Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Spruch
Der Berufung wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzDer Berufung wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 (AVG) insoweit F o l g e gegeben, als die verhängte Strafe von € 800,-- auf € 400,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: von 80 Stunden auf 40 Stunden) herabgesetzt wird.
Der Berufung wird weiters, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe von € 100,-- auf € 50,-- herabgesetzt wird.Der Berufung wird weiters, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe von € 100,-- auf € 50,-- herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der von der Berufungswerberin zu entrichtende Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz mit € 45,-- neu festgesetzt. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht zu entrichten (§ 65 VStG).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der von der Berufungswerberin zu entrichtende Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz mit € 45,-- neu festgesetzt. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht zu entrichten (Paragraph 65, VStG).
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG hat die Berufungswerberin den Gesamtbetrag von € 495,-- (Strafbeträge zuzüglich des Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren) binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG hat die Berufungswerberin den Gesamtbetrag von € 495,-- (Strafbeträge zuzüglich des Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren) binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Text
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurden über die Beschuldigte *** wegen einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, und wegen einer Übertretung nach § 338 Abs. 1 i.V.m. § 367 Z 26 GewO gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz (Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) sowie gemäß § 367 Einleitungssatz GewO (Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafsummen auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurden über die Beschuldigte *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, und wegen einer Übertretung nach Paragraph 338, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 26, GewO gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz (Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) sowie gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO (Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafsummen auferlegt.
In diesem Straferkenntnis werden der Beschuldigten die Verwaltungsübertretungen wie folgt angelastet:
„Tatbeschreibung:
1.)
Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft am *** zumindest zwischen 15:00 Uhr und 16:10 Uhr (Kontrolle durch die Polizeiinspektion ***) am Standort ***, *** im Gasthaus „***“, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Kennzeichen ***,Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft am *** zumindest zwischen 15:00 Uhr und 16:10 Uhr (Kontrolle durch die Polizeiinspektion ***) am Standort ***, *** im Gasthaus „***“, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Kennzeichen ***,
genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben (§ 81 GewO) hat, indem am Standort ***, *** im Gasthaus „***“ Live-Musik (eine Gruppe bestehend aus drei Sängern und viergenehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben (Paragraph 81, GewO) hat, indem am Standort ***, *** im Gasthaus „***“ Live-Musik (eine Gruppe bestehend aus drei Sängern und vier
Musikanten) im Zuge einer Hochzeitsfeier, lauter als Hintergrundmusik im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft dargeboten wurde, obwohl im o.a. Bescheid vom *** die Darbietung von Musikveranstaltungen oder von Musik lauter als Hintergrundmusik nicht konsensmäßig enthalten ist.
Durch die Änderung und den Betrieb der Betriebsanlage sind Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO nicht auszuschließen, insbesondere können das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuche, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, gefährdet werden.Durch die Änderung und den Betrieb der Betriebsanlage sind Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO nicht auszuschließen, insbesondere können das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuche, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, gefährdet werden.
2.)
Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass Sie am *** gegen 16:10 Uhr (Kontrolle durch die Polizeiinspektion ***) am Standort ***, ***, im Gasthaus „***“
auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Gewerbeberechtigung vorweisen konnten, obwohl die Gewerbebetreibenden auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen haben.“
In der dagegen erhobenen Berufung vom *** wendet sich die Beschuldigte gegen diese Bestrafungen und führt aus, dass der in Rede stehende Saal widmungsgemäß als Speisesaal mit Hintergrundmusik betrieben werde. Es würden jetzt regelmäßig private Feiern dort stattfinden und komme es von Seiten der Anrainer im Regelfall zu keinen Beschwerden. Am *** (Tatzeit) sei es gegen 15.00 Uhr auf Grund von lauten Gästen zu einer Anrainerbeschwerde der direkten Nachbarin bei der Polizei gekommen. Die Hochzeitsgesellschaft mit etwa 100 Teilnehmern sei nämlich gerade eingetroffen und es sei im Freien vor dem Lokal bereits zu feiern begonnen worden, was von der Polizei beendet worden sei. Eine Stunde später sei es zu einem neuerlichen Polizeieinsatz gekommen, da Gäste der privaten Feier die Notausgänge geöffnet hätten. Die Polizei habe zuerst die Geburtstagsfeier unterbrechen wollen, jedoch sei nach Rücksprache mit der Nachbarin eine Untersagung der Feier bzw. der Musik nicht erfolgt. Lediglich der Veranstalter der privaten Feier sei aufgefordert worden, die Notausgänge durch die Gäste nicht mehr öffnen zu lassen. Sie vermute, dass die anzeigeerstattende Nachbarin eine Aversion gegen ausländische Mitbürger und Balkan-Musik habe. Außerdem habe sie keinen Einfluss darauf, was die Gäste des Lokales vor dem Lokal machen würden. Schließlich verweise sie auf die Lärmschutzverordnung der Gemeinde ***, nach der lediglich am Wochenende Gartenarbeiten verboten seien.
Der weitere Vorwurf, die Betriebsanlage abgeändert zu haben, gehe ins Leere, da im Speisesaal Hintergrundmusik erlaubt sei und im Genehmigungsbescheid in keiner Art und Weise darauf eingegangen werde, welche Musikanlage Verwendung finden solle. Dadurch komme es in der Betriebsanlagengenehmigung nur zu einer Feststellung über die Lautstärke (Hintergrundmusik). Live-Musik sei dadurch eindeutig gestattet. Im gegenständlichen Fall habe es sich um eine private Feier gehandelt, die von der Betriebsanlagengenehmigung vollinhaltlich erfasst gewesen sei. Lediglich die Abhaltung von Veranstaltungen, die dem Veranstaltungsgesetz unterliegen, sei nicht im Genehmigungsumfang enthalten.
Zum Vorwurf unter Punkt 2. des Straferkenntnisses werde festgehalten, dass der ursprüngliche Gewerbeschein, lautend auf „***“, und der Nachweis über eine Namensänderung der Gesellschaft vorgelegt worden sei. Dies sei aber nicht anerkannt worden. Letztlich werde noch darauf hingewiesen, dass die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ ihr nicht zugekommen sei und sie deshalb nicht darauf reagieren habe können. Es geschehe immer wieder, dass Poststücke verloren gehen, da die diversen Briefkästen immer wieder von Unbekannten aufgebrochen würden. Die verhängte Strafe könne außerdem nicht sie, sondern den Veranstalter der privaten Feier bzw. die Gäste betreffen. Im Übrigen werde die Strafe auch als überhöht angesehen, da es sich um eine „einfache Ruhestörung“ gehandelt habe, die nach einfacher Aufforderung sofort beendet worden sei.
Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes sowie zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes sowie durch Verlesung der Betriebsanlagenakte der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** (***) und durch Einvernahme des Anzeigelegers *** als Zeugen.Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes sowie zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes sowie durch Verlesung der Betriebsanlagenakte der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** (***) und durch Einvernahme des Anzeigelegers *** als Zeugen.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, ist der Festsaal zur Betriebsanlage hinzugenehmigt worden, wobei in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, davon die Rede ist, dass das Hinzunahmeansuchen insoweit eingeschränkt worden ist, als keine Musikveranstaltungen durchgeführt werden, sondern maximal fünf Ballveranstaltungen im Jahr. Weiters ist festgehalten, dass bezüglich von darüber hinausgehenden Musikveranstaltungen um eine gesonderte Genehmigung angesucht würde. Eine Beschreibung dahingehend, dass im Festsaal das Spielen von Hintergrundmusik vorgesehen ist, findet sich in den Genehmigungsunterlagen zum Festsaal nicht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ist der Festsaal zur Betriebsanlage hinzugenehmigt worden, wobei in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, davon die Rede ist, dass das Hinzunahmeansuchen insoweit eingeschränkt worden ist, als keine Musikveranstaltungen durchgeführt werden, sondern maximal fünf Ballveranstaltungen im Jahr. Weiters ist festgehalten, dass bezüglich von darüber hinausgehenden Musikveranstaltungen um eine gesonderte Genehmigung angesucht würde. Eine Beschreibung dahingehend, dass im Festsaal das Spielen von Hintergrundmusik vorgesehen ist, findet sich in den Genehmigungsunterlagen zum Festsaal nicht.
Der gegenständliche Betrieb ist mit *** von der *** und der Geschäftsführerin *** übernommen worden. In der Folge ist der Firmenwortlaut auf *** abgeändert worden (***). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** an die *** ist dieser auf Grund von bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten Lärmbeschwerden mitgeteilt worden, dass die seinerzeitige Genehmigung vom Jahre *** die Darbietung von Musikveranstaltung nicht beinhaltet und daher derartige Musikveranstaltungen, die lauter als Hintergrundmusik sind, eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen würden. Mit Schreiben der *** vom *** wird der Bezirkshauptmannschaft unter anderem zur Lärmsituation mitgeteilt: „Wir sind uns der Situation vollauf bewusst, dass Tanzveranstaltungen bei der Gemeinde bewilligungspflichtig sind“.Der gegenständliche Betrieb ist mit *** von der *** und der Geschäftsführerin *** übernommen worden. In der Folge ist der Firmenwortlaut auf *** abgeändert worden (***). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** an die *** ist dieser auf Grund von bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten Lärmbeschwerden mitgeteilt worden, dass die seinerzeitige Genehmigung vom Jahre *** die Darbietung von Musikveranstaltung nicht beinhaltet und daher derartige Musikveranstaltungen, die lauter als Hintergrundmusik sind, eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen würden. Mit Schreiben der *** vom *** wird der Bezirkshauptmannschaft unter anderem zur Lärmsituation mitgeteilt: „Wir sind uns der Situation vollauf bewusst, dass Tanzveranstaltungen bei der Gemeinde bewilligungspflichtig sind“.
Bei den in der Folge durchgeführten Überprüfungsverhandlungen sind diverse Auflagen als noch nicht erfüllt festgestellt worden.
Mit Schreiben vom *** an die *** ist neuerlich mitgeteilt worden, dass die Verwendung des Festsaales nur als Speisesaal vorgesehen ist bzw. nur dafür eine Genehmigung vorliegt. Die Darbietung von Musikveranstaltung oder von Musik lauter als Hintergrundmusik ist – so die Zuschrift der Behörde – in der Genehmigung nicht enthalten und würde derartiges eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen. Diese Zuschrift ist auf Grund von Lärmbeschwerden ergangen.
Mit Antwortschreiben vom *** teilt die *** mit, dass der Saal der Betriebsanlage widmungsgemäß als Speisesaal mit Hintergrundmusik betrieben werde. In der Nacht vom *** auf *** habe es allerdings einen unglückseligen Zwischenfall gegeben und seien damals im Rahmen einer Geburtstagsfeier auf einer Geburtstagstorte mehrere Sprühkerzen abgebrannt worden. Der Raum sei daher stark vernebelt gewesen und hätten die Gäste mehrfach die Notausgänge geöffnet, weshalb es zu einer Lärmentwicklung nach außen gekommen sei. Es werde bedauert, dass es etwa eine Stunde lang nicht gelungen sei, die Situation unter Kontrolle zu halten. Sodann wird weiter ausgeführt:
„Am darauf folgenden Wochenende vom *** auf *** kam es auf Grund von lauten Gästen auf der Straße vor dem Lokal zu einer Anrainerbeschwerde durch die direkte Nachbarin bei der Polizei. Die Polizei hat zuerst die Geburtstagsfeier unterbrechen wollen, da sie (die Polizisten) meinten, dass die Nachbarin dadurch gestört sei. An diesem Tag war im Lokal ein Sänger mit Begleitung anwesend. Das war gegen 23.30 Uhr. Nachdem der Polizeibeamte Rücksprache mit der Nachbarin gehalten hatte, wurde die Feier nicht beendet und die Musik nicht untersagt. Lediglich wurde der Veranstalter der privaten Feier aufgefordert, seine Gäste anzuhalten, keinen Lärm auf der Straße zu machen. Die Feier dauerte dann noch weiter an, ohne dass es zu weiteren Beschwerden kam. Wir geben zu bedenken, dass wir im März alleine sieben private Feiern im Saal hatten und es nur durch die Sprühkerzen zu den Problemen kam.“
Sodann liegt im Betriebsanlagenakt noch das Schreiben der *** vom *** ein, in welchem folgende Stellungnahme abgegeben wird:
„Wir haben das Lokal am Freitag, den *** geschlossen. Die Mängel A bis C sind uns ja klar (Küche, Saaleingang, Bühne) nur was ist der Auflagepunkt 3 aus ***? Wir werden Ihnen selbstverständlich mitteilen, sobald der Betrieb am Standort ***, ***, wieder aufgenommen wird. Im Moment ist das Lokal aber überhaupt geschlossen. Wir ersuchen Sie daher um eine weitere Fristverlängerung und darum, dass sie von Strafen absehen“.
Eine Meldung betreffend die Wiederaufnahme des Betriebes ist im Akt nicht ersichtlich, sondern endet der Betriebsanlagenakt mit der Zuschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, in welcher der Auflagepunkt 3 aus *** bekannt gegeben wird und ersucht wird, bei Wiederaufnahme des Betriebes die fehlenden Nachweise vorzulegen.Eine Meldung betreffend die Wiederaufnahme des Betriebes ist im Akt nicht ersichtlich, sondern endet der Betriebsanlagenakt mit der Zuschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, in welcher der Auflagepunkt 3 aus *** bekannt gegeben wird und ersucht wird, bei Wiederaufnahme des Betriebes die fehlenden Nachweise vorzulegen.
Am *** (Tatzeit) ist bei der Polizeiinspektion *** eine Anzeige wegen Lärmerregung, die vom gegenständlichen Lokal ausgeht, eingegangen, weshalb der Zeuge *** gemeinsam mit seinem Kollegen eine Kontrolle vor Ort durchgeführt hat. Beim Eintreffen des Zeugen war gassenseitig vor dem Lokal noch keine Musik wahrnehmbar, allerdings war beim Betreten des Betriebes laute Musik zu hören. Der Raum, in welchem die Hochzeitsgesellschaft gefeiert hat, sohin der so genannte „Speisesaal“, ist so situiert, dass er gassenseitig abgeschirmt ist. In diesem Saal wurde in Anwesenheit der Hochzeitsgesellschaft Live-Musik dargeboten und zwar von drei Sängern und vier Musikanten. Seitens der Polizeibeamten ist veranlasst worden, dass die Türen geschlossen wurden, um so eine Lärmbelästigung der Nachbarschaft hintanzuhalten. In der Folge ist die Vorlage des Gewerbescheines verlangt worden, der allerdings offenbar nicht zur Hand gewesen ist und deshalb nicht vorgewiesen werden konnte. Einsicht genommen wurde von den Polizeibeamten in den vorgewiesenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid. Die Musik, die damals von der Musikgruppe dargeboten wurde, war so laut, dass man keinesfalls mehr von „Hintergrundmusik“ sprechen konnte. Es war nämlich nicht möglich, sich im Speisesaal in normaler Gesprächslautstärke zu unterhalten.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den verlesenen Akten, aus denen in unbedenklicher Hinsicht der Genehmigungsumfang hervorgeht sowie der mit der Beschuldigten gepflogene Schriftverkehr. Weiters stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des vernommenen Zeugen.
In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,).
Gemäß § 367 Z 26 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt.
Gemäß § 338 Abs. 1 GewO sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 366 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.Gemäß Paragraph 338, Absatz eins, GewO sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 366, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Im vorliegenden Fall hat zu Spruchpunkt 1. das Beweisverfahren sohin ergeben, dass am *** im Festsaal des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes im Zuge einer Hochzeitsfeier Live-Musik von einer Musikgruppe bestehend aus drei Sängern und vier Musikanten dargeboten worden ist. Eine derartige Verwendung des Festsaales des Gastgewerbebetriebes ist allerdings nicht durch eine Betriebsanlagengenehmigung abgedeckt gewesen, erstreckt sich der Genehmigungsumfang doch für Musikveranstaltungen lediglich auf fünf Ballveranstaltungen im Jahr. Die Durchführung von über diese fünf Ballveranstaltungen im Jahr hinausgehenden Musikdarbietungen im Festsaal stellt daher genehmigungspflichtige Änderungen der Betriebsanlage dar und wäre es demnach erforderlich gewesen, eine solche zu erwirken oder die Veranstaltung nicht in dieser Form mit der Darbietung von Live-Musik durchzuführen. Schon den Erfahrungen des täglichen Lebens nach kann davon ausgegangen werden, dass durch die Darbietung von Musik von einer Musikgruppe bestehend aus drei Sängern und vier Musikanten eine Lautstärke erzeugt wird, die weit über das Maß von bloßer Hintergrundmusik hinausgeht. Dem entsprechend hat auch der Zeuge nachvollziehbar angegeben, dass bei der gespielten Musik ein Unterhalten der Gäste in normaler Lautstärke nicht mehr möglich gewesen ist.
Es ist somit das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen. Die Beschuldigte hat diese Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wurde sie doch wiederholt seitens der Gewerbebehörde auf den Umstand hingewiesen, dass derartige Musikveranstaltungen einer entsprechenden Genehmigung bedürfen. Da eine solche Genehmigung zur Tatzeit nicht vorgelegen ist, ist die Verwaltungsübertretung als erwiesen sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht worden.
Hinsichtlich der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigung der gesetzlich geschützten Interessen durchaus als hoch einzustufen ist. Im gegenständlichen Fall sollte durch den eingeschränkten Genehmigungsumfang sichergestellt werden, dass die Nachbarschaft nicht durch Lärm ungebührlich belästigt wird. Tatsächlich sind derartige Lärmbeschwerden im vorliegenden Fall auch aktenkundig.
Bei der Strafbemessung war die Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht als strafmildernd zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Die Beschuldigte hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter der Annahme, dass ungünstige finanzielle Verhältnisse gegeben sind, konkrete Angaben hiezu sind bei der durchgeführten Verhandlung nicht hervorgekommen, waren eine Strafreduzierungen im spruchgemäßen Ausmaß vorzunehmen, dies vor allem im Hinblick auf den angeführten Milderungsgrund. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb offensichtlich geschlossen ist, sind auch aus spezialpräventiven Überlegungen keine Gründe für eine strengere Bestrafung gegeben. Um aber auch eine generalpräventive Wirkung zu erzielen war eine weitergehende Strafreduzierung nicht möglich.
Bezüglich des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei der seinerzeitigen Kontrolle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsumfang im Vordergrund gestanden hat. Dennoch ist von der Beschuldigten auch das Vorweisen der Gewerbeberechtigung verlangt worden. Da diesem Verlangen erwiesenermaßen nicht nachgekommen werden konnte, unabhängig davon, dass eine solche Gewerbeberechtigung vorgelegen hat, ist das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen. Der Hinweis der Berufungswerberin, dass sie die Gewerbeberechtigung „nicht da habe“, vermag sie nicht zu exkulpieren.
Bezüglich der festgesetzten Strafe war allerdings einzuräumen, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht auch bei diesem Spruchpunkt entsprechend Berücksichtigung zu finden hat. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung ist auch im gegenständlichen Fall nicht als unbedeutend einzustufen. Es sind allerdings keine konkreten nachteiligen Folgen der Tat bekannt geworden.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter der Annahme, dass ein fahrlässiges Verhalten seitens der Beschuldigten vorliegt, für welche Annahme § 5 VStG Grundlage ist, findet die Berufungsbehörde, dass auch zu diesem Spruchpunkt mit einer deutlichen Strafreduzierung vorgegangen werden kann, dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass das Lokal zwischenzeitig geschlossen worden ist und die als ungünstig angenommenen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin entsprechend zu berücksichtigen sind. Die ohnehin im untersten bereich angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war trotz der Halbierung des Strafbetrages nicht weiter zu reduzieren.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter der Annahme, dass ein fahrlässiges Verhalten seitens der Beschuldigten vorliegt, für welche Annahme Paragraph 5, VStG Grundlage ist, findet die Berufungsbehörde, dass auch zu diesem Spruchpunkt mit einer deutlichen Strafreduzierung vorgegangen werden kann, dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass das Lokal zwischenzeitig geschlossen worden ist und die als ungünstig angenommenen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin entsprechend zu berücksichtigen sind. Die ohnehin im untersten bereich angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war trotz der Halbierung des Strafbetrages nicht weiter zu reduzieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012