RS Uvs 2011/5/10 VwSen-720285/4/BMa/Th

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Veröffentlicht am 10.05.2011
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Index

41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Norm

FPG §61 Z3
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs1 StbG 1985 müssen besonders schwerwiegende Tatbestände wie jene des § 60 Abs2 Z12 FPG 2005(Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung, die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, der öffentliche Aufruf zur Gewalt oder die hetzerische Aufforderung oder Aufreizung, die nationale Sicherheit zu gefährden oder öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht zu billigen oder dafür zu werben) verwirklicht werden, damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zulässig ist. Diesen Tatbeständen gleichzuhalten ist gemäß § 61 Z3 FPG 2005 die Verurteilung zu einer unbedingten mindestens einjährigen Freiheitsstrafe. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht mehrere kleine Delikte zusammenzurechnen sind, um das Ausmaß einer einjährigen Freiheitsstrafe zu erreichen, sondern ein einzelner Verstoß so schwerwiegend sein muss, dass wegen diesem eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde.Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Abs1 StbG 1985 müssen besonders schwerwiegende Tatbestände wie jene des Paragraph 60, Abs2 Z12 FPG 2005(Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung, die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, der öffentliche Aufruf zur Gewalt oder die hetzerische Aufforderung oder Aufreizung, die nationale Sicherheit zu gefährden oder öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht zu billigen oder dafür zu werben) verwirklicht werden, damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zulässig ist. Diesen Tatbeständen gleichzuhalten ist gemäß Paragraph 61, Z3 FPG 2005 die Verurteilung zu einer unbedingten mindestens einjährigen Freiheitsstrafe. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht mehrere kleine Delikte zusammenzurechnen sind, um das Ausmaß einer einjährigen Freiheitsstrafe zu erreichen, sondern ein einzelner Verstoß so schwerwiegend sein muss, dass wegen diesem eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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