TE Uvs Bescheid 2011/6/8 30.7-120/2010

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StVO §19 Abs2
StVO §19 Abs7
StVO §26 Abs2
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des W A, geb. am, vertreten durch Dr. M T, Rechtsanwalt in G, K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15.10.2010, Zahl: 2/S-52027/09, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Die Bundespolizeidirektion Graz warf W A mit Straferkenntnis vom 15.10.2010, Zahl: 2/S-52027/09, vor, er habe am 04.10.2009, um 10.04 Uhr, in Graz, Grieskai auf Höhe Nr. 74, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen als Wartepflichtiger durch Einbiegen bzw. Kreuzen den Vorrang eines Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, wodurch dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen bzw. zum Ablenken des Fahrzeuges genötigt worden wäre.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 2 StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 95,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 95,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der W A durch seinen Rechtsvertreter zusammenfassend vorbringt, dass er weder ein Folgetonhorn, noch ein Blaulicht des Einsatzfahrzeuges gehört oder gesehen hätte. Er sei sich keiner Schuld bewusst, habe auch - wie üblich - in den Rückspiegel gesehen und einen Motorradfahrer nicht überholt. Jedenfalls sei das Einsatzfahrzeug, sofern es im Einsatz gewesen war, nie behindert worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind.

Diese hat am 16.03.2011 und 09.05.2011 in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines Rechtsvertreters stattgefunden, wobei als Zeuge der Anzeigenleger RI H We einvernommen wurde.

Aufgrund dieser öffentlichen, mündlichen Verhandlung ergibt sich für die Berufungsbehörde folgender, als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Am 04.10.2009 lenkte der Polizeibeamte RI We gemeinsam mit einem Kollegen ein Dienstfahrzeug der Polizei den Grieskai entlang in Richtung Süden. Die Beamten waren im Einsatz und verwendeten dabei Blaulicht und Folgetonhorn. Auf ihrer Fahrt Richtung Süden überholten sie mehrere Fahrzeuge bzw. fuhren an ihnen vorbei. Als die Beamten unmittelbar hinter dem PKW des Berufungswerbers waren und gerade zum Überholen ansetzten, überholte seinerseits der Berufungswerber ein vor ihm fahrendes Motorrad, ohne auf das von hinten herankommende Einsatzfahrzeug zu achten. Die Beamten mussten ihr Fahrzeug stark abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden. In weiterer Folge überholten sie den Berufungswerber, verzichteten jedoch darauf, ihn direkt zur Rede zu stellen bzw. mit seinem Verhalten zu konfrontieren, sondern notierten lediglich das Kennzeichen und setzten ihre Einsatzfahrt fort.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass für die Berufungsbehörde nicht der geringste Zweifel besteht, dass der Berufungswerber damals offenbar aus Unachtsamkeit den sich von hinten nähernden Einsatzwagen der Polizei Graz nicht bemerkte und einen vor ihm fahrenden Motorradlenker überholte. Die Schilderung des Sachverhaltes durch den Beamten erschien der Berufungsbehörde durchaus glaubwürdig und, obwohl schon relativ lange zurückliegend, in den wesentlichen Elementen ausreichend detailliert. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein erfahrener Polizeibeamter nicht ohne Grund einen Fahrzeuglenker zur Anzeige bringt, der durch ein Fehlverhalten im Straßenverkehr eine Einsatzfahrt behinderte.

Nichts desto trotz war das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber aus folgenden Gründen einzustellen:

Die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 19 Abs 2 StVO regelt, dass Einsatzfahrzeuge immer den Vorrang haben. Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen Lenkern von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen, noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen (§ 19 Abs 7 StVO).Die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung des Paragraph 19, Absatz 2, StVO regelt, dass Einsatzfahrzeuge immer den Vorrang haben. Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen Lenkern von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen, noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen (Paragraph 19, Absatz 7, StVO).

Daraus ergibt sich, dass der Wartepflichtige diese Bestimmung übertritt, wenn er beim Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Das Fahrmanöver des Berufungswerbers war jedoch weder ein Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen, sondern eindeutig und unbestrittenermaßen ein Überholmanöver. Dieses ist jedoch von der Bestimmung des § 19 Abs 2 iVm Abs 7 StVO nicht umfasst. Stattdessen wäre dem Berufungswerber die Bestimmung des § 26 Abs 5 StVO zur Last zu legen gewesen, die normiert, dass alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben.Daraus ergibt sich, dass der Wartepflichtige diese Bestimmung übertritt, wenn er beim Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Das Fahrmanöver des Berufungswerbers war jedoch weder ein Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen, sondern eindeutig und unbestrittenermaßen ein Überholmanöver. Dieses ist jedoch von der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7, StVO nicht umfasst. Stattdessen wäre dem Berufungswerber die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, StVO zur Last zu legen gewesen, die normiert, dass alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben.

Da, wie bereits oben erwähnt, der Berufungswerber durch das Überholen eines Motorfahrrades dem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz machte, hat er diese Bestimmung des § 26 Abs 5 StVO verletzt. Die belangte Behörde hat durch die falsche Tatsubsumtion den Berufungswerber in seinen Rechten verletzt und war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.Da, wie bereits oben erwähnt, der Berufungswerber durch das Überholen eines Motorfahrrades dem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz machte, hat er diese Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, StVO verletzt. Die belangte Behörde hat durch die falsche Tatsubsumtion den Berufungswerber in seinen Rechten verletzt und war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Einer Korrektur bzw. Auswechslung des Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde stehen die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG entgegen. Die belangte Behörde hat innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung nach § 26 Abs 5 StVO durchgeführt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Einer Korrektur bzw. Auswechslung des Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde stehen die Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG entgegen. Die belangte Behörde hat innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung nach Paragraph 26, Absatz 5, StVO durchgeführt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einsatzfahrzeug; kreuzen; einbiegen; einordnen; behindern; überholen; Platz machen; Auswechslung der Tat

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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