Norm
KFG 1967 §102 Abs1Spruch
I.römisch eins.
Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne abgeändert, als in der Übertretungsnorm zu den Spruchpunkten 2., 3., 4. und 6. die „EG-VO 561/2006“ durch „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der derzeit gültigen Fassung“ ersetzt wird und in 6. der Passus „b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen“ ersatzlos entfällt.Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne abgeändert, als in der Übertretungsnorm zu den Spruchpunkten 2., 3., 4. und 6. die „EG-VO 561/2006“ durch „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der derzeit gültigen Fassung“ ersetzt wird und in 6. der Passus „b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen“ ersatzlos entfällt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 474,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 474,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Strafbeträge und die anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz in der Gesamthöhe von € 2.607,-- zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind die Strafbeträge und die anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz in der Gesamthöhe von € 2.607,-- zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
II.römisch zwei.
Der Berufung gegen Spruchpunkt 5. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.Der Berufung gegen Spruchpunkt 5. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne abgeändert, als in der Übertretungsnorm die „EG-VO 561/2006“ durch „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der derzeit gültigen Fassung“ ersetzt wird.
Text
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden wie folgt:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: *** – 12:05 Uhr (Feststellungszeit)
Tatort: Ortsgebiet *** auf der Landesstraße B ***, nächst Strkm. ***,
aus Richtung *** kommend, in Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger // *** + *** Tatbeschreibung:
1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von Ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Das Kraftfahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:
Durch die Beladung des Fahrzeuges wurde das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg um 3.620 kg (9,05 %) überschritten.
Übertretungsnorm: § 101 Abs.1 lit.a, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 210,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden
2. Sie haben die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes des von Ihnen gelenkten KFZ nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit und die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da Arbeits-, Ruhe- und sonstige Bereitschaftszeiten nicht aufgezeichnet wurden, und zwar an folgenden Tagen:
Übertretungsnorm: Art. 15 Abs.3 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967Übertretungsnorm: Artikel 15, Absatz 3, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 400,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden
3. Sie haben als Lenker des oben genannten LKW welches mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet war, dem zuständigen Kontrollorgan auf sein Verlangen hin, alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke der vorausgehenden 28 Tage, nicht vorlegen können bzw. konnten Sie dem Kontrollorgan gegenüber nicht den Nachweis erbringen, dass Sie an diesem Tag kein Kraftfahrzeug, dass diesen Bestimmungen unterliegt, gelenkt haben, bzw. konnten Sie auch keine erforderliche Urlaubsbestätigung vorlegen.3. Sie haben als Lenker des oben genannten LKW welches mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B ausgerüstet war, dem zuständigen Kontrollorgan auf sein Verlangen hin, alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke der vorausgehenden 28 Tage, nicht vorlegen können bzw. konnten Sie dem Kontrollorgan gegenüber nicht den Nachweis erbringen, dass Sie an diesem Tag kein Kraftfahrzeug, dass diesen Bestimmungen unterliegt, gelenkt haben, bzw. konnten Sie auch keine erforderliche Urlaubsbestätigung vorlegen.
Es fehlten die Aufzeichnungen für den *** und ***
Übertretungsnorm: Art. 15 Abs.7 lit.b Abschnitt ii EG-VO 561/2006 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG 1967Übertretungsnorm: Artikel 15, Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 60,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden
4. Sie haben als Lenker an folgenden Tagen am Ende der Benutzung auf dem Schaublatt, den Zeitpunkt und den Ort nicht eingetragen, da diese Eintragungen nur jeweils 1 mal auf dem Schaublatt festgestellt werden konnten, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und Ort eingetragen sein muß.
Übertretungsnorm: Art. 15 Abs.5 lit.b EG-VO 561/2006 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967Übertretungsnorm: Artikel 15, Absatz 5, Litera b, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 400,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden
5. Sie haben als Lenker an folgenden Tagen ein verschmutztes bzw. beschädigtes Schaublatt verwendet. Es wurde festgestellt, dass am Schaublatt die handschriftlichen Aufzeichnungen nicht nur auf dem vorgesehenen Feld, sondern auch auf den Aufzeichnungsflächen durchgeführt wurden. Weiters waren die Aufzeichnungen nicht leserlich.
Übertretungsnorm: Art. 15 Abs.1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967Übertretungsnorm: Artikel 15, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 400,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden
6. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer an folgenden Tagen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts, auf dem Schaublatt, odera) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts, auf dem Schaublatt, oder
b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
kam es zu keinen durchgehenden Aufzeichnungen, da die Zeitgruppen nicht nachgetragen wurden.
Übertretungsnorm: Art. 15 Abs.2 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967Übertretungsnorm: Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 320,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 64 Stunden
7. Sie haben nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
a) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 05:12 Uhr bis 17:54 Uhr, das sind 10 Stunden 18 Minuten, keine Lenkpause eingehalten.
b) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 05:18 Uhr bis 15:08 Uhr, das sind 7 Stunden 3 Minuten, nur 21 Minuten Lenkpause eingehalten.
c) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 04:40 Uhr bis 16:59 Uhr, das sind 9 Stunden 11 Minuten, nur 37 Minuten Lenkpause eingehalten.
d) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 04:40 Uhr bis 11:56 Uhr, das sind 5 Stunden 34 Minuten, nur 18 Minuten Lenkpause eingehalten.
e) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 07:12 Uhr bis 16:05 Uhr, das sind 7 Stunden 11 Minuten, nur 19 Minuten Lenkpause eingehalten.
f) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 04:45 Uhr bis 12:15 Uhr, das sind 6 Stunden 2 Minuten, nur 38 Minuten Lenkpause eingehalten.
g) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 06:44 Uhr bis 17:48 Uhr, das sind 7 Stunden 30 Minuten nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten.
h) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 04:50 Uhr bis 15:30 Uhr, das sind 8 Stunden 30 Minuten, nur 19 Minuten Lenkpause eingehalten.
i) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 10:41 Uhr bis 16:48 Uhr, das sind 5 Stunden 12 Minuten, nur 37 Minuten Lenkpause eingehalten.
j) Am *** wurde nach einer Lenkzeit von 05:19 Uhr bis 15:04 Uhr, das sind 8 Stunden 19 Minuten, nur 38 Minuten Lenkpause eingehalten.
Übertretungsnorm: Art. 7 EG-VO 561/06, § 102 Abs.1 KFG 1967Übertretungsnorm: Artikel 7, EG-VO 561/06, Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 630,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage
8. Sie haben in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen nicht die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten, obwohl der Lenker in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten hat:
Zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und reduzierte Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
a) In der Woche vom *** ab 05:12 Uhr bis zum *** um 13:12 Uhr wurde keine Wochenendruhezeit in der Dauer von mindestens 24 Stunden eingehalten.
b) In der Woche vom *** ab 07:15 Uhr bis zum *** um 18.32 Uhr wurde keine Wochenendruhezeit in der Dauer von mindestens 45 Stunden eingehalten. Am Wochenende vom *** um 13:12 Uhr bis zum *** um 05:08 Uhr wurde nur eine durchgehende Ruhepause in der Dauer von nur 39 Stunden und 56 Minuten eingehalten. Daher wurde an zwei aufeinander folgenden Wochenenden die Ruhezeit auf unter 45 Stunden verkürzt.
Übertretungsnorm: Art. 8 Abs.6 EG-VO 561/06, § 102 Abs.1 KFG 1967Übertretungsnorm: Artikel 8, Absatz 6, EG-VO 561/06, Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 350,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus wie folgt:
„I.
In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache habe ich die Rechtsanwälte ***, ***, ***, ***, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ergeht das Ersuchen um Kenntnisnahme.
II.römisch zwei.
Binnen offener Frist erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom ***, GZ ***, mir zugestellt am ***, nachstehende
Berufung
und führe aus wie folgt:
1. Richtig ist, dass im Rahmen meiner Berufsausübung es durchaus vorkommen kann, dass nicht alle Verwaltungsvorschriften ständig eingehalten werden bzw. werden können. Grundsätzlich bin ich jedoch bemüht, meinen gesetzlichen Verpflichtungen stets nachzukommen. Jedenfalls bestreite ich das Ausmaß der mir zur Last gelegten Taten. Im Übrigen sind die mir einzeln zur Last gelegten Taten nicht ausreichend konkretisiert. Beispielsweise wird mir in Punkt 5. des Straferkenntnisses zum Vorwurf gemacht, dass das Schaublatt verschmutzt bzw. beschädigt gewesen sei und sind insgesamt 24 Tage angeführt. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob ich nunmehr wegen der einmaligen Verschmutzung bzw. Beschädigung des Datenblattes verurteilt wurde bzw. für jeden einzelnen im Bescheid angeführten Tag.
Beweis: PV
2. Im Übrigen wurden die bestehenden Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt. So habe ich mein teilweises Fehlverhalten schon gegenüber dem erhebenden Beamten damit begründet, dass ich im festgestellten Zeitraum in einer großen Drucksituation mich befunden habe. Derartige Situationen führen dazu, dass die Ruhezeiten sowie Beladungsobergrenzen nicht zur Gänze eingehalten werden können. Hinzu kommt die Sorge, in Zeiten der Wirtschaftskrise, den Arbeitsplatz zu verlieren. Dies würde mich im Hinblick auf mein Lebensalter (58 Jahre) besonders hart treffen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ich bis dato keine einschlägigen Vorstrafen habe. Ich bin bereits seit 35 Jahren LKW-Fahrer und war bis dato bei Kontrollen immer alles in Ordnung, sodass ich bislang noch keine Verwaltungsstrafe bekommen habe.
Beweis: w.o.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen wird sohin insbesondere die Höhe der Geldstrafe bekämpft.
Sohin werden gestellt die
Berufungsanträge,
das Straferkenntnis GZ *** vom *** dahingehend abzuändern, dass
1. das Verwaltungsstrafverfahren gänzlich eingestellt wird;
in eventu
2. die Strafhöhe entsprechend herabzusetzen ist.
III.römisch drei.
Für den Fall einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wird schon jetzt der Antrag auf Bezahlung in Teilbeträgen gestellt. Im Hinblick auf meine familiären Verpflichtungen und der Höhe meines Einkommens wird der
Antrag
Gestellt, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu maximal € 300,-- zu bezahlen.“
Das Strafverfahren gründet auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, laut welcher bei der Kontrolle am *** die im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen festgestellt worden sind. Beigelegt waren der Anzeige 24 Stück Schaublätter sowie das Wiegeprotokoll Nr. *** der RLH ***, ***, vom ***, auf welchem das Gewicht von 43.620 kg aufscheint.
Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, in welcher dem Rechtsmittelwerber die im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden, hat der Rechtsmittelwerber nicht reagiert.Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, in welcher dem Rechtsmittelwerber die im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden, hat der Rechtsmittelwerber nicht reagiert.
In der Berufungsverhandlung vom *** führte der Rechtsmittelwerber aus:
„Ich war am ***, 12.05 Uhr, Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** und des Sattelanhängers *** in den im Straferkenntnis angeführten Tatort. Ich bestreite nicht, dass die Beladung des Fahrzeuges das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 3.620 kg überschritten hat. Ich hatte Zuckerrüben geladen und musste das Gewicht schätzen. Es gibt zwar eine Waage, die ist jedoch nicht besetzt. Ich bestreite auch Punkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses nicht. Ich fahre seit 40 Jahren mit Lkws. Auch Punkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses entspricht den Tatsachen. Einmal war ich zum Service in der Werkstätte und einmal war ich mit einem anderen Fahrzeug unterwegs. Auch Punkt 4. des bekämpften Straferkenntnisses entspricht den Tatsachen. Ich habe das nie gemacht und habe nie Probleme gehabt. Zu Punkt 5. des bekämpften Straferkenntnisses gebe ich an, dass es zum Kontrollzeitpunkt stark geregnet hat. Wenn auf die Schaublätter ein Wassertropfen kommt, kann man nichts mehr lesen. Zu Punkt 5. des bekämpften Straferkenntnisses gebe ich nach Einsicht in die der Anzeige beiliegenden Schaublätter an, dass ich bestreite, dass diese verschmutzt bzw. unleserlich sind. Zu Punkt 6. gebe ich an, dass ich ein Gerät mit Tachoscheibe habe. Ich weiß nicht, was mir hier vorgeworfen wird. Auf Vorhalt des Tatvorwurfes in Punkt 6. gebe ich an, dass ich das Gerät nicht zugemacht habe. Ein Inspektor hat mir lange vor der dem Verfahren zugrunde liegenden Kontrolle gesagt, dass ich das Gerät nicht zumachen brauche. Bei der Kontrolle wurde mir gesagt, dass es doch zuzumachen ist. Ich arbeite nur mit Schaublättern und habe keine Fahrerkarte. Punkt 7. entspricht den Tatsachen. Ich kann jedoch nicht ganz glauben, dass ich am *** von 5.12 Uhr bis 17.54 Uhr, das sind 10 Stunden 18 Minuten, ohne Lenkpause gefahren bin. Meiner Meinung nach werden die Lenkpausen erst aufgezeichnet, wenn ich mind. 15 min. habe. Wenn ich 14 min. Lenkpause mache, wird as vom Kontrollorgan nicht anerkannt. Manchmal handelte es sich auch nur um 5 min. bis zum Zielort, ich kann nicht einfach wegen 5 min. stehen bleiben. Ich fahre jeden Tag abends in die Firma. Punkt 8. stimmt. Dies ist auf Grund der Diensteinteilung geschehen und wenn ich es nicht gemacht hätte, hätte ich meinen Arbeitsplatz verloren. Ich konkretisiere, ich habe damals Zuckerrüben transportiert, und wenn ich die Fahrten anordnungsgemäß durchgeführt hätte, hätte meine Firma den Auftrag des Zuckerrübentransportes verloren. Das hat alle Fahrer und alle Firmen betroffen.“
Die Vertreterin brachte ergänzend vor:
„Ich würde gerne wissen, wie die Strafbemessung erfolgte. Insbesondere den Verschuldensgrad möchte ich wissen. Hinsichtlich Punkt 6. ist nicht geklärt, ob a) oder b) zutrifft. Zu Punkt 7. wird die Richtigkeit bestritten, da ich nicht weiß, ob das Organ, welches die Tachoscheiben gelesen und die Anzeige erstattet hat, die entsprechende Ausbildung hat, um diese Tachoscheiben zu lesen. Punkt 5. wird bestritten, da für den Fall, dass die Aufzeichnungen nicht leserlich gewesen wären, die im Reststraferkenntnis angeführten Zeiten nicht festgehalten hätten werden können. Überdies wird bestritten, dass die Aufzeichnungen nicht leserlich waren.“
In der fortgesetzten Verhandlung vom *** führte der Amtssachverständige über Befragen aus:
„Zu Spruchpunkt 5. des bekämpften Straferkenntnisses gebe ich unter Einsicht in die Originaltachoscheiben an, dass für alle 24 bemängelten Tachoscheiben gilt, dass außerhalb des zu beschriftenden Bereiches beschriftet worden ist, was die Lesbarkeit der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes (Kilometerschrieb) beeinträchtigt. Zusätzlich sind auf den Tachoscheiben vom ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** ***, *** und *** im Bereich des Zeitgruppenschriebes handschriftliche Aufzeichnungen, welche nicht auf die Tachoscheibe gehören. Durch die Beschriftung der Tachoscheibe außerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches wird die Lesbarkeit und Auswertung der dort vorhandenen Daten wesentlich erschwert. Hinsichtlich Spruchpunkt 7. des bekämpften Straferkenntnisses stelle ich fest, dass an sämtlichen zehn dort angeführten Tagen die Unterbrechung nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden von 45 Minuten nicht eingehalten wurde. Dies ergibt sich daraus, dass zwar Pausen aufscheinen, diese jedoch immer durch kurzfristige Manöver unterbrochen sind. Diese Manöver sind nicht als Ruhezeiten zu bewerten, weshalb zur Beanstandung gekommen ist.
Zum *** sind auf der Tachoscheibe folgende Zeitgruppen vermerkt. Um ca. 5.00 Uhr wurde das Schaublatt in das EG Kontrollgerät eingelegt und bis ca. 5.12 Uhr Ruhezeit aufgezeichnet. Danach wurde bis ca. 6.17 Uhr durchgehende Lenkzeit aufgezeichnet. Der nächste Bereich bis ca. 6.50 Uhr besteht aus Ruhezeitabschnitten mit sehr kurzen Lenkzeitabschnitten, wobei eine Maximalpausenzeit von ca. 12–13 Minuten ersichtlich ist. Danach wurde wieder eine durchgehende Lenkzeit bis ca. 8.00 Uhr aufgezeichnet. Danach wurde ca. 15 Minuten Ruhezeit mit kurzen Lenkzeitabschnitten aufgezeichnet. Ab
8.15 Uhr bis ca. 9.30 Uhr wurde eine durchgehende Lenkzeit aufgezeichnet, danach bis ca. 9.50 Uhr Ruhezeit, welche durch sehr kurze und häufige Lenkzeitabschnitte unterbrochen ist, danach wurde wieder eine durchgehende Lenkzeit bis ca. 10.50 Uhr aufgezeichnet. Ein Ruhezeitabschnitt von ca. 10 Minuten, danach bis ca. 12.30 Uhr Lenkzeit, danach wieder Ruhezeitabschnitt, welcher durch kurze Lenkzeiten bis ca. 13.13 Uhr dauerte. Der nächste reine Lenkzeitabschnitt wurde bis 14.17 Uhr aufgezeichnet. Danach 10 Minuten Pause. Danach wiederum ein Lenkzeitabschnitt bis ca. 15.40 Uhr. Der nächste Lenkzeitabschnitt dauerte bis ca. 17.15 Uhr, ein kurzer Ruhezeitabschnitt, welcher ebenfalls durch eine kurze Lenkzeit unterbrochen wurde bis 17.30 Uhr und der letzte Lenkzeitabschnitt dauerte bis ca. 17.52 Uhr. Das Schaublatt wurde um ca. 17.54 Uhr aus dem Kontrollgerät entfernt.
Auf Grund dieser Aufzeichnungen ist die Übertretung 7.a) gegeben.
Jede Pause, unabhängig von der Dauer, wird aufgezeichnet. Jedoch gelten erst Pausen ab 15 Minuten als Ruhepausen. Die vorgeschriebenen Ruhezeiten von 45 Minuten können in 15 Minuten und 30 Minuten aufgesplittet werden. Kürzere Pausen zählen nicht als Ruhezeit, sie zählen jedoch auch nicht als Lenkzeit. Zu Spruchpunkt 6. gebe ich an, dass im vorliegenden Fall ein Kontrollgerät gemäß Anh. Ia benutzt wurde. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sind beide Möglichkeiten, nämlich a) und b) angeführt, da auch ein Mischbetrieb möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde ausschließlich auf einem analogen Kontrollgerät aufgezeichnet und er hätte müssen auf der Rückseite die entsprechenden Eintragungen handschriftlich tätigen. Die Fahrerkarte gibt es nur bei Mischbetrieb oder bei reinem digitalen Betrieb. Auch wenn der Berufungswerber eine Fahrerkarte gehabt hätte, würde diese nicht ausgewertet, da er die 28 kontrollierten Tage mit Tachoscheiben gefahren ist. Die vorliegenden Tachoscheiben sind durch die Beschriftung außerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches zwar lesbar, jedoch schwer lesbar. Grundsätzlich werden die Tachoscheiben vor Ort elektronisch ausgewertet, wenn sie teilweise nicht lesbar sind, müssen sie händisch eingelesen werden, was einen großen Zeitaufwand bedeutet. Wenn die Tachoscheiben elektronisch nicht lesbar sind, wird, bei Feststellung von Übertretungen, die Tachoscheibe beschlagnahmt und in der Folge händisch ausgewertet. Die Exekutive ist speziell geschult, ausnahmsweise bekomme auch ich schwer lesbare Tachoscheiben zur Auswertung. Am *** wurde eine Lenkpause von ca. 11.26 Uhr bis ca. 12.04 Uhr eingehalten. An diesem Tag hat er jedoch vor dieser Pause schon mehr als 4,5 Stunden Lenkzeiten. Die Wochenendruhezeiten sind aus den Tachoscheiben ersichtlich.“Jede Pause, unabhängig von der Dauer, wird aufgezeichnet. Jedoch gelten erst Pausen ab 15 Minuten als Ruhepausen. Die vorgeschriebenen Ruhezeiten von 45 Minuten können in 15 Minuten und 30 Minuten aufgesplittet werden. Kürzere Pausen zählen nicht als Ruhezeit, sie zählen jedoch auch nicht als Lenkzeit. Zu Spruchpunkt 6. gebe ich an, dass im vorliegenden Fall ein Kontrollgerät gemäß Anh. römisch eins a benutzt wurde. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sind beide Möglichkeiten, nämlich a) und b) angeführt, da auch ein Mischbetrieb möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde ausschließlich auf einem analogen Kontrollgerät aufgezeichnet und er hätte müssen auf der Rückseite die entsprechenden Eintragungen handschriftlich tätigen. Die Fahrerkarte gibt es nur bei Mischbetrieb oder bei reinem digitalen Betrieb. Auch wenn der Berufungswerber eine Fahrerkarte gehabt hätte, würde diese nicht ausgewertet, da er die 28 kontrollierten Tage mit Tachoscheiben gefahren ist. Die vorliegenden Tachoscheiben sind durch die Beschriftung außerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches zwar lesbar, jedoch schwer lesbar. Grundsätzlich werden die Tachoscheiben vor Ort elektronisch ausgewertet, wenn sie teilweise nicht lesbar sind, müssen sie händisch eingelesen werden, was einen großen Zeitaufwand bedeutet. Wenn die Tachoscheiben elektronisch nicht lesbar sind, wird, bei Feststellung von Übertretungen, die Tachoscheibe beschlagnahmt und in der Folge händisch ausgewertet. Die Exekutive ist speziell geschult, ausnahmsweise bekomme auch ich schwer lesbare Tachoscheiben zur Auswertung. Am *** wurde eine Lenkpause von ca. 11.26 Uhr bis ca. 12.04 Uhr eingehalten. An diesem Tag hat er jedoch vor dieser Pause schon mehr als 4,5 Stunden Lenkzeiten. Die Wochenendruhezeiten sind aus den Tachoscheiben ersichtlich.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers und des Amtsachverständigen, sowie der Anzeige und der Originaltachoscheiben ist der in den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. angelastete Sachverhalt erwiesen.
Den in den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4., 7. und 8. angelasteten Sachverhalt gibt der Rechtsmittelwerber ohne Einschränkungen zu.
Zu Spruchpunkt 5. wurde in der Berufung vorgebracht, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, ob der Rechtsmittelwerber nunmehr wegen der einmaligen Verschmutzung bzw. Beschädigung des Datenblattes verurteilt worden sei bzw. für jeden einzelnen im Bescheid angeführten Tag und hat der Rechtsmittelwerber in der Berufungsverhandlung bestritten, dass die Schaublätter verschmutzt bzw. unleserlich sind.
Dem wird entgegnet, dass der Amtsachverständige in der Berufungsverhandlung nach Einsicht in die Schaublätter festgestellt hat, dass diese Schaublätter an den im Spruchpunkt 5. angeführten 24 Tagen außerhalb des zu beschriftenden Bereiches beschriftet worden sind, was die Lesbarkeit der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes beeinträchtigt, und zusätzlich am ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. im Bereich des Zeitgruppenschriebes mit handschriftlichen Aufzeichnungen versehen waren, welche nicht auf die Tachoscheibe gehören, was die Lesbarkeit der Aufzeichnungen zusätzlich erschwert. Durch diese außerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches angebrachten handschriftlichen Aufzeichnungen sind die Tachoscheiben jedenfalls verschmutzt worden, wodurch deren Lesbarkeit beeinträchtigt wurde. Es konnte jedoch nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Aufzeichnungen nicht leserlich waren.
Zu Spruchpunkt 6. hat der Rechtsmittelwerber in der Berufungsverhandlung eingewandt, nicht zu wissen, was ihm vorgeworfen wird. Ihm sei lange vor der dem Verfahren zugrunde liegenden Kontrolle gesagt worden, dass er das Gerät nicht zumachen müsse und bei der Kontrolle, dass er es doch zumachen müsse. Dazu wird festgehalten, dass der Rechtsmittelwerber ein Kontrollgerät nach Anhang I. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, benutzt hat und aus dem Grunde des Art. 15 Abs. 2 der zitierten Verordnung, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, die anderen Arbeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eintragen musste. Der Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem Öffnen oder Schließen des Kontrollgerätes ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. Der angelastete Sachverhalt ist jedoch auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Schaublätter erwiesen. Da ausschließlich ein Kontrollgerät nach Anhang I benutzt wurde, konnte der Passus „b)“ ersatzlos gestrichen werden.Zu Spruchpunkt 6. hat der Rechtsmittelwerber in der Berufungsverhandlung eingewandt, nicht zu wissen, was ihm vorgeworfen wird. Ihm sei lange vor der dem Verfahren zugrunde liegenden Kontrolle gesagt worden, dass er das Gerät nicht zumachen müsse und bei der Kontrolle, dass er es doch zumachen müsse. Dazu wird festgehalten, dass der Rechtsmittelwerber ein Kontrollgerät nach Anhang römisch eins. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, benutzt hat und aus dem Grunde des Artikel 15, Absatz 2, der zitierten Verordnung, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, die anderen Arbeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eintragen musste. Der Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem Öffnen oder Schließen des Kontrollgerätes ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. Der angelastete Sachverhalt ist jedoch auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Schaublätter erwiesen. Da ausschließlich ein Kontrollgerät nach Anhang römisch eins benutzt wurde, konnte der Passus „b)“ ersatzlos gestrichen werden.
Zu Spruchpunkt 7. wurde die Richtigkeit mit der Begründung bestritten, dass man nicht wisse, ob das Organ, welches die Tachoscheiben gelesen und die Anzeige erstattet hat, die entsprechende Ausbildung hat, um die Tachoscheiben zu lesen und der Rechtsmittelwerber in Frage gestellt hat, am *** 10 Stunden 18 Minuten ohne Lenkpause gefahren zu sein.
Diese Einwände sind durch die unwidersprochenen Ausführungen des Amtsachverständigen eindeutig widerlegt.
In rechtlicher Hinsicht wird dazu ausgeführt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, i.d.F. BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt.
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.
Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltende Fassung lautet:
„(1) Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden. Die Schaublätter müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.
Wird ein Schaublatt, welches Aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die Fahrer, das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
Wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht in Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer
a) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in dem Ausdruck
i) die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheines), einzutragen und seine Unterschrift anzubringen;
ii) die in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b), c) und d) genannten Zeiten einzutragen;ii) die in Absatz 3, zweiter Gedankenstrich Buchstabe b), c) und d) genannten Zeiten einzutragen;
b) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheines), sowie seine Unterschrift anzubringen.
(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und
Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang IB ausgestatteten Fahrzeuges mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang römisch eins Ziffer römisch zwei Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
(3) Die Fahrer
(5) Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
(6) Das Kontrollgerät gemäß Anhang I muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Geräts, ohne das Schaublatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.(6) Das Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Geräts, ohne das Schaublatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.
Das Gerät muss außerdem so beschaffen sein, dass ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
(7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:(7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,
ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist und
iii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.iii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind.
b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I.b ausgestattet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins.b ausgestattet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
ii) alle während der laufenden Woche und der vorangegangenen 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, undii) alle während der laufenden Woche und der vorangegangenen 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind, und
iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I. ausgerüstet ist.iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins. ausgerüstet ist.
c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung, wie etwa des Art. 16 Abs. 2 und 3 belegt, analysiert.c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung, wie etwa des Artikel 16, Absatz 2 und 3 belegt, analysiert.
(8) Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt des Speicherinhaltes des Kontrollgerätes bzw. der Fahrerkarte, sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang I.b ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.(8) Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt des Speicherinhaltes des Kontrollgerätes bzw. der Fahrerkarte, sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins.b ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lauten:Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lauten:
Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Artikel 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5) Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
-zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an einen andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
(8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug übergeeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
(9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.“
Unrichtige Übertretungs- und Strafnormen sind jederzeit, auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zu berichtigen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerber sämtliche (Punkt 5. im eingeschränkten Maße) angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat.
Die Spruchpunkte. 2., 3., 4. 5. und 6. stellen jedoch Übertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dar, weshalb die entsprechende Spruchberichtigung zu erfolgen hatte.
Zur subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass der Umstand, dass sich der Rechtsmittelwerber in einer großen Drucksituation befunden und Sorge gehabt habe, den Arbeitsplatz zu verlieren, keinen Strafausschließungs- oder Milderungsgrund darstellen kann. Es ist allgemein bekannt, dass alle Berufskraftfahrer unter Druck stehen und Sorge um ihren Arbeitsplatz haben, weshalb eine Berücksichtigung dieser Umstände zwangsläufig dazu führen müsste, dass keine Verwaltungsvorschriften mehr eingehalten werden. Das Selbe gilt für das Vorbringen, dass die Firma den Auftrag des Transportes verloren hätte.
Der Rechtsmittelwerber hat daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten.
Hinsichtlich Spruchpunkt 5. erscheint das Verschulden gering, weshalb, zumal keine Folgen der Tat bekannt sind, von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden konnte. Es war jedoch eine Ermahnung zu erteilen, um den Rechtsmittelwerber von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, da ihm offensichtlich nicht bewusst ist, dass er die Tachoscheiben ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen beschriften darf und nur Beschriftungen anbringen darf, welche vom Gesetz vorgesehen sind.
Zur Strafbemessung bezüglich der Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. wird festgehalten, dass hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen, was als mildernd zu werten ist. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass hinsichtlich Punkt 3. zwei von den erforderlichen 28 Aufzeichnungen fehlten, hinsichtlich der Punkte 2. und 4. die entsprechenden Mängel jeweils 24-mal vorlagen, hinsichtlich Punkt 6. der Mangel 18-mal vorlag, hinsichtlich Punkt 7. der Mangel 10-mal vorlag und innerhalb von vier Wochen zweiMal die wöchentlichen Ruhezeiten nicht eingehalten worden sind, ist als erschwerend zu werten. Das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes um 9,05% stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Norm dar.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafen auch unter Bedachtnahme der ins Treffen geführten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.250,--, Eigentümer eines Einfamilienhauses, Schulden in der Höhe von ca. € 25.000,--) keinesfalls zu hoch, weshalb der Berufung gegen die Punkte 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. keine Folge zu geben war und der Rechtsmittelwerber daher auch den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von € 20% der verhängten Geldstrafen zu zahlen hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012