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60 ArbeitsrechtNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Wenngleich der Zeuge angeführt hat, für seine Tätigkeit bei der Berufungswerberin kein Entgelt zu erhalten, so wurde doch im Ermittlungsverfahren nicht dargelegt, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit der gegenständlichen Tätigkeit vereinbart war, sodass davon auszugehen ist, dass dem Zeugen doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste iSd § 1152 ABGB zusteht. Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich; die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist.Wenngleich der Zeuge angeführt hat, für seine Tätigkeit bei der Berufungswerberin kein Entgelt zu erhalten, so wurde doch im Ermittlungsverfahren nicht dargelegt, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit der gegenständlichen Tätigkeit vereinbart war, sodass davon auszugehen ist, dass dem Zeugen doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste iSd Paragraph 1152, ABGB zusteht. Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich; die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist.
Schlagworte
angemessenes Entgelt, Arbeitgeber, Ausländer, Beschäftigungsverhältnis, BeschäftigungsbewilligungZuletzt aktualisiert am
13.09.2011