Index
66 SozialversicherungNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von der Anmeldeverpflichtung nach dem ASVG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von der Anmeldeverpflichtung nach dem ASVG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2011, Zl.:
2011/08/0210-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Juni 2011, Zl.: KUVS- 1784-1786/9/2010 abgelehnt.
Schlagworte
Beschäftigung, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Sozialversicherung, AnmeldepflichtZuletzt aktualisiert am
24.01.2012