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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
FPG §61 Z3Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs1 StbG 1985 müssen besonders schwerwiegende Tatbestände wie jene des § 60 Abs2 Z12 FPG 2005(Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung, die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, der öffentliche Aufruf zur Gewalt oder die hetzerische Aufforderung oder Aufreizung, die nationale Sicherheit zu gefährden oder öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht zu billigen oder dafür zu werben) verwirklicht werden, damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zulässig ist. Diesen Tatbeständen gleichzuhalten ist gemäß § 61 Z3 FPG 2005 die Verurteilung zu einer unbedingten mindestens einjährigen Freiheitsstrafe. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht mehrere kleine Delikte zusammenzurechnen sind, um das Ausmaß einer einjährigen Freiheitsstrafe zu erreichen, sondern ein einzelner Verstoß so schwerwiegend sein muss, dass wegen diesem eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde.Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Abs1 StbG 1985 müssen besonders schwerwiegende Tatbestände wie jene des Paragraph 60, Abs2 Z12 FPG 2005(Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung, die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, der öffentliche Aufruf zur Gewalt oder die hetzerische Aufforderung oder Aufreizung, die nationale Sicherheit zu gefährden oder öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht zu billigen oder dafür zu werben) verwirklicht werden, damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zulässig ist. Diesen Tatbeständen gleichzuhalten ist gemäß Paragraph 61, Z3 FPG 2005 die Verurteilung zu einer unbedingten mindestens einjährigen Freiheitsstrafe. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht mehrere kleine Delikte zusammenzurechnen sind, um das Ausmaß einer einjährigen Freiheitsstrafe zu erreichen, sondern ein einzelner Verstoß so schwerwiegend sein muss, dass wegen diesem eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011