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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
FSG §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung ist lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 1 FSG nur dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung „nicht mehr gegeben sind.“ Daraus ist zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im wesentlichen unverändertem Sachverhalt im Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens, durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann. In vorliegendem Fall hat der Berufungswerber den die Verkehrsunzuverlässigkeit begründenden Tatbestand, nämlich die Begehung von Verbrechen nach § 28a SMG, bereits in der Zeit vor der zuletzt erfolgten Erteilung der Lenkerberechtigung gesetzt, sodass sich somit in Ansehung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers der maßgebliche Sachverhalt seit der Erteilung der Lenkberechtigung nicht geändert hat, weshalb gegenständlich allenfalls die amtswegige Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht gekommen wäre. Bescheidaufhebung.Die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung ist lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG nur dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung „nicht mehr gegeben sind.“ Daraus ist zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im wesentlichen unverändertem Sachverhalt im Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens, durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann. In vorliegendem Fall hat der Berufungswerber den die Verkehrsunzuverlässigkeit begründenden Tatbestand, nämlich die Begehung von Verbrechen nach Paragraph 28 a, SMG, bereits in der Zeit vor der zuletzt erfolgten Erteilung der Lenkerberechtigung gesetzt, sodass sich somit in Ansehung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers der maßgebliche Sachverhalt seit der Erteilung der Lenkberechtigung nicht geändert hat, weshalb gegenständlich allenfalls die amtswegige Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht gekommen wäre. Bescheidaufhebung.
Schlagworte
Lenkerberechtigung, Entzug, Entziehung, Einschränkung, Erteilungsvoraussetzungen, Verkehrszuverlässigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
29.09.2011