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90.02.02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7Rechtssatz
Der Rsp des VwGH (VwGH 23.5.2003, 2003/11/0128) zufolge stellt § 26 FSG eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar und zwar nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit. Durch die Anordnung, dass eine Entziehung erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber damit – ganz offensichtlich – an ein von österreichischen Behörden geführtes Strafverfahren angeknüpft; Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Einbeziehung von Bestrafungen durch ausländische Behörden finden sich hingegen keine. Wenn nun in Ermangelung irgendwelcher Unterlagen und nachvollziehbarer Beweismittel in Österreich kein Strafverfahren wegen einer angeblich in Rumänien begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung geführt wurde und insofern auch kein (österreichischer) "Strafbescheid" vorliegt, der rechtskräftig werden könnte, ist eine Entziehung der Lenkberechtigung darauf basierend unzulässig; gleiches gilt für ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG oder eine Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG.Der Rsp des VwGH (VwGH 23.5.2003, 2003/11/0128) zufolge stellt Paragraph 26, FSG eine lex specialis zu dem in den Paragraphen 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar und zwar nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit. Durch die Anordnung, dass eine Entziehung erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber damit – ganz offensichtlich – an ein von österreichischen Behörden geführtes Strafverfahren angeknüpft; Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Einbeziehung von Bestrafungen durch ausländische Behörden finden sich hingegen keine. Wenn nun in Ermangelung irgendwelcher Unterlagen und nachvollziehbarer Beweismittel in Österreich kein Strafverfahren wegen einer angeblich in Rumänien begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung geführt wurde und insofern auch kein (österreichischer) "Strafbescheid" vorliegt, der rechtskräftig werden könnte, ist eine Entziehung der Lenkberechtigung darauf basierend unzulässig; gleiches gilt für ein Lenkverbot gemäß Paragraph 32, FSG oder eine Aberkennung des Rechts gemäß Paragraph 30, FSG.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011