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40 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §3Rechtssatz
Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige freiwillige und unentgeltliche Leistungen anzusehen, die von Leistungen aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des ASVG als fließend bezeichnet wurde. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Eine Beschäftigung iSd § 3 Abs. 1 ASVG wird letztlich nur dann gegeben sein, wenn aufgrund der Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht. Im gegenständlichen Falle, wo der Berufungswerber seinen Bruder gebeten hat, kurzfristig unentgeltlich für ihn einzuspringen, zumal er überraschend erkrankt ist, ist nunmehr davon auszugehen, dass ein Gefälligkeitsdienst nicht unter den Begriff eines Arbeitsverhältnisses iSd § 3 ASVG fällt bzw. jemand, der eine derartige Gefälligkeitsleistung erbringt, nicht unter den Begriff des Dienstnehmers iSd § 4 Abs. 2 ASVG einzuordnen ist. Der Bruder des Berufungswerbers hat für ihn eine Fahrt geleistet, hiefür kein Entgelt verlangt und auch keines erwartet. Die im Rahmen der Familie vorgenommene kurzfristige Hilfeleistung in Form einer Fahrt wird als Gefälligkeitsdienst dem Berufungswerber gegenüber anzusehen sein und ein Arbeitsverhältnis, welches durch eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, war daher zwischen dem Berufungswerber und seinem Bruder nicht gegeben. Es bestand somit keine Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG und hat der Berufungswerber daher den ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklicht. Verfahrenseinstellung.Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige freiwillige und unentgeltliche Leistungen anzusehen, die von Leistungen aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des ASVG als fließend bezeichnet wurde. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Eine Beschäftigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, ASVG wird letztlich nur dann gegeben sein, wenn aufgrund der Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht. Im gegenständlichen Falle, wo der Berufungswerber seinen Bruder gebeten hat, kurzfristig unentgeltlich für ihn einzuspringen, zumal er überraschend erkrankt ist, ist nunmehr davon auszugehen, dass ein Gefälligkeitsdienst nicht unter den Begriff eines Arbeitsverhältnisses iSd Paragraph 3, ASVG fällt bzw. jemand, der eine derartige Gefälligkeitsleistung erbringt, nicht unter den Begriff des Dienstnehmers iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG einzuordnen ist. Der Bruder des Berufungswerbers hat für ihn eine Fahrt geleistet, hiefür kein Entgelt verlangt und auch keines erwartet. Die im Rahmen der Familie vorgenommene kurzfristige Hilfeleistung in Form einer Fahrt wird als Gefälligkeitsdienst dem Berufungswerber gegenüber anzusehen sein und ein Arbeitsverhältnis, welches durch eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, war daher zwischen dem Berufungswerber und seinem Bruder nicht gegeben. Es bestand somit keine Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG und hat der Berufungswerber daher den ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklicht. Verfahrenseinstellung.
Schlagworte
Gefälligkeitsdienst, freiwillige und unentgeltliche Leistung, Arbeitsverhältnis, wirtschaftliche Abhängigkeit, persönliche Abhängigkeit, FamilieZuletzt aktualisiert am
27.07.2011