RS Uvs 2011/6/8 30.7-120/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StVO §19 Abs2
StVO §19 Abs7
StVO §26 Abs2
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Nach § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 25) immer den Vorrang. Wer keinen Vorrang hat, darf gemäß § 19 Abs 7 StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen Lenkern von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen, noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Gemäß § 26 Abs 5 StVO haben Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Behindert daher ein Lenker ein Fahrzeug, das als Einsatzfahrzeug gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt sowie eines dieser Signale verwendet, übertritt er die Bestimmung des § 19 Abs 2 iVm Abs 7 StVO nur dann, wenn er gegenüber dem vorrangberechtigten Einsatzfahrzeug ein Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen durchführt. Daher begeht ein Lenker eine Übertretung nach § 26 Abs 5 StVO, wenn er ein Polizeifahrzeug mit verwendetem Blaulicht und Folgetonhorn, das von hinten herannaht und ihn gerade zu Überholen beginnt, durch ein eigenes Überholmanöver zu unvermitteltem Bremsen nötigt. Ein Auswechseln dieser Tatvorwürfe ist dem UVS verwehrt.Nach Paragraph 19, Absatz 2, StVO haben Einsatzfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) immer den Vorrang. Wer keinen Vorrang hat, darf gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen Lenkern von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen, noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO haben Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Behindert daher ein Lenker ein Fahrzeug, das als Einsatzfahrzeug gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt sowie eines dieser Signale verwendet, übertritt er die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7, StVO nur dann, wenn er gegenüber dem vorrangberechtigten Einsatzfahrzeug ein Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen durchführt. Daher begeht ein Lenker eine Übertretung nach Paragraph 26, Absatz 5, StVO, wenn er ein Polizeifahrzeug mit verwendetem Blaulicht und Folgetonhorn, das von hinten herannaht und ihn gerade zu Überholen beginnt, durch ein eigenes Überholmanöver zu unvermitteltem Bremsen nötigt. Ein Auswechseln dieser Tatvorwürfe ist dem UVS verwehrt.

Schlagworte

Einsatzfahrzeug; kreuzen; einbiegen; einordnen; behindern; überholen; Platz machen; Auswechslung der Tag

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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