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VerwaltungsverfahrenNorm
SPG §35 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn M K, geb. am, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Mt,E,F, H, G, gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 35 Abs 1, § 40 Abs 3 und § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn M K, geb. am, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Mt,E,F, H, G, gemäß Paragraphen 67, a Absatz eins, Ziffer 2, 67, c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wie folgt entschieden:
Die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung der Behältnisse des Beschwerdeführers am 28.01.2011 durch die Organe der Bundespolizeidirektion Graz waren rechtswidrig.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008 einen mit € 1.673,90 bestimmten Kostenaufwand binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in der Höhe von € 1.204,90 wird abgewiesen.Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008, einen mit € 1.673,90 bestimmten Kostenaufwand binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in der Höhe von € 1.204,90 wird abgewiesen.
Text
I. Beschwerdevorbringen/Gegenschrift:römisch eins. Beschwerdevorbringen/Gegenschrift:
A.)
Mit Eingabe vom 07.03.2011, beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 08.03.2011 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 28.01.2011 mit einem von der Hsch der U Gr gemieteten Reisebus nach Wien fahren wollte. Der Bus sei von der Ö angemietet worden, um Interessierten aus Graz eine Teilnahme an den Protesten gegen den Ball des W Kor in Wien, und damit die Ausübung des verfassungsgesetzlich garantierten Rechts auf Versammlungsfreiheit, zu ermöglichen. Zu den Kundgebungen hätten verschiedene Gruppierungen und Aktionsbündnisse aufgerufen. Die bereits im Vorfeld angezeigte Demonstration am Praterstern sei am 27.01.2011 untersagt worden, daraufhin seien unter anderem eine Standkundgebung am Votivpark angemeldet worden, die, wie erst im Laufe des 28.01.2011 bekannt worden sei, ebenfalls untersagt wurde. Zum Zeitpunkt der Abfahrt des Busses sei somit nicht klar gewesen, welche Kundgebung untersagt bzw. nicht untersagt worden sei und in welcher Form Protest möglich sein würde bzw. sei völlig unklar gewesen, wo und wie eine eventuelle Kundgebung ablaufen würde. Die geplante Fahrt nach Wien sollte um 13.45 Uhr vom Busbahnhof direkt vor der Polizeiwachstube am Grazer Hauptbahnhof starten. Als der Beschwerdeführer dort eingetroffen sei und den Bus betreten wollte, sei dort bereits eine Einsatzeinheit der Polizei beim Bus gestanden. Der Einsatzleiter Oberst Kf habe den Beschwerdeführer und die übrigen Mitreisenden darüber informiert, dass man ihnen nur erlauben würde, den Bus habe betreten wollen, wenn sie sich einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung unterziehen würden. Als rechtliche Grundlage seines Handelns habe er auf Nachfrage das Sicherheitspolizeigesetz und die Abwehr gefährlicher Angriffe genannt. Auf die Frage einzelner Personen, was passieren würde, wenn sie sich nicht ausweisen würden bzw. ihren Rucksack oder ihre Taschen nicht durchsuchen lassen würden, hätten sie von Oberst Kf die Antwort erhalten, dass sie dann nicht mitfahren, sie nicht in den Bus könnten, sie da bleiben, die Beamten die Tür blockieren würden oder dass die Durchsuchung ein Kriterium sei, dass man einsteigen könne. Die Polizisten seien direkt vor den beiden Eingangstüren des Busses gestanden und hätten nur diejenige passieren lassen, die sich einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung ihrer Behältnisse unterzogen hätten. Lediglich der Vorsitzende der Ö-U Gr habe unter der Bemerkung, er sei ohnehin bekannt, ohne Ausweisleistung den Bus betreten dürfen. Der Beschwerdeführer, dem bewusst gewesen sei, dass er ohne Identitätsfeststellung und Durchsuchung nicht in den Bus gelangen könne, habe nach einiger Zeit gezwungenermaßen und unter Protest die Identitätsfeststellung und Durchsuchung über sich ergehen lassen. Er habe sich mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen und Angaben zu seiner Wohnadresse gemacht. Darüber hinaus sei sein Rucksack von Polizeibeamten durchsucht worden. Aufgrund dieser behördlichen Vorgangsweise sei der Bus mit ca. 1 1/2 stündiger Verspätung abgefahren. Im Nachhinein sei dem Beschwerdeführer bekannt geworden, dass die Behörde für die Untersagung sämtlicher Versammlungen in Wien zwei Rechtfertigungen genannt habe, einerseits ein Mobilisierungsvideo einer politischen Gruppierung, andererseits Vorfälle bei einer Spontandemonstration am Abend des 27.01.2011 in Wien. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Video nichts zu tun und an der Demonstration am 27.01.2011 in Wien nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinen subjektiven Rechten durch die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung seiner Behältnisse verletzt, da er kein Verhalten gesetzt habe, dass die Organe der Bundespolizeidirektion Graz auch nur im entferntesten als einen gefährlichen Angriff oder eine Vorbereitungshandlung hiezu hätten qualifizieren können. Für die Rechtsmäßigkeit an der Identitätsfeststellung mangle es darüber hinaus an dem erforderlichen örtlichen oder zeitlichen engen Zusammenhang. Sowohl die Identitätsfeststellung, als auch die Durchsuchung seien rechtswidrig, da es keinen konkreten, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verdacht und keinerlei Tatsachen, die den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff gebracht hätten, gebe. Der Beschwerdeführer beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge feststellen, dass er durch die Identitätsfeststellung und Durchsuchung am 28.01.2011 durch die Organe der Bundespolizeidirektion Graz in seinen Rechten verletzt worden sei und die Identitätsfeststellung und Durchsuchung rechtswidrig waren. Außerdem beantragte er ihm Kostenersatz (Schriftsatz- und ev. Verhandlungsaufwand) zuzusprechen.
B.)
In ihrer Gegenschrift vom 29.03.2011 führte die Bundespolizeidirektion Graz im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und eine Durchführung von Behältnissen gemäß § 40 Abs 2 SPG durchgeführt worden seien, da aufgrund eines am 27.01.2011 bei den Sicherheitsbehörden eingelangten E-Mail mit dem Betreff noWRK plant Brandsatzanschlag konkrete Hinweise auf beabsichtigte Straftaten und somit gefährliche Angriffe im Sinne des § 16 SPG vorgelegen hätten. Der anonyme Verfasser des E-Mails habe bei einem für die Demonstrationen am 28.01.2011 abgehaltenen Vorbereitungstreffen im G1 am 27.01.2011 mitbekommen, dass einige der Mitfahrer geplant hätten, Sprengsätze mitzunehmen. Aufgrund dieses eingegangenen konkreten Hinweises und der Vorfälle in Wien am 27.01.2011 habe die sicherheitspolizeiliche Gefahr im Raum gestanden, dass potentiell Mitreisende des in Rede stehenden Autobusses im Besitz von Spreng- oder Brandsätzen sein könnten, um diese im Zuge ihrer nachfolgenden Teilnahme an Versammlungen in Wien zum Einsatz zu bringen. Insofern sei die mögliche Verwirklichung von Delikten gegen Leib und Leben und das fremde Vermögen im Sinne des StGB im Raum gestanden. Eine Eingrenzung auf bestimmte, eventuell sogar namentlich bekannte Mitreisende sei in diesem Zusammenhang nicht möglich gewesen. Es habe aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesenen Sachverhaltes davon ausgegangen werden müssen, dass jeder einzelne der Mitreisenden einen Gegenstand bei sich haben könne, von dem Gefahr ausgehe. Die Berücksichtigung der Rechtslage und der zum fraglichen Zeitpunkt bekannt gewordenen Tatsachen sei auch dafür verantwortlich, dass der gesetzlich geforderte enge zeitliche Zusammenhang zur drohenden Tatbestandsverwirklichung in diesem konkreten Fall als gegeben erachtet worden sei. Die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung der Behältnisse seien im konkreten Anlassfall in imperativer Befehlsform rechtskonform erfolgt. Die Ausübung weiterer Zwangsgewalt sei nicht erforderlich gewesen, da sämtliche Betroffene den Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgewirkt hätten. Die Maßnahmen - Feststellung der Identität und Durchsuchung der Behältnisse in imperativer Befehlsform - seien auch keinesfalls außer Verhältnis zum Anlass - konkreter Verdacht auf das Mitführen von Brand- bzw. Sprengsätzen gestanden. Die Durchführung der Durchsuchung sei nicht auf die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerichtet gewesen, sondern hätten allfällige Einschränkungen ausschließlich der Durchsuchung gedient. Das Recht auf persönliche Freiheit sei dadurch nicht verletzt worden. Das gesamte Einschreiten der involvierten Polizeibeamten sei rechtskonform gewesen, weshalb die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Die belangte Behörde legte mit ihrer Gegenschrift eine Kopie des anonymen E-Mail vom 27.01.2011, ein Schreiben der SID-Steiermark LVT vom 28.01.2011, dem Behördenauftrag der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.01.2011 an das St Ga als Urkunden vor.In ihrer Gegenschrift vom 29.03.2011 führte die Bundespolizeidirektion Graz im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und eine Durchführung von Behältnissen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, SPG durchgeführt worden seien, da aufgrund eines am 27.01.2011 bei den Sicherheitsbehörden eingelangten E-Mail mit dem Betreff noWRK plant Brandsatzanschlag konkrete Hinweise auf beabsichtigte Straftaten und somit gefährliche Angriffe im Sinne des Paragraph 16, SPG vorgelegen hätten. Der anonyme Verfasser des E-Mails habe bei einem für die Demonstrationen am 28.01.2011 abgehaltenen Vorbereitungstreffen im G1 am 27.01.2011 mitbekommen, dass einige der Mitfahrer geplant hätten, Sprengsätze mitzunehmen. Aufgrund dieses eingegangenen konkreten Hinweises und der Vorfälle in Wien am 27.01.2011 habe die sicherheitspolizeiliche Gefahr im Raum gestanden, dass potentiell Mitreisende des in Rede stehenden Autobusses im Besitz von Spreng- oder Brandsätzen sein könnten, um diese im Zuge ihrer nachfolgenden Teilnahme an Versammlungen in Wien zum Einsatz zu bringen. Insofern sei die mögliche Verwirklichung von Delikten gegen Leib und Leben und das fremde Vermögen im Sinne des StGB im Raum gestanden. Eine Eingrenzung auf bestimmte, eventuell sogar namentlich bekannte Mitreisende sei in diesem Zusammenhang nicht möglich gewesen. Es habe aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesenen Sachverhaltes davon ausgegangen werden müssen, dass jeder einzelne der Mitreisenden einen Gegenstand bei sich haben könne, von dem Gefahr ausgehe. Die Berücksichtigung der Rechtslage und der zum fraglichen Zeitpunkt bekannt gewordenen Tatsachen sei auch dafür verantwortlich, dass der gesetzlich geforderte enge zeitliche Zusammenhang zur drohenden Tatbestandsverwirklichung in diesem konkreten Fall als gegeben erachtet worden sei. Die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung der Behältnisse seien im konkreten Anlassfall in imperativer Befehlsform rechtskonform erfolgt. Die Ausübung weiterer Zwangsgewalt sei nicht erforderlich gewesen, da sämtliche Betroffene den Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgewirkt hätten. Die Maßnahmen - Feststellung der Identität und Durchsuchung der Behältnisse in imperativer Befehlsform - seien auch keinesfalls außer Verhältnis zum Anlass - konkreter Verdacht auf das Mitführen von Brand- bzw. Sprengsätzen gestanden. Die Durchführung der Durchsuchung sei nicht auf die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerichtet gewesen, sondern hätten allfällige Einschränkungen ausschließlich der Durchsuchung gedient. Das Recht auf persönliche Freiheit sei dadurch nicht verletzt worden. Das gesamte Einschreiten der involvierten Polizeibeamten sei rechtskonform gewesen, weshalb die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Die belangte Behörde legte mit ihrer Gegenschrift eine Kopie des anonymen E-Mail vom 27.01.2011, ein Schreiben der SID-Steiermark LVT vom 28.01.2011, dem Behördenauftrag der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.01.2011 an das St Ga als Urkunden vor.
A) a)
In seiner Stellungnahme vom 02.05.2011 wies der Beschwerdeführer die Charakterisierung des Verfassungsschutzes der Sd Stmk sämtliche TeilnehmerInnen an der Busfahrt aus Graz zu den diesjährigen Protesten als linksextrem zu bezeichnen zurück. Allein die Absicht, gegen die Veranstaltung rechtsextremer Verbindungen zu demonstrieren, rechtfertige eine solche Einschätzung nicht. Sämtliche Ausführungen zu den Vorfällen der letzten Jahre, einschließlich der Demonstration am 27.01.2011 seien nicht geeignet, einen konkreten Verdacht, der den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff gebracht hätte, zu begründen. Selbst strafrechtlich relevantes Verhalten einzelner Personen aus der Steiermark bei einer Demonstration würde eine flächendeckende Identitätsfeststellung sämtlicher steirischer TeilnehmerInnen bei künftigen Versammlungen nicht legitimieren. Der Inhalt des E-Mail von stimme mit dem tatsächlichen Verlauf des Vorbereitungstreffens am 27.01.2011 in den Räumlichkeiten der Gst, ‚Gz , nicht überein, stelle eine Verleumdung gegenüber den TeilnehmerInnen dar und bilde keine Rechtsgrundlage für die Amtshandlungen am 28.01.2011. Es handle sich bei diesem E-Mail offensichtlich um die Aktion einer bislang unbekannten Person, die entweder den DemonstrantInnen habe schaden wollen oder aber um eine Aktion aus dem Umfeld der Behörde, die darauf abziele, die Amtshandlungen am nächsten Tag zu rechtfertigen. Die belangte Behörde habe selbst so agiert, als ob ihr sehr wohl bewusst gewesen sei, dass dieses E-Mail nicht ernst zu nehmen sei, sondern nur den - von welcher Seite auch immer - verfassten Vorwand für die restriktiven Amtshandlungen gegenüber den VersammlungsteilnehmerInnen darstellte. Wäre die Behörde davon ausgegangen, dass der Inhalt des E-Mails ernst zu nehmen sei, hätte diese nach Erhalt des E-Mails geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden unternehmen müssen. Die belangte Behörde habe aber weder eine Nachschau beim Informationstreffen, noch eine entsprechende Befragung angestellt, sie habe nicht versucht, die Namen jener Personen, die sich für den Bus angemeldet hätten, zu erfragen oder als gelindestes Mittel zumindest mit der Ö oder den OrganisatorInnen des Busses Kontakt aufgenommen. Die Polizei habe davon ausgehen müssen, dass es auch im Interesse der Ö und der OrganisatorInnen des Busses gelegen wäre, dass im Reisefahrzeug keine Sprengsätze transportiert werden. Derartige Maßnahmen seien jedoch nicht gesetzt worden. Der Polizei sei es offensichtlich gezielt und ausschließlich darum gegangen, die Identität der Busreisenden festzustellen und deren mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Insgesamt scheine die Maßnahme der Polizei somit nicht auf die Abwehr der Gefahr, von der sie gewarnt worden sei, sondern vielmehr auf die Feststellung der Identität von Personen und dem Durchsuchen ihrer Taschen gerichtet gewesen. Eine solche Maßnahme sei vom Sicherheitspolizeigesetz nicht gedeckt. Die Identitätsfeststellung sei aber auch deshalb nicht rechtskonform, da spätestens nach der Durchsuchung der Sachen, bei der nichts gefunden wurde, der Polizei hätte klar sein müssen, dass die Unterstellung in dem E-Mail haltlos seien. Würde das anonyme E-Mail vom 27.01.2011 als Rechtfertigung im Sinne des SPG akzeptiert, könne künftig immer mittels einer anonymen, noch so fragwürdigen Denunziation die flächendeckende Identitätsfeststellung und Perlustrierung von TeilnehmerInnen von sämtlichen politischen Versammlungen erzwungen werden. Eine solche Auslegung der Gesetzeslage sei aber mit den Grundsätzen einer demokratischen Gesellschaft nicht vereinbar und gehe weit über den Normbereich des § 35 bzw. § 40 SPG hinaus.In seiner Stellungnahme vom 02.05.2011 wies der Beschwerdeführer die Charakterisierung des Verfassungsschutzes der Sd Stmk sämtliche TeilnehmerInnen an der Busfahrt aus Graz zu den diesjährigen Protesten als linksextrem zu bezeichnen zurück. Allein die Absicht, gegen die Veranstaltung rechtsextremer Verbindungen zu demonstrieren, rechtfertige eine solche Einschätzung nicht. Sämtliche Ausführungen zu den Vorfällen der letzten Jahre, einschließlich der Demonstration am 27.01.2011 seien nicht geeignet, einen konkreten Verdacht, der den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff gebracht hätte, zu begründen. Selbst strafrechtlich relevantes Verhalten einzelner Personen aus der Steiermark bei einer Demonstration würde eine flächendeckende Identitätsfeststellung sämtlicher steirischer TeilnehmerInnen bei künftigen Versammlungen nicht legitimieren. Der Inhalt des E-Mail von stimme mit dem tatsächlichen Verlauf des Vorbereitungstreffens am 27.01.2011 in den Räumlichkeiten der Gst, ‚Gz , nicht überein, stelle eine Verleumdung gegenüber den TeilnehmerInnen dar und bilde keine Rechtsgrundlage für die Amtshandlungen am 28.01.2011. Es handle sich bei diesem E-Mail offensichtlich um die Aktion einer bislang unbekannten Person, die entweder den DemonstrantInnen habe schaden wollen oder aber um eine Aktion aus dem Umfeld der Behörde, die darauf abziele, die Amtshandlungen am nächsten Tag zu rechtfertigen. Die belangte Behörde habe selbst so agiert, als ob ihr sehr wohl bewusst gewesen sei, dass dieses E-Mail nicht ernst zu nehmen sei, sondern nur den - von welcher Seite auch immer - verfassten Vorwand für die restriktiven Amtshandlungen gegenüber den VersammlungsteilnehmerInnen darstellte. Wäre die Behörde davon ausgegangen, dass der Inhalt des E-Mails ernst zu nehmen sei, hätte diese nach Erhalt des E-Mails geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden unternehmen müssen. Die belangte Behörde habe aber weder eine Nachschau beim Informationstreffen, noch eine entsprechende Befragung angestellt, sie habe nicht versucht, die Namen jener Personen, die sich für den Bus angemeldet hätten, zu erfragen oder als gelindestes Mittel zumindest mit der Ö oder den OrganisatorInnen des Busses Kontakt aufgenommen. Die Polizei habe davon ausgehen müssen, dass es auch im Interesse der Ö und der OrganisatorInnen des Busses gelegen wäre, dass im Reisefahrzeug keine Sprengsätze transportiert werden. Derartige Maßnahmen seien jedoch nicht gesetzt worden. Der Polizei sei es offensichtlich gezielt und ausschließlich darum gegangen, die Identität der Busreisenden festzustellen und deren mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Insgesamt scheine die Maßnahme der Polizei somit nicht auf die Abwehr der Gefahr, von der sie gewarnt worden sei, sondern vielmehr auf die Feststellung der Identität von Personen und dem Durchsuchen ihrer Taschen gerichtet gewesen. Eine solche Maßnahme sei vom Sicherheitspolizeigesetz nicht gedeckt. Die Identitätsfeststellung sei aber auch deshalb nicht rechtskonform, da spätestens nach der Durchsuchung der Sachen, bei der nichts gefunden wurde, der Polizei hätte klar sein müssen, dass die Unterstellung in dem E-Mail haltlos seien. Würde das anonyme E-Mail vom 27.01.2011 als Rechtfertigung im Sinne des SPG akzeptiert, könne künftig immer mittels einer anonymen, noch so fragwürdigen Denunziation die flächendeckende Identitätsfeststellung und Perlustrierung von TeilnehmerInnen von sämtlichen politischen Versammlungen erzwungen werden. Eine solche Auslegung der Gesetzeslage sei aber mit den Grundsätzen einer demokratischen Gesellschaft nicht vereinbar und gehe weit über den Normbereich des Paragraph 35, bzw. Paragraph 40, SPG hinaus.
B) b)
In ihrer Stellungnahme vom 11.05.2011 legte die belangte Behörde das Original des E-Mails von vom 27.01.2011, 21.05 Uhr vor und gab an, die Erhebungen zum fraglichen E-Mail seien vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - LVT der Sd Stmk geführt worden. Vom LVT sei mitgeteilt worden, dass es sich bei hush.com um einen E-Mail-Account-Anbieter handle, welcher kostenlose E-Mail-Accounts zur Verfügung stelle. Die Nachforschungen hätten ergeben, dass der jeweilige Nutzer sich registriere und seine E-Mails in der Folge direkt über die Internetseite hush.com versende. Diese Versendung könne von jeder beliebigen Örtlichkeit aus erfolgen. Eine Rückverfolgung der IP-Adresse ergebe somit lediglich die IP-Adresse von hush.com. Eine weitere Rückverfolgung sei nur über Gerichtsauftrag über den Betreiber in Kanada möglich, diese sei aber unterblieben, da die rechtlichen Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Gerichtsauftrag nicht vorgelegen seien.
II.) Ermittlungsverfahren:römisch zwei.) Ermittlungsverfahren:
Aufgrund des Akteninhalts, den Beschwerdeausführungen sowie der Gegenschrift und den ergänzenden Stellungnahmen der Parteien, sowie den Ergebnissen der Verhandlung am 30.06.2011, anlässlich welcher die Beschwerdeführer Ge Me, Fe We, J Sw, Mag. A Sch, Wo Kc, C Ho und P He sowie die Zeugen Polizeidirektor HR Mag. Al Gi, HR Mag. Kl Ke, Oberst B Kf und CI Ht Km einvernommen wurden und das von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgelegte Filmmaterial angesehen wurde, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Für den 28.01.2011 war in Wien, in den Räumlichkeiten der Hb, der 58. Ball des W Kor geplant. Am Ball wurden mehrere tausend Gäste erwartet und war diese Veranstaltung in den Jahren 2008, 2009 und 2010 Ziel massiver Proteste, anlässlich welcher es zu Sachbeschädigungen und zu Ausschreitungen seitens der Demonstranten, im Zuge derer Polizisten mit pyrotechnischen Gegenständen, Steinen und Schneebällen angegriffen wurden, kamen. Aufgrund dieser Vorfälle wurde 2010 eine Versammlung, die sich gegen den W Kor Ball richtete, behördlich untersagt. Trotzdem fanden sich hunderte Demonstranten am Christian-Broder-Platz, dem ursprünglich geplanten Ausgangsort der Versammlung ein. Diese wurde aufgrund von Ausschreitungen von der Polizei vor Ort aufgelöst. Da zahlreiche Versammlungsteilnehmer trotz Aufforderung der Polizei die Örtlichkeit nicht verließen, wurden mehr als 500 Anzeigen wegen Verletzung des Versammlungsgesetzes erstattet. Am 27.01.2011 fand in Wien I, im Zusammenhang mit dem für den 28.01.2011 geplanten W Kor Ball eine unangemeldete Versammlung, bestehend aus ca. 100 Personen statt. Die Manifestanten sammelten sich am Stephansplatz und marschierten in Richtung Graben/Kohlmarkt. Es wurden Mistkübel in Brand gesetzt und Brandsätze auf die Fahrbahn und gegen Einsatzfahrzeuge der Polizei geworfen. Nach Auflösung der Versammlung durch die Polizei reagierten die Aktivisten nicht auf die Durchsagen der Polizei und gingen geschlossen weiter. Aufgrund dieser Umstände informierte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark (LVT) die Bundespolizeidirektion Graz am 28.01.2011, Zl: LVT ST-LI/0005/2011, darüber, dass auch für den 28.01.2011 mehrere Versammlungen gegen den W Kor Ball in Wien, teils angemeldet, teils nicht angemeldet, zu erwarten seien. Unter den in den vergangenen Jahren angezeigten Demonstranten seien auch Personen gewesen, die aus der Steiermark angereist seien. Aufgrund der gegebenen Gefährdungseinschätzung sei auch in diesem Jahr mit einer organisierten Anreise von Demonstranten der linke Szene aus der Steiermark zu rechnen, die sich an den Versammlungen gegen den W Kor zu beteiligen beabsichtigten. Darüber hinaus sei konkret aus dem Internet recherchiert worden, dass mittels Aufrufen aufgefordert werde, mit einem in Graz bereit stehenden Bus nach Wien zu fahren. Unabhängig von dieser Gefährdungseinschätzung verwies das LVT in seinem E-Mail auf das beiliegende E-Mail vom 27.01.2011, 21.05 Uhr, von an die Sd Stmk, die Bundespolizeidirektion Graz, die Bundespolizeidirektion Wien. Betreff: NoWKR plant Brandsatzanschlag. In diesem E-Mail weise eine anonyme Person darauf hin, dass sie von einem geplanten Brandsatzanschlag bei diesen Demonstrationen gehört habe. Aufgrund der schriftlichen Information sei unter Einbeziehung der bekannt gewordenen Informationen der Bundespolizeidirektion Wien und der Erkenntnisse aus den Internetrecherchen von der Vorbereitung eines gefährlichen Angriffs auf jene Personen, welche im angekündigten Bus von Graz nach Wien anreisen, um an dortigen Demonstrationen teilzunehmen, auszugehen. Es sei mit Gewaltausschreitungen bei diesen Demonstrationen zu rechnen. Es ergehe daher der höfliche Auftrag, die Personen, die offensichtlich mit dem in Rede stehenden Bus nach Wien in einer erkennbaren Absicht im beschriebenen Sinne reisen wollen, einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG und einer/oder Personendurchsuchung nach § 40 Abs 2 SPG zu unterziehen. Zur Umsetzung des Auftrages der Sd Stmk LVT erging am 28.01.2011 seitens der Bundespolizeidirektion Graz ein Behördenauftrag an das St Ga, mit der Zahl: E1/772/2011. Der Inhalt des anonymen E-Mails vom 27.01.2011, 21.05 Uhr von lautet:Für den 28.01.2011 war in Wien, in den Räumlichkeiten der Hb, der 58. Ball des W Kor geplant. Am Ball wurden mehrere tausend Gäste erwartet und war diese Veranstaltung in den Jahren 2008, 2009 und 2010 Ziel massiver Proteste, anlässlich welcher es zu Sachbeschädigungen und zu Ausschreitungen seitens der Demonstranten, im Zuge derer Polizisten mit pyrotechnischen Gegenständen, Steinen und Schneebällen angegriffen wurden, kamen. Aufgrund dieser Vorfälle wurde 2010 eine Versammlung, die sich gegen den W Kor Ball richtete, behördlich untersagt. Trotzdem fanden sich hunderte Demonstranten am Christian-Broder-Platz, dem ursprünglich geplanten Ausgangsort der Versammlung ein. Diese wurde aufgrund von Ausschreitungen von der Polizei vor Ort aufgelöst. Da zahlreiche Versammlungsteilnehmer trotz Aufforderung der Polizei die Örtlichkeit nicht verließen, wurden mehr als 500 Anzeigen wegen Verletzung des Versammlungsgesetzes erstattet. Am 27.01.2011 fand in Wien römisch eins, im Zusammenhang mit dem für den 28.01.2011 geplanten W Kor Ball eine unangemeldete Versammlung, bestehend aus ca. 100 Personen statt. Die Manifestanten sammelten sich am Stephansplatz und marschierten in Richtung Graben/Kohlmarkt. Es wurden Mistkübel in Brand gesetzt und Brandsätze auf die Fahrbahn und gegen Einsatzfahrzeuge der Polizei geworfen. Nach Auflösung der Versammlung durch die Polizei reagierten die Aktivisten nicht auf die Durchsagen der Polizei und gingen geschlossen weiter. Aufgrund dieser Umstände informierte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark (LVT) die Bundespolizeidirektion Graz am 28.01.2011, Zl: LVT ST-LI/0005/2011, darüber, dass auch für den 28.01.2011 mehrere Versammlungen gegen den W Kor Ball in Wien, teils angemeldet, teils nicht angemeldet, zu erwarten seien. Unter den in den vergangenen Jahren angezeigten Demonstranten seien auch Personen gewesen, die aus der Steiermark angereist seien. Aufgrund der gegebenen Gefährdungseinschätzung sei auch in diesem Jahr mit einer organisierten Anreise von Demonstranten der linke Szene aus der Steiermark zu rechnen, die sich an den Versammlungen gegen den W Kor zu beteiligen beabsichtigten. Darüber hinaus sei konkret aus dem Internet recherchiert worden, dass mittels Aufrufen aufgefordert werde, mit einem in Graz bereit stehenden Bus nach Wien zu fahren. Unabhängig von dieser Gefährdungseinschätzung verwies das LVT in seinem E-Mail auf das beiliegende E-Mail vom 27.01.2011, 21.05 Uhr, von an die Sd Stmk, die Bundespolizeidirektion Graz, die Bundespolizeidirektion Wien. Betreff: NoWKR plant Brandsatzanschlag. In diesem E-Mail weise eine anonyme Person darauf hin, dass sie von einem geplanten Brandsatzanschlag bei diesen Demonstrationen gehört habe. Aufgrund der schriftlichen Information sei unter Einbeziehung der bekannt gewordenen Informationen der Bundespolizeidirektion Wien und der Erkenntnisse aus den Internetrecherchen von der Vorbereitung eines gefährlichen Angriffs auf jene Personen, welche im angekündigten Bus von Graz nach Wien anreisen, um an dortigen Demonstrationen teilzunehmen, auszugehen. Es sei mit Gewaltausschreitungen bei diesen Demonstrationen zu rechnen. Es ergehe daher der höfliche Auftrag, die Personen, die offensichtlich mit dem in Rede stehenden Bus nach Wien in einer erkennbaren Absicht im beschriebenen Sinne reisen wollen, einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG und einer/oder Personendurchsuchung nach Paragraph 40, Absatz 2, SPG zu unterziehen. Zur Umsetzung des Auftrages der Sd Stmk LVT erging am 28.01.2011 seitens der Bundespolizeidirektion Graz ein Behördenauftrag an das St Ga, mit der Zahl: E1/772/2011. Der Inhalt des anonymen E-Mails vom 27.01.2011, 21.05 Uhr von lautet:
Betreff: NoWKR plant Brandsatzanschlag
Guten Abend. Also was ich jetzt gerade gehört habe, sprengt alles, was ich bislang erlebt habe. Ich wollte morgen mit dem Bus nach Wien zur genehmigten Standkundgebung am Praterstern gegen den Ball des W Kor fahren. Zu diesem Zweck habe ich mich für den Bus angemeldet, welcher um 13.45 Uhr am Grazer Hauptbahnhof losfahren soll. Jetzt war eben gerade Vorbereitungstreffen im G1 und habe ich, als ich auf der Toilette war, mitbekommen, dass einige planen Sprengsätze mitzunehmen. Und das ist mir wirklich zu heiß!! Ich wollte nur demonstrieren und nicht Menschen töten, auch wenn sie ekelhafte Meinungen vertreten oder Polizisten. Ich habe mir überlegt, wie ich euch das am besten melden soll bzw. wem eigentlich genau, deshalb schreibe ich das hier an mehrere Empfänger. Abgemeldet vom Bus habe ich mich nicht, aber ich werde nicht am obgenannten Treffpunkt erscheinen. Aber ich sehe es als meine Pflicht euch das zu sagen, weil ich habe keine Lust mich auch noch aufgrund Mitwisserschaft strafbar zu machen. Also ich weiß nicht genau, ob die die Sprengsätze (Molis oder so) zum Bus mitnehmen oder ob die bereits im Votivpark versteckt sind. Jedenfalls müssen die darin gehindert werden!!!!
Die Hsch der U Gr hatte von Sp-Reisen einen Bus angemietet, um Interessierten aus Graz eine Teilnahme an den Protesten gegen den Ball des W Kor in Wien am 28.01.2011 zu ermöglichen. Zu den Kundgebungen hatten verschiedene Gruppierungen und Aktionsbündnisse aufgerufen. Die geplante Fahrt nach Wien sollte um 13.45 Uhr vom Busbahnhof (direkt vor der dortigen Polizeiwachstube) am Grazer Hauptbahnhof starten. Am 27.01.2011 fand in den Räumlichkeiten der Gst, Gz, ein Vorbereitungstreffen statt, wobei Zweck dieser Veranstaltung war, die einzelnen Teilnehmer davon in Kenntnis zu setzen, welche rechtlichen Bestimmungen für Demonstrationen gelten. Kurz vor der Veranstaltung am 27.01.2011 erhielt J Sw, welcher die Anmeldungen für die gegenständliche Busfahrt von den einzelnen Teilnehmern, darunter auch von freedomrun bzw. Lili entgegen genommen hatte, eine Anfrage von freedomrun per Mail, in welcher der Verfasser die Polizei beschimpfte und um Bekanntgabe weiterer Informationen ersuchte. J Sw antwortete auf dieses E-Mail insofern, als er mitteilte: Wir fahren. Es gibt Standkundgebungen. Du bist angemeldet. Zwei Stunden später, nach Erhalt der Antwort verfasste der anonyme E-Mail-Schreiber das E-Mail an die Sd Stmk. Die Nachforschungen des LVT ergaben, dass die Rückverfolgung der IP-Adresse, lediglich die IP-Adresse von hush.com, einem kostenlosen E-Mail-Account ergab. Da der Inhalt des anonymen E-Mails keinen Straftatbestand verwirklichte und somit die rechtlichen Voraussetzungen für einen Gerichtsauftrag für eine weitere Rückverfolgung von hush.com nicht vorlagen, wurden von Seiten des LVT keine weiteren Maßnahmen hinsichtlich des Verfassers dieses E-Mails gesetzt. Nach Erhalt des E-Mails wurde weder Nachschau beim Informationstreffen gehalten, noch entsprechende Befragungen angestellt. Es wurden weder von Seiten des LVT noch von Seiten der belangten Behörde die Namen jener Personen, die sich für den Bus angemeldet hatten ermittelt noch mit der Ö oder den OrganisatorInnen des Busses Kontakt aufgenommen. Einen konkreten Hinweis oder Verdacht gegen den Beschwerdeführer, wonach dieser als gefährlich oder linksextrem einzuschätzen gewesen wäre, gab es von Seiten der belangten Behörde nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob im Votivpark in Wien nach Sprengsätzen gesucht wurde. In Umsetzung des Behördenauftrages der Bundespolizeidirektion Graz fanden sich am 28.01.2011 vor 13.45 Uhr Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des St Ga am Busbahnhof des Hauptbahnhofes in Graz ein, um Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen durchzuführen. Als der Beschwerdeführer beim Bus eintraf und in diesen einsteigen wollte, erklärte Einsatzleiter Oberst Kf, dass man das Betreten des Busses nur dann erlauben werde, wenn sich die einzelnen Personen einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung unterzögen. Sowohl die Identitätsfeststellung, als auch die Durchführung der Durchsuchung von Behältnissen der einzelnen Personen am 28.01.2011 erfolgte in imperativer Befehlsform. Als rechtliche Grundlage seines Handelns nannte er auf Nachfrage, das Sicherheitspolizeigesetz und die Abwehr eines gefährlichen Angriffs. Oberst Kf berief sich nach Nachfragen mehrerer Personen auf einen Behördenauftrag und erklärte, man könne sowohl bei der Sicherheitsdirektion, als auch beim Ministerium für Inneres nachfragen bzw. sich im Nachhinein beim Unabhängigen Verwaltungssenat beschweren. Der Bus selbst war auf etwaige Brandsätze nicht untersucht worden, als er am Hauptbahnhof beim Busbahnhof einfuhr. Die Identität des Fahrers wurde von den Beamten überprüft. Die Polizisten standen direkt vor den beiden Eingangstüren des Busses und ließen nur diejenigen passieren, die sich einer Identitätsfeststellung und Durchsuchen ihrer Behältnisse unterzogen, wobei lediglich der Vorsitzende der Ö-U Gr ohne Ausweisleistung den Bus betreten durfte, da er ohnehin bekannt sei. Von Seiten der Beamten wurden die Personen, welche in den Bus einsteigen wollten, nicht danach befragt, ob sie am 27.01.2011 bei der unangekündigten Demonstration in Wien oder aber am Vorabend am Treffen im G1 teilgenommen hätten. Personen, die sich der Identitätsfeststellung bzw. Durchsuchung nicht stellen wollten und ihre Absicht kund taten mit dem Zug oder dem PKW nach Wien zu fahren, wurden daran nicht gehindert. Diese Personen fuhren ohne einer Identitätsfeststellung oder einer Durchsuchung unterzogen worden zu sein, mit dem Zug bzw dem PKW nach Wien. Von den Beamten wurde zuerst die Identität der jeweiligen Person festgestellt - es wurden Ausweise hergezeigt und Auskunft über den derzeitigen Wohnort erteilt. Daraufhin wurden die Rucksäcke und Taschen der einzelnen Personen durchsucht, wobei die Durchsuchung aber sehr oberflächlich erfolgte. Da dem Beschwerdeführer klar war, dass er ohne Identitätsfeststellung und Durchsuchung nicht in den Bus gelangen konnte, ließ er unter Protest die Identitätsfeststellung und Durchsuchung über sich ergehen, wobei die Durchsuchung seines Rucksacks kurz war. Personendurchsuchungen wurden nicht vorgenommen. Es wurden lediglich Taschen und Rucksäcke einer oberflächlichen Musterung unterzogen. Aufgrund dieser behördlichen Vorgangsweise, welche von Seiten der Mitreisenden des Busses, aber auch von Organen der Polizei gefilmt wurde, fuhr der Bus mit ca. 1 1/2 stündiger Verspätung ab.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Proteste und die damit verbundenen Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem Ball des W Kor in den Jahren 2008, 2009 und 2010 sowie die Feststellungen in Zusammenhang mit der am 27.01.2011 in Wien I, abgehaltenen unangemeldeten Versammlung im Zusammenhang mit dem für den 28.01.2011 geplanten W Kor Ball konnten aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Vorbringens der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Inhalt des E-Mails des LVT für die Steiermark vom 28.01.2011 und den Behördenauftrag der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.01.2011 getroffen werden.Die Feststellungen betreffend die Proteste und die damit verbundenen Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem Ball des W Kor in den Jahren 2008, 2009 und 2010 sowie die Feststellungen in Zusammenhang mit der am 27.01.2011 in Wien römisch eins, abgehaltenen unangemeldeten Versammlung im Zusammenhang mit dem für den 28.01.2011 geplanten W Kor Ball konnten aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Vorbringens der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Inhalt des E-Mails des LVT für die Steiermark vom 28.01.2011 und den Behördenauftrag der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.01.2011 getroffen werden.
Dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dieser Demonstrationen bzw. Veranstaltungen oder Ausschreitungen teilgenommen hätte, kann nicht festgestellt werden und wurde derartiges von der belangten Behörde auch gar nicht vorgebracht.
Dass und in welcher Form das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark die Bundespolizeidirektion Graz am 28.01.2011 informierte, konnte aufgrund des E-Mails des LVT vom 28.01.2011 in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen Polizeidirektor HR Mag. Al Gi, anlässlich dessen Einvernahme bei der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 30.06.2011 festgestellt werden.
Der Inhalt des anonymen E-Mails vom 27.01.2011, 21.05 Uhr von an die Sd Stmk, die Bundespolizeidirektion Graz, die BPD Wi, Betreff: noWKR plant Brandsatzanschlag, konnte aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Mails festgestellt werden. Zum Inhalt dieses anonymen E-Mails ist festzuhalten, dass der Verfasser offensichtlich rechtskundig ist, da er sich zum einen Formulierungen wie Brandsatzanschlag, welche nicht zum allgemeinen üblichen Sprachschatz zählen, bedient und andererseits den Inhalt seiner Nachricht derart verfasst hat, dass dadurch kein Straftatbestand im Sinne der StGB verwirklicht wurde. Es ist davon auszugehen, dass dem anonymen Verfasser durchaus bewusst war, dass dadurch, dass sein Mail weder den Straftatbestand der Vortäuschung einer strafbaren Handlung, noch jenen der Verleumdung verwirklicht, etwaige Nachforschungen aufgrund der Nutzung der IP-Adresse von hush.com, einem kostenlosen E-Mail-Account, mangels Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen für einen Gerichtsauftrag eine weitere Rückverfolgung seiner Person nicht drohte. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist darüber hinaus der Umstand, dass der anonyme Verfasser sein Mail offensichtlich in Kenntnis der Organisation des Polizeiwesens sowohl an die Sd Ga, die Bundespolizeidirektion Graz und die BPD Wi richtete.
Der Inhalt des Behördenauftrages der belangten Behörde vom 28.01.2011 konnte aufgrund der vorliegenden Urkunde, in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen HR Mag. Ke anlässlich dessen Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 30.06.2011 festgestellt werden.
Jene Feststellungen, wonach die Hsch der U Gr (Ö) vom Reisebüro Sp Reisen einen Bus angemietet hatte, um Interessierten aus Graz eine Teilnahme an den Protesten gegen den Ball des W Kor in Wien am 28.01.2011 zu ermöglichen, die geplante Fahrt nach Wien um 13.45 Uhr vom Busbahnhof am Grazer Hauptbahnhof starten sollte und am 27.01.2011 in den Räumlichkeiten der Gst, Gz, ein Vorbereitungstreffen zur Information betreffend die für Demonstrationen geltenden rechtlichen Bestimmungen stattfand, konnte aufgrund des unbestritten gebliebenen Vorbringens der Beschwerdeführer festgestellt werden.
Dass kurz vor der Veranstaltung am 27.01.2011 J Sw, welcher die Anmeldungen für die gegenständliche Busfahrt entgegennahm, ein Mail bzw. Anfrage von freedomrun bzw. Lili, wie sie sich gegenüber J Sw bezeichnete erhielt und in diesem Mail die Polizei beschimpft und um Bekanntgabe weiterer Informationen ersucht wurde, konnte aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers J Sw anlässlich dessen Einvernahme bei der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 30.06.2011, in Zusammenschau mit dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Mail (Beilage ./A) getroffen werden.
Dass nach Einlangen des anonymen E-Mail von Seiten des LVT bzw. der belangten Behörde weder Nachschau beim Informationstreffen im Gst, noch entsprechende Befragungen angestellt wurden, und auch nicht versucht wurde, die Namen jener Personen, die sich für den Bus angemeldet hatten, zu ermitteln oder mit der Ö oder mit den Organisatoren des Busses diesbezüglich Kontakt aufzunehmen, konnte aufgrund der diesbezüglich nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Zeugen Polizeidirektor HR Mag. Al Gi und HR Mag. Kl Ke festgestellt werden. Beide Zeugen hinterließen bei der entscheidenden Behörde den Eindruck, dass sie solche Nachforschungen für entbehrlich hielten. Polizeidirektor HR Mag. Al Gi begründete dieses Untätigbleiben insbesondere damit, dass ihm der damaligen Ö-Vorsitzende persönlich bekannt und ihm nicht als verlässliche Auskunftsperson erschienen ist.
Jene Feststellung, wonach gegen den Beschwerdeführer weder ein konkreter Hinweis, noch ein Verdacht vorlag, wonach dieser als gefährlich oder linksextrem einzuschätzen gewesen wäre, konnte aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Aussage des damaligen Leiters des LVT Stmk, dem Zeugen Polizeidirektor HR Mag. Gi getroffen werden. Der Zeuge räumte frei ein, davon ausgegangen zu sein, dass erst nach der Feststellung der Identität und Überprüfung des Beschwerdeführers, eine Prognose darüber möglich sei, ob dieser mit einem gefährlichen Angriff in Verbindung steht.
Nachdem der Zeuge Polizeidirektor HR Mag. Al Gi im Zuge seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark häufig Erinnerungslücken aufwies bzw. auf einen Akt verwies, den er nicht bei sich hatte oder sich auf das Amtsgeheimnis bezog, konnte nicht festgestellt werden, ob nach Einlangen des anonymen E-Mails vom 27.01.2011 im Wiener Votivpark nach Brandsätzen gesucht wurde oder nicht.
Der Ablauf der Amtshandlung am 28.01.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des St Ga am Busbahnhof des Hauptbahnhofes in Graz wurde im Großen und Ganzen von den Verfahrensparteien übereinstimmend geschildert und konnte aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Aussagen der Beschwerdeführer und den Angaben der Zeugen Oberst B Kf und CI Ht Km festgestellt werden.
Dass sowohl die Identitätsfeststellung, als auch die Durchführung der Durchsuchung von Behältnissen der einzelnen Personen am 28.01.2011 in imperativer Befehlsform erfolgte, hat die belangte Behörde selbst vorgebracht und steht dieses Vorbringen in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführer, welche berichteten, dass ihnen ein Betreten des Busses nur nach entsprechender Identitätsfeststellung und Durchsuchung ihrer Behältnisse gestattet wurde, im Einklang.
Jene Feststellungen, wonach von den Beamten die Personen, welche in den Bus einsteigen wollten, nicht danach befragt wurden, ob sie am 27.01.2011 bei der unangekündigten Demonstration in Wien oder am Vorabend am Treffen im Gst teilgenommen hätten, konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer, aber auch der Zeugen Oberst B Kf und CI Ht Km getroffen werden.
Dass der von der Ö gemietete Bus des Reisebüros Sp nicht nach Brandsätzen untersucht wurde, konnte aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des CI Ht Km getroffen werden, der sich anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 30.06.2011 gut daran erinnern konnte, dass der Bus selbst nicht nach Brandsätzen untersucht wurde, weil der Bus am Bahnhof eingefahren und der Fahrer sofort vorab befragt worden und dessen Identität festgestellt worden sei.
Dass gegenüber dem Beschwerdeführer und den übrigen Mitreisenden als rechtliche Grundlage des Handelns das Sicherheitspolizeigesetz und die Abwehr eines gefährlichen Angriffs von Oberst B Kf genannt wurde, konnte aufgrund des von den Beschwerdeführern vorgelegten Filmmaterials und der diesbezüglich übereinstimmenden Aussage des Oberst B Kf festgestellt werden. Obwohl von Seiten der belangten Behörde der Umstand, wonach Oberst B Kf im Zuge der Amtshandlungen am 28.01.2011 auf die Möglichkeit einer Nachfrage, unter anderem beim Bundesministerium für Inneres verwiesen habe, bestritten wurde, räumte der Zeuge Oberst B Kf anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, sehr wohl auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht zu haben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Filmmaterial der Beschwerdeführer, dass der Hinweis durch Oberst B Kf auf das Bundesministerium für Inneres tatsächlich erfolgte.
Jene Feststellungen, wonach Personen, die sich der Identitätsfeststellung bzw. Durchsuchung nicht stellen wollten und ihre Absicht kund taten, mit dem Zug oder PKW nach Wien zu fahren, daran nicht gehindert, nicht befragt und ohne einer Identitätsfeststellung oder einer Untersuchung unterzogen worden zu sein, mit anderen Verkehrsmitteln nach Wien fuhren, konnten aufgrund der widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Oberst B Kf und CI Ht Km getroffen werden. Oberst Kf und CI Km gaben diesbezüglich an, dass sich ihr Behördenauftrag rein auf die den Bus betretenden Personen beschränkte und es deshalb Personen, die sich beim Einsteigen in den Bus nicht einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung unterziehen wollten, frei stand, sich vom Bus zu entfernen und z. B. mit dem Zug nach Wien zu fahren.
Jene Feststellungen, wonach die Durchsuchung der Behältnisse der einzelnen den Bus betretenden Personen sehr oberflächlich erfolgte und Behältnisse zum Teil nur einer Musterung unterzogen wurden, konnten aufgrund glaubwürdigen Schilderung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Filmmaterial festgestellt werden. Auch wenn Oberst B Kf und CI Ht Km anlässlich deren Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark angaben, im Rahmen der Durchsuchung der Behältnisse in erster Linie nach Flaschen und größeren pyrotechnischen Gegenständen gesucht zu haben, sind diese Aussagen nicht nachvollziehbar und durch das vorliegende Filmmaterial eindeutig widerlegt. So ist auf dem Filmmaterial unter anderem ersichtlich, dass einem der Busreisenden eine Flasche aus dem Rucksack fiel, dies wurde aber von den anwesenden Beamten nicht beachtet. Weiters ist ersichtlich, dass Fragen nach dem Inhalt der mitgeführten Flaschen oder Thermoskannen nicht gestellt wurden und dass einige Behältnisse überhaupt nicht untersucht wurden. Nach Betrachtung des Filmmaterials ist vielmehr davon auszugehen, dass Sinn und Zweck der Amtshandlung am 28.01.2011 war, die Identitäten jener Personen welche mit dem Bus nach Wien zu reisen beabsichtigten, festzustellen. Die Überprüfung der Behältnisse hat dabei offensichtlich eine untergeordnete Rolle gespielt.
Die Angaben des Zeugen CI Km, wonach auch Personsdurchsuchungen durchgeführt worden seien, stehen im krassen Widerspruch mit den diesbezüglich divergierenden Aussage des Zeugen Oberst B Kf, den Angaben der einzelnen Beschwerdeführer und dem Inhalt des vorgelegten Filmmaterials.
Jene Feststellungen, wonach die Amtshandlungen am 28.01.2011 sowohl von den Beschwerdeführern als auch von Seiten der belangten Behörde gefilmt wurden, konnte aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer, dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Filmmaterial und den Angaben der Zeugen Oberst Kf und CI Km getroffen werden.
Dass aufgrund des Einschreitens der Organe der belangten Behörde am 28.01.2011 der von der Ö gemietete Bus des Reisebüros Sp erst mit 1 1/2 stündiger Verspätung abfahren konnte, wurde von Seiten der belangten Behörde nicht bestritten.
III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
1. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit:
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 88 Abs 4 SPG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden gemäß Abs 1 oder 2 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g und 79 a AVG.Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, SPG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Paragraphen 67, c bis 67 g und 79 a AVG.
Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 08.03.2011 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 Abs 1 AVG gewahrt wurde.Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 08.03.2011 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, AVG gewahrt wurde.
Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von den Organen der belangten Behörde vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist somit gegeben.
2. Rechtliche Beurteilung der Beschwerde:
Für die Entscheidung sind nachfolgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
§ 88 Abs 1 und Abs 2 SPG:Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG:
Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG).Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
§ 35 SPG:Paragraph 35, SPG:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
§ 16 SPG:Paragraph 16, SPG:
(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs 2 und 3) 1. bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3)
oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
§ 40 SPG:Paragraph 40, SPG:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Absatz eins und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.(4) Bei Durchsuchungen gemäß Absatz eins und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
A) Identitätsfeststellung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hohheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach dieser Rechtsprechung nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (VwGH 25.06.1997, Zl: 95/01/0600). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls, d. h. der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.1988, Slg. Nr. 11.878). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer von Oberst Kf mitgeteilt, dass er den Reisebus nicht betreten dürfe, wenn er nicht an seiner Identitätsfeststellung mitwirke bzw. dass die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers Voraussetzung dafür sei, dass er den Bus überhaupt betreten dürfe. Die Aufforderung, seine Identitätsdaten bekannt zu geben, erfolgte somit in imperativer Befehlsform im Sinne des § 88 Abs 1 SPG iVm § 35 Abs 1 Z 1 SPG (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055). Unabhängig davon ist eine Zuordnung, ob zur Beurteilung § 88 Abs 1 oder Abs 2 SPG zur Anwendung gelangt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Rechtsschutz nicht relevant und kann entfallen (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hohheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach dieser Rechtsprechung nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (VwGH 25.06.1997, Zl: 95/01/0600). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls, d. h. der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.1988, Slg. Nr. 11.878). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer von Oberst Kf mitgeteilt, dass er den Reisebus nicht betreten dürfe, wenn er nicht an seiner Identitätsfeststellung mitwirke bzw. dass die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers Voraussetzung dafür sei, dass er den Bus überhaupt betreten dürfe. Die Aufforderung, seine Identitätsdaten bekannt zu geben, erfolgte somit in imperativer Befehlsform im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055). Unabhängig davon ist eine Zuordnung, ob zur Beurteilung Paragraph 88, Absatz eins, oder Absatz 2, SPG zur Anwendung gelangt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Rechtsschutz nicht relevant und kann entfallen (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).
Gemäß § 28 a Abs 3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen trägt.Gemäß Paragraph 28, a Absatz 3, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen trägt.
Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind in § 35 Abs 1 SPG taxativ aufgezählt. Eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 SPG wäre zulässig, wenn der einschreitende Beamte aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Beschwerdeführer stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zugrunde zu legen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen könnte, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Gegebenenfalls ist vom selben Erkenntnishorizont aus zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt war, der Beschwerdeführer stehe mit diesem gefährlichen Angriff in Zusammenhang oder könne über denselben Auskunft erteilen.Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind in Paragraph 35, Absatz eins, SPG taxativ aufgezählt. Eine Identitätsfeststellung im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG wäre zulässig, wenn der einschreitende Beamte aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Beschwerdeführer stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zugrunde zu legen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen könnte, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Gegebenenfalls ist vom selben Erkenntnishorizont aus zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt war, der Beschwerdeführer stehe mit diesem gefährlichen Angriff in Zusammenhang oder könne über denselben Auskunft erteilen.
Der Versuch einer der in § 16 Abs 2 SPG genannten gerichtlich strafbaren Handlung begründet bereits einen Angriff im Sinne dieser Norm. § 16 Abs 3 SPG unterstellt dem Begriff des gefährlichen Angriffs - über den Versuch hinaus - auch noch (strafrechtlich gesehen: straflose) Vorbereitungshandlungen, soweit sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung stehen. Der gefährliche Angriff beginnt daher bereits mit dem in Abs 3 umschriebenen letzten Vorbereitungsstadium (Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Dr. Rudolf Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar4 2011, 202).Der Versuch einer der in Paragraph 16, Absatz 2, SPG genannten gerichtlich strafbaren Handlung begründet bereits einen Angriff im Sinne dieser Norm. Paragraph 16, Absatz 3, SPG unterstellt dem Begriff des gefährlichen Angriffs - über den Versuch hinaus - auch noch (strafrechtlich gesehen: straflose) Vorbereitungshandlungen, soweit sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung stehen. Der gefährliche Angriff beginnt daher bereits mit dem in Absatz 3, umschriebenen letzten Vorbereitungsstadium (Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Dr. Rudolf Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar4 2011, 202).
Den einschreitenden Beamten war, nach den getroffenen Feststellungen bekannt, dass es bei den Demonstrationen gegen den W Kor-Ball in den Jahren 2008, 2009 und 2010 zu Ausschreitungen gekommen war, an diesen Demonstrationen auch Steirer teilgenommen hatten und ein anonymes E-Mail vorlag, wonach Personen, welche an einem Treffen im Gst am 27.01.2011 teilgenommen hatten, Brandsatzanschläge anlässlich der für den 28.01.2011 in Wien geplanten Demonstration planten. Strafrechtlich relevantes Verhalten einzelner Personen aus der Steiermark bei den oben angeführten Demonstrationen rechtfertigt aber für sich alleine weder eine flächendeckende Identitätsfeststellung sämtlicher steirischer Teilnehmer, die beabsichtigten mit dem Bus nach Wien zu fahren, noch ist daraus eine Verbindung bzw. ein konkreter Hinweis abzuleiten, wonach der Beschwerdeführers mit einem gefährlichen Angriff im Zusammenhang steht oder aber über einen solchen Angriff Auskunft erteilen könnte.
Auch wenn es im Behördenauftrag der belangten Behörde vom 28.01.2011 heißt: Aufgrund des sich nunmehr ergebenden Gesamtbildes (Gefährdungsprognose und vor allem die in Rede stehende E-Mail) ist davon auszugehen, dass die sicherheitspolizeilichen Voraussetzungen zur Feststellung der Identität und sogar Durchsuchen von Menschen im gegebenen Zusammenhang vorliegen, so hat die Behörde so agiert, als ob sie das von einem anonymen Verfasser am 27.01.2011 verfasste E-Mail nicht ernst nahm und es nicht in der von der belangten Behörde vorgenommenen Gefährdungsprognose, wie nunmehr dargestellt, berücksichtigt wurde. Dies zeigt sich daraus, dass weder von Seiten des LVT noch von Seiten der belangten Behörde die Namen jener Personen, die sich für den Bus angemeldet hatten, ermittelt, noch mit der Ö oder den Organisatoren des Busses Kontakt aufgenommen wurde. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die Amtshandlung am 28.01.2011 nicht auf die Besucher des Vorbereitungstreffens am 27.01.2011 beschränkte und von Seiten der belangten Behörde auch gar nicht der Versuch gemacht wurde, die Amtshandlung auf diesen Personenkreis in irgendeiner Form zu begrenzen. Die belangte Behörde selbst räumte ein, dass es keinen konkreten Hinweis oder Verdacht gegen den Beschwerdeführer gab, wonach dieser als gefährlich oder linksextrem einzuschätzen gewesen wäre. Der Umstand, dass sich die Amtshandlungen der belangten Behörde lediglich auf jene Personen beschränkte, die den gegenständlichen Bus benützen wollten, nicht aber auch auf jene Personen, die zuerst beabsichtigten mit dem Bus zu fahren, sich dann aber auf anderem Weg nach Wien begaben, nachdem sie gehört hatten, dass Voraussetzung für das Betreten des Busses die Identitätsfeststellung und Durchsuchung waren, sowie die Tatsache, dass nach dem entsprechenden Behördenauftrag zuerst die Identitätsfeststellungen vorgenommen, und erst danach die Behältnisse der einzelnen Personen überprüft wurden, lässt darauf schließen, dass die Amtshandlungen am 28.01.2011 in erster Linie dazu dienten, die Identitäten der einzelnen Busreisenden festzustellen und nicht dazu eine potentielle Gefahr abzuwehren. Diese Maßnahme ist aber vom Sicherheitspolizeigesetz in der Form nicht gedeckt. Das mag im Sinne der in der Gegenschrift angestellten Überlegungen unerwünscht sein, ist jedoch die Konsequenz des Umstandes, dass eine Identitätsfeststellung zur Vorbeugung (bloß) wahrscheinlicher Angriffe im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 29.07.1998, Zl. /01/0448).
Nachdem der Beschwerdeführer von den Beamten weder gefragt wurde, ob er am Vorabend am Treffen im Gst teilgenommen hatte und auch sonst kein konkreter Hinweis gegen den Beschwerdeführer vorlag, wonach dieser als gefährlich einzuschätzen gewesen wäre, hatten die einschreitenden Beamten keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Fragen nach dem Inhalt des Rucksacks des Beschwerdeführers wurden ihm nicht gestellt. Der Inhalt des E-Mails des anonymen Verfassers vom 27.01.2011 stellte zwischen dem Beschwerdeführer und dem im E-Mail angekündigten gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 SPG keinen Zusammenhang her und kann deshalb nicht als Rechtfertigung für die flächendeckende Identitätsfeststellung von Teilnehmern einer politischen Versammlung herangezogen werden. Eine solche Auslegung würde weit über den Normbereich des § 35 SPG hinausgehen.Nachdem der Beschwerdeführer von den Beamten weder gefragt wurde, ob er am Vorabend am Treffen im Gst teilgenommen hatte und auch sonst kein konkreter Hinweis gegen den Beschwerdeführer vorlag, wonach dieser als gefährlich einzuschätzen gewesen wäre, hatten die einschreitenden Beamten keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Fragen nach dem Inhalt des Rucksacks des Beschwerdeführers wurden ihm nicht gestellt. Der Inhalt des E-Mails des anonymen Verfassers vom 27.01.2011 stellte zwischen dem Beschwerdeführer und dem im E-Mail angekündigten gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, SPG keinen Zusammenhang her und kann deshalb nicht als Rechtfertigung für die flächendeckende Identitätsfeststellung von Teilnehmern einer politischen Versammlung herangezogen werden. Eine solche Auslegung würde weit über den Normbereich des Paragraph 35, SPG hinausgehen.
Um von einer Vorbereitungshandlung im Sinne des § 16 Abs 3 SPG ausgehen zu können, bedarf es darüberhinaus eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung. Ein solcher lässt sich vom Wissenstand der einschreitenden Beamten aber ebenfalls nicht ableiten, da die Identitätsfeststellung am frühen Nachmittag in Graz erfolgte, während der vermutete gefährliche Angriff in den Abendstunden des 28.01.2011 in Wien angenommen wurde. Damit liegen aber die in § 35 Abs 1 Z 1 SPG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Identitätsfeststellung tatsächlich nicht vor. Wenn nunmehr die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur sofortigen Gefahrenabwehr einwendet und davon ausgeht, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang aufgrund des bekannten Gefährdungspotentials jedenfalls vorlag, so bleibt sie die Antwort auf die Frage schuldig, weshalb seit Eintreffen des anonymen E-Mails vorab keinerlei gefahrenabwehrende Handlungen gesetzt wurden und sich die Gefahrenabwehr nur auf die tatsächlich in den Bus einsteigenden Personen beschränkte.Um von einer Vorbereitungshandlung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, SPG ausgehen zu können, bedarf es darüberhinaus eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung. Ein solcher lässt sich vom Wissenstand der einschreitenden Beamten aber ebenfalls nicht ableiten, da die Identitätsfeststellung am frühen Nachmittag in Graz erfolgte, während der vermutete gefährliche Angriff in den Abendstunden des 28.01.2011 in Wien angenommen wurde. Damit liegen aber die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Identitätsfeststellung tatsächlich nicht vor. Wenn nunmehr die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur sofortigen Gefahrenabwehr einwendet und davon ausgeht, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang aufgrund des bekannten Gefährdungspotentials jedenfalls vorlag, so bleibt sie die Antwort auf die Frage schuldig, weshalb seit Eintreffen des anonymen E-Mails vorab keinerlei gefahrenabwehrende Handlungen gesetzt wurden und sich die Gefahrenabwehr nur auf die tatsächlich in den Bus einsteigenden Personen beschränkte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die nicht in § 35 Abs 1 Z 1 SPG gedeckte Identitätsfeststellung ein unzulässiger Informationseingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers erfolgte, weshalb die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären war.Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die nicht in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG gedeckte Identitätsfeststellung ein unzulässiger Informationseingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers erfolgte, weshalb die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären war.
B.) Durchsuchung der Behältnisse:
Eine Festnahme des Beschwerdeführers lag nach dem eigenen Standpunkt der belangten Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift nicht vor. Die Durchsuchung des Rucksacks des Beschwerdeführers wäre daher auf Basis des § 40 SPG nur dann rechtmäßig gewesen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen wäre, er stünde mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Davon kann freilich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen keine Rede sein, weil allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, mit dem von der Ö gemieteten Bus nach Wien zu fahren, nicht konkret auf einen Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 SPG geschlossen werden konnte (VwGH 30.01.2001, 2000/01/0018). Wie bereits ausgeführt, lag gegen den Beschwerdeführer kein konkreter Hinweis oder Verdacht vor, wonach dieser als gefährlich einzuschätzen gewesen wäre. Von Seiten der Beamten wurde auch nicht versucht festzustellen, ob der Beschwerdeführer in irgendeinem Zusammenhang mit dem befürchteten gefährlichen Angriff im Sinne des anonymen E-Mails vom 27.01.2011 stand. Fragen nach dem Inhalt des Rucksacks des Beschwerdeführers wurden nicht gestellt. Da keine bestimmten Tatsachen vorlagen, aufgrund welcher anzunehmen gewesen wäre, der Beschwerdeführer stünde mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht, mangelt es an der rechtlichen Grundlage für die von den Beamten durchgeführte Durchsuchung der Behältnisse des Beschwerdeführers.Eine Festnahme des Beschwerdeführers lag nach dem eigenen Standpunkt der belangten Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift nicht vor. Die Durchsuchung des Rucksacks des Beschwerdeführers wäre daher auf Basis des Paragraph 40, SPG nur dann rechtmäßig gewesen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen wäre, er stünde mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Davon kann freilich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen keine Rede sein, weil allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, mit dem von der Ö gemieteten Bus nach Wien zu fahren, nicht konkret auf einen Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, SPG geschlossen werden konnte (VwGH 30.01.2001, 2000/01/0018). Wie bereits ausgeführt, lag gegen den Beschwerdeführer kein konkreter Hinweis oder Verdacht vor, wonach dieser als gefährlich einzuschätzen gewesen wäre. Von Seiten der Beamten wurde auch nicht versucht festzustellen, ob der Beschwerdeführer in irgendeinem Zusammenhang mit dem befürchteten gefährlichen Angriff im Sinne des anonymen E-Mails vom 27.01.2011 stand. Fragen nach dem Inhalt des Rucksacks des Beschwerdeführers wurden nicht gestellt. Da keine bestimmten Tatsachen vorlagen, aufgrund welcher anzunehmen gewesen wäre, der Beschwerdeführer stünde mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht, mangelt es an der rechtlichen Grundlage für die von den Beamten durchgeführte Durchsuchung der Behältnisse des Beschwerdeführers.
Ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit war nicht festzustellen, da die mit der Idenitätsfeststellung bzw. Durchsuchung der Behältnisse verbundene kurzfristige Anhaltung vor Ort wie im gegenständlichen Fall, ohne dass besondere Umstände hinzugetreten wären, noch nicht als Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne des Grundrechtes zu qualifizieren ist.
IV. Kosten:römisch vier. Kosten:
Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008, dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von insgesamt € 1.673,90 (€ 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwandes, € 922,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwandes und € 14,30 an Bundesgebühr gemäß § 14 Gebührengesetz) zuerkannt. Das Mehrbegehren in der Höhe von € 1.204,90 war mangels Deckung in der anzuwendenden UVS-Aufwandersatzverordnung abzuweisen.Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von insgesamt € 1.673,90 (€ 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwandes, € 922,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwandes und € 14,30 an Bundesgebühr gemäß Paragraph 14, Gebührengesetz) zuerkannt. Das Mehrbegehren in der Höhe von € 1.204,90 war mangels Deckung in der anzuwendenden UVS-Aufwandersatzverordnung abzuweisen.
Schlagworte
Demonstration; Brandsatzanschläge; Brandsätze; Identitätsfeststellung; Durchsuchung; Annahme; Mitfahrer; VorbereitungshandlungZuletzt aktualisiert am
14.12.2011