist, die Umsetzungsfrist verstrichen ist und sie keine Bedingungen beinhaltet; weiters ist sie nur berechtigend.Die Richtlinie 2001/37/EG war gemäß Artikel 14 bis 30 Punkt 9 Punkt 2002 von den Mitgliedstaaten innerstaatlich umzusetzen. In Österreich erfolgte die Umsetzung erst mit der Novelle zum Tabakgesetz vom 21.08.2003, BGBl römisch eins 2003/74, somit nach Ablauf der Umsetzungsfrist, weswegen der Erlass nationaler Bestimmungen, die der Richtlinie widersprechen, untersagt ist (sukzessive Sperrwirkung). Werden derartige Bestimmungen dennoch erlassen, wie mit der Novelle zum Tabakgesetz geschehen, gehen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, sofern sie unmittelbare Wirkung entfalten, vor. Die Richtlinie 2001/37/EG ist in Verbindung mit dem Tabakgesetz direkt anwendbar und hat daher Anwendungsvorrang. Die direkte Anwendbarkeit ergibt sich deshalb, da die Richtlinie ausreichend bestimmt ist, die Umsetzungsfrist verstrichen ist und sie keine Bedingungen beinhaltet; weiters ist sie nur berechtigend.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass dieser Richtlinie, insbesondere Art 5 Abs. 1 und Abs. 6 lit. e, der nationalen Regelung (§ 6 Abs. 5 Z 5; § 7a. § 14 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 4 TabakG) , welche die ausschließliche Verwendung der deutschen Sprache bei der Etikettierung von Zigaretten vorschreibt, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf und für private Zwecke im freien Verkehr eines anderen benachbarten Mitgliedstaates erwirbt, vorrangige Anwendung zuzusprechen ist. Die Normen des Tabakgesetzes sind aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts daher unanwendbar. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden was die Berufungsinstanz auch bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung zu beachten hatte. Bescheidaufhebung.Aus diesen Erwägungen folgt, dass dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 5, Absatz eins und Absatz 6, Litera e,, der nationalen Regelung (Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 5,; Paragraph 7 a, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz 4, TabakG) , welche die ausschließliche Verwendung der deutschen Sprache bei der Etikettierung von Zigaretten vorschreibt, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf und für private Zwecke im freien Verkehr eines anderen benachbarten Mitgliedstaates erwirbt, vorrangige Anwendung zuzusprechen ist. Die Normen des Tabakgesetzes sind aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts daher unanwendbar. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden was die Berufungsinstanz auch bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung zu beachten hatte. Bescheidaufhebung.

Schlagworte

Tabakwaren, Etikettierung von Zigaretten, Warnhinweise, Verwendung der deutschen Sprache, Gemeinschaftsrecht, Anwendungsvorrang, Nationale Rechtsnorm

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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