TE Uvs Bescheid 2011/3/21 30.21-12/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2011
beobachten
merken

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Drexel über die Berufung des Herrn G H, geb. am, vertreten durch die Rechtsanwälte D & M, W, Gr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.02.2011, GZ: BHGU-15.1-30022/2008, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.02.2011 wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

Ihre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG VerantwortlicherIhre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher

Sie haben als Verantwortlicher der S Hr B GesmbH in Df , Qu, folgende Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu verantworten.

Die Kontrolle ergab das Folgende:

Anlässlich einer Unfallerhebung am 7.8.2008 wurde festgestellt, dass der verunfallte Arbeitnehmer, Herr F Gh, zum Unfallzeitpunkt händisch die Klappe 30/16 Förderbandübergabe im Splitgebäude 1 betätigt hat, obwohl das Arbeitsmittel nicht ausgeschaltet war, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsmittel ausgeschaltet sind, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung von ArbeitnehmerInnen erforderlich ist.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs 1 Zif. 16 i.V.m. § 15 Abs. 2 Arbeitsmittel VO idgF.Paragraph 130, Absatz eins, Zif. 16 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Arbeitsmittel VO idgF.

Über den Beschuldigten wurde daher gemäß § 130 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der Beschuldigte verpflichtet, € 90,00 gemäß § 64 Abs 2 VStG an Verfahrenskosten zu bezahlen.Über den Beschuldigten wurde daher gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der Beschuldigte verpflichtet, € 90,00 gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG an Verfahrenskosten zu bezahlen.

Die belangte Behörde gab in ihrer Entscheidung den Sachverhalt der vom Zeugen DI Dh abgegebene Strafanzeige wieder, ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, sodass nicht erkennbar ist, worauf sich die rechtlichen Beurteilung letztlich bezog.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Vertreter des Beschuldigten vor, dass die Ansicht und Sachverhaltsfeststellung der Behörde vollkommen unrichtig sei, da der Berufungswerber eine Stellungnahme vom 31.10.2008 abgegeben habe, jedoch aus weiter nicht nachvollziehbaren Gründen sich die belangte Behörde mit dieser Stellungnahme nicht weiter auseinandergesetzt habe, sondern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise den Äußerungen des Arbeitsinspektorates vollinhaltlich Glauben geschenkt habe. Weiters sei die belangte Behörde rechtsirrig von der Verletzung der Bestimmung des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 15 Abs 2 AM-VO durch den Berufungswerber ausgegangen. Die Behörde habe dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Hr B GmbH unterstellt, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu erlassen. Der Berufungswerber habe vielmehr die Sk-Sf-C GmbH in L beauftragt, regelmäßig Unterweisungen und Schulungen im Betrieb durchzuführen. An dieser Unterweisung habe auch der durch den Vorfall verletzte Arbeitnehmer, Herr Gh F, teilgenommen.In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Vertreter des Beschuldigten vor, dass die Ansicht und Sachverhaltsfeststellung der Behörde vollkommen unrichtig sei, da der Berufungswerber eine Stellungnahme vom 31.10.2008 abgegeben habe, jedoch aus weiter nicht nachvollziehbaren Gründen sich die belangte Behörde mit dieser Stellungnahme nicht weiter auseinandergesetzt habe, sondern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise den Äußerungen des Arbeitsinspektorates vollinhaltlich Glauben geschenkt habe. Weiters sei die belangte Behörde rechtsirrig von der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AM-VO durch den Berufungswerber ausgegangen. Die Behörde habe dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Hr B GmbH unterstellt, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu erlassen. Der Berufungswerber habe vielmehr die Sk-Sf-C GmbH in L beauftragt, regelmäßig Unterweisungen und Schulungen im Betrieb durchzuführen. An dieser Unterweisung habe auch der durch den Vorfall verletzte Arbeitnehmer, Herr Gh F, teilgenommen.

In diesem Zusammenhang werde auf das Unfallprotokoll vom 07.08.2008 verwiesen, wonach der Berufungswerber Herrn Gh F beauftragte, die Bandklappe des Förderbandes 30/60 mechanisch mittels Hebels umzustellen und nach Abschluss dieser Tätigkeit die Anlage in Betrieb zu nehmen. Nachdem Herr Gh F die Anlage bereits eingeschalten habe, sei es ihm eingefallen, dass er die Bandklappe noch nicht umgelegt habe. Da die Förderbänder erst verzögert anfahren, habe er irrtümlich angenommen, dass er noch genug Zeit hätte, die Klappe umzulegen und so versuchte er mit beiden Händen den Hebel zu betätigten. Hiebei sei er mit der linken Hand abgerutscht und in den Keilriemenantrieb geraten, welcher zur gleichen Zeit das Förderband in Bewegung gesetzt habe, sodass es zu den Verletzungen gekommen sei. Der Berufungswerber beantragte daher, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ersatzlos aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.In diesem Zusammenhang werde auf das Unfallprotokoll vom 07.08.2008 verwiesen, wonach der Berufungswerber Herrn Gh F beauftragte, die Bandklappe des Förderbandes 30/60 mechanisch mittels Hebels umzustellen und nach Abschluss dieser Tätigkeit die Anlage in Betrieb zu nehmen. Nachdem Herr Gh F die Anlage bereits eingeschalten habe, sei es ihm eingefallen, dass er die Bandklappe noch nicht umgelegt habe. Da die Förderbänder erst verzögert anfahren, habe er irrtümlich angenommen, dass er noch genug Zeit hätte, die Klappe umzulegen und so versuchte er mit beiden Händen den Hebel zu betätigten. Hiebei sei er mit der linken Hand abgerutscht und in den Keilriemenantrieb geraten, welcher zur gleichen Zeit das Förderband in Bewegung gesetzt habe, sodass es zu den Verletzungen gekommen sei. Der Berufungswerber beantragte daher, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ersatzlos aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt dazu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung am 21.03.2010 wird nach Vernehmung der Zeugen Gh F, Ing. Lo T, DI Fr Dh und R J und unter Verwendung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden (Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz, Unfallprotokoll der Sk, Unterweisung Schulung der Sk vom 29.07.2008, Firmenbuchauszug der Firma S Hr B GmbH, Polizeiprotokoll vom 07.09.2008 bzw. vom 07.08.2008, Rechnung der Firma Sk vom 31.07.2008, Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.07.2008 zu 4.3-2/2000 sowie 4.3-18/2000, 4.3-1/2001 u 8.1 H 35/1998, Schreiben vom 17.07.2008 von Herrn DI B an die Firma S Hr B GmbH sowie vom 29.08.2008, Schreiben von Herrn DI Dh an die Firma S Hr B GmbH), nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:Nach Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung am 21.03.2010 wird nach Vernehmung der Zeugen Gh F, Ing. Lo T, DI Fr Dh und R J und unter Verwendung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden (Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz, Unfallprotokoll der Sk, Unterweisung Schulung der Sk vom 29.07.2008, Firmenbuchauszug der Firma S Hr B GmbH, Polizeiprotokoll vom 07.09.2008 bzw. vom 07.08.2008, Rechnung der Firma Sk vom 31.07.2008, Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.07.2008 zu 4.3-2/2000 sowie 4.3-18/2000, 4.3-1/2001 u 8.1 H 35 aus 1998,, Schreiben vom 17.07.2008 von Herrn DI B an die Firma S Hr B GmbH sowie vom 29.08.2008, Schreiben von Herrn DI Dh an die Firma S Hr B GmbH), nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber ist seit 20.12.1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S Hr B GmbH in St, Qu. Mit Vertrag vom 29.01.2007 beauftragte der Berufungswerber die Firma Sk unter anderem damit, dass sie die GmbH in Sicherheitsfragen im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes berate und betreue. Zumindest einmal jährlich wurden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sicherheitstechnischen Unterweisungen unterzogen, wobei die letzte vor dem Unfall am 29.07.2008 stattgefunden hat. Herr Gh F, der seit 20 Jahren in Österreich lebt und seit 04.06.2007 in der Firma des Berufungswerbers beschäftigt ist, hat an dieser Schulung teilgenommen. Die Unterweisung an Herrn F, bei dem es sich um eine Fachkraft handelt, fand in deutscher Sprache statt und es ist davon auszugehen, dass er die Belehrung auch verstanden hat.

Am 07.08.2008 war Herr Gh F für die Beaufsichtigung des Anlagebetriebes eingeteilt. Gegen 09.15 Uhr beauftragte ihn sein Vorgesetzter, Herr J, die Bandklappe des Förderbandes 30/60 mechanisch mittels Hebel umzustellen und dann die Anlage in Betrieb zu nehmen.

Die Anlage wurde einer jährlich wiederkehrenden Überprüfung unterzogen, wobei die letzte Überprüfung im November 2007 stattfand. Nachdem Herr Gh F die Anlage eingeschaltet hatte, fiel ihm ein, dass er die Bandklappe noch nicht umgelegt hatte. Da bei dieser großen Anlage die Förderbänder erst verzögert anfahren, nahm er an, er hätte noch genug Zeit, um die Klappe - gefahrenfrei - umzulegen.

Er öffnete die Gittereinhausung und betätigte den Klapphebel, der normalerweise leicht mit einer Hand zu betätigen ist. Im Konkreten war jedoch die Klappe mit diversem Steinmaterial verlegt, wobei der Zeuge nicht versuchte das Material zu entfernen, sondern er probierte mit beiden Händen den Hebel umzulegen. Da er ein Funkgerät mit einer Antenne in einer Hand hatte, ergaben sich Probleme, er rutschte mit der linken Hand weg und kam mit dieser in den Keilriemenantrieb. In diesem Augenblick setzte sich das Förderband in Bewegung, sodass die Hand zwischen Keilriemen und Laufrad gezogen wurde und Herrn Gh F der linke kleine Finger abgequetscht wurde. Herr Gh F war aufgrund der erlittenen Verletzungen bis 11.08.2008 stationär im UKH Graz und anschließend bis 31.08.2008 im Krankenstand. Hinweise auf ein Fremdverschulden konnten nicht erhoben werden, ebenso wenig, dass eine zweite Person die Maschinen angestellt habe, während Herr Gh F an dem Hebel manipulieren musste. Der verunfallte Zeugen wurde als grundsätzlich sehr zuverlässig eingeschätzt und dürfte im Übereifer die Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten haben.

In der Folge wurde Herr DI Dh vom Arbeitsinspektorat Graz mit der Unfallerhebung beauftragt, wobei sich nicht feststellen lässt, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Unfallerhebung stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 17.07.2008 teilte Herr DI B dem Unternehmen des Beschuldigten mit, dass anlässlich der Besichtigung vom 10.07.2008 festgestellt wurde, dass Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer nicht beachtet wurden. An der Siebmaschine ALT fehle eine Abdeckung, was sofort zu erledigen sei. Weiters wurde gefordert, dass sofort an der Untergurtrolle beim Abzugsband der Prallmühle ein Schutz gegen gefahrbringende Berührung anzubringen sei. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Förderbandes wurden keinerlei Maßnahmen angeordnet.

Am 29.08.2008 teilte der Arbeitsinspektor dem Unternehmen mit, dass am 07.08.2008 durch die nicht abgeschaltete Anlage es zur Verletzung des Herrn Gh F gekommen sei. Weiters sei der Keilriemenantrieb neben dem Umschalthebel abzusichern.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der im Akt der belangten Behörde erliegenden und teilweise auch noch ergänzend eingeholten Unterlagen ergeben sich die allgemeinen Angaben zum Unternehmen bzw. auch jene zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers. Diese Feststellungen zum Unfallhergang konnten auf Grund des im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, insbesondere den darin erliegenden Urkunden in Verbindung mit den Zeugenaussagen und den Angaben des Beschuldigten getroffen werden. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen hinsichtlich der Tatumschreibung ergeben sich aus den diesbezüglich wenig aussagekräftigen Angaben der Anzeige der mitbeteiligten Partei und konnten durch die Aussagen des Meldungslegers in der Berufungsverhandlung auch nicht weiter konkretisiert werden. Der Arbeitsinspektor konnte sich aufgrund des langen Zeitraumes, der seit dem Unfallzeitpunkt vergangen war, kaum noch an die Erhebungen bzw an Details erinnern. Er hat in seiner Zeugenaussage ganz allgemein mitgeteilt, dass es bei der Maschine eine Verkleidung gab und dass der Unfall durch eine Verriegelung, die ein zwangsweises Abschalten der Maschine bewirkt hätte, vermeidbar gewesen wäre; er konnte aber ausschließen, dass er den Beschuldigten jemals darauf hingewiesen hatte.

Der Ansicht des Arbeitsinspektorates in der Berufungsverhandlung, wonach ein Betreten des Gefahrenbereiches der Maschine bei laufendem Motor problemlos möglich war, da die Maschine zwar umhaust war, die Zugangstüre der Umhausung aber nicht wie in der Arbeitsmittelverordnung gefordert, durch einen sogenannten Endschalter gesichert war, der ein Abschalten der Maschine beim Betreten der Schutzzone bewirkte, ist die absolut überzeugende Ansicht des Zeugen Ing. Lo T gegenüber zu stellen.

Er schilderte überzeugend, warum die Einhausung seiner Ansicht nach für die gegenständliche Förderanlage ausreichend und dem Gesetz entsprechend war.

Er gab auch sehr glaubwürdig an, dass zu den bereits vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen keine weiteren Maßnahmen vor dem Unfall gefehlt haben.

Rechtliche Beurteilung:

Die zur Beurteilung des Falles maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung lauten:

§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Paragraph 15, (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer eins
    Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.
  2. 2.Ziffer 2
    Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
  3. 3.Ziffer 3
    Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
  4. 4.Ziffer 4
    Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.
  5. 5.Ziffer 5
    Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.

(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer eins
    Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten.
  2. 2.Ziffer 2
    Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer Gefahr für ArbeitnehmerInnen führen kann, sind bei Energieausfall auszuschalten.
  3. 3.Ziffer 3
    Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
  4. 4.Ziffer 4
    Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden.

(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.

(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG Folgendes:(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ASchG Folgendes:

  1. 1.Ziffer eins
    Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
  3. 3.Ziffer 3
    Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
  4. 4.Ziffer 4
    Diese ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten besonders zu unterweisen.
  5. 5.Ziffer 5
    Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter gearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind.

(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.

§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.Paragraph 17, (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Absatz eins, solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

  1. 1.Ziffer eins
    Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
  3. 3.Ziffer 3
    Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
  4. 4.Ziffer 4
    Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.(3) Absatz eins und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

§ 35. ASchG lautet:Paragraph 35, ASchG lautet:

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

  1. 1.Ziffer eins
    Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
  2. 2.Ziffer 2
    Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
  3. 3.Ziffer 3
    Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
  4. 4.Ziffer 4
    Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
  5. 5.Ziffer 5
    Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(3) Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass

  1. 1.Ziffer eins
    Arbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
  2. 2.Ziffer 2
    Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringen und
  3. 3.Ziffer 3
    Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.

(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
  2. 2.Ziffer 2
    eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und
  3. 3.Ziffer 3
    sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.

(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass es im Zuge des Betriebes des Förderbandes zu einer Störung kam und dass der verunfallte Zeuge, der Arbeitnehmer des Beschuldigten ist, die Behebung der Störung bei eingeschalteter Anlage durchführte und sich dadurch an der linken Hand verletzte.

Die erstinstanzliche Behörde hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz verhängt und ihn der Verletzung der Bestimmung des § 15 der Arbeitsmittel-Verordnung für schuldig erkannt, ohne den jeweiligen Sachverhalt im Mindesten entsprechend § 44a Z 1 VStG zu umschreiben.Die erstinstanzliche Behörde hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz verhängt und ihn der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 15, der Arbeitsmittel-Verordnung für schuldig erkannt, ohne den jeweiligen Sachverhalt im Mindesten entsprechend Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu umschreiben.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wird, zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wird, zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes folgt, dass anlässlich einer Unfallerhebung am 7.8.2008 festgestellt wurde, dass der verunfallte Arbeitnehmer, Herr Gh F, zum Unfallzeitpunkt händisch die Klappe 30/16 Förderbandübergabe im Splitgebäude 1 betätigt hat, obwohl das Arbeitsmittel nicht ausgeschaltet war, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsmittel ausgeschaltet sind, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung von ArbeitnehmerInnen erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit. a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 25.02.1992, 91/04/0277).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Litera a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 25.02.1992, 91/04/0277).

Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen.

Die als erwiesen angenommene Tat ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Die relevanten Tathandlungen sind nicht mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Maier, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999, RZ 924). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Spruch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wie oben ausgeführt, umschrieben, allerdings fehlt es der Sachverhaltsumschreibung im Sinn des § 15 Abs 1 der Verordnung (an Ausführungen, die erkennen lassen, was der Unternehmer versäumt hat, nämlich, beispielsweise ob die geltende Bedienungsanleitung nicht eingehalten wurde oder ob Schutzeinrichtungen fehlten, dass die Verordnung nicht eingehalten wurde), da der Spruch nur den Verordnungstext wiedergibt.Die als erwiesen angenommene Tat ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Die relevanten Tathandlungen sind nicht mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Maier, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999, RZ 924). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Spruch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wie oben ausgeführt, umschrieben, allerdings fehlt es der Sachverhaltsumschreibung im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung (an Ausführungen, die erkennen lassen, was der Unternehmer versäumt hat, nämlich, beispielsweise ob die geltende Bedienungsanleitung nicht eingehalten wurde oder ob Schutzeinrichtungen fehlten, dass die Verordnung nicht eingehalten wurde), da der Spruch nur den Verordnungstext wiedergibt.

Im vorliegenden Fall war auch zu klären, ob die Erstbehörde dem Berufungswerber fälschlicherweise eine Übertretung des § 15 AM-VO anstelle einer Übertretung des § 17 AM-VO zur Last gelegt hat und die Berufungsbehörde berechtigt ist, die Bestrafung des Berufungswerbers auf § 17 zu stützen, die Tat also einem anderen Tatbestand als dies von der erstinstanzliche Behörde erfolgte, zu unterstellen.Im vorliegenden Fall war auch zu klären, ob die Erstbehörde dem Berufungswerber fälschlicherweise eine Übertretung des Paragraph 15, AM-VO anstelle einer Übertretung des Paragraph 17, AM-VO zur Last gelegt hat und die Berufungsbehörde berechtigt ist, die Bestrafung des Berufungswerbers auf Paragraph 17, zu stützen, die Tat also einem anderen Tatbestand als dies von der erstinstanzliche Behörde erfolgte, zu unterstellen.

Eine derartige Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch die Berufungsbehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 66 Abs 4 ASVG zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfes bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228). Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 16.12.1998, 98/03/0211).Eine derartige Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch die Berufungsbehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Paragraph 66, Absatz 4, ASVG zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfes bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228). Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 16.12.1998, 98/03/0211).

Gemäß den getroffenen Feststellungen liegt gegenständlich eine mangelhafte Tatumschreibung vor. Im gegenständlichen Fall würde damit eine Ergänzung des Spruchs um einen konkreten Tatvorwurf und eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 17 AM-VO notwendig sein; dies geht nicht nur weit über eine zulässige Modifizierung der Tatumschreibung hinaus sondern stellt auch eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde dar, zudem liege eine derartige Ergänzung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.Gemäß den getroffenen Feststellungen liegt gegenständlich eine mangelhafte Tatumschreibung vor. Im gegenständlichen Fall würde damit eine Ergänzung des Spruchs um einen konkreten Tatvorwurf und eine Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 17, AM-VO notwendig sein; dies geht nicht nur weit über eine zulässige Modifizierung der Tatumschreibung hinaus sondern stellt auch eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde dar, zudem liege eine derartige Ergänzung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.

Dies führt dazu, dass der Berufung Folge zu geben ist, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG einzustellen.Dies führt dazu, dass der Berufung Folge zu geben ist, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG einzustellen.

Schlagworte

Arbeitsmittelverordnung; Arbeitsmittel; ausschalten; einschalten; Störung; Beseitigung; Auswechslung der Tat

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten