RS Uvs 2011/6/30 VwSen-240826/2/Gf/Mu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

40.01.06 Zustellgesetz
40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991

Norm

VStG §48 Abs2
VStG §49
ZustG §7
ZustG §21
  1. VStG § 48 heute
  2. VStG § 48 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. VStG § 48 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 48 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. VStG § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 48 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 48 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine entgegen § 48 Abs2 VStG iVm § 21 ZustG nicht zu eigenen Handen zugestellte Strafverfügung wird nach §7 ZustG jedenfalls mit dem Tag wirksam, an dem diese dem Beschuldigten tatsächlich zugekommen ist. Lässt sich dieser Tag ex post nicht mehr feststellen, so muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sein in der Folge per Telefax eingebrachter Einspruch jedenfalls rechtzeitig iSd § 49 Abs1 VStG ist.Eine entgegen Paragraph 48, Abs2 VStG in Verbindung mit Paragraph 21, ZustG nicht zu eigenen Handen zugestellte Strafverfügung wird nach §7 ZustG jedenfalls mit dem Tag wirksam, an dem diese dem Beschuldigten tatsächlich zugekommen ist. Lässt sich dieser Tag ex post nicht mehr feststellen, so muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sein in der Folge per Telefax eingebrachter Einspruch jedenfalls rechtzeitig iSd Paragraph 49, Abs1 VStG ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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