TE Uvs Bescheid 2011/3/10 30.14-76/2010

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des O P, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.2010, GZ.: BHFB 15.1-2422/2010, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16. März 2010, um 10:30 Uhr, in M b. F, U, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten des Grundstückes und seines Gebäudes nicht ermöglicht, obwohl die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt seien, Betriebe, sowie deren Lagerräume zu betreten und zu besichtigen.

Wegen Übertretung des § 338 Abs 2 GewO wurde über den Berufungswerber gemäß § 367 Z 26 GewO eine Geldstrafe von € 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 40,00 vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 338, Absatz 2, GewO wurde über den Berufungswerber gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO eine Geldstrafe von € 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 40,00 vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung - die Rechtzeitigkeit der Berufung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02. März 2011 durch die Einvernahme der vom Berufungswerber dazu namhaft gemachten Zeuginnen Pe L und A Li festgestellt - wiederholte O P im wesentlichen seine Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren. Beim Gebäude in U handle es sich um keinen Gastgewerbebetrieb, weshalb dem erhebenden Insp. H das Betreten des Gebäudes nicht gestattet worden sei. Im Übrigen sei das Innere des Gebäudes dem Beamten aus einer Reihe von vorangegangenen Erhebungen bekannt, bei denen er das Gebäude auch mehrmals betreten habe. Dass es sich um keinen Gastgewerbetrieb handle, habe selbst Insp. H aufgrund der Erhebungen am 16. März 2010 anhand von Blicken durch das Fenster, bei denen er sich schon einen Überblick über den Innenraum verschaffen habe können, festgestellt. Vom erhebenden Beamten sei ihm vor Ort unter Anwesenheit von Zeugen (Pe L) auch bestätigt worden, das es keine gesetzliche Grundlage für den Zutritt in ein Privatgebäude gebe. Es sei weder ein Durchsuchungsbefehl, noch Gefahr in Verzug vorgelegen. Aus diesem Grunde habe er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch nicht begangen.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber - soweit hier maßgeblich - noch vor, die am Vormittag des 16.03.2010 erschienenen Sicherheitswachebeamten hätten im Zuge der Amtshandlung sein Grundstück in U nicht nur ungehindert betreten, sondern sich auch ungehindert umschauen können. Die Beamten seien um das Haus herumgegangen und hätten durch die Fenster in das Innere des Gebäudes geschaut, wo sich im Erdgeschoß ein Vereinslokal befinde. Der Berufungswerber sei von einem der Beamten gefragt worden, ob sie das Gebäude betreten könnten, um Fotos vom Innenraum zu machen. Nachdem in der Vergangenheit von der Polizei schon mehrmals Fotos vom Innenraum gemacht worden seien - am Vereinslokal im Erdgeschoß habe sich seit dem Jahre 2008 nichts geändert - habe er dies den Beamten aus den schon genannten Gründen nicht gestattet.

Die Zeugin A Li bestätigte im Ergebnis die Angaben des Berufungswerbers.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 338 Abs 1 GewO sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.Gemäß Paragraph 338, Absatz eins, GewO sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 336, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.

Gemäß § 338 Abs 2 GewO hat, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.Gemäß Paragraph 338, Absatz 2, GewO hat, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

Gemäß § 367 Z 26 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A).Der Vorschrift des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A).

Im vorliegenden Fall beschränken sich die Ausführungen hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat darauf, dem Berufungswerber vorzuhalten, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten des Grundstückes und seines Gebäudes nicht ermöglicht zu haben. Abgesehen davon, dass dies im Hinblick auf das Grundstück vom Berufungswerber immer bestritten worden ist, enthält der Tatvorwurf nicht den Grund, weshalb es zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen ist, dass der Berufungswerber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten von Grundstück und Gebäude gestattet. Weder die unvollständige Wiedergabe des Gesetzestextes zu § 338 Abs 2 GewO, bei der ein wesentlicher Satzteil fehlt, noch das Vorliegen eines Erhebungsauftrages vermag die konkrete Angabe des Grundes ersetzen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird damit den Erfordernissen des Konkretisierungsgebotes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht gerecht, weil mit der Nichtnennung des Grundes der verlangten Nachschau im Tatvorwurf Verteidigungsrechte des Berufungswerbers beschnitten werden. Nachdem alle Verfolgungshandlungen an diesem Mangel leiden, ist im Sinne der §§ 31 und 32 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten und ist es daher der Berufungsbehörde verwehrt, den Spruch neu zu fassen.Im vorliegenden Fall beschränken sich die Ausführungen hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat darauf, dem Berufungswerber vorzuhalten, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten des Grundstückes und seines Gebäudes nicht ermöglicht zu haben. Abgesehen davon, dass dies im Hinblick auf das Grundstück vom Berufungswerber immer bestritten worden ist, enthält der Tatvorwurf nicht den Grund, weshalb es zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen ist, dass der Berufungswerber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten von Grundstück und Gebäude gestattet. Weder die unvollständige Wiedergabe des Gesetzestextes zu Paragraph 338, Absatz 2, GewO, bei der ein wesentlicher Satzteil fehlt, noch das Vorliegen eines Erhebungsauftrages vermag die konkrete Angabe des Grundes ersetzen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird damit den Erfordernissen des Konkretisierungsgebotes im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nicht gerecht, weil mit der Nichtnennung des Grundes der verlangten Nachschau im Tatvorwurf Verteidigungsrechte des Berufungswerbers beschnitten werden. Nachdem alle Verfolgungshandlungen an diesem Mangel leiden, ist im Sinne der Paragraphen 31 und 32 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten und ist es daher der Berufungsbehörde verwehrt, den Spruch neu zu fassen.

Es war daher, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen näher eingehen zu müssen, der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Betreten; Ermöglichen; Erforderlichkeit; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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