RS Uvs 2011/9/12 34/11144/2-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2011
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §24 Abs4
FSG-GV §17 Abs1
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG-GV § 17 heute
  2. FSG-GV § 17 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2016
  3. FSG-GV § 17 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2015
  4. FSG-GV § 17 gültig von 16.02.2006 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006
  5. FSG-GV § 17 gültig von 01.11.1997 bis 15.02.2006

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nur zulässig, wenn im Sinne des § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Der Hinweis der Behörde auf das diesbezügliche Verlangen der Amtsärztin reicht dafür nicht (VwGH 17.06.2009, 2009/11/0052).Ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nur zulässig, wenn im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Der Hinweis der Behörde auf das diesbezügliche Verlangen der Amtsärztin reicht dafür nicht (VwGH 17.06.2009, 2009/11/0052).

Vielmehr ergibt sich aus § 17 Abs 1 FSG-GV, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist, oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist, oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).

Im gegenständlichen Verfahren liegen zwar sieben rechtskräftige Vormerkungen gegen den Berufungswerber wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG vor, wobei bei einem Strafrahmen bis zu € 5.000 hierbei nur Geldstrafen im untersten Bereich (maximal € 240) verhängt worden sind. Von "relativ schwerwiegenden Verstößen" im Sinne der angeführten Judikatur kann daher noch nicht gesprochen werden.Im gegenständlichen Verfahren liegen zwar sieben rechtskräftige Vormerkungen gegen den Berufungswerber wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG vor, wobei bei einem Strafrahmen bis zu € 5.000 hierbei nur Geldstrafen im untersten Bereich (maximal € 240) verhängt worden sind. Von "relativ schwerwiegenden Verstößen" im Sinne der angeführten Judikatur kann daher noch nicht gesprochen werden.

Die Voraussetzungen für einen Auftrag an den Berufungswerber zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur sind daher im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

Schlagworte

Vorrausetzungen für einen Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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