RS Vfgh 2008/9/29 B473/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §9
StPO §252

Leitsatz

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einenRechtsanwalt wegen Verrechnung überhöhter Honorare in einemScheidungsverfahren mangels einer Zeugeneinvernahme

Rechtssatz

Die Zeugin war - unbestritten - nicht bereit, zur Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nach Linz zu reisen. Der belangten Behörde kann daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Vernehmung der Zeugin erhebliche Gründe iSd §252 Abs1 Z1 StPO entgegengestanden sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst mitgeteilt, dass er an die Zeugin keine konkreten Fragen habe.

Teilweise Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich des aufhebenden Teiles des angefochtenen Bescheides mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozessrecht, VfGH /Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B473.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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