Norm
GGBG §27 Abs2 Z6Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des W P, pA Firma S B-B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.03.2011, Zl X-9-2010/38055, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Fahrzeug: XXX, YYY„Fahrzeug: römisch 30 , YYY
Sie haben als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortliches Organ der Fa. S Ö GmbH, diese ist Verlader von Gefahrgut, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten wurden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker M P folgendes, von Ihnen geladenes Gefahrgut befördert: Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliches Organ der Fa. S Ö GmbH, diese ist Verlader von Gefahrgut, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten wurden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker M P folgendes, von Ihnen geladenes Gefahrgut befördert:
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharz) 9, III, (E), 1 Stahlfass, 3 kg, UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (3-Aminomethyl) 8, II, (E), 10 Stahlfässer, 270 kg, UN 1263 FARBE 3, III, (D/E), 10 Hobbock, 30kg, UN 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Nonylphenol) 8 (3), II , (D/E), 10 Stahlkanister, 45 kg, UN 1263 FARBE 3, III, (D/E), 21 Stahlfässer, 331,8 kg, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharz) 9, III, (E), 21 Stahlfässer, 88,2 kg, UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (3-Aminomethyl-3,5,5, Trimethylcyclohexylamin) 8, III, (E), 12 Stahlfässer, 12 kg, UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumaluminat) 8, III, (E), 5 Kunststofffässer, 25 kg, UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumaluminat) 8, III, (E), 4 Kunststoffkanister, 75 kg, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharz) 9, III, (E), 4 Stahlfässer, 25 kg, UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (3-Aminomethyl-3,5-Trimethylcyclohexylamin) 8, II, (E), 4 Stahlfässer, 6,2 kg, UN 1263 FARBE (Solventnaphthal) 3, III, (D/E), 5 Stahlfässer, 25 kg, UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumaluminat) 8, III, (E), 10 Kunststoffkanister, 250 kg, UN 1263 FARBE 3, III, (D/E), 1 Stahlfass, 21,8 kg, UN 1263 FARBE 3, III, (D/E), 3 Stahlkanister, 22,5 kg, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharz) 9, III, (E), 3 Stahlfässer, 7,5 kg, UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (3-Aminomethyl,-3,5,5-Trimethylcyclohexylamin) 8, II, (E), 3 Stahlfässer, 35 kg. Sie haben beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet, da geeignete Einrichtungen für die Handhabung und Sicherung der Ladung nicht gegeben waren (keine rutschhemmenden Unterlagen, ein beschädigter Spanngurt und zwei nicht geprüfte Klemmbalken) und die gesamte Ladung nicht ausreichend gesichert war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharz) 9, römisch drei, (E), 1 Stahlfass, 3 kg, UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (3-Aminomethyl) 8, römisch zwei, (E), 10 Stahlfässer, 270 kg, UN 1263 FARBE 3, römisch drei, (D/E), 10 Hobbock, 30kg, UN 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Nonylphenol) 8 (3), römisch zwei , (D/E), 10 Stahlkanister, 45 kg, UN 1263 FARBE 3, römisch drei, (D/E), 21 Stahlfässer, 331,8 kg, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharz) 9, römisch drei, (E), 21 Stahlfässer, 88,2 kg, UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (3-Aminomethyl-3,5,5, Trimethylcyclohexylamin) 8, römisch drei, (E), 12 Stahlfässer, 12 kg, UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumaluminat) 8, römisch drei, (E), 5 Kunststofffässer, 25 kg, UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumaluminat) 8, römisch drei, (E), 4 Kunststoffkanister, 75 kg, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharz) 9, römisch drei, (E), 4 Stahlfässer, 25 kg, UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (3-Aminomethyl-3,5-Trimethylcyclohexylamin) 8, römisch zwei, (E), 4 Stahlfässer, 6,2 kg, UN 1263 FARBE (Solventnaphthal) 3, römisch drei, (D/E), 5 Stahlfässer, 25 kg, UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumaluminat) 8, römisch drei, (E), 10 Kunststoffkanister, 250 kg, UN 1263 FARBE 3, römisch drei, (D/E), 1 Stahlfass, 21,8 kg, UN 1263 FARBE 3, römisch drei, (D/E), 3 Stahlkanister, 22,5 kg, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharz) 9, römisch drei, (E), 3 Stahlfässer, 7,5 kg, UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (3-Aminomethyl,-3,5,5-Trimethylcyclohexylamin) 8, römisch zwei, (E), 3 Stahlfässer, 35 kg. Sie haben beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet, da geeignete Einrichtungen für die Handhabung und Sicherung der Ladung nicht gegeben waren (keine rutschhemmenden Unterlagen, ein beschädigter Spanngurt und zwei nicht geprüfte Klemmbalken) und die gesamte Ladung nicht ausreichend gesichert war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.
Tatzeit:
18.10.2010, 16:35 Uhr
Tatort:
H, km X, FRi. D (G W)H, km römisch zehn, FRi. D (G W)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 27 Abs. 2 Zif. 6 iVm. § 7 Abs. 8 Z. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz und 1.4.3.1.1 lit c ADRParagraph 27, Absatz 2, Zif. 6 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz und 1.4.3.1.1 Litera c, ADR
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1.000,00
24 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera a, GGBG
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
100,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 1.100,00“
Verfall
Gegenstand
Für verfallen erklärt gemäß
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde jeder Fahrzeuglenker auf den Umstand hingewiesen, dass es dem Personal der Firma S Ö aus versicherungstechnischen Gründen nicht erlaubt sei, Fahrzeuge bzw Ladeflächen von betriebsfremden Beförderungseinheiten zu betreten und dort Arbeiten durchzuführen. Der Fahrzeuglenker unterfertige auf dem Lieferschein, dass er aufgrund dieses Umstandes als Verlader anzusehen sei. Der Lenker müsse sein Fahrzeug selbstständig beladen. Aufgrund dieses Umstandes sei die Firma S Ö nicht als Verlader anzusehen.
Nach § 3 GGBG sei Verlader das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlade. Nach dem ADR sei ein Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt. Somit könne auch ein Fahrzeuglenker im Sinne des ADR Unternehmer bzw Verlader sein. Es werde eindringlich darauf hingewiesen, dass die S Ö nicht Verlader sei und deshalb für diesen Umstand auch nicht verantwortlich gemacht werden könne.Nach Paragraph 3, GGBG sei Verlader das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlade. Nach dem ADR sei ein Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt. Somit könne auch ein Fahrzeuglenker im Sinne des ADR Unternehmer bzw Verlader sein. Es werde eindringlich darauf hingewiesen, dass die S Ö nicht Verlader sei und deshalb für diesen Umstand auch nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Der Beschuldigte beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Der Verwaltungssenat hat im Gegenstand eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung ist davon auszugehen, dass ein Organ der Straßenaufsicht am 18.10.2010 um 16.35 Uhr beim Parkplatz „R“ im Zuge der R A (km X) den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Kraftwagenzug, mit welchem Gefahrgut befördert wurde, kontrollierte. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass das Gefahrgut auf dem Anhänger der Beförderungseinheit nicht entsprechend dem Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR gesichert war.3. Der Verwaltungssenat hat im Gegenstand eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung ist davon auszugehen, dass ein Organ der Straßenaufsicht am 18.10.2010 um 16.35 Uhr beim Parkplatz „R“ im Zuge der R A (km römisch zehn) den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Kraftwagenzug, mit welchem Gefahrgut befördert wurde, kontrollierte. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass das Gefahrgut auf dem Anhänger der Beförderungseinheit nicht entsprechend dem Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR gesichert war.
4. Das Gefahrgut wurde bei der Firma S Ö in B-B, Dstraße, geladen. Nach den glaubwürdigen Angaben des Lenkers der Beförderungseinheit – Lenker war M P – ging der Ladevorgang so vor sich, dass ein Bediensteter der Firma S das Gefahrgut mit einem Gabelstapler zum Fahrzeug gefahren und hinten auf der Ladefläche dieses Fahrzeuges abgestellt hat. Der Fahrzeuglenker hat dann das Gefahrgut mit einem Hubwagen auf der Ladefläche dieses Fahrzeuges verteilt.
Nach § 3 Z 6 GGBG ist Verlader das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt. Diese Definition des Begriffes „Verlader“ deckt sich mit jener des ADR (vgl Unterabschnitt 1.2.1).Nach Paragraph 3, Ziffer 6, GGBG ist Verlader das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt. Diese Definition des Begriffes „Verlader“ deckt sich mit jener des ADR vergleiche Unterabschnitt 1.2.1).
Nach § 3 Z 10 GGBG ist „Unternehmen“Nach Paragraph 3, Ziffer 10, GGBG ist „Unternehmen“
Das ADR definiert den Begriff „Unternehmen“ im Unterabschnitt 1.2.1 bis einschließlich der lit c) gleich.Das ADR definiert den Begriff „Unternehmen“ im Unterabschnitt 1.2.1 bis einschließlich der Litera c,) gleich.
Als „Verlader“ im Sinne des § 3 Z 6 GGBG ist das „Unternehmen“ (§ 3 GGBG Z 10) anzusehen, das aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis heraus berechtigt ist, der Person, welche die Verladung der gefährlichen Güter physisch durchführt, diesbezügliche Anordnungen zu geben.Als „Verlader“ im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, GGBG ist das „Unternehmen“ (Paragraph 3, GGBG Ziffer 10,) anzusehen, das aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis heraus berechtigt ist, der Person, welche die Verladung der gefährlichen Güter physisch durchführt, diesbezügliche Anordnungen zu geben.
Im gegenständlichen Fall war es so, dass die Firma S Ö GmbH das Gefahrgut lediglich hinten auf der Ladefläche des Fahrzeuges deponiert hat. Dieses wurde dann vom Lenker auf der Ladefläche dieses Fahrzeuges verteilt. Aus der Sicht des Verwaltungssenates hat somit der Lenker die Verladung der gefährlichen Güter vorgenommen. Dieser entschied allein darüber, wo auf der Ladefläche des Fahrzeuges die Versandstücke hinkommen. Zwischen dem Fahrzeuglenker und der genannten Firma bestand nach der Aktenlage kein Rechtsverhältnis, aus dem heraus es der Firma S Ö GmbH rechtlich möglich gewesen wäre, dem Fahrzeuglenker hinsichtlich der Verladung der gefährlichen Güter Anordnungen zu erteilen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates sind daher in einem Fall wie hier Fehlleistungen des Fahrzeuglenkers als Verlader des Gefahrgutes grundsätzlich jenem Unternehmen zuzurechnen, welches als Beförderer dieses Gefahrgutes anzusehen ist (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl 2002/03/0308). Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall war es so, dass die Firma S Ö GmbH das Gefahrgut lediglich hinten auf der Ladefläche des Fahrzeuges deponiert hat. Dieses wurde dann vom Lenker auf der Ladefläche dieses Fahrzeuges verteilt. Aus der Sicht des Verwaltungssenates hat somit der Lenker die Verladung der gefährlichen Güter vorgenommen. Dieser entschied allein darüber, wo auf der Ladefläche des Fahrzeuges die Versandstücke hinkommen. Zwischen dem Fahrzeuglenker und der genannten Firma bestand nach der Aktenlage kein Rechtsverhältnis, aus dem heraus es der Firma S Ö GmbH rechtlich möglich gewesen wäre, dem Fahrzeuglenker hinsichtlich der Verladung der gefährlichen Güter Anordnungen zu erteilen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates sind daher in einem Fall wie hier Fehlleistungen des Fahrzeuglenkers als Verlader des Gefahrgutes grundsätzlich jenem Unternehmen zuzurechnen, welches als Beförderer dieses Gefahrgutes anzusehen ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl 2002/03/0308). Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gefahrgutbeförderung, VerladerZuletzt aktualisiert am
31.01.2018