Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §24 Abs4Rechtssatz
Ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nur zulässig, wenn im Sinne des § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Der Hinweis der Behörde auf das diesbezügliche Verlangen der Amtsärztin reicht dafür nicht (VwGH 17.06.2009, 2009/11/0052).Ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nur zulässig, wenn im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Der Hinweis der Behörde auf das diesbezügliche Verlangen der Amtsärztin reicht dafür nicht (VwGH 17.06.2009, 2009/11/0052).
Vielmehr ergibt sich aus § 17 Abs 1 FSG-GV, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist, oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist, oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).
Im gegenständlichen Verfahren liegen zwar sieben rechtskräftige Vormerkungen gegen den Berufungswerber wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG vor, wobei bei einem Strafrahmen bis zu € 5.000 hierbei nur Geldstrafen im untersten Bereich (maximal € 240) verhängt worden sind. Von "relativ schwerwiegenden Verstößen" im Sinne der angeführten Judikatur kann daher noch nicht gesprochen werden.Im gegenständlichen Verfahren liegen zwar sieben rechtskräftige Vormerkungen gegen den Berufungswerber wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG vor, wobei bei einem Strafrahmen bis zu € 5.000 hierbei nur Geldstrafen im untersten Bereich (maximal € 240) verhängt worden sind. Von "relativ schwerwiegenden Verstößen" im Sinne der angeführten Judikatur kann daher noch nicht gesprochen werden.
Die Voraussetzungen für einen Auftrag an den Berufungswerber zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur sind daher im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.
Schlagworte
Vorrausetzungen für einen Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Bereitschaft zur VerkehrsanpassungZuletzt aktualisiert am
30.04.2012