Norm
GSpG §2 Abs1 iVm §3 iVm §12Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowie der Ausspruch des Verfalls aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowie der Ausspruch des Verfalls aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG wird die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG wird die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Text
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion x vom ***, G.Zl.: ***, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am ***, um 20.35 Uhr und davor in x, am ***, als Inhaber des Gastlokales „***“ einen Internetterminal der Marke „KAJOT MULTI GAME“ Aufschrift Internetvideospiel SN:9071105001088, ausgestattet mit den Programmen „Ring of Fire“, „JOKER Mania II“, „Simply Gold“, „CASINO Poker“ „Simply the Best“, „Frog King“ und „MOKO Mania“ wobei in Form von virtuellen Walzen- und Roulettespielen Glücksspiele durchgeführt wurden und die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wobei für eine vermögensrechtliche Leistung jeweils eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt wurde, der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen wurde und bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig durch eine elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird; der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Spielergebnis Kenntnis erlangen konnte – wobei diese elektronische Lotterie ohne Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt wurde – und somit dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der derzeit gültigen Fassung unterliegt, diesen Internetterminal außerhalb einer Spielbank durch Bereithalten des Eingriffsgegenstandes anderen Spielern angeboten bzw. unternehmerisch zugänglich gemacht (Inhaber).Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion x vom ***, G.Zl.: ***, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am ***, um 20.35 Uhr und davor in x, am ***, als Inhaber des Gastlokales „***“ einen Internetterminal der Marke „KAJOT MULTI GAME“ Aufschrift Internetvideospiel SN:9071105001088, ausgestattet mit den Programmen „Ring of Fire“, „JOKER Mania II“, „Simply Gold“, „CASINO Poker“ „Simply the Best“, „Frog King“ und „MOKO Mania“ wobei in Form von virtuellen Walzen- und Roulettespielen Glücksspiele durchgeführt wurden und die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wobei für eine vermögensrechtliche Leistung jeweils eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt wurde, der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen wurde und bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig durch eine elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird; der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Spielergebnis Kenntnis erlangen konnte – wobei diese elektronische Lotterie ohne Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt wurde – und somit dem Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der derzeit gültigen Fassung unterliegt, diesen Internetterminal außerhalb einer Spielbank durch Bereithalten des Eingriffsgegenstandes anderen Spielern angeboten bzw. unternehmerisch zugänglich gemacht (Inhaber).
Dem Berufungswerber wurden damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 i. V.m. § 3 i.V.m. § 12a i.V.m. § 52 Abs. 1 Z. 1 dritter und vierter Fall sowie § 52 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der derzeit geltenden Fassung, angelastet. Es wurde über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 dritter und vierter Fall i.V.m. § 52 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Tagen festgesetzt.Dem Berufungswerber wurden damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter und vierter Fall sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der derzeit geltenden Fassung, angelastet. Es wurde über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter und vierter Fall in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Tagen festgesetzt.
Gleichzeitig wurde gemäß € 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 150,-- vorgeschrieben und gemäß § 17 Abs. 1 i. V.m. § 17 Abs. 2 VStG der Verfall des genannten „Internetterminals“ ausgesprochen.Gleichzeitig wurde gemäß € 64 Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 150,-- vorgeschrieben und gemäß Paragraph 17, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 17, Absatz 2, VStG der Verfall des genannten „Internetterminals“ ausgesprochen.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Berufungswerber, die Berufungsbehörde wolle das angefochtene Straferkenntnis abändern und erkennen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt und der Verfall aufgehoben werde, in eventu wolle das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden. Weiters beantragte er, die über ihn verhängte Strafe möge herabgesetzt werden, da das von der Behörde erster Instanz verhängte Strafausmaß weder seiner Einkommens- und Vermögenslage entspreche, noch durch den geringen Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt erscheine. Bei richtiger Wertung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hätte die Behörde erster Instanz zu einem für ihn günstigeren Strafausmaß kommen müssen. Von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG wäre abzusehen, da sein Verschulden gering sei und allfällige Folgen der Übertretung unbedeutend bzw. nicht vorhanden seien. Begründend führte der Berufungswerber zum Tatvorwurf im Wesentlichen aus, dass die Auffassung der Behörde erster Instanz, er habe ohne Konzession eine Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG durch Bereithalten von Eingriffsgegenständen angeboten bzw. unternehmerisch zugänglich gemacht, gesetzwidrig sei. Das angefochtene Straferkenntnis gehe ohne Begründung davon aus, dass der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen werde. Es werde zwar über Internet am Spiel in der Steiermark teilgenommen, der Spielvertrag selbst komme aber in NÖ zwischen dem Spieler und den Beauftragten des Betreibers des Internet-Terminals in mündlicher Form zustanden und werde in NÖ abgewickelt. Ein Spielvertrag würde nur dann elektronisch zustande kommen, wenn durch Austausch von Daten der Kontakt zwischen dem Spieler und dem Betreiber des Spielbetreibers ausschließlich im elektronischem Weg erfolge und nicht nur auf den konkreten Ablauf des Spiels selbst beschränkt bleibe. Es sei daher gesetzwidrig, wenn im angefochtenen Straferkenntnis pauschal lediglich darauf hingewiesen werde, dass die Übertragung unbestritten über das Internet erfolge und deshalb davon auszugehen sei, dass der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen werde. Es könne demnach keine Rede davon sein, dass im gegenständlichen Fall eine Elektronische Lotterie vorliege. Bei dem Spielgerät handle es sich lediglich um einen Flachbildschirm mit Tastatur, mit welchem es möglich sei, über eine Internetleitung an einem behördlich bewilligten Glücksspiel in der Steiermark – Standort ***, *** – teilzunehmen. Sei aber am genannten Ort das „kleine Glücksspiel“ erlaubt, dann könne auch die Beteiligung an dem selben von anderer Stelle aus nicht strafbar sein. In Graz stehe kein „Server“, sondern ein kompletter behördlich genehmigter Glücksspielautomat, welcher jederzeit vor Ort bespielt werden könne, was bei einem einfachen Server überhaupt nicht möglich wäre. Das erlaubte Glücksspiel finde in *** statt. Der Spieler habe die Wahl, den Glücksspielapparat in *** direkt zu bedienen oder via Internet von dem verfahrensgegenständlichen ***. Eine Elektronische Lotterie liege dem folgend nicht vor, weil sich vor Ort weder ein Geldspielapparat befinde, noch dieser von einem „nur Server“ die Spielentscheidung zugemittelt erhalte.In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Berufungswerber, die Berufungsbehörde wolle das angefochtene Straferkenntnis abändern und erkennen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt und der Verfall aufgehoben werde, in eventu wolle das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden. Weiters beantragte er, die über ihn verhängte Strafe möge herabgesetzt werden, da das von der Behörde erster Instanz verhängte Strafausmaß weder seiner Einkommens- und Vermögenslage entspreche, noch durch den geringen Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt erscheine. Bei richtiger Wertung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hätte die Behörde erster Instanz zu einem für ihn günstigeren Strafausmaß kommen müssen. Von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 21, VStG wäre abzusehen, da sein Verschulden gering sei und allfällige Folgen der Übertretung unbedeutend bzw. nicht vorhanden seien. Begründend führte der Berufungswerber zum Tatvorwurf im Wesentlichen aus, dass die Auffassung der Behörde erster Instanz, er habe ohne Konzession eine Elektronische Lotterie gemäß Paragraph 12 a, GSpG durch Bereithalten von Eingriffsgegenständen angeboten bzw. unternehmerisch zugänglich gemacht, gesetzwidrig sei. Das angefochtene Straferkenntnis gehe ohne Begründung davon aus, dass der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen werde. Es werde zwar über Internet am Spiel in der Steiermark teilgenommen, der Spielvertrag selbst komme aber in NÖ zwischen dem Spieler und den Beauftragten des Betreibers des Internet-Terminals in mündlicher Form zustanden und werde in NÖ abgewickelt. Ein Spielvertrag würde nur dann elektronisch zustande kommen, wenn durch Austausch von Daten der Kontakt zwischen dem Spieler und dem Betreiber des Spielbetreibers ausschließlich im elektronischem Weg erfolge und nicht nur auf den konkreten Ablauf des Spiels selbst beschränkt bleibe. Es sei daher gesetzwidrig, wenn im angefochtenen Straferkenntnis pauschal lediglich darauf hingewiesen werde, dass die Übertragung unbestritten über das Internet erfolge und deshalb davon auszugehen sei, dass der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen werde. Es könne demnach keine Rede davon sein, dass im gegenständlichen Fall eine Elektronische Lotterie vorliege. Bei dem Spielgerät handle es sich lediglich um einen Flachbildschirm mit Tastatur, mit welchem es möglich sei, über eine Internetleitung an einem behördlich bewilligten Glücksspiel in der Steiermark – Standort ***, *** – teilzunehmen. Sei aber am genannten Ort das „kleine Glücksspiel“ erlaubt, dann könne auch die Beteiligung an dem selben von anderer Stelle aus nicht strafbar sein. In Graz stehe kein „Server“, sondern ein kompletter behördlich genehmigter Glücksspielautomat, welcher jederzeit vor Ort bespielt werden könne, was bei einem einfachen Server überhaupt nicht möglich wäre. Das erlaubte Glücksspiel finde in *** statt. Der Spieler habe die Wahl, den Glücksspielapparat in *** direkt zu bedienen oder via Internet von dem verfahrensgegenständlichen ***. Eine Elektronische Lotterie liege dem folgend nicht vor, weil sich vor Ort weder ein Geldspielapparat befinde, noch dieser von einem „nur Server“ die Spielentscheidung zugemittelt erhalte.
Im angefochtenen Straferkenntnis werde die Auffassung des Amts der Landesregierung (Schreiben vom ***) wiedergegeben, wonach die steiermärkische Bewilligung die rechtmäßige Teilnahme von Spielern aus NÖ nicht ermöglichen solle. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung ausschließlich auf einen Geldspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 GSpG beziehe, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust vom in der Steiermark befindlichen Geldspielautomaten selbsttätig und nicht zentralseitig herbeigeführt werde. Am Spielbetrieb in der Steiermark nehme der niederösterreichische Spieler teil, wobei aus der Sicht des Spielers in NÖ keine selbsttätige Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Internet-Terminal in NÖ erfolge, sondern diese Entscheidung zentralseitig in der Steiermark. Da für die Art, wie die Entscheidung über Gewinn und Verlust erfolge, ob zentralseitig oder selbsttätig durch das jeweilige Gerät, eine Bewilligung weder in der Steiermark noch auch in NÖ oder nach dem GSpG vorgesehen sei, gehe das Argument des Amtes der NÖ Landesregierung ins Leere, die steiermärkische Landesregierung habe keine Bewilligung für einen zentralseitig gelenkten Geldspielautomaten erteilt. Entgegen der im Schrieben des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** vertretenen Auffassung ermögliche daher die Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung die rechtmäßige Teilnahme von Spielern aus NÖ.Im angefochtenen Straferkenntnis werde die Auffassung des Amts der Landesregierung (Schreiben vom ***) wiedergegeben, wonach die steiermärkische Bewilligung die rechtmäßige Teilnahme von Spielern aus NÖ nicht ermöglichen solle. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung ausschließlich auf einen Geldspielautomaten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, GSpG beziehe, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust vom in der Steiermark befindlichen Geldspielautomaten selbsttätig und nicht zentralseitig herbeigeführt werde. Am Spielbetrieb in der Steiermark nehme der niederösterreichische Spieler teil, wobei aus der Sicht des Spielers in NÖ keine selbsttätige Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Internet-Terminal in NÖ erfolge, sondern diese Entscheidung zentralseitig in der Steiermark. Da für die Art, wie die Entscheidung über Gewinn und Verlust erfolge, ob zentralseitig oder selbsttätig durch das jeweilige Gerät, eine Bewilligung weder in der Steiermark noch auch in NÖ oder nach dem GSpG vorgesehen sei, gehe das Argument des Amtes der NÖ Landesregierung ins Leere, die steiermärkische Landesregierung habe keine Bewilligung für einen zentralseitig gelenkten Geldspielautomaten erteilt. Entgegen der im Schrieben des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** vertretenen Auffassung ermögliche daher die Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung die rechtmäßige Teilnahme von Spielern aus NÖ.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion x vom *** wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung übermittelt.
Im Rahmen des berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden Beweise erhoben durch Einsichtnahme in
den unbedenklichen Verwaltungsstrafakt,
das vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Elektrotechnik *** am *** im Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land NÖ zur Zahl Senat-***, erstelle Gutachten betreffend einen im Gastlokal „***“ in x, ***, aufgestellten Spielapparat der Marke „Kajot Multi Game“, die im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Zahl Senat-***, vorgelegten Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für forensische Datensicherung, Datenrekonstruktion und Datenauswertung *** und Glücksspielangelegenheiten *** über einen am *** im Cafe *** in ***, ***, aufgestellten Spielapparat der Marke „Kajot Multi Game“ und
die vom Referat Gewerbeverfahren der Stadt *** ausgestellten Verständigungen über die Anzeige der Aufstellung von Spielapparaten im Standort ***, ***, gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes vom 22.12.2008, GZ. A4- A366/2008/1, und vom 22.01.2009, GZ. A4-A26/2009/1 und GZ. A4-A27/2009/1.
Basierend auf diesem Beweisverfahren ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Anlässlich einer Kontrolle von Beamten des Operativen Kriminaldienstes des Stadtpolizeikommandos x im Lokal „***“ des Berufungswerbers im Standort x, ***, am *** wurden ein KAJOT Spielautomat vorgefunden, auf welchen unter der Programm-Bezeichnung „Kajot Multi Game“ virtuelle Walzenspiele mit den Namen „Ring of Fire XL“, „Joker Mania II“, „Simply Gold“, „Casino Poker“, „Simply the Best“, „The Frog King“ und „Moko Mania“ sowie das virtuelle Kartenspiel „Casino Poker“ dargeboten wurden. Der KAJOT Spielautomat der Baureihe „Double Matic“ verfügte lediglich über einen Eingabeschlitz für Banknoten, ein Münzeinwurf war nicht vorhanden. Am Gerät war eine Tafel mit der Aufschrift „1 INTERNETVIDEOSPIEL SN: 9071105001088“ angebracht. Am oberen Bildschirm war entsprechend dem der Anzeige angeschlossenen Foto die Aufschrift „KAJOT M.G.“ sowie das steirische Landeswappen mit dem Hinweis „Das Spiel findet in der Steiermark statt“ dargestellt. Der untere Bildschirm zeigte die Auswahl der Spiele und mittels der Zeile „(c) 2005 BY KAJOT V.VLT-ESGN-EUR“ das Alter der am Gerät installierten Software.Anlässlich einer Kontrolle von Beamten des Operativen Kriminaldienstes des Stadtpolizeikommandos x im Lokal „***“ des Berufungswerbers im Standort x, ***, am *** wurden ein KAJOT Spielautomat vorgefunden, auf welchen unter der Programm-Bezeichnung „Kajot Multi Game“ virtuelle Walzenspiele mit den Namen „Ring of Fire XL“, „Joker Mania II“, „Simply Gold“, „Casino Poker“, „Simply the Best“, „The Frog King“ und „Moko Mania“ sowie das virtuelle Kartenspiel „Casino Poker“ dargeboten wurden. Der KAJOT Spielautomat der Baureihe „Double Matic“ verfügte lediglich über einen Eingabeschlitz für Banknoten, ein Münzeinwurf war nicht vorhanden. Am Gerät war eine Tafel mit der Aufschrift „1 INTERNETVIDEOSPIEL SN: 9071105001088“ angebracht. Am oberen Bildschirm war entsprechend dem der Anzeige angeschlossenen Foto die Aufschrift „KAJOT M.G.“ sowie das steirische Landeswappen mit dem Hinweis „Das Spiel findet in der Steiermark statt“ dargestellt. Der untere Bildschirm zeigte die Auswahl der Spiele und mittels der Zeile „(c) 2005 BY KAJOT römisch fünf.VLT-ESGN-EUR“ das Alter der am Gerät installierten Software.
Vom Berufungswerber war gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben worden, dass der Spielautomat im Juli 2009 von der Fa. *** aufgestellt worden sei. Es handle sich dabei um einen Glücksspielautomaten mit einer max. Gewinnmöglichkeit pro Spiel von €
20,--. Als Lokalbetreiber besitze er Schlüssel für die Kassenlade bzw. die Buchhaltungsfunktion des Geräts und würde den Spielern die gewonnenen Geldbeträge ausbezahlen.
Der Inhaber der Firma ***, etabliert in ***, ***, der Zweitbeschuldigte ***, teilte dem Meldungsleger telefonisch mit, dass er den „Kajot M.G. Internetterminal“ von der Fa. *** gemietet habe und diesen betreibe. Mit dem Berufungswerber habe er einen mündlichen Aufstellungsvertrag und würden die Einnahmen geteilt werden. Der Zweitbeschuldigte legte in weiterer Folge ein Schreiben des ***, Technischer Konsulent und Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Geldspiel- und Glücksspielautomaten, Glücksspiel, Glücksspieleinrichtungen und Zubehör, vom *** mit dem Titel „Konzept-Kurzbeschreibung“ vor, in welchem die Funktionsfähigkeit eines begutachteten Internet Connection Terminals (ICT) der Online Plattform der Firma *** dargelegt wird.
Entsprechend dieser Beschreibung handle es sich beim begutachteten Testgerät um einen sog. mikroprozessorgesteuerten Video-Terminal, welcher die jeweiligen Software-Programme nicht selbständig ausführe. Die einzelnen Aufrufe der Software-Programme, die ausschließlich auf einer Online-Plattform zum Abrufen bereitgestellt worden seien, wären dann – aus Gründen der Sicherheit und des Datenschutzes – mit verschlüsselter WAN-Verbindung nach kurzer Download-Zeit binnen weniger Sekunden zur Verfügung gestellt worden. Diese verschlüsselte Internetverbindung biete somit die Möglichkeit, dass Benutzer sich an verschiedenen Programmen beteiligen bzw. teilnehmen können. Bei Video-Terminals „ICT“ handle es sich um Ein- und Auslesestationen, wobei keine selbsttätige Programmentscheidung herbeigeführt werde.
Der Meldungsleger führte in seiner Anzeige vom ***, GZ. ***, aus, dass aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der Spielautomaten M.G. die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Apparat selbst sondern zentralseitig per Zufall herbeigeführt werde. Bei dem Internetterminal Kajot M.G. dürfte es sich um eine Elektronische Lotterie nach § 12a GSpG handeln und liege eine Konzession zum Betrieb nicht vor. Dabei bezog sich der Meldungsleger offenbar auf ein der Anzeige beiliegendes Rundschreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Polizeiangelegenheiten, vom ***, Zl. ***, in welchem Rechtsfragen betreffend die Anwendbarkeit des NÖ Spielautomatengesetzes im Zusammenhang mit dem Betrieb von Internetterminals der Typen Kajot VLT und Kajot ICT erörtert werden. Auf Spielapparate der Marke Kajot Multi Game wird in diesem Schreiben nicht eingegangen. Einleitend wird im Rundschreiben Nachfolgendes ausgeführt:Der Meldungsleger führte in seiner Anzeige vom ***, GZ. ***, aus, dass aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der Spielautomaten M.G. die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Apparat selbst sondern zentralseitig per Zufall herbeigeführt werde. Bei dem Internetterminal Kajot M.G. dürfte es sich um eine Elektronische Lotterie nach Paragraph 12 a, GSpG handeln und liege eine Konzession zum Betrieb nicht vor. Dabei bezog sich der Meldungsleger offenbar auf ein der Anzeige beiliegendes Rundschreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Polizeiangelegenheiten, vom ***, Zl. ***, in welchem Rechtsfragen betreffend die Anwendbarkeit des NÖ Spielautomatengesetzes im Zusammenhang mit dem Betrieb von Internetterminals der Typen Kajot VLT und Kajot ICT erörtert werden. Auf Spielapparate der Marke Kajot Multi Game wird in diesem Schreiben nicht eingegangen. Einleitend wird im Rundschreiben Nachfolgendes ausgeführt:
„Bisher ist bekannt, dass die Fa. *** und die Fa. ***, Geräte bei den Standortgemeinden „zur Lustbarkeit angemeldet“ haben. Es soll sich dabei um Internet-Geräte, Kajot, VLT und Internet-Geräte Kajot ICT (Internet Connection Terminal) handeln, die mit einem zentralen Server verbunden sind. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust erfolgt dort zentralseitig, wobei der Spieleinsatz nicht € 0,50 und der Spielgewinn nicht € 20,-- übersteigen soll.“
Zufolge den oben zitierten Verständigungen des Referats Gewerbeverfahren der Stadt *** waren zum Tatzeitpunkt insgesamt 10 den Bestimmungen des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes entsprechende Geldspielapparate der Firmen ***, ***, und ***, ***, im Standort ***, ***, aufgestellt. Sechs dieser Apparate (4 Stück Apollo der Fa. ***, ***, Geräte Nr. 80015 bis 80018, 1 Stück Kajot Multi Game, Geräte Nr. 0780, und 1 Stück Dual Slim Line der Fa. ***, ***, Geräte Nr. 80023) wurden laut den den jeweiligen Aufstellungsanzeigen beigelegten Sachverständigengutachten auch mit den am verfahrensgegenständlichen Spielautomaten dargestellten Spielen betrieben. In allen Gutachten zu diesen Apparaten ist weiters vermerkt, dass diese nur mit einem, keinesfalls mit zwei oder mehreren Spielprogrammen gleichzeitig bespielt werden können. Die Apparate seien nicht Jackpot-mäßig vernetzt und würde eine nachträgliche Vernetzung der Apparate die sofortige Ungültigkeit der Gutachten bewirken.
Im Rahmen eines beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, anhängigen Berufungsverfahrens wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes (Senat-***) war am *** ein im Gastlokal „***“ in x, ***, nicht unweit vom Lokal des Berufungswerbers entfernt, aufgestellter Spielautomat der Marke „Kajot Multi Game“ einer eingehenden Begutachtung durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für „Digitale elektronische Rechenanlagen“ und „Mittlere Datentechnik, lokale Vernetzung“ *** unterzogen worden.
Auch im genannten Verfahren war vom dort Beschuldigten – ebenfalls vertreten durch RA *** – vorgebracht worden, die Spielentscheidung würde nicht im Gerät selbst erfolgen, sondern von einem in der Steiermark erlauben Spielapparat übermittelt werden.
Zur Frage, inwieweit bei einem Spielapparat der Marke „Kajot Multi Game“ eine Verbindung des Geräts mit dem Internet zur Spielabwicklung notwendig ist und ob die spielentscheidenden Parameter vor Ort eingestellt bzw. softwaremäßig generiert oder durch eine Datenfernübertragung von einem Server abgerufen werden, wurde vom Sachverständigen Nachfolgendes erhoben:
Der Spielapparat war über einen Router der Firma *** vom Typ 877W und einer VPN Firewall der Firma *** vom Typ Pro Safe VPN Firewall über einen verschlüsselten Zugang an das Internet angeschlossen. Bei einer Unterbrechung der Internetverbindung dieses Spielapparats war keine Geldeingabe mehr möglich und konnte der Geldschein erst nach Wiederherstellung der Internet-Verbindung zugeführt und das Spiel gestartet werden. Bei einer Internet-Unterbrechung während eines Spiels wurde das Spiel automatisch gestoppt und war keine weitere Eingabe oder sonstige Benutzerinteraktion mehr möglich. Erst nach Wiederherstellung der Datenverbindung konnte ohne weitere Verzögerung oder Ladezeit wieder sofort an jenem Punkt weiter gespielt werden, an dem die Verbindung unterbrochen worden war.
Der Sachverständige zog daraus die nachfolgenden Schlussfolgerungen:
„Der Spielautomat ist mit einem autonom arbeitenden Computer auf Basis z.B. eines Personalcomputers ausgestattet ist. Der Computer besitzt ein Netzwerkinterface nach dem Ethernet Standard und es ist eine entsprechende Software, die das Bestehen einer permanenten Internetverbindung kontrolliert, installiert. Das Betriebssystem und die für die Abwicklung der Spiele notwendige Anwendersoftware ist direkt vor Ort und auf einem Speicher z.B. einer Festplatte vorhanden. Dies wird insbesondere auch durch die nicht vorhandene Ladzeit der Spiele bzw. der unmittelbar nach Unterbrechung der Internetverbindung sofortigen Wiederbereitstellung der Spiele begründet. Das Laden der notwendigen Software über das Internet würde eine wesentlich höhere Ladezeit in Anspruch nehmen.
Die installierten Programme sind jederzeit austauschbar und über das Internet steuerbar. Die zum Zeitpunkt der Befundaufnahme vorhandene Konfiguration bzw. das Verhalten der Geräte kann aus technischer Sicht jederzeit über eine Datenleitung verändert und beeinflusst werden.
Wurde das Spiel gestartet, so entscheidet die am Gerät installierte Software autonom über Gewinn oder Verlust des einzelnen Spiels. Dies erfolgt i.a. durch eine Zufallsgenerator, der lokal am Computer des Glückspielgerätes gestartet wird. Ein permanenter Internetzugriff und eine damit verbundene ständige Datenübertragung zwischen einem Server und dem lokalen Gerät konnte zumindest während der Spiele im Zuge der Befundaufnahme nicht beobachtet werden.
Anzunehmen ist allerdings, dass die Gesamtwahrscheinlichkeit der Gewinn-Verlust-Entscheidungen über das Internet beeinflussbar ist. Dies ist technisch wesentlich einfacher umzusetzen als ein vollkommen über das Internet geladenes Betriebssystem oder eine Anwendersoftware, die während des Spiels oder vorher vom Server geladen wird. Durch die Beeinflussung der Gesamtwahrscheinlichkeit folgt wiederum auch eine Beeinflussung der Wahrscheinlichkeit eines Gewinns für den einzelnen Spieler. Dies bedeutet, dass zwar das einzelne Spiel durch einen am Gerät direkt ablaufenden Zufallsgenerator gesteuert wird, eine statistische Betrachtung aber zumindest eine Beeinflussung der mittleren Gewinn-Verlust-Wahrscheinlichkeit durch Daten von außen aufzeigen würde. Dies bedeutet beispielsweise, dass bei einem Würfel mit 2 Symbolen (Gewinnsymbol, Verlustsymbol) zwar der einzelne Würfel unbeeinflusst abläuft, die Anzahl der Gewinn- und Verlustsymbole aber von außen einstellbar ist. So würden z.B. 3 Gewinnsymbole und 3 Verlustsymbole auf dem Würfen eine Gewinnwahrscheinlichkeit von 50% ergeben. Eine Verteilung von 2 Gewinnsymbolen und 4 Verlustsymbolen würde die Gewinnwahrscheinlichkeit für jedes einzelne Spiel reduzieren. Eine diesem fiktiven Beispiel gleichwertige Beeinflussung der „Anzahl der Gewinn- und Verlustsymbole“ kann einfach über die Internetverbindung vor oder während des Betriebes des Glücksspiels erfolgen.“
Die Sachverständigen *** und *** kommen in ihren oben genannten Gutachten vom *** über einen baugleichen Spielapparat der Marke Kajot Multi Game zu einem ähnlichen Ergebnis. Im Rahmen der Befundaufnahme wurde die bei einem Spiel übertragene Datenmenge vom SV *** gemessen. Mangels einer entsprechenden Protokollbeschreibung konnte zwar nicht die konkrete Art der Daten bzw. des Inhaltes der übertragenen Datenpakete angegeben werden, die durchschnittliche Datenmenge für ein Spiel – unabhängig davon, ob mit diesem Spiel eine Gewinn verbunden war oder nicht – betrug dabei ca. 112 Byte (48 Byte gesendet, 64 Byte Antwort), wobei darin lediglich 32 Byte (jeweils 16 Byte für gesendete Pakete und die Antwort) variable Daten enthielten und der Rest auch in darauf folgenden Pakteten identisch war. Vom SV *** wurde dabei zwar eine Client/Server Architektur, bei der vom Netzwerk übertragene Antwortdaten im lokalen Gerät interpretiert und am Bildschirm dargestellt werden, für denkbar erachtet, nicht jedoch die Erklärungen des Beschuldigten, das Spiel würde in sich geschlossen auf einem entfernten Gerät stattfinden, da für die Übertragung des Bildschirminhaltes eines entfernten Gerätes eine wesentlich größere Datenmenge als jene, welche habe beobachtet werden können, erforderlich wäre.
Der SV *** hatte an dem vom SV *** begutachten Standgerät mehrfach Probespiele durchgeführt. Nach einer detaillierten Darstellung einzelner Spielabläufe und unter Zugrundelegung der vom SV *** festgestellten technischen Gegebenheiten stellte er zusammenfassend fest, dass am beschriebenen Gerät der Marke „Kajot Multi Game“ Gewinn und Verlust vom Spieler in keiner Weise durch Geschick beeinflusst werden konnten und die Entscheidungen über Gewinn und Verlust vom Glücksspielautomaten selbsttätig herbeigeführt wurden.
Unter Berücksichtigung der im angelasteten Tatzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008, ergibt sich daraus rechtlich Nachfolgendes:Unter Berücksichtigung der im angelasteten Tatzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,, ergibt sich daraus rechtlich Nachfolgendes:
Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zufolge § 1 Abs. 1 leg. cit. Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zufolge Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
§ 2 GSpG lautete wie folgt:Paragraph 2, GSpG lautete wie folgt:
(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Absatz eins,) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.
Elektronische Lotterien sind gemäß § 12a GSpG Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.Elektronische Lotterien sind gemäß Paragraph 12 a, GSpG Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.
Gemäß § 52 Abs. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen,Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen,
wer Glücksspiel entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht; (…)
wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
wer Verwaltungsübertretungen nach Z 1 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht;wer Verwaltungsübertretungen nach Ziffer eins, insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht;
(…)
Für den erkennenden Senat steht aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest, dass bei den am verfahrensgegenständlichen Spielapparat angebotenen virtuellen Walzen- und Kartenspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust zufallsabhängig herbeigeführt wird. Auf eine besondere Geschicklichkeit des Spielers beim Drücken der am Apparat vorhandenen Tastenfunktionen kommt es dabei nicht an, da die auf elektronischem Weg herbeigeführte Entscheidung damit nicht beeinflusst werden kann. Der Glücksspielcharakter der Kajot Multi Game Spiele wurde im bisherigen Verfahren im Übrigen auch nie substantiiert bestritten.
Unstrittig ist auch, dass hier den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung, dem Einführen einer Banknote in den Apparat, nach Auswahl eines Spieles und der Einsatzhöhe eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Gestalt eines Gewinns, der gegebenenfalls vom Berufungswerber ausbezahlt worden wäre, in Aussicht gestellt wurde.
Im Hinblick auf die oben zitierten Gutachten kann aber nicht festgestellt werden, dass die in der Anzeige beschriebenen Ausspielungen in Form einer Elektronischen Lotterie gemäß § 12a GSpG erfolgt sind.Im Hinblick auf die oben zitierten Gutachten kann aber nicht festgestellt werden, dass die in der Anzeige beschriebenen Ausspielungen in Form einer Elektronischen Lotterie gemäß Paragraph 12 a, GSpG erfolgt sind.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz stützt ihre Einschätzung, wonach der im Lokal des Berufungswerbers aufgestellte Spielapparat als Eingriffsgegenstand im Sinne des § 12a GSpG zu qualifizieren sei, ausschließlich auf jenes Rundschreiben der Abt. Polizeiangelegenheiten des Amts der NÖ Landesregierung vom ***, in welchem zwar eine Beurteilung im Zusammenhang mit in Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Spielautomatengesetz und dem GSpG regelmäßig auftretenden Rechtsfragen zum Themenbereich Internetterminals erfolgt, hinsichtlich der technischen Funktionsweise der Geräte „Kajot, VLT“ und „Kajot ICT“ tatsächlich aber keine Ausführungen getätigt werden und die Frage, ob es sich dabei um Internet-Geräte handelt, die mit einem zentralen Server verbunden sind, unbeantwortet bleibt. Eigene Erhebungen zur Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Apparats hat die Erstbehörde nicht getätigt und ergeben sich solche auch nicht aus der Anzeige des Stadtpolizeikommandos x.Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz stützt ihre Einschätzung, wonach der im Lokal des Berufungswerbers aufgestellte Spielapparat als Eingriffsgegenstand im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG zu qualifizieren sei, ausschließlich auf jenes Rundschreiben der Abt. Polizeiangelegenheiten des Amts der NÖ Landesregierung vom ***, in welchem zwar eine Beurteilung im Zusammenhang mit in Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Spielautomatengesetz und dem GSpG regelmäßig auftretenden Rechtsfragen zum Themenbereich Internetterminals erfolgt, hinsichtlich der technischen Funktionsweise der Geräte „Kajot, VLT“ und „Kajot ICT“ tatsächlich aber keine Ausführungen getätigt werden und die Frage, ob es sich dabei um Internet-Geräte handelt, die mit einem zentralen Server verbunden sind, unbeantwortet bleibt. Eigene Erhebungen zur Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Apparats hat die Erstbehörde nicht getätigt und ergeben sich solche auch nicht aus der Anzeige des Stadtpolizeikommandos x.
Die dem erkennenden Senat vorliegenden nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten lassen vielmehr den Schluss zu, dass Spielapparate der Marke Kajot Multi Game tatsächlich die Entscheidung über Gewinn und Verlust mittels einer elektronischen Vorrichtung selbsttätig herbeiführen und sohin als Glücksspielapparate i.S. des § 2 Abs. 2 GSpG anzusehen sind.Die dem erkennenden Senat vorliegenden nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten lassen vielmehr den Schluss zu, dass Spielapparate der Marke Kajot Multi Game tatsächlich die Entscheidung über Gewinn und Verlust mittels einer elektronischen Vorrichtung selbsttätig herbeiführen und sohin als Glücksspielapparate i.S. des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG anzusehen sind.
Gegen die vom Berufungswerber behauptete Spielabwicklung in einem Spielsalon im Standort ***, ***, spricht u.a. auch, dass hinsichtlich aller dort ordnungsgemäß gemeldeten Glücksspielapparate laut den der steiermärkischen Veranstaltungsbehörde vorgelegten Gutachten eine Jackpot-mäßige Vernetzung mit anderen Geräten ausgeschlossen wurde, was hier eine Verbindung des in x aufgestellten Geräts mit Spielapparaten in der Steiermark als unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kurzbeschreibung des *** über die Funktionsweise eines Internet Connection Terminals vermochte nichts erhellendes zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, widerspricht diese doch den bei der technischen Beurteilung von Spielapparaten der Marke „Kajot Multi Game“ bisher erlangten Erkenntnissen, wonach die während eines Spieles über das Internet ausgetauschten Datenmengen viel zu gering sind, als dass dabei tatsächlich eine auf einer Online-Plattform gespeicherte Spiele-Software heruntergeladen werden könnte.
Wenn dem Zweitbeschuldigten *** im Parallelverfahren zur GZ.: *** (Berufungsverfahren zur Zl. Senat-***), auch noch angelastet wird, er habe eine elektronische Lotterie durch das Bereithalten des „Internetterminals“ der Marke „Kajot Multi Game“ veranstaltet, so ergeben sich dafür weder aus der Anzeige noch aus den später vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass dieser selbst als Veranstalter einer Elektronischen Lotterie aufgetreten wäre, wurde doch der Server, mit welchem der verfahrensgegenständliche Glücksspielapparat am *** verbunden gewesen sein soll, und dessen Betreiber nicht erhoben. Mit wem hier daher die Spielverträge über elektronische Medien im Einzelnen abgeschlossen worden sein sollten, blieb daher völlig im Dunkeln.
Nachdem Ausspielungen in Form einer elektronischen Lotterie mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt wurden und sich die Berufungsbehörde außer Stande sieht, die genaue Funktionsweise eines Spielapparates zu einem beinahe zwei Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt nachträglich zu rekonstruieren, musste das Straferkenntnis im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers aufgehoben werden und hatte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen.
Zum Verfallsausspruch wird abschließend noch angemerkt, dass das Glücksspielgesetz in der zum angelasteten Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde gültigen Fassung, BGBl. I Nr. 126/2008, keinen Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, vorgesehen hat. Der Ausspruch des Verfalls war im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparat schon allein aus diesem Grunde rechtswidrig. Der Verfallsausspruch musste daher ebenfalls aufgehoben werden.Zum Verfallsausspruch wird abschließend noch angemerkt, dass das Glücksspielgesetz in der zum angelasteten Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde gültigen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,, keinen Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, vorgesehen hat. Der Ausspruch des Verfalls war im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparat schon allein aus diesem Grunde rechtswidrig. Der Verfallsausspruch musste daher ebenfalls aufgehoben werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013