RS Vwgh 2004/9/7 2004/12/0056

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DPL NÖ 1972 §76 Abs10 idF 2200-47;
DPL NÖ 1972 §83 Abs4 idF 2200-36;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1998/I/123 impl;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1998/I/123 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0236 E 15. Oktober 2003 RS 3 (hier: betreffend Erwerbsunfähigkeit nach § 83 Abs. 4 in Verbindung mit § 76 Abs. 10 NÖ DPL 1972)

Stammrechtssatz

Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 7 PG 1965 bedarf zunächst der - widerspruchsfreien - Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls des Beamten und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des vom medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens der Restarbeitsfähigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) bestehen (Hinweis E 15.10.2003, 2001/12/0212, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120056.X05

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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