TE Uvs Bescheid 2011/8/10 30.12-35/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

KA-AZG §8 Abs1
KA-AZG §11 Abs2
  1. KA-AZG § 8 heute
  2. KA-AZG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2014
  3. KA-AZG § 8 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  4. KA-AZG § 8 gültig von 31.12.2003 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003
  5. KA-AZG § 8 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  6. KA-AZG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 09.08.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Univ.-Prof. Dr. G B, geb. am, vertreten durch N-K Rechtsanwälte, Ga, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.06.2010, GZ.: A2-St 1058/2008/1008, betreffend Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung betreffend Punkt a) 1.) Dr. Kl P dem Grunde nach keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung betreffend Punkt a) 1.) Dr. Kl P dem Grunde nach keine Folge gegeben.

In Bezug auf die Strafhöhe wird der Berufung Folge gegeben und nach § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.In Bezug auf die Strafhöhe wird der Berufung Folge gegeben und nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Der Berufung gegen Punkt b) 2.) und 3.) wird keine Folge gegeben.

Hinsichtlich der Übertretung a) 1.) Dr. Kl P wird ausgesprochen, dass dieser im Zeitraum 08.09.2008 bis 14.09.2008 76,5 Stunden beschäftigt wurde, obwohl die Arbeitszeit bei verlängerten Diensten in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums 72 Stunden nicht überschreiten darf.

Der Berufungswerber hat nach § 64 Abs 1 und 2 VStG den Betrag von € 87,20 als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren betreffend die Punkte b) 2.) und 3.) binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Der Berufungswerber hat nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG den Betrag von € 87,20 als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren betreffend die Punkte b) 2.) und 3.) binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Nach dem Spruch des Straferkenntnisses der erstinstanzlichen Behörde hat es der Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter der St Kages.m.b.H., mit Sitz in Ga, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer im Durchrechnungszeitraum mehr als 72 Stunden beschäftigt wurden, obwohl bei verlängerten Diensten die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten darf:

a) Der Arbeitnehmer in der Klinik für Ki- u.J, Ga, A:

1.) Dr. Kl P im Durchrechnungszeitraum vom 08.09.2008 bis 14.09.2008: 95 Stunden

b) Die Arbeitnehmer in der Klinik für Kin- u.Jch am Standort Ga, A:

2.) Dr. V S im Durchrechnungszeitraum 01.09. bis 07.09.2008: 85 Stunden2.) Dr. römisch fünf S im Durchrechnungszeitraum 01.09. bis 07.09.2008: 85 Stunden

3.) Dr. Ke T im Durchrechnungszeitraum vom 15.09. bis 21.09.2008: 92:30 Stunden

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 4 Z 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz.Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz.

Nach § 12 Abs 1 dieses Gesetzes verhängte die erstinstanzliche Behörde zu Punkt 1.) bis 3.) Geldstrafen in Höhe von je € 218,00 (bei Uneinbringlichkeit je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und sprach weiter aus, dass die St KagesmbH nach § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen im Gesamtbetrag von € 719,40 zur ungeteilten Hand hafte, dies mit folgender Begründung: Der Beschuldigte habe im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, dass Dr. Kl P wegen eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Falles seinen Dienst verlängert habe. Zu Dr. S und Dr. T habe der Beschuldigte ausgeführt, dass Dr. S laut Planung eine Wochenarbeitszeit von 81,3 Stunden zu leisten gehabt habe, es aber aus kurzfristigen Notwendigkeiten in der Patientenversorgung unabdingbar gewesen sei, dass der Genannte nach seinem Journaldienst nicht wie geplant um 12.00 Uhr, sondern erst um 15.30 Uhr seinen Dienst habe beenden können. Ebenso habe Dr. T nach seinem Journaldienst den Dienst unplanmäßig erst um 15.30 Uhr beendet, da eine sofortige Betreuung von Patienten dies erfordert habe. Der Beschuldigte habe ausgeführt, alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um die spruchgenannten Ärzte in ihren Rechten zu schützen. Es lägen Rechtfertigungsgründe nach § 8 Abs 1 Z 1 KA-AZG vor, die eine Strafbarkeit ausschlössen. Das Arbeitsinspektorat Ga habe in der Stellungnahme vom 13.03.2009 ausgeführt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die auf außergewöhnliche Fälle im Sinn des § 8 Abs 1 KA-AZG hingewiesen hätten. Die Rechtfertigung des Beschuldigten sei nicht zielführend. Nach § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG dürfe bei verlängerten Diensten die Arbeitszeit der Ärzte in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums 72 Stunden nicht überschreiten. Nach § 12 Abs 1 KA-AZG seien Dienstgeber, die Dienstnehmer über die Grenzen des § 4 hinaus beschäftigten, mit Geldstrafe von € 218,00 bis € 2.180,00 zu bestrafen. Es sei daher festzustellen, dass die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit nach § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG im Ausmaß von höchstens 72 Stunden in allen drei Fällen erheblich überschritten worden sei. Der Beschuldigte habe die Überschreitungen nicht bestritten, sondern nur ausgeführt, dass außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle im Sinn des § 8 Abs 1 Z 1 und 2 KA-AZG vorgelegen hätten, es sei aber eindeutig festzustellen, dass Überschreitungen von zumindest 12,3 Stunden bei Dr. P, 9,3 Stunden bei Dr. S und 17 Stunden bei Dr. T vorgelegen seien. Der Behauptung des Beschuldigten, dass nach derzeitiger Verwaltungspraxis eine Wochenarbeitszeit von 84,5 Stunden straffrei bleibe, habe nicht gefolgt werden können, da dafür im Gesetz keine Deckung bestehe. Bei der Strafbemessung sei die Unbescholtenheit als mildernd und die erheblichen Überschreitungen als erschwerend zu werten gewesen. Die vom Arbeitsinspektorat Ga beantragten und in diesem Ausmaß verhängten gesetzlichen Mindeststrafen seien der Schuld des Beschuldigten angemessen.Nach Paragraph 12, Absatz eins, dieses Gesetzes verhängte die erstinstanzliche Behörde zu Punkt 1.) bis 3.) Geldstrafen in Höhe von je € 218,00 (bei Uneinbringlichkeit je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und sprach weiter aus, dass die St KagesmbH nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen im Gesamtbetrag von € 719,40 zur ungeteilten Hand hafte, dies mit folgender Begründung: Der Beschuldigte habe im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, dass Dr. Kl P wegen eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Falles seinen Dienst verlängert habe. Zu Dr. S und Dr. T habe der Beschuldigte ausgeführt, dass Dr. S laut Planung eine Wochenarbeitszeit von 81,3 Stunden zu leisten gehabt habe, es aber aus kurzfristigen Notwendigkeiten in der Patientenversorgung unabdingbar gewesen sei, dass der Genannte nach seinem Journaldienst nicht wie geplant um 12.00 Uhr, sondern erst um 15.30 Uhr seinen Dienst habe beenden können. Ebenso habe Dr. T nach seinem Journaldienst den Dienst unplanmäßig erst um 15.30 Uhr beendet, da eine sofortige Betreuung von Patienten dies erfordert habe. Der Beschuldigte habe ausgeführt, alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um die spruchgenannten Ärzte in ihren Rechten zu schützen. Es lägen Rechtfertigungsgründe nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG vor, die eine Strafbarkeit ausschlössen. Das Arbeitsinspektorat Ga habe in der Stellungnahme vom 13.03.2009 ausgeführt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die auf außergewöhnliche Fälle im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG hingewiesen hätten. Die Rechtfertigung des Beschuldigten sei nicht zielführend. Nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG dürfe bei verlängerten Diensten die Arbeitszeit der Ärzte in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums 72 Stunden nicht überschreiten. Nach Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG seien Dienstgeber, die Dienstnehmer über die Grenzen des Paragraph 4, hinaus beschäftigten, mit Geldstrafe von € 218,00 bis € 2.180,00 zu bestrafen. Es sei daher festzustellen, dass die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG im Ausmaß von höchstens 72 Stunden in allen drei Fällen erheblich überschritten worden sei. Der Beschuldigte habe die Überschreitungen nicht bestritten, sondern nur ausgeführt, dass außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 KA-AZG vorgelegen hätten, es sei aber eindeutig festzustellen, dass Überschreitungen von zumindest 12,3 Stunden bei Dr. P, 9,3 Stunden bei Dr. S und 17 Stunden bei Dr. T vorgelegen seien. Der Behauptung des Beschuldigten, dass nach derzeitiger Verwaltungspraxis eine Wochenarbeitszeit von 84,5 Stunden straffrei bleibe, habe nicht gefolgt werden können, da dafür im Gesetz keine Deckung bestehe. Bei der Strafbemessung sei die Unbescholtenheit als mildernd und die erheblichen Überschreitungen als erschwerend zu werten gewesen. Die vom Arbeitsinspektorat Ga beantragten und in diesem Ausmaß verhängten gesetzlichen Mindeststrafen seien der Schuld des Beschuldigten angemessen.

In seiner Berufung, mit der das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten wurde, machte der Beschuldigte Begründungsmängel geltend und führte dazu im Einzelnen Folgendes aus: Die erste Instanz beschränke sich auf die Wiedergabe der Anzeige und des Gesetzestextes. Zu Dr. P: Die Verwaltungsstrafbehörde habe sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt. Er habe in seinem Einspruch auf die notwendige, kontinuierliche Behandlung eines 10 Monate alten Kindes und die notwendige Sterbebegleitung verwiesen und ausgeführt, dass nach Abzug der Überstunden eine Wochenarbeitszeit von 84:30 Stunden verblieben wäre. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der ersatzfreie Tag wegen der erforderlichen Betreuung des Kindes und der Eltern (ergänze: nicht) habe konsumiert werden können. Die Überschreitung der Wochenarbeitszeit sei unvorhersehbar gewesen. Wäre ihm die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 13.03.2009 zugegangen, hätte er entsprechende Aufzeichnungen vorlegen können, aus denen sich der Rechtfertigungsgrund ergibt. § 11 KA-AZG statuiere nicht, in welcher Form die Aufzeichnungen zu führen seien. Dem Materiengesetz sei nicht zu entnehmen, dass eine allfällige Verletzung des § 11 KA-AZG zwingend den Schluss zulasse, dass ein Verstoß gegen das KA-AZG vorliege. Schon aus den Krankengeschichten ergebe sich die Rechtfertigung im Sinn des § 8 KA-AZG. Darüber hinaus hätten weitere Unterlagen vorgelegt werden können, durch die das Vorliegen eines unvorhergesehenen und außergewöhnlichen Falles hätte bewiesen werden können. Die Verwaltungsstrafbehörde habe das rechtliche Gehör verletzt. Es liege auch eine Notstandssituation im Sinn des § 6 VStG vor, die nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben sei, wenn es sich um den Fall einer Kollision von Rechten und Pflichten handle, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Darüber hinaus dürfe die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sein und dürfe die Notlage nicht selbst verschuldet sein. Im konkreten Fall lägen die Voraussetzungen vor. Dr. P habe einen 10 Monate alten Patienten, der in einer lebensbedrohlichen Situation gewesen sei, behandeln, das heiße aus schwerer unmittelbarer Gefahr retten müssen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seien drei Mitarbeiter des Stamm-Teams der Intensivstation abwesend gewesen. Die Begehung der strafbaren Handlung sei nicht in anderer Weise zu beheben gewesen, weil es der Behandlung durch einen Spezialisten bedurft habe und es existiere kein Anhaltspunkt, dass die Notlage selbst verschuldet sei. Es könne nicht angehen, eine lebensbedrohliche Situation, die unter tragischen Umständen zum Tod eines Kindes geführt habe, nicht als Rechtfertigungsgrund zu werten. Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, vorzulegende Unterlagen, beizuziehender medizinischer Sachverständiger, Dr. Kl P als Zeuge.In seiner Berufung, mit der das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten wurde, machte der Beschuldigte Begründungsmängel geltend und führte dazu im Einzelnen Folgendes aus: Die erste Instanz beschränke sich auf die Wiedergabe der Anzeige und des Gesetzestextes. Zu Dr. P: Die Verwaltungsstrafbehörde habe sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt. Er habe in seinem Einspruch auf die notwendige, kontinuierliche Behandlung eines 10 Monate alten Kindes und die notwendige Sterbebegleitung verwiesen und ausgeführt, dass nach Abzug der Überstunden eine Wochenarbeitszeit von 84:30 Stunden verblieben wäre. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der ersatzfreie Tag wegen der erforderlichen Betreuung des Kindes und der Eltern (ergänze: nicht) habe konsumiert werden können. Die Überschreitung der Wochenarbeitszeit sei unvorhersehbar gewesen. Wäre ihm die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 13.03.2009 zugegangen, hätte er entsprechende Aufzeichnungen vorlegen können, aus denen sich der Rechtfertigungsgrund ergibt. Paragraph 11, KA-AZG statuiere nicht, in welcher Form die Aufzeichnungen zu führen seien. Dem Materiengesetz sei nicht zu entnehmen, dass eine allfällige Verletzung des Paragraph 11, KA-AZG zwingend den Schluss zulasse, dass ein Verstoß gegen das KA-AZG vorliege. Schon aus den Krankengeschichten ergebe sich die Rechtfertigung im Sinn des Paragraph 8, KA-AZG. Darüber hinaus hätten weitere Unterlagen vorgelegt werden können, durch die das Vorliegen eines unvorhergesehenen und außergewöhnlichen Falles hätte bewiesen werden können. Die Verwaltungsstrafbehörde habe das rechtliche Gehör verletzt. Es liege auch eine Notstandssituation im Sinn des Paragraph 6, VStG vor, die nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben sei, wenn es sich um den Fall einer Kollision von Rechten und Pflichten handle, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Darüber hinaus dürfe die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sein und dürfe die Notlage nicht selbst verschuldet sein. Im konkreten Fall lägen die Voraussetzungen vor. Dr. P habe einen 10 Monate alten Patienten, der in einer lebensbedrohlichen Situation gewesen sei, behandeln, das heiße aus schwerer unmittelbarer Gefahr retten müssen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seien drei Mitarbeiter des Stamm-Teams der Intensivstation abwesend gewesen. Die Begehung der strafbaren Handlung sei nicht in anderer Weise zu beheben gewesen, weil es der Behandlung durch einen Spezialisten bedurft habe und es existiere kein Anhaltspunkt, dass die Notlage selbst verschuldet sei. Es könne nicht angehen, eine lebensbedrohliche Situation, die unter tragischen Umständen zum Tod eines Kindes geführt habe, nicht als Rechtfertigungsgrund zu werten. Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, vorzulegende Unterlagen, beizuziehender medizinischer Sachverständiger, Dr. Kl P als Zeuge.

Zu Dr. S und Dr. T: Auch diesbezüglich sei der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Unerwartete Erkrankungen von hochqualifizierten Mitarbeitern und das Abwenden von unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit der Patienten hätten eine allfällige Überschreitung der Arbeitszeit gerechtfertigt. Im hochspezialisierten Klinikbereich sei der Ausfall von Ärzten nicht ohne Weiteres substituierbar. Hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Unterlagen vorzulegen, hätte das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles im Sinn des § 8 KA-AZG und das Vorliegen einer Notstandssituation im Sinn des § 6 VStG unter Beweis gestellt werden können. Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, des Meldelegers, vorzulegende Unterlagen, medizinischer Sachverständiger; Dr. V S und Dr. Ke T als Zeugen. Bei Vernehmung der in der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeführten Ärzte wäre die Verwaltungsstrafbehörde zur Feststellung gelangt, dass hinsichtlich sämtlicher ÄrztInnen außergewöhnliche und unvorhergesehene Fälle nach § 8 Abs 1 KA-AZG der Arbeitszeitberechnung zu Grunde zu legen seien, sodass ein Rechtfertigungsgrund bzw. eine Notstandssituation vorliege, die die von der Behörde angenommene Strafbarkeit aufhebe. Die Behörde hätte weitergehende Ermittlungen anstellen und den Beschuldigten im Rahmen des rechtlichen Gehörs in die Ermittlungen einbinden müssen.Zu Dr. S und Dr. T: Auch diesbezüglich sei der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Unerwartete Erkrankungen von hochqualifizierten Mitarbeitern und das Abwenden von unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit der Patienten hätten eine allfällige Überschreitung der Arbeitszeit gerechtfertigt. Im hochspezialisierten Klinikbereich sei der Ausfall von Ärzten nicht ohne Weiteres substituierbar. Hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Unterlagen vorzulegen, hätte das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles im Sinn des Paragraph 8, KA-AZG und das Vorliegen einer Notstandssituation im Sinn des Paragraph 6, VStG unter Beweis gestellt werden können. Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, des Meldelegers, vorzulegende Unterlagen, medizinischer Sachverständiger; Dr. römisch fünf S und Dr. Ke T als Zeugen. Bei Vernehmung der in der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeführten Ärzte wäre die Verwaltungsstrafbehörde zur Feststellung gelangt, dass hinsichtlich sämtlicher ÄrztInnen außergewöhnliche und unvorhergesehene Fälle nach Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG der Arbeitszeitberechnung zu Grunde zu legen seien, sodass ein Rechtfertigungsgrund bzw. eine Notstandssituation vorliege, die die von der Behörde angenommene Strafbarkeit aufhebe. Die Behörde hätte weitergehende Ermittlungen anstellen und den Beschuldigten im Rahmen des rechtlichen Gehörs in die Ermittlungen einbinden müssen.

Zur rechtlichen Beurteilung: Die behauptete Verletzung des § 11 KA-AZG fuße auf der dem Beschuldigten nicht bekannten Eingabe des Arbeitsinspektorates. § 11 KA-AZG halte nicht fest, in welcher Form Aufzeichnungen zu führen seien. Die von der Behörde unterstellte Verletzung des § 11 KA-AZG ziehe nicht zwingend eine Verletzung des § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG nach sich. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen reichten bei weitem nicht zu dem Schluss, dass eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 72 Stunden zu verantworten sei. Die Behörde hätte richtigerweise zum Schluss gelangen müssen, dass eine Verletzung des KA-AZG nicht festgestellt werden könne und das Verfahren einzustellen sei.Zur rechtlichen Beurteilung: Die behauptete Verletzung des Paragraph 11, KA-AZG fuße auf der dem Beschuldigten nicht bekannten Eingabe des Arbeitsinspektorates. Paragraph 11, KA-AZG halte nicht fest, in welcher Form Aufzeichnungen zu führen seien. Die von der Behörde unterstellte Verletzung des Paragraph 11, KA-AZG ziehe nicht zwingend eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG nach sich. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen reichten bei weitem nicht zu dem Schluss, dass eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 72 Stunden zu verantworten sei. Die Behörde hätte richtigerweise zum Schluss gelangen müssen, dass eine Verletzung des KA-AZG nicht festgestellt werden könne und das Verfahren einzustellen sei.

Zur Anwendung des § 21 VStG: Die Formulierung des § 21 Abs 1 VStG als Kann-Bestimmung könne nicht als Einräumung eines Ermessens für die Behörde, sondern sei als Muss-Bestimmung zu verstehen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 VStG bestehe. Der Beschuldigte mache hinsichtlich der Dienstplanung monatliche Auswertungen der Soll-Pläne. Es sei dem Beschuldigten im Hinblick auf die Finanzierungsproblematik im Gesundheitswesen auch nicht möglich, durch Erweiterung des Personalstandes allfällige KA-AZG-Verletzungen zu verhindern. Da das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe, sei das Verschulden des Beschuldigten zweifellos geringfügig. Die Berufungsbehörde möge die Verfahrensversäumnisse der ersten Instanz nachholen, die beantragten Zeugen laden und das Verfahren einstellen.Zur Anwendung des Paragraph 21, VStG: Die Formulierung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG als Kann-Bestimmung könne nicht als Einräumung eines Ermessens für die Behörde, sondern sei als Muss-Bestimmung zu verstehen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des Paragraph 21, VStG bestehe. Der Beschuldigte mache hinsichtlich der Dienstplanung monatliche Auswertungen der Soll-Pläne. Es sei dem Beschuldigten im Hinblick auf die Finanzierungsproblematik im Gesundheitswesen auch nicht möglich, durch Erweiterung des Personalstandes allfällige KA-AZG-Verletzungen zu verhindern. Da das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe, sei das Verschulden des Beschuldigten zweifellos geringfügig. Die Berufungsbehörde möge die Verfahrensversäumnisse der ersten Instanz nachholen, die beantragten Zeugen laden und das Verfahren einstellen.

Das Arbeitsinspektorat Ga gab mit Schreiben vom 31.05.2011 unter anderem Folgendes bekannt: Die Erhebung der Arbeitszeit sei anhand der vorgelegten korrigierten Dienstpläne in Form von handschriftlichen Notizen erfolgt, die entsprechenden Kopien der Originalerhebungsdaten lägen bei. Die korrigierten Dienstpläne müssten erforderlichenfalls von den entsprechenden Abteilungen angefordert werden.

Mit dem Schriftsatz vom 01.08.2011 brachte der Berufungswerber ergänzend (unter anderem) Folgendes vor: Betreffend Dr. P habe das Wochenmaximum laut Soll-Plan 68 Stunden und laut Ist-Plan 98,5 Stunden betragen. Die Soll-Planung sei KA-AZG-konform erfolgt. Die Überschreitung der Arbeitszeit resultiere aus der schon dargelegten unaufschiebbaren Behandlung eines Patienten, die Verletzung des KA-AZG sei in diesem Fall gerechtfertigt. Beweis: Aufstellung der Wochenarbeitszeit (Beilage ./18).

Dr. S: Das Wochenmaximum habe im Betrachtungszeitraum einen Soll-Plan von 84,5 Stunden und einen Ist-Plan von 88 Stunden ergeben. Die Dienstplanung falle in die Sphäre des Klinikvorstandes, der der medizinischen Universität zuzuordnen und dienstrechtlich dem Rektor unterstellt sei. Trotz Weisung des Beschuldigten, KA-AZG-konform zu planen, seien die KA-AZG-Vorgaben nicht berücksichtigt worden, was nicht der Sphäre des Beschuldigten zuzuordnen sei. Ein direkter Eingriff in die Dienstplanung, etwa durch direkte Weisung an den betroffenen Landesarzt, sei aus zwei Überlegungen nicht möglich. Einerseits unterstehe der Landesarzt hierarchisch dem Klinikvorstand, andererseits führe eine direkte Weisung unweigerlich zu einer Gefährdung des Patientenwohls. Der Beschuldigte habe gemeinsam mit dem Klinikvorstand eine Lösung ausgearbeitet, durch die KA-AZG-Verletzungen vermieden würden. Es sei daran zu erinnern, dass außerdem drei OberärztInnen vom Nachtdienst befreit gewesen seien, sodass eine Übernahme dieser Dienste durch die verbleibenden Ärzte erforderlich gewesen sei. Beweis: Aufstellung der Wochenarbeitszeit (Beilage ./19).

Zu Dr. T: Das Wochenmaximum habe im Betrachtungszeitraum einen Soll-Plan von 84,5 Stunden und einen Ist-Plan von 96 Stunden ergeben. Es träfen hier die zu Dr. S gemachten Ausführungen zu. Beweis: Aufstellung der Wochenarbeitszeit (Beilage ./20).

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 30.06.2011, 15.07.2011 und 03.08.2011 (bei den beiden zuletzt genannten Terminen gemeinsam mit der Berufungssache zu UVS 30.12-34/2010), wobei der Beschuldigte als Partei und folgende Personen als Zeugen vernommen wurden: DI Dr. D Th (Arbeitsinspektorat Ga), DI M F (Arbeitsinspektorat Ga), Dr. Ke T, Dr. Kl P, Dr. V S, Mag. To Br, Mag. Dr. Da Sch, Priv.-Doz. Dr. Jo Sm, Dr. U Sb und Dr. Mi Tr. Dabei wurden (unter anderem) folgende Unterlagen vorgelegt: Dienstpläne der Ki-Klinik (Beilage ./1), der Klinik für Kin- u. Jch (Beilage ./2), Ärztedienstplan (Beilage ./5), Absenzendruck (Beilage ./6), Überstundenausdruck (Beilage ./8).Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 30.06.2011, 15.07.2011 und 03.08.2011 (bei den beiden zuletzt genannten Terminen gemeinsam mit der Berufungssache zu UVS 30.12-34/2010), wobei der Beschuldigte als Partei und folgende Personen als Zeugen vernommen wurden: DI Dr. D Th (Arbeitsinspektorat Ga), DI M F (Arbeitsinspektorat Ga), Dr. Ke T, Dr. Kl P, Dr. römisch fünf S, Mag. To Br, Mag. Dr. Da Sch, Priv.-Doz. Dr. Jo Sm, Dr. U Sb und Dr. Mi Tr. Dabei wurden (unter anderem) folgende Unterlagen vorgelegt: Dienstpläne der Ki-Klinik (Beilage ./1), der Klinik für Kin- u. Jch (Beilage ./2), Ärztedienstplan (Beilage ./5), Absenzendruck (Beilage ./6), Überstundenausdruck (Beilage ./8).

Beim dritten Verhandlungstermin wurden die Beilagen ./21 (Schreiben des Rektors der Medizinischen Universität Ga an alle Leiter der Organisationseinheiten und Abteilungen im klinischen Bereich der MUG), Beilage ./22 (Organigramm) und Beilage ./23 (Auszug aus der Anstaltsordnung) vorgelegt.

Aufgrund seiner Ermittlungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu folgenden Feststellungen:

Univ. Prof. Dr. G B war ab 01.07.2008 auf Grund eines provisorischen, auf sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses supplierender ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums des L Ga. Mit dem Schreiben vom 16.07.2008 wurde dem Arbeitsinspektorat Ga bekannt gegeben, dass Univ. Prof. B zum verantwortlichen Beauftragten der St Kages.mb.H. bestellt worden sei. Das Universitätsklinikum des L Ga umfasst 7200 Mitarbeiter, davon 1200 Ärzte, die in 20 Kliniken tätig sind, die teilweise in Abteilungen untergliedert sind, sodass sich 70 Organisationseinheiten ergeben. Jeder Organisationseinheit steht ein Klinikvorstand oder Abteilungsleiter vor, die Bundesbedienstete und zugleich Primarärzte sind. Alleiniger Dienstgeber der Leiter der Organisationseinheiten ist das Rektorat der Medizinischen Universität Ga - MUG.

Nach § 13 Abs 2, erster Satz der Anstaltsordnung (Beilage ./23) umfasst der Wirkungsbereich des Ärztlichen Direktors des Klinikums die Planung, Organisation und Überwachung der mit der Ausübung der Medizin im Klinikum zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Erteilung von Weisungen im Rahmen seines Wirkungsbereiches. § 14 Abs 1 der Anstaltsordnung legt (u.a.) fest, dass dem Ärztlichen Direktor insbesondere die Planung, Organisation und Überwachung des gesamten ärztlichen Dienstes im Einvernehmen mit den leitenden Organen (Z 1), sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Verfügungen und innerbetrieblichen Regelungen im Rahmen seines Wirkungsbereiches obliegen (Z 3).Nach Paragraph 13, Absatz 2,, erster Satz der Anstaltsordnung (Beilage ./23) umfasst der Wirkungsbereich des Ärztlichen Direktors des Klinikums die Planung, Organisation und Überwachung der mit der Ausübung der Medizin im Klinikum zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Erteilung von Weisungen im Rahmen seines Wirkungsbereiches. Paragraph 14, Absatz eins, der Anstaltsordnung legt (u.a.) fest, dass dem Ärztlichen Direktor insbesondere die Planung, Organisation und Überwachung des gesamten ärztlichen Dienstes im Einvernehmen mit den leitenden Organen (Ziffer eins,), sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Verfügungen und innerbetrieblichen Regelungen im Rahmen seines Wirkungsbereiches obliegen (Ziffer 3,).

Für die Dienstplanerstellung sind die Leiter der Organisationseinheiten zuständig. Die Ärzteschaft in den einzelnen Kliniken und klinischen Abteilungen setzt sich mit geringen Abweichungen gleichteilig aus Landes- und Bundesbediensteten zusammen. Für beide Kategorien von Dienstnehmern gibt es einen einheitlichen Dienstplan.

Im Jahr 2006 oder 2007 wurde damit begonnen, die Dienstpläne als graphische Dienstpläne - GraphDi zu erstellen. Deren Entwicklung steckte im Jahr 2008 noch in den Kinderschuhen und erwies sich als mühselig, weil die MUG die Daten der bei ihr beschäftigten Ärzte nicht bekannt geben wollte. Die Soll-Pläne, die vier Wochen vor Beginn des Monats, auf den sie sich beziehen, erstellt und vom Abteilungsleiter frei gegeben werden müssen, werden auf allen Stationen vor Beginn des betreffenden Monats ausgedruckt. Änderungen wurden im September 2008 noch handschriftlich in die ausgedruckten Soll-Pläne eingetragen und am Ende des Monats vom Ersteller des Dienstplans als Ist-Pläne der Personalabteilung des Universitätsklinikums übermittelt.

In der Klinik für Kin-u. Jch war Dr. U Sb als Dienstplanführerin im Auftrag des Leiters dieser Klinik, Univ.Prof. Dr. H, für die Erstellung des Dienstplans für die gesamte Klinik zuständig. Anhand der ihr zur Verfügung stehenden Liste mit den Wünschen der Ärzte auf bestimmte Diensteinteilung hat sie den zunächst handschriftlich erstellten Dienstplan in den GraphDi eingegeben. Es gelang ihr nicht immer, mit den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen das vom KA-AZG hinsichtlich der Wochenarbeitszeit vorgegebene Limit von 72 Stunden einzuhalten. War die Eingabe nicht gesetzeskonform, erhielt sie die entsprechende Rückmeldung und musste eine Begründung in den GraphDi schreiben, da sie sonst nicht weiterarbeiten konnte. Ob die Wünsche der Ärzte, an bestimmten Tagen nicht eingeteilt zu werden, zwingend waren oder nicht, war nicht von Dr. Sb zu beurteilen, da es in der Hand des Klinikvorstands lag, zum Beispiel mehreren Ärzten die Teilnahme am selben Kongress zu genehmigen.

Die in der Klinik für Kin- u.Jch tätigen Ärzte Dr. V S und Dr. Ke T wurden mit folgenden Dienstzeiten beschäftigt: Dr. S von 01.09.2008 bis 07.09.2008 85 Stunden und Dr. Ke T von 15.09.2008 bis 21.09.2008 92,5 Stunden. Diese Einteilung war vom Klinikvorstand angeordnet worden. In dieser Klinik waren in den angeführten Zeiträumen zwei oder drei Oberärztinnen des betriebsärztlichen Dienstes vom Nachtdienst befreit. Dr. S war als Spezialist für Traumatologie zusammen mit einem Facharzt für Orthopädie im traumatologischen Dienst tätig, wobei am Dienstag, dem 02.09.2008, dreieinhalb Überstunden anfielen, die sich daraus ergaben, dass er als Spezialist für Wirbelsäulenbeschwerden und Skoliose im Jahr 2008 noch keine Vertretung hatte und nach seinem Nachtdienst Dienst in der Ambulanz zu verrichten hatte. Es entsprach dem Normalfall, dass an einem Tag in der Terminambulanz ungefähr 13 Patienten zu behandeln waren und ein oder zwei nicht geplante Fälle wegen akuter Beschwerden dazukamen. Dass Dr. T am 18.09.2008 nach seinem regulären Dienstende um 12.00 Uhr noch dreieinhalb Überstunden in der Ambulanz zu absolvieren hatte, hatte sich schon vorher abgezeichnet. Am 19.09.2008, an dem laut Soll-Plan ersatzfrei eingetragen war, hatte Dr. T einen Dienst T12 von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr zu verrichten.Die in der Klinik für Kin- u.Jch tätigen Ärzte Dr. römisch fünf S und Dr. Ke T wurden mit folgenden Dienstzeiten beschäftigt: Dr. S von 01.09.2008 bis 07.09.2008 85 Stunden und Dr. Ke T von 15.09.2008 bis 21.09.2008 92,5 Stunden. Diese Einteilung war vom Klinikvorstand angeordnet worden. In dieser Klinik waren in den angeführten Zeiträumen zwei oder drei Oberärztinnen des betriebsärztlichen Dienstes vom Nachtdienst befreit. Dr. S war als Spezialist für Traumatologie zusammen mit einem Facharzt für Orthopädie im traumatologischen Dienst tätig, wobei am Dienstag, dem 02.09.2008, dreieinhalb Überstunden anfielen, die sich daraus ergaben, dass er als Spezialist für Wirbelsäulenbeschwerden und Skoliose im Jahr 2008 noch keine Vertretung hatte und nach seinem Nachtdienst Dienst in der Ambulanz zu verrichten hatte. Es entsprach dem Normalfall, dass an einem Tag in der Terminambulanz ungefähr 13 Patienten zu behandeln waren und ein oder zwei nicht geplante Fälle wegen akuter Beschwerden dazukamen. Dass Dr. T am 18.09.2008 nach seinem regulären Dienstende um 12.00 Uhr noch dreieinhalb Überstunden in der Ambulanz zu absolvieren hatte, hatte sich schon vorher abgezeichnet. Am 19.09.2008, an dem laut Soll-Plan ersatzfrei eingetragen war, hatte Dr. T einen Dienst T12 von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr zu verrichten.

Der in der Klinik für Ki- u. J beschäftigte Arzt Dr. Kl P arbeitete in der Woche vom 08.09.2008 bis 14.09.2008 95 Stunden. Ein am 08.09.2008 auf der Intensivstation mit Enzephalopathie (Hirnstörung) aufgenommener Säugling, der einen Krampfanfall hatte und ins Koma fiel, wurde von 09. bis 11.09.2008 intensiv betreut und starb, nachdem er am 11.09.2008 für hirntot erklärt worden war, am 12.09.2008. Eine vergleichbare Form von Enzephalopathie hatte der behandelnde Arzt noch nicht erlebt. Zwar konnte keine Diagnose gefunden, aber anhand der Literatur eine Arbeitshypothese entwickelt werden. Zur kontinuierlichen Betreuung dieses Säuglings musste Dr. P unplanmäßig folgende Dienste absolvieren: Am 09.09.2008 fünf, am 11.09.2008 drei und am 12.09.2008 zweieinhalb Überstunden, sowie am 12.09.2008 einen 8-stündigen Dienst von 08.00 bis 16.00 Uhr, insgesamt 18,5 Stunden.

Das Universitätsklinikum hat direkten Zugriff auf die Dienstpläne und lässt sie überprüfen. In Abstimmung mit dem Berufungswerber hat der Rektor der MUG alle Leiter der Organisationseinheiten und Abteilungen im klinischen Bereich der MUG mit dem Schreiben vom 02.09.2008 aufgefordert, das KA-AZG einzuhalten und auf die Verantwortlichkeit des jeweiligen Dienstgebers für die Einhaltung des KA-AZG hingewiesen. Nachdem der Berufungswerber als ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums definitiv bestellt war, hat er sofort in engster Abstimmung mit dem Rektor der MUG effektive Maßnahmen zur Einhaltung des KA-AZG gesetzt. In sogenannten Leitersitzungen hatte er auch direkte Kontakte mit den Klinikvorständen. Im Oktober 2008 gab es eine eigene Klausur, bei der der Berufungswerber in Übereinstimmung mit dem Rektor die Vorstände der Kliniken und klinischen Abteilungen auf die Einhaltung des KA-AZG hingewiesen hat. Seither ist dies ein Dauerthema, das laufend kommuniziert wird. Beispielsweise wird eine Jahresstatistik veröffentlicht, in der die Vorbildhaften und weniger Vorbildhaften ausgewiesen und in anonymisierter Form allgemein zur Kenntnis gebracht werden.

Der Berufungswerber hat weiter hinsichtlich der Ärzte, deren Dienstgeber das Land Steiermark ist, im Februar 2009 einen Beschluss der Anstaltsleitung freigegeben, in dem der gesamte Ablauf zur Einhaltung des KA-AZG klar definiert ist. Im Fall einer Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen wird der Abteilungsleiter vom ärztlichen Leiter des Universitätsklinikums schriftlich aufgefordert, eine Begründung abzugeben. Gegenüber Univ. Prof. H hat der Berufungswerber die Einhaltung des KA-AZG mindestens drei bis vier Mal schriftlich eingemahnt.

Zudem gibt es seit dem Jahr 2010 eine schriftliche, fünf Themen umfassende Zielvereinbarung der St Ka GmbH mit der MUG, von denen eines die Einhaltung des KA-AZG betrifft.

Wegen der im September 2008 vorgekommenen Überschreitungen der Wochenarbeitszeit hat der Berufungswerber gegen den Widerstand vieler Ärzte in der Klinik für Kin- u. Jch einen Journaldienst eingespart, da das KA-AZG mit dem gegebenen Personalstand nicht eingehalten werden konnte.

Beweiswürdigung:

Die Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich Dr. Kl P von der Klinik für Ki- u. J beruht auf einer Erhebung des Arbeitsinspektors DI Dr. D Th am 15.10.2008, der, wie er vor dem UVS als Zeuge aussagte, handschriftliche Aufzeichnungen von den elektronischen Dienstplänen verfertigte, in die ihm Einblick gewährt wurde. Er bekam nur die abgerechneten Dienstpläne - die Ist-Stände - zu Gesicht. Darin waren Übertretungen mit einem roten Quadrat gekennzeichnet. Laut Dienstplan, in dem bei Dr. P keine besonderen Ereignisse vermerkt waren, ergab sich für diesen ein Ausmaß von 95 Stunden. Die Erhebung hinsichtlich Dr. S und Dr. T führte DI F am 13.10.2008 durch. Nach den von ihm hierüber verfassten handschriftlichen Aufzeichnungen betrug die Wochenarbeitszeit für Dr. S 85 Stunden und für Dr. T 92,5 Stunden.

Aus den Beilagen ./18 bis ./20, die der Vertreter des Berufungswerbers mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 01.08.2011 vorlegte, ergeben sich höhere Werte der Wochenarbeitszeiten, die sich daraus erklären, dass die gesetzlichen Ruhepausen von diesen Zeiten noch nicht abgezogen sind. Laut Aussage des Zeugen Mag. Br handelt es sich bei diesen Beilagen in deren oberem Teil um Screenshots (Fotos vom Bildschirm) aus dem GraphDi und im unteren Teil um eine Excel-Tabelle, in die die Ist-Zeile und Soll-Zeile vom oberen Teil hineinkopiert wurden. Daraus ergeben sich für die Ärzte P, S und T Wochenarbeitszeiten von 98,5, 88 und 96 Stunden. Überdies ist jener Dienstplan heranzuziehen, der vom Vertreter des Berufungswerbers bei der Verhandlung am 15.07.2011 vorgelegt wurde (Beilagen ./1 bis ./4). Er wurde am 13.07.2011 ausgedruckt und enthält ebenfalls Soll- und Ist-Pläne, wobei die Angaben betreffend Dr. P in Beilage ./1 gegenüber Beilage ./18 abweichen, da in Beilage ./1 beim Soll-Dienst zwei Mal der Dienst TM (von 08.00 bis 19.00 Uhr) und beim Ist-Plan dieser Dienst drei Mal nicht aufscheint. Die Differenzen waren nachträglich nicht mehr erklärbar, können aber auf sich beruhen, da das Ermittlungsergebnis der beiden Arbeitsinspektoren, aus deren Aussagen der Eindruck zu gewinnen war, dass sie äußerst sorgfältig vorgegangen sind, nicht zu bezweifeln ist und vom Berufungswerber auch nicht bezweifelt wurde.

Hinsichtlich der durch die Aufnahme des Säuglings sich ergebende zusätzliche Arbeitsbelastung bei Dr. P geht aus dessen Aussage in Verbindung mit der Beilage ./18 hervor, dass an Überstunden 10 1/2 Stunden und zusätzlich ein Dienst T15 am Freitag, dem 12.09.2008, von 08.00 bis 16.00 Uhr, insgesamt daher 18 1/2 Stunden, angefallen sind. Die zu den Diensten von Dr. T und Dr. S gemachten sonstigen Feststellungen beruhen auf den Aussagen dieser beiden Ärzte als Zeugen.

Auf der Aussage des Berufungswerbers beruhen die Feststellungen zum Beginn seiner Verantwortlichkeit, dem Umfang seines Aufgabenbereichs und den von ihm in Szene gesetzten Maßnahmen. Hinsichtlich der Situation in der Klinik für Kin- u. Jch deckt sich seine Aussage mit jenen der Zeugen Dr. Sb, Priv.-Doz. Dr. Sm und Dr. Tr, wobei sich insgesamt ein übereinstimmendes Bild ergab, das zu den entsprechenden Feststellungen führen konnte.

Die Zeugin Mag. Dr. Da Sch konnte keine zweckdienlichen Angaben machen, da sie im September 2008 noch nicht bei der Medizinischen Universität beschäftigt war.

Rechtliche Beurteilung:

§ 1 Abs 1 Z 1 KA-AZG:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG:

Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in Allgemeinen Krankenanstalten als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.

§ 2 KA-AZG:Paragraph 2, KA-AZG:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1.Ziffer eins
    Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
  2. 2.Ziffer 2
    Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. 3.Ziffer 3
    Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 4 Abs 1 KA-AZG:Paragraph 4, Absatz eins, KA-AZG:

Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

§ 4 Abs 2 KA-AZG:Paragraph 4, Absatz 2, KA-AZG:

In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.

§ 4 Abs 3 KA-AZG:Paragraph 4, Absatz 3, KA-AZG:

Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Abs. 1 für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Absatz eins, für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

§ 4 Abs 4 KA-AZG:Paragraph 4, Absatz 4, KA-AZG:

Bei verlängerten Diensten darf

1. die Arbeitszeit der

  1. a)Litera a
    Ärzte/Ärztinnen,
  2. b)Litera b
    Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 undApotheker/innen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, und
  3. c)Litera c
    pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz fallen, 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,pharmazeutische Hilfskräfte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Apothekengesetzes, soweit diese unter Paragraph eins, Absatz eins, letzter Halbsatz fallen, 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,
    1. 2.Ziffer 2
      die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,
    2. 3.Ziffer 3
      die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und
    3. 4.Ziffer 4
      die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.

§ 8 KA-AZG:Paragraph 8, KA-AZG:

(1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn(1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder
  2. 2.Ziffer 2
    eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.

(2)

(3)

(4) Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Abs. 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muss eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.(4) Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Absatz 3, ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muss eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.

(5) § 11 Abs 2 KA-AZG:(5) Paragraph 11, Absatz 2, KA-AZG:

Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen.

Zu Dr. Kl P:

In der Berufung wurde vorgebracht, dass Dr. P einen am 08.09.2008 eingelieferten 10 Monate alten Säugling habe behandeln müssen und dies ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall im Sinn des § 8 Abs 1 KA-AZG gewesen sei. Es sei dem Materiengesetz nicht zu entnehmen, dass eine allfällige Verletzung des § 11 KA-AZG zwingend den Schluss zulasse, dass ein Verstoß gegen das KA-AZG vorliege. Wenn mit diesen Ausführungen gemeint ist, dass die Ansicht unzutreffend sei, dass die Annahme eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Falles im Sinn des § 8 Abs 1 KA-AZG jedenfalls voraussetze, dass die Vornahme der entsprechenden Arbeiten gesondert aufgezeichnet wurden und dass das Unterlassen solcher Aufzeichnungen zur Folge habe, dass kein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliege, ist der Berufungswerber im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 20 Abs 2 AZG im Erkenntnis vom 09.03.1992, Zl. 91/19/0361, ausgesprochen, dass das Unterbleiben der Anzeige im Sinn des § 20 Abs 2 AZG an das Arbeitsinspektorat nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 AZG führe. Diese Judikatur kann auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Außergewöhnliche und unvorhergesehene Fälle sind jene, mit denen nicht gerechnet werden kann und die völlig außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs liegen. Die die Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (Stärker, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, KA-AZG5 (2011), Fn 2 zu § 8 KA-AZG). Da es sich bei der Erkrankung des Patienten um eine Form einer Enzephalopathie (Hirnstörung) handelte, die dem Arzt noch nicht untergekommen war und (wohl eine Arbeitshypothese entwickelt, aber) keine Diagnose gefunden werden konnte, liegt ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vor, der dazu führt, dass § 4 KA-AZG nicht anzuwenden ist, d.h. die Arbeitszeit beim verlängerten Dienst vom 08.09.2008 bis 14.09.2008 mehr als 72 Stunden betragen darf, soweit das durch die bei der Behandlung dieses Patienten angefallenen Mehrzeiten bedingt war. Danach sind Überstunden im Ausmaß von insgesamt 10,5 Stunden und ein Dienst T15 von 08.00 bis 16.00 Uhr am Freitag, dem 12.09.2008, den der Arzt anstatt des vorgesehenen freien Tages zu absolvieren hatte, von der Gesamtsumme der Ist-Zeit von 95 Stunden abzuziehen. Die sich danach ergebende Arbeitszeit von 76,5 Stunden liegt jedoch immer noch um 4,5 Stunden über dem gesetzlich zulässigen Maß, weshalb § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG, wenn auch in geringerem Maß, übertreten wurde.In der Berufung wurde vorgebracht, dass Dr. P einen am 08.09.2008 eingelieferten 10 Monate alten Säugling habe behandeln müssen und dies ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG gewesen sei. Es sei dem Materiengesetz nicht zu entnehmen, dass eine allfällige Verletzung des Paragraph 11, KA-AZG zwingend den Schluss zulasse, dass ein Verstoß gegen das KA-AZG vorliege. Wenn mit diesen Ausführungen gemeint ist, dass die Ansicht unzutreffend sei, dass die Annahme eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Falles im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG jedenfalls voraussetze, dass die Vornahme der entsprechenden Arbeiten gesondert aufgezeichnet wurden und dass das Unterlassen solcher Aufzeichnungen zur Folge habe, dass kein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliege, ist der Berufungswerber im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 20, Absatz 2, AZG im Erkenntnis vom 09.03.1992, Zl. 91/19/0361, ausgesprochen, dass das Unterbleiben der Anzeige im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, AZG an das Arbeitsinspektorat nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AZG führe. Diese Judikatur kann auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Außergewöhnliche und unvorhergesehene Fälle sind jene, mit denen nicht gerechnet werden kann und die völlig außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs liegen. Die die Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (Stärker, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, KA-AZG5 (2011), Fn 2 zu Paragraph 8, KA-AZG). Da es sich bei der Erkrankung des Patienten um eine Form einer Enzephalopathie (Hirnstörung) handelte, die dem Arzt noch nicht untergekommen war und (wohl eine Arbeitshypothese entwickelt, aber) keine Diagnose gefunden werden konnte, liegt ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vor, der dazu führt, dass Paragraph 4, KA-AZG nicht anzuwenden ist, d.h. die Arbeitszeit beim verlängerten Dienst vom 08.09.2008 bis 14.09.2008 mehr als 72 Stunden betragen darf, soweit das durch die bei der Behandlung dieses Patienten angefallenen Mehrzeiten bedingt war. Danach sind Überstunden im Ausmaß von insgesamt 10,5 Stunden und ein Dienst T15 von 08.00 bis 16.00 Uhr am Freitag, dem 12.09.2008, den der Arzt anstatt des vorgesehenen freien Tages zu absolvieren hatte, von der Gesamtsumme der Ist-Zeit von 95 Stunden abzuziehen. Die sich danach ergebende Arbeitszeit von 76,5 Stunden liegt jedoch immer noch um 4,5 Stunden über dem gesetzlich zulässigen Maß, weshalb Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG, wenn auch in geringerem Maß, übertreten wurde.

Selbst wenn angenommen würde, dass statt eines außergewöhnlichen Falles im Sinn des § 8 KA-AZG ein Notstand nach § 6 VStG vorgelegen hätte, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Arbeitszeit auch unter Berücksichtigung eines Notstands 76,5 Stunden ausmachen und über dem gesetzlich zulässigen Ausmaß liegen würde.Selbst wenn angenommen würde, dass statt eines außergewöhnlichen Falles im Sinn des Paragraph 8, KA-AZG ein Notstand nach Paragraph 6, VStG vorgelegen hätte, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Arbeitszeit auch unter Berücksichtigung eines Notstands 76,5 Stunden ausmachen und über dem gesetzlich zulässigen Ausmaß liegen würde.

Zu Dr. S:

Die Abweichung des Ist-Plans vom Soll-Plan beträgt nur dreieinhalb Stunden (Überstunden) und kam dadurch zustande, dass der Arzt keine Vertretung hatte und anschließend einen an seinen Normaldienst anschließenden Dienst in der Ambulanz zu verrichten hatte. Der geltende gemachte außergewöhnliche Fall liegt nicht vor, da es sich beim Dienst des Dr. S um einen solchen in der Terminambulanz mit im Regelfall vorbestellten Patienten handelte und der Umstand, dass Dr. S keine Vertretung hatte, nicht unvorhersehbar war.

Die Arbeitszeit lag mit 85 Stunden deutlich über dem gesetzlich zulässigen Maß.

Zu Dr. T:

Hier ergibt sich abweichend vom Soll-Plan, dass der Arzt am Donnerstag, dem 18.09.2008, in der Ambulanz 3 Überstunden zu absolvieren hatte, was sich nach seiner Aussage bereits abgezeichnet hatte. Am Freitag, dem 19.09.2008, an dem ein freier Tag vorgesehen war, hatte er einen 8-stündigen Dienst T12 von 07.30 bis 15.30 Uhr zu absolvieren. Auch in diesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG vor, da die Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum in einer Woche 92,5 Stunden betrug.Hier ergibt sich abweichend vom Soll-Plan, dass der Arzt am Donnerstag, dem 18.09.2008, in der Ambulanz 3 Überstunden zu absolvieren hatte, was sich nach seiner Aussage bereits abgezeichnet hatte. Am Freitag, dem 19.09.2008, an dem ein freier Tag vorgesehen war, hatte er einen 8-stündigen Dienst T12 von 07.30 bis 15.30 Uhr zu absolvieren. Auch in diesem Fall liegt ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG vor, da die Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum in einer Woche 92,5 Stunden betrug.

In der Berufung wurde zu den beiden zuletzt genannten Ärzten geltend gemacht, es sei auf die zu Dr. P gemachten Ausführungen zu verweisen. Zudem hätten unerwartete Erkrankungen von Mitarbeitern und das Abwenden von unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Patienten eine Überschreitung der Arbeitszeit gerechtfertigt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung und im ergänzenden Vorbringen vom 1.08.2011 war geltend gemacht worden, dass drei Oberärztinnen vom betriebsärztlichen Dienst vom Nachtdienst befreit gewesen seien. Die zuletzt genannte Begründung stellt betreffend Dr. T schon deswegen kein außergewöhnlicher Fall dar, weil dieser am Freitag, dem 19.09.2008, statt des freien Tages keinen Nachtdienst, sondern einen Tagdienst absolvierte. Im Übrigen stellt die Befreiung einzelner Ärzte vom Nachtdienst keinen Fall im Sinn des § 8 Abs 1 KA-AZG dar. Auch mit der Erkrankung von Mitarbeitern muss jederzeit gerechnet werden. Warum die zu Dr. P gemachten Ausführungen auch für die anderen Ärzte relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich.In der Berufung wurde zu den beiden zuletzt genannten Ärzten geltend gemacht, es sei auf die zu Dr. P gemachten Ausführungen zu verweisen. Zudem hätten unerwartete Erkrankungen von Mitarbeitern und das Abwenden von unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Patienten eine Überschreitung der Arbeitszeit gerechtfertigt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung und im ergänzenden Vorbringen vom 1.08.2011 war geltend gemacht worden, dass drei Oberärztinnen vom betriebsärztlichen Dienst vom Nachtdienst befreit gewesen seien. Die zuletzt genannte Begründung stellt betreffend Dr. T schon deswegen kein außergewöhnlicher Fall dar, weil dieser am Freitag, dem 19.09.2008, statt des freien Tages keinen Nachtdienst, sondern einen Tagdienst absolvierte. Im Übrigen stellt die Befreiung einzelner Ärzte vom Nachtdienst keinen Fall im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG dar. Auch mit der Erkrankung von Mitarbeitern muss jederzeit gerechnet werden. Warum die zu Dr. P gemachten Ausführungen auch für die anderen Ärzte relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Übertretungen von Arbeitszeitgesetzen für die Übertretung hinsichtlich jeden einzelnen Arbeitnehmers eine gesonderte Strafe zu verhängen ist, liegen 3 Übertretungen des KA-AZG vor.

Strafbemessung:

§ 12 Abs 1 KA-AZG:Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG:

Dienstgeber/innen, die

  1. 1.Ziffer eins
    Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
  2. 2.Ziffer 2
    Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
  3. 3.Ziffer 3
    die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
  4. 4.Ziffer 4
    die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
  5. 5.Ziffer 5
    die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 218,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall von € 360,00 bis € 3 600,00 zu bestrafen.die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, verletzt, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 218,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall von € 360,00 bis € 3 600,00 zu bestrafen.

Der Hauptzweck der gesetzlichen Begrenzung des Umfangs der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit besteht darin, eine übermäßige Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber zu verhindern, um die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Die Arbeitszeitbegrenzungen dienen aber auch dazu, dem Arbeitnehmer Freizeit zu sichern, damit er seinen privaten Interessen nachgehen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann (Grillberger Arbeitszeitgesetz2 (2001), 3). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die gesetzlichen Arbeitszeitbeschränkungen auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen, soweit durch überlange Arbeitszeiten Gefahren für Dritte entstehen können, wobei es in Krankenhäusern vornehmlich um die Interesse Dritter an ausreichender Versorgung bei gleichzeitiger Vermeidung von Gefahren geht, die aus der Übermüdung von Arbeitnehmern resultieren können (Mayer-Tomandl, Der misshandelte Rechtsstaat, dargestellt am Fall Poigenfürst, (1995), 34).

Gemessen am Zweck der verletzten gesetzlichen Bestimmungen liegen im Fall Dr. P eine geringfügige Überschreitung der Höchstgrenze im Ausmaß von nur 4,5 Stunden, in den beiden übrigen Fällen jedoch beträchtliche Überschreitungen um 13 bzw. 20,5 Stunden vor.

Das Verschulden stellt sich wie folgt dar:

Da es sich bei der Übertretung des § 4 Abs 4 KA-AZG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 VStG handelt, hätte der Täter glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft bzw. dass ihm deren Einhaltung unmöglich gewesen wäre.Da es sich bei der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 4, KA-AZG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, VStG handelt, hätte der Täter glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft bzw. dass ihm deren Einhaltung unmöglich gewesen wäre.

Zum ergänzenden Vorbringen des Berufungswerbers im Schriftsatz vom 1. August 2011, dass die Dienstplanung in die Sphäre des Klinikvorstandes falle, der dienstrechtlich dem Rektor der MUG unterstellt sei; dass seine Weisung, KA-AZG-konform zu planen, nicht berücksichtigt worden sei und dass eine direkte Weisung an den betreffenden Arzt auch nicht möglich sei, ist Folgendes auszuführen:

Das Recht des Berufungswerbers, als Ärztlicher Direktor im Sinn der §§ 13 Abs 2, erster Satz und 14 Abs 1 der Anstaltsordnung Weisungen an die Klinikvorstände zu erteilen, die Dienstplanung für die Ärzte, die in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, gesetzeskonform zu gestalten, ist laut Anstaltsordnung unzweifelhaft gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Durchsetzung dieses Weisungsrechts grundsätzlich rechtliche Hindernisse im Weg gestanden sein sollten.Das Recht des Berufungswerbers, als Ärztlicher Direktor im Sinn der Paragraphen 13, Absatz 2,, erster Satz und 14 Absatz eins, der Anstaltsordnung Weisungen an die Klinikvorstände zu erteilen, die Dienstplanung für die Ärzte, die in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, gesetzeskonform zu gestalten, ist laut Anstaltsordnung unzweifelhaft gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Durchsetzung dieses Weisungsrechts grundsätzlich rechtliche Hindernisse im Weg gestanden sein sollten.

Da der Berufungswerber am 16.07.2008 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, nachdem er am 01.07.2008 supplierender Direktor in einem auf 6 Monate befristeten, provisorischen Dienstverhältnis geworden war, die Dienstpläne für September aber bereits Anfang August geschrieben sein mussten, standen ihm somit (bloß) ungefähr vier Wochen zur Verfügung, um sich auf diesem Feld zu orientieren, die entsprechenden Weisungen zu erteilen und für deren Umsetzung zu sorgen. Da das Klinikum des L Ga insgesamt 1200 Ärzte in 70 Organisationseinheiten umfasst, wäre ihm die Einhaltung des § 4 Abs 4 KA-AZG zwar nicht gänzlich unmöglich gewesen, hätte aber außerordentliche Anstrengungen von ihm verlangt. Es liegt daher nur eine Form leichter Fahrlässigkeit vor.Da der Berufungswerber am 16.07.2008 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, nachdem er am 01.07.2008 supplierender Direktor in einem auf 6 Monate befristeten, provisorischen Dienstverhältnis geworden war, die Dienstpläne für September aber bereits Anfang August geschrieben sein mussten, standen ihm somit (bloß) ungefähr vier Wochen zur Verfügung, um sich auf diesem Feld zu orientieren, die entsprechenden Weisungen zu erteilen und für deren Umsetzung zu sorgen. Da das Klinikum des L Ga insgesamt 1200 Ärzte in 70 Organisationseinheiten umfasst, wäre ihm die Einhaltung des Paragraph 4, Absatz 4, KA-AZG zwar nicht gänzlich unmöglich gewesen, hätte aber außerordentliche Anstrengungen von ihm verlangt. Es liegt daher nur eine Form leichter Fahrlässigkeit vor.

Erschwerungsgründe sind nicht vorhanden. Mildernd ist die Unbescholtenheit, die aber für sich keine außerordentliche Strafmilderung im Sinn des § 20 VStG bewirken kann. Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse: Monatliches Bruttoeinkommen € 11.100,00, Sorgepflichten: für Ehegattin und drei Kinder, Vermögen: Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus belastet durch ein Darlehen in Höhe von insgesamt über € 200.000,00.Erschwerungsgründe sind nicht vorhanden. Mildernd ist die Unbescholtenheit, die aber für sich keine außerordentliche Strafmilderung im Sinn des Paragraph 20, VStG bewirken kann. Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse: Monatliches Bruttoeinkommen € 11.100,00, Sorgepflichten: für Ehegattin und drei Kinder, Vermögen: Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus belastet durch ein Darlehen in Höhe von insgesamt über € 200.000,00.

Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen (VwGH 21.12.2009, Zl. 2008/09/0055; 15.10.2009, Zl. 2008/09/0015). Da im Fall des Dr. P beide Voraussetzungen vorliegen, kann von einer Strafe abgesehen werden, wobei eine Ermahnung des Berufungswerbers nicht erforderlich scheint, da er später weitreichende Maßnahmen zur Einhaltung des KA-AZG getroffen hat.Nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen (VwGH 21.12.2009, Zl. 2008/09/0055; 15.10.2009, Zl. 2008/09/0015). Da im Fall des Dr. P beide Voraussetzungen vorliegen, kann von einer Strafe abgesehen werden, wobei eine Ermahnung des Berufungswerbers nicht erforderlich scheint, da er später weitreichende Maßnahmen zur Einhaltung des KA-AZG getroffen hat.

In den beiden anderen Fällen hat die erstinstanzliche Behörde zu Recht die Mindeststrafe von € 218,00 verhängt, die angesichts des Fehlens von Erschwerungs- und Milderungsgründen angemessen erscheint, wobei auf Grund des Ausmaßes der Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen und von einer Bestrafung aus diesem Grund nicht abgesehen werden kann.

Somit ist der Berufung hinsichtlich Dr. P nicht dem Grunde nach, wohl aber der Höhe nach Folge zu geben und von einer Bestrafung abzusehen, in den beiden anderen Fällen ist ihr keine Folge zu geben.

Schlagworte

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz; Arbeiten; außergewöhnlicher Fall; Anzeige; Aufzeichnungen; Unterbleiben

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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