TE Uvs Bescheid 2011/8/24 41.11-38/2011

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Veröffentlicht am 24.08.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

StMSG §7 Abs6

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung von Herrn A G, geb. am, Z, St a S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 11.07.2011, GZ: BHHB-9.19-534/10, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Herrn A G, geb., wohnhaft in St a S, Z, wird zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes eine monatliche pauschalierte Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.09.2011 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse im Juli 2011 in der Höhe von € 752,93 und in den Monaten August und September 2011 von jeweils € 609,93 zuerkannt. Weiters werden für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.09.2011 die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für Herrn A G aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entrichtet.

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 8 Abs 1, 9 Abs 1 und 10 Abs 1 und 5 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), LGBl Nr. 14/2011.Paragraphen 4, Absatz eins, 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 8 Absatz eins, 9, Absatz eins und 10 Absatz eins und 5 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 11.07.2011, GZ: BHHB-9.19-534/10 wurde Herrn A G (im Folgenden Berufungswerber) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes eine monatliche pauschalierte Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.09.2011 von monatlich € 486,23 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zuerkannt. Weiters werden ab 01.07.2011 die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für den Berufungswerber entrichtet.

In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg aus, dass der Berufungswerber vom 15.06. bis 28.06.2011 aus dem Vormerksystem des AMS genommen worden sei, weil er zum wiederholten Male seine Termine nicht eingehalten habe und Stellenangebote ausgeschlagen habe. Der Anspruch sei somit, wie niederschriftlich am 28.06.2011 festgehalten, ab Juli 2011 um 15 % zu kürzen. Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches ging die Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom Mindeststandard für eine alleinstehende Person von € 752,93 aus und zog davon als Einkommen die fiktive Wohnbeihilfe in der Höhe von € 182,00 ab. Weiters wurde noch ein Betrag von € 84,70 wegen der Kürzung des Mindestsicherungsanspruches um 15 % abgezogen. Auf diesen Betrag kam die Bezirkshauptmannschaft Hartberg, indem sie den 75 %-igen Mindestsicherungsanspruch von € 752,93, also einen Betrag von € 564,70, um 15 % kürzte. Insgesamt kam die Bezirkshauptmannschaft Hartberg somit auf einen Mindestsicherungsanspruch des Berufungswerbers für die Monate Juli bis September von € 486,23.

Gegen diesen Bescheid der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und gab an, dass er beim AMS nur einen Termin am 15.06.2011 nicht wahrnehmen habe können, da er an diesem Tag bei der Firma F vormittags einen Vorstellungstermin gehabt habe. Eine telefonische Absage beim AMS sei nicht möglich gewesen, da er kein Geld für eine Wertkarte für sein Handy gehabt hätte. Weiters versende er laufend Bewerbungen (beigelegt war eine Bewerbung als Landschaftsgärtner beim T- u N H vom 27.05.2011 und eine schriftliche Bewerbung bei der Firma F für die Stelle als Fahrverkäufer vom 15.06.2011) und auch Vorstellungsgespräche führe, bis dato leider ohne Erfolg. Er erhalte vom Land Steiermark keine Wohnbeihilfe und sehe daher nicht ein, wieso dieser Betrag von seiner Mindestsicherung abgezogen werde. Er gäbe zu bedenken, dass es ihm nicht möglich sei mit € 486,23 für drei Monate auszukommen. Er ersuche daher seine Bedarfsorientierte Mindestsicherung neu zu bemessen.

Am 09.08.2011 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber persönlich teilnahm und zum Sachverhalt befragt wurde. Außerdem wurde der Vermieter des Berufungswerbers J Fm als Zeuge einvernommen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgendem Sachverhalt aus:

Der Berufungswerber ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in St a S, Z.

Der Berufungswerber arbeitete vom 14.02.2011 bis 14.03.2011 bei der Firma K Obsthandels-GesmbH in Sd. Für Februar 2011 erhielt er eine Entlohnung von € 602,65 (die am 08.03.2011 überwiesen wurde) und für März 2011 eine Entlohnung von € 678,05, wobei die Auszahlung im April 2011 erfolgte. Seit 16.03.2011 ist der Berufungswerber beim AMS Hb als arbeitssuchend gemeldet. Er hat aufgrund zu geringer Anwartschaften keinen Anspruch auf den Bezug von AMS-Geldleistungen. Am 06.06.2011 hatte der Berufungswerber einen Beratungstermin beim AMS Hb. Ein Jobangebot des Autohauses W als Hilfsarbeiter nahm der Berufungswerber nicht an, weil ihm der Verdienst von € 1.200,00 brutto zu gering war. Einen Beratungstermin am 15.06.2011 nahm der Berufungswerber nicht wahr. Nach Angaben des Berufungswerbers hatte er an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch bei der Firma F. Die Beraterin des AMS Hb teilte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit, dass der Berufungswerber einen angebotenen Stellenvorschlag als Fahrverkäufer bei der Firma F in Kd nicht angenommen habe. Am 28.06.2011 nahm die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Hartberg Frau I Fu mit dem Berufungswerber eine Niederschrift auf, wobei der Berufungswerber darüber belehrt wurde, dass für eine Weitergewährung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 01.07.2011 entscheidend sei, dass der Berufungswerber bereit ist, eine durch das AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternehme, eine Beschäftigung zu erlangen. Im Falle einer Unterlassung der Hilfestellung durch das AMS sei ab 01.08.2011 mit einer Kürzung der Leistungen nach dem StMSG zu rechnen. In der Niederschrift wird weiters festgestellt, dass der Berufungswerber es unterlassen habe, die Hilfestellung des AMS anzunehmen und der Berufungswerber keinerlei Unterlagen beibringen habe können, die belegen hätten können, dass er sich eigeninitiativ um eine Beschäftigung bemühe. Der Anspruch auf Leistungen nach dem StMSG sei somit ab Juli 2011 im Ausmaß von 15 % zu kürzen.Der Berufungswerber arbeitete vom 14.02.2011 bis 14.03.2011 bei der Firma K Obsthandels-GesmbH in Sd. Für Februar 2011 erhielt er eine Entlohnung von € 602,65 (die am 08.03.2011 überwiesen wurde) und für März 2011 eine Entlohnung von € 678,05, wobei die Auszahlung im April 2011 erfolgte. Seit 16.03.2011 ist der Berufungswerber beim AMS Hb als arbeitssuchend gemeldet. Er hat aufgrund zu geringer Anwartschaften keinen Anspruch auf den Bezug von AMS-Geldleistungen. Am 06.06.2011 hatte der Berufungswerber einen Beratungstermin beim AMS Hb. Ein Jobangebot des Autohauses W als Hilfsarbeiter nahm der Berufungswerber nicht an, weil ihm der Verdienst von € 1.200,00 brutto zu gering war. Einen Beratungstermin am 15.06.2011 nahm der Berufungswerber nicht wahr. Nach Angaben des Berufungswerbers hatte er an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch bei der Firma F. Die Beraterin des AMS Hb teilte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit, dass der Berufungswerber einen angebotenen Stellenvorschlag als Fahrverkäufer bei der Firma F in Kd nicht angenommen habe. Am 28.06.2011 nahm die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Hartberg Frau römisch eins Fu mit dem Berufungswerber eine Niederschrift auf, wobei der Berufungswerber darüber belehrt wurde, dass für eine Weitergewährung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 01.07.2011 entscheidend sei, dass der Berufungswerber bereit ist, eine durch das AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternehme, eine Beschäftigung zu erlangen. Im Falle einer Unterlassung der Hilfestellung durch das AMS sei ab 01.08.2011 mit einer Kürzung der Leistungen nach dem StMSG zu rechnen. In der Niederschrift wird weiters festgestellt, dass der Berufungswerber es unterlassen habe, die Hilfestellung des AMS anzunehmen und der Berufungswerber keinerlei Unterlagen beibringen habe können, die belegen hätten können, dass er sich eigeninitiativ um eine Beschäftigung bemühe. Der Anspruch auf Leistungen nach dem StMSG sei somit ab Juli 2011 im Ausmaß von 15 % zu kürzen.

J Fm ist Eigentümer des Hauses Z in St, in dem er selbst wohnt. Er vermietet im Haus Z drei Wohnungen. Seit Jänner 2011 hat er eine der Wohnungen im Ausmaß von 40 m2 an den Berufungswerber vermietet. Der Berufungswerber hat monatlich einen Pauschalbetrag von € 350,00 zu bezahlen, darin sind sämtliche Kosten inkludiert, wie z. B. Heiz- und Stromkosten, Müllabfuhr- und Kanalgebühren. Es gibt für die einzelnen Wohnungen keine Einzelabrechnungen, sondern z. B. nur einen Stromzähler für das ganze Haus. Es gibt nur eine mündliche Vereinbarung zwischen J Fm und dem Berufungswerber, wonach der Berufungswerber monatlich € 350,00 für die Wohnung zu bezahlen hat. Kündigungsfrist gibt es keine. J Fm schließt für die Wohnungen keine schriftlichen Mietverträge ab, weil die Mieter meistens nur kurze Zeit bleiben und er sich die Möglichkeit offenhalten will, dass, wenn die Mieter ihre Miete nicht bezahlen, er das Mietverhältnis sofort beenden kann. Bei der Berufungsverhandlung am 09.08.2011 gab J Fm an, dass er den Berufungswerber nun schon besser kenne und er kein Problem habe, mit ihm einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, der auch beim Finanzamt vergebührt wird.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben des Berufungswerbers in seinem Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 29.06.2011 und den vorgelegten Unterlagen, weiters auf den Mitteilungen des AMS über Vermittlungstätigkeiten und nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Berufungswerbers und seines Vermieters J Fm im Zuge der Berufungsverhandlung am 09.08.2011. Durch die Einvernahme von J Fm hat sich auch herausgestellt, dass er bis dato nicht bereit war, mit dem Berufungswerber einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, da er Angst hatte, dass er den Mieter, im Falle, dass dieser nicht die Miete bezahlen sollte, nicht sofort los werde.

Rechtliche Beurteilung:

§ 4 Abs 1 StMSG:Paragraph 4, Absatz eins, StMSG:

Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die

  1. 1.)eins,
    hilfebedürftig sind,
  2. 2.)2,
    ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
  3. 3.)3,
    zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 5 Abs 1 StMSG:Paragraph 5, Absatz eins, StMSG:

Subsidiarität

Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht.

§ 5 Abs 2 StMSG:Paragraph 5, Absatz 2, StMSG:

Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 6 Abs 1 StMSG:Paragraph 6, Absatz eins, StMSG:

Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

§ 6 Abs. 2 StMSG:Paragraph 6, Absatz 2, StMSG:

Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, außer:

  1. 1.)eins,
    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. 2.)2,
    Kinderabsetzbeträge;
  3. 3.)3,
    Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen.

§ 8 Abs 1 StMSG:Paragraph 8, Absatz eins, StMSG:

Leistungen Dritter:

Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen sowie Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB sowie bei Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen sowie Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß Paragraph 947, ABGB sowie bei Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.

§ 9 Abs 1 StMSG:Paragraph 9, Absatz eins, StMSG:

Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.

§ 10 Abs 1 StMSG:Paragraph 10, Absatz eins, StMSG:

Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:

  1. 1.)eins,
    für alleinstehende Personen und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher € 752,93;
  2. 2.)2,
    für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
    1. a)Litera a
      pro Person 75 % des Betrages nach Ziffer 1;
    2. b)Litera b
      ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Ziffer 1; wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;
                    3.)              für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
                    a)              für das älteste, zweit-, dritt- und viertälteste dieser Kinder 19 % des Betrages nach Ziffer 1;
ab dem fünftältesten Kind 23 % des Betrages nach Ziffer 1.

§ 10 Abs 5 StMSG:Paragraph 10, Absatz 5, StMSG:

Die Mindeststandards nach Absatz 1 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 %. Soweit der Wohnbedarf damit sowie durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt ist, sind zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs 2) zu erbringen. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.Die Mindeststandards nach Absatz 1 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 %. Soweit der Wohnbedarf damit sowie durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt ist, sind zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,) zu erbringen. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.

Der Berufungswerber ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Steiermark und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mittellos. Er erfüllt daher die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs 1 StMSG.Der Berufungswerber ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Steiermark und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mittellos. Er erfüllt daher die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, StMSG.

Der Berufungswerber ist alleinstehend. Der Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG beträgt daher € 752,93. Wie bereits in der Vorentscheidung zu GZ: UVS 41.11-29/2011 rechtlich ausgeführt, war der Vermieter des Berufungswerbers J Fm bis zur Berufungsverhandlung am 09.08.2011 nicht bereit mit dem Berufungswerber einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Dies wäre aber Voraussetzung gewesen, dass der Berufungswerber eine Wohnbeihilfe beantragen hätte können. Bei der Berufungsverhandlung am 09.08.2011 erklärte der Vermieter des Berufungswerbers, dass er jetzt überhaupt kein Problem habe mit dem Berufungswerber einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen und diesen zu vergebühren. Es liegt ab August 2011 beim Berufungswerber, dass er den Mietvertrag auch tatsächlich abschließt und im Anschluss daran eine Wohnbeihilfe beantragt. Daher kann unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 8 Abs 1 StMSG ab August 2011 fiktiv die Wohnbeihilfe als Einkommen des Berufungswerbers berücksichtigt werden. Die Erstbehörde ging noch davon aus, dass eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 182,00 abzuziehen sei. Dabei ließ die Ersatzbehörde aber außer Acht, dass mit LGBl. Nr. 41/2011 vom 12.05.2011 die Wohnbeihilfenverordnung geändert wurde und mit 01.06.2011 die maximal gebührende Wohnbeihilfe für eine Person € 143,00 (und nicht mehr € 182,00) beträgt. Daher kann ab August 2011 auch nur ein Betrag von € 143,00 als fiktive Wohnbeihilfe vom Mindeststandard von € 752,93 abgezogen werden. Dies ergibt somit im August und September 2011 einen Betrag von € 609,93.Der Berufungswerber ist alleinstehend. Der Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG beträgt daher € 752,93. Wie bereits in der Vorentscheidung zu GZ: UVS 41.11-29/2011 rechtlich ausgeführt, war der Vermieter des Berufungswerbers J Fm bis zur Berufungsverhandlung am 09.08.2011 nicht bereit mit dem Berufungswerber einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Dies wäre aber Voraussetzung gewesen, dass der Berufungswerber eine Wohnbeihilfe beantragen hätte können. Bei der Berufungsverhandlung am 09.08.2011 erklärte der Vermieter des Berufungswerbers, dass er jetzt überhaupt kein Problem habe mit dem Berufungswerber einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen und diesen zu vergebühren. Es liegt ab August 2011 beim Berufungswerber, dass er den Mietvertrag auch tatsächlich abschließt und im Anschluss daran eine Wohnbeihilfe beantragt. Daher kann unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, StMSG ab August 2011 fiktiv die Wohnbeihilfe als Einkommen des Berufungswerbers berücksichtigt werden. Die Erstbehörde ging noch davon aus, dass eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 182,00 abzuziehen sei. Dabei ließ die Ersatzbehörde aber außer Acht, dass mit Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2011, vom 12.05.2011 die Wohnbeihilfenverordnung geändert wurde und mit 01.06.2011 die maximal gebührende Wohnbeihilfe für eine Person € 143,00 (und nicht mehr € 182,00) beträgt. Daher kann ab August 2011 auch nur ein Betrag von € 143,00 als fiktive Wohnbeihilfe vom Mindeststandard von € 752,93 abgezogen werden. Dies ergibt somit im August und September 2011 einen Betrag von € 609,93.

Die Erstbehörde hat von einem Betrag von 75 % des Mindeststandard von € 752,93 eine Kürzung um 15 % vorgenommen und dies damit begründet, dass der Berufungswerber Vermittlungstermine beim AMS nicht eingehalten habe und zumutbare Jobangebote nicht angenommen habe. In der Niederschrift vom 28.06.2011 sei er ermahnt worden und daher werde die Kürzung um 15 % ab Juli 2011 vorgenommen.

§ 7 Abs 6 StMSG lautet:Paragraph 7, Absatz 6, StMSG lautet:

Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung gemäß Abs 5 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen gemäß § 10 Abs 1 stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung gemäß Absatz 5, oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber einen Beratungstermin beim AMS am 15.06.2011 nicht wahrgenommen hat. Ein Jobangebot beim Autohaus W als Hilfsarbeiter hat der Berufungswerber nicht angenommen, weil ihm der Verdienst von € 1.200,00 brutto zu gering erschien. Weiters geht aus Aktenvermerken der Bezirkshauptmannschaft Hartberg hervor, dass der Berufungswerber auch ein Jobangebot bei der Firma F als Fahrverkäufer nicht angenommen habe. Diesbezüglich verantwortete sich der Berufungswerber dahingehend, dass erst im September von der Firma entschieden werde, wer aufgenommen werde. Es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, dass der Berufungswerber nach der Ermahnung in der Niederschrift vom 28.06.2011 Beratungstermine beim AMS nicht wahrgenommen bzw. zumutbare Jobangebote nicht angenommen hat. Der Berufungswerber legte im Zuge der Berufungsverhandlung am 09.08.2011 eine schriftliche Bewerbung bei der Firma Tf-P GmbH in Graz als Kanalreiniger vom 05.07.2011 vor. Dazu erklärte der Berufungswerber, dass sich herausgestellt habe, dass Voraussetzung für diese Tätigkeit der C-Führerschein sei, er diesen aber nicht habe. Dies obwohl er in seiner schriftlichen Bewerbung angeboten habe, den Führerschein der Klasse C binnen kürzester Zeit nachzuholen.

Die Bestimmung des § 7 Abs 6 StMSG sieht vor, dass eine Kürzung des Mindeststandards nur dann zulässig ist, wenn trotz schriftlicher Ermahnung die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt oder nicht an einer von der Behörde oder dem AMS vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilgenommen wird. Dies setzt also voraus, dass der Berufungswerber nach der schriftlichen Ermahnung (also der Niederschrift vom 28.06.2011) nicht an Vermittlungsmaßnahmen mitwirkt. Dass der Berufungswerber aber nach dem 28.06.2011 ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hätte, wird im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht dargelegt und hat auch das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine Ergebnisse in diese Richtung gezeigt. Eine Kürzung der Mindestsicherungsleistung gemäß § 7 Abs 6 StMSG ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, StMSG sieht vor, dass eine Kürzung des Mindeststandards nur dann zulässig ist, wenn trotz schriftlicher Ermahnung die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt oder nicht an einer von der Behörde oder dem AMS vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilgenommen wird. Dies setzt also voraus, dass der Berufungswerber nach der schriftlichen Ermahnung (also der Niederschrift vom 28.06.2011) nicht an Vermittlungsmaßnahmen mitwirkt. Dass der Berufungswerber aber nach dem 28.06.2011 ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hätte, wird im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht dargelegt und hat auch das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine Ergebnisse in diese Richtung gezeigt. Eine Kürzung der Mindestsicherungsleistung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, StMSG ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Berufungswerber für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse für das Monat Juli 2011 eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von € 752,93 und in den Monaten August und September 2011 von jeweils € 609,93 zuzuerkennen ist. Eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes kommt nicht in Betracht, da dafür die Kosten für den Wohnbedarf im Sinne des § 3 Abs 3 StMSG (Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben) feststehen müssten. Der Berufungswerber zahlt aber einen Pauschalbetrag von monatlich € 350,00 an seinen Vermieter J Fm, wobei in diesem Betrag unter anderem auch die Strom- und Heizkosten enthalten sind, die aber nach § 3 Abs 2 StMSG zum Lebensunterhalt zählen.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Berufungswerber für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse für das Monat Juli 2011 eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von € 752,93 und in den Monaten August und September 2011 von jeweils € 609,93 zuzuerkennen ist. Eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes kommt nicht in Betracht, da dafür die Kosten für den Wohnbedarf im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, StMSG (Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben) feststehen müssten. Der Berufungswerber zahlt aber einen Pauschalbetrag von monatlich € 350,00 an seinen Vermieter J Fm, wobei in diesem Betrag unter anderem auch die Strom- und Heizkosten enthalten sind, die aber nach Paragraph 3, Absatz 2, StMSG zum Lebensunterhalt zählen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Kürzung; schriftliche Ermahnung; Mitwirkung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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