TE Uvs Bescheid 2011/7/12 Senat-AB-09-0185

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2011
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Norm

AVG 1991 §41
AVG 1991 §42
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §366 Abs1
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und die Berufung zurückgewiesen.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und die Berufung zurückgewiesen.

Text

Aus den von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Aktenunterlagen (Kopie-Akt), Zl. ***, betreffend die ***, Baumeistergewerbe, Handelsgewerbe, Eigenbedarfstankstelle, Heizöllagerung, ***, ***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:Aus den von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Aktenunterlagen (Kopie-Akt), Zl. ***, betreffend die ***, Baumeistergewerbe, Handelsgewerbe, Eigenbedarfstankstelle, Heizöllagerung, ***, ***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben vom *** hat die *** unter anderem die Erteilung der gewebebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage für das Baumeistergewerbe durch Umbauten am bestehenden Bürogebäude im Standort ***, ***, beantragt.

Die gegenständliche Betriebsanlage (Grundstück Nr. ***, KG ***) grenzt direkt an das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches zur Hälfte im Eigentum des Berufungswerbers, Herrn ***, steht.

Mit Schreiben vom ***, Zl. ***, ***, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X über den Antrag der *** eine mündliche Verhandlung für ***, 08.30 Uhr, an Ort und Stelle (***, ***) anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurde der Rechtsmittelwerber, Herr ***, der Aktenlage nach persönlich geladen (entsprechend des RSb-Rückscheines durch Hinterlegung am ***).Mit Schreiben vom ***, Zl. ***, ***, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über den Antrag der *** eine mündliche Verhandlung für ***, 08.30 Uhr, an Ort und Stelle (***, ***) anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurde der Rechtsmittelwerber, Herr ***, der Aktenlage nach persönlich geladen (entsprechend des RSb-Rückscheines durch Hinterlegung am ***).

Weiters wurde die mündliche Verhandlung mit Schreiben vom *** öffentlich bekannt gemacht, nämlich durch Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde ***. Die Kundmachung der Verhandlung wurde an der Amtstafel der Marktgemeinde *** am *** angeschlagen und am *** abgenommen.

Am *** in der Zeit zwischen 08.30 Uhr und 11.45 Uhr wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Bei dieser Verhandlung war auch der Berufungswerber, Herr ***, anwesend und ergibt sich aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, ***, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber folgende Stellungnahme abgab:Bei dieser Verhandlung war auch der Berufungswerber, Herr ***, anwesend und ergibt sich aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ***, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber folgende Stellungnahme abgab:

„D: Stellungnahme des Anrainers Herrn ***:

Mit dem Vertreter der Antragstellerin, Herrn ***, wird vereinbart:

1.              Sollte bei der Änderung der Dachkonstruktion Wandelemente von meiner Feuerwand unverputzt bleiben, so wird diese von dem Betriebsinhaber auf dessen Kosten verputzt werden.

2.              Das Fenster der Buchhaltung in der Brandwand zu meiner Grundstücksgrenze darf kein Dreh-Kippfenster sein.

3.              Der Altbau der Fa. *** steht derzeit teilweise auf meiner Grundstücksseite. Das neue Gebäude inkl. Fassade muss an der Grundstücksgrenze enden. Beim Anlagen der Gebäudeeckpunkte wird vereinbart, dass ich verständigt werde und dabei bin.

4.              Vor Beginn der Abbrucharbeiten muss eine Beweissicherung erfolgen.

5.              Mit Herrn *** habe ich vereinbart, dass ich eine komplette Projektsparie von ihm übermittelt bekomme.

Abschließend halte ich fest, dass ich gegen das Projekt keine Einwände habe.“

Ebenso ergibt sich aus der Verhandlungsschrift, aus Punkt „E: Erklärungen:“, dass sich Herr *** um 10.00 Uhr nach Abgabe seiner Stellungnahme ohne Einwände zu erheben von der Verhandlung entfernt hat.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, ***, wurde der *** die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, durch „Zu- und Umbau eines Bürogebäudes bzw. Abbruch des Wohnhauses“, entsprechend der Projektsunterlagen und Projektsbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Auflagen, genehmigt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ***, wurde der *** die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, durch „Zu- und Umbau eines Bürogebäudes bzw. Abbruch des Wohnhauses“, entsprechend der Projektsunterlagen und Projektsbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Auflagen, genehmigt.

Dieser Bescheid wurde zunächst dem Rechtsmittelwerber nicht zugestellt. Die Erstbehörde vertrat zunächst, dass der Rechtsmittelwerber präkludiert sei und seine Parteienrechte verloren habe.

Nach mehrmaligem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Zustellung des Bescheides wurde der Aktenlage nach Herrn *** mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, ***, im Anhang der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** übermittelt.Nach mehrmaligem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Zustellung des Bescheides wurde der Aktenlage nach Herrn *** mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ***, im Anhang der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** übermittelt.

Mit Schreiben vom ***, persönlich abgegeben bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** führte Herr *** Folgendes aus:Mit Schreiben vom ***, persönlich abgegeben bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** führte Herr *** Folgendes aus:

„Betr.: Neubau Bürogebäude

              ***, *** / Fa. ***

Ref.:              ***

              ***

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Bescheid der BH X vom *** wurde ein nicht öffenbares Glaselement mit einer Brandschutzverglasung F30, für die an mein Grundstück angrenzende Brandwand vorgeschrieben. Dies verstößt gegen § 8 und § 50 der NÖ BTV.Mit Bescheid der BH römisch zehn vom *** wurde ein nicht öffenbares Glaselement mit einer Brandschutzverglasung F30, für die an mein Grundstück angrenzende Brandwand vorgeschrieben. Dies verstößt gegen Paragraph 8 und Paragraph 50, der NÖ BTV.

Weiters ist eine Lüftungsanlage mit Öffnung 2 m von meiner Grundgrenze, für 24- Stunden-Betrieb geplant. Hier wurde kein Gutachten über die zu erwartende Lärmbelästigung – besonders bei Ost- und Südostwind – eingeholt. Ich bestehe auf ein solches.

Außerdem wurde die Anbaupflicht verletzt. Laut Rücksprache vom *** mit Hrn. *** blieben 20 cm von seinem Grundstück zu meiner Grundgrenze unverbaut. In diesen Reststreifen von 20 cm hat Hr. *** einen Abwasserkanal verlegt. Hier wird gegen die Anbaupflicht sowie gegen den § 100 BTV verstoßen.Außerdem wurde die Anbaupflicht verletzt. Laut Rücksprache vom *** mit Hrn. *** blieben 20 cm von seinem Grundstück zu meiner Grundgrenze unverbaut. In diesen Reststreifen von 20 cm hat Hr. *** einen Abwasserkanal verlegt. Hier wird gegen die Anbaupflicht sowie gegen den Paragraph 100, BTV verstoßen.

Weiters wurden alle bis dato fällig gewordenen, bei der am *** stattgefundenen Bauverhandlung mit Hrn. *** vereinbarten Abmachungen von diesem nicht eingehalten:

1.              Die Beweissicherung wurde erst nach Abbruch des Altbaus, auf mein vehementes Drängen durchgeführt.

  1. 2.Ziffer 2
    Wurde ich nicht beim Anlegen des Gebäudeeckpunktes zugezogen.
  2. 3.Ziffer 3
    ich habe bis heute keine komplette Projektsparie erhalten.

Hiermit stelle ich den Antrag auf „Aufhebung des Bescheides“.

Mit freundlichen Grüßen

***“

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

Festgehalten wird, dass durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, unter der Zl. *** (Spruchpunkt II.) auch die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Der gegenständliche Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ befasst sich jedoch ausschließlich mit dem Spruchpunkt I. (Betriebsanlagengenehmigung); Zl. ***), da lediglich für diesen Teil (gewerbebehördliche Genehmigung) eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vorliegt.Festgehalten wird, dass durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, unter der Zl. *** (Spruchpunkt römisch zwei.) auch die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Der gegenständliche Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ befasst sich jedoch ausschließlich mit dem Spruchpunkt römisch eins. (Betriebsanlagengenehmigung); Zl. ***), da lediglich für diesen Teil (gewerbebehördliche Genehmigung) eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vorliegt.

§ 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

„Außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“„Außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“

Demnach hat die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst („meritorisch“) zu entscheiden. Die Berufungsbehörde hat jedoch zunächst die Zulässigkeit sowie die Rechtzeitigkeit der Berufung zu prüfen.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit wird ausgeführt, dass gemäß § 63 Abs. 5 AVG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit wird ausgeführt, dass gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Festgehalten wird, dass dem Rechtsmittelwerber der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zugestellt wurde. Die Berufung, welche am *** eingebracht wurde, war daher als rechtzeitig anzusehen.Festgehalten wird, dass dem Rechtsmittelwerber der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zugestellt wurde. Die Berufung, welche am *** eingebracht wurde, war daher als rechtzeitig anzusehen.

Die grundsätzliche Frage, die für die Zulässigkeit der gegenständlichen Berufung geklärt werden muss, ist, ob der Berufungswerber Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren sind. Grundsätzlich wird ausgeführt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auch durch die Bestimmung des § 42 AVG über die Präklusion beschränkt ist. Eine Präklusion nach § 42 AVG bedeutet, dass der(die) Präkludierte seine(ihre) Parteistellung zur Gänze verloren hat; ist er(sie) nicht mehr Partei, hat er(sie) auch die Berechtigung zur Erhebung einer Berufung verloren, seine(ihre) dennoch erhobene Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.Die grundsätzliche Frage, die für die Zulässigkeit der gegenständlichen Berufung geklärt werden muss, ist, ob der Berufungswerber Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren sind. Grundsätzlich wird ausgeführt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auch durch die Bestimmung des Paragraph 42, AVG über die Präklusion beschränkt ist. Eine Präklusion nach Paragraph 42, AVG bedeutet, dass der(die) Präkludierte seine(ihre) Parteistellung zur Gänze verloren hat; ist er(sie) nicht mehr Partei, hat er(sie) auch die Berechtigung zur Erhebung einer Berufung verloren, seine(ihre) dennoch erhobene Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.

§ 41 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 41, Absatz eins, AVG lautet:

„Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.“

§ 41 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 41, Absatz 2, AVG lautet:

„Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“„Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“

§ 42 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 42, Absatz eins, AVG lautet:

„Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, das ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“„Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, das ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“

§ 42 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 42, Absatz 2, AVG lautet:

„Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“„Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“

§ 42 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 42, Absatz 3, AVG lautet:

„Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“

§ 42 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 42, Absatz 4, AVG lautet:

„Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“

§ 356 Abs. 1 GewO lautet:Paragraph 356, Absatz eins, GewO lautet:

„Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.“„Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (Paragraphen 19, ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.“

§ 75 Abs. 2 GewO lautet:Paragraph 75, Absatz 2, GewO lautet:

„Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO kommt daher ex lege Parteistellung zu, und zwar aufgrund der Bestimmung des § 8 AVG i.V.m. den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO.Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO kommt daher ex lege Parteistellung zu, und zwar aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO.

Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, dann hat die Behörde die im Sinne des § 41 AVG i.V.m. den zusätzlichen Bestimmungen des § 356 Abs. 1 GewO erforderlichen Kundmachungen und Verständigungen durchzuführen.Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, dann hat die Behörde die im Sinne des Paragraph 41, AVG in Verbindung mit den zusätzlichen Bestimmungen des Paragraph 356, Absatz eins, GewO erforderlichen Kundmachungen und Verständigungen durchzuführen.

Erfolgen die Kundmachungen und Verständigungen über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO ihre (ex lege bestehende) Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern.Erfolgen die Kundmachungen und Verständigungen über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO ihre (ex lege bestehende) Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern.

Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass der Berufungswerber jedenfalls bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung keine Einwendungen erhoben hat. Im Gegenteil, der Rechtsmittelwerber hat im Zuge der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich erklärt, dass er gegen das gegenständliche Projekt keine Einwände hat. Es gilt daher die Frage zu klären, ob dieser nicht bereits die Parteistellung auf Grund der Präklusionswirkung des § 42 AVG verloren hat.Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass der Berufungswerber jedenfalls bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung keine Einwendungen erhoben hat. Im Gegenteil, der Rechtsmittelwerber hat im Zuge der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich erklärt, dass er gegen das gegenständliche Projekt keine Einwände hat. Es gilt daher die Frage zu klären, ob dieser nicht bereits die Parteistellung auf Grund der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG verloren hat.

Sowohl die Verhandlungskundmachung, welche an der Amtstafel der Marktgemeinde *** angeschlagen war, als auch die persönliche Verständigung der Verhandlung, welche dem Rechtsmittelwerber persönlich zugegangen ist, entspricht dem § 41 Abs. 2, zweiter und dritter Satz AVG, da sowohl die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben, ein Hinweis auf die Folgen gemäß § 42 AVG, als auch Angaben über Zeit und Ort der Einsichtnahme in die Pläne enthalten sind.Sowohl die Verhandlungskundmachung, welche an der Amtstafel der Marktgemeinde *** angeschlagen war, als auch die persönliche Verständigung der Verhandlung, welche dem Rechtsmittelwerber persönlich zugegangen ist, entspricht dem Paragraph 41, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz AVG, da sowohl die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben, ein Hinweis auf die Folgen gemäß Paragraph 42, AVG, als auch Angaben über Zeit und Ort der Einsichtnahme in die Pläne enthalten sind.

Gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die für eine angemessene Vorbereitung benötigte Zeitspanne ist nach der Komplexität und dem Schwierigkeitsgrad der konkret zur Verhandlung stehenden Sache zu bemessen. Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist somit von Fall zu Fall verschieden zu beantworten (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/04/0140). Wie § 42 Abs. 2 AVG zeigt, der für den Parteistellungsverlust die Rechtzeitigkeit des Erhaltes der Verständigung genügen lässt, vermag aber eine zu knapp bemessene Vorbereitungszeit die Präkulsionsfolge nicht abzuwenden. Die Beteiligten sind vielmehr gehalten einen Vertagungsantrag zu stellen oder zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und diesen Umstand dort umgehend als Verfahrensfehler geltend zu machen. Die Bedingung des Eintritts der Säumnisfolgen bildet dem gegenüber die Rechtzeitigkeit der Kundmachung bzw. Verständigung über die mündliche Verhandlung. Rechtzeitigkeit ist gegeben, wenn den Teilnehmern ausreichend Zeit bleibt, den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder für den Fall einer unauflösbaren Terminkollision einen Vertreter zu entsenden. Weil anderwertige Verpflichtungen im Berufsleben die Regel bilden, darf die Anberaumung der mündlichen Verhandlung jedoch nicht dermaßen kurz erfolgen, dass den Betroffenen zur Ausräumung auftretender Terminkollisionen oder zur Auswahl und Instruktion eines Vertreters keine Spielräume mehr verbleiben (vgl. Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, 27 f und die dort zitierte Judikatur).Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die für eine angemessene Vorbereitung benötigte Zeitspanne ist nach der Komplexität und dem Schwierigkeitsgrad der konkret zur Verhandlung stehenden Sache zu bemessen. Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist somit von Fall zu Fall verschieden zu beantworten vergleiche VwGH vom 20.10.1999, 99/04/0140). Wie Paragraph 42, Absatz 2, AVG zeigt, der für den Parteistellungsverlust die Rechtzeitigkeit des Erhaltes der Verständigung genügen lässt, vermag aber eine zu knapp bemessene Vorbereitungszeit die Präkulsionsfolge nicht abzuwenden. Die Beteiligten sind vielmehr gehalten einen Vertagungsantrag zu stellen oder zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und diesen Umstand dort umgehend als Verfahrensfehler geltend zu machen. Die Bedingung des Eintritts der Säumnisfolgen bildet dem gegenüber die Rechtzeitigkeit der Kundmachung bzw. Verständigung über die mündliche Verhandlung. Rechtzeitigkeit ist gegeben, wenn den Teilnehmern ausreichend Zeit bleibt, den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder für den Fall einer unauflösbaren Terminkollision einen Vertreter zu entsenden. Weil anderwertige Verpflichtungen im Berufsleben die Regel bilden, darf die Anberaumung der mündlichen Verhandlung jedoch nicht dermaßen kurz erfolgen, dass den Betroffenen zur Ausräumung auftretender Terminkollisionen oder zur Auswahl und Instruktion eines Vertreters keine Spielräume mehr verbleiben vergleiche Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, 27 f und die dort zitierte Judikatur).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Auf Grund der Aktenlage konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Rechtsmittelwerber rechtzeitig zur Verhandlung persönlich geladen wurde. Der Rechtsmittelwerber ist auch zur Verhandlung erschienen und hat dort keine Einwendungen vorgebracht. Er hat auch keinen Vertagungsantrag gestellt, vielmehr hat er erklärt, dass gegen das gegenständliche Projekt kein Einwand bestehe.

Der Rechtsmittelwerber hat daher auf Grund des Ausgeführten seine Parteistellung, mangels rechtzeitig erhobener Einwände von subjektiv öffentlichen Rechten im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 GewO verloren.Der Rechtsmittelwerber hat daher auf Grund des Ausgeführten seine Parteistellung, mangels rechtzeitig erhobener Einwände von subjektiv öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 5 GewO verloren.

Es war daher die Berufung des Rechtsmittelwerbers mangels Parteistellung spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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