RS Uvs 2011/9/13 42.9-10/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
FSG §24 Abs4
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn die Berufung gegen eine erstbehördliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs 4 FSG am 3.5.2011 rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass sich der Berufungswerber dieser Untersuchung binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides zu unterziehen habe, und wenn der Berufungswerber daraufhin der Erstbehörde nur Befunde vorlegt, die die im Aufforderungsbescheid festgestellten Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen. Es war daher rechtswidrig, mit einem weiteren erstbehördlichen Bescheid vom 22.6.2011 den Berufungswerber neuerlich zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern und dabei eine weitere Erfüllungsfrist zu gewähren. So ist die Erstbehörde nicht berechtigt, bei einer (noch) unveränderten Sach- und Rechtslage in eine rechtskräftige Berufungsentscheidung einzugreifen. (Ein Fall für einen Abänderungsbescheid nach § 68 Abs 2 AVG lag nicht vor.) Daher war der ebenfalls in Berufung gezogene zweite Aufforderungsbescheid nach dem Grundsatz "ne bis in idem" aufzuheben.Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn die Berufung gegen eine erstbehördliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG am 3.5.2011 rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass sich der Berufungswerber dieser Untersuchung binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides zu unterziehen habe, und wenn der Berufungswerber daraufhin der Erstbehörde nur Befunde vorlegt, die die im Aufforderungsbescheid festgestellten Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen. Es war daher rechtswidrig, mit einem weiteren erstbehördlichen Bescheid vom 22.6.2011 den Berufungswerber neuerlich zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern und dabei eine weitere Erfüllungsfrist zu gewähren. So ist die Erstbehörde nicht berechtigt, bei einer (noch) unveränderten Sach- und Rechtslage in eine rechtskräftige Berufungsentscheidung einzugreifen. (Ein Fall für einen Abänderungsbescheid nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG lag nicht vor.) Daher war der ebenfalls in Berufung gezogene zweite Aufforderungsbescheid nach dem Grundsatz "ne bis in idem" aufzuheben.

Schlagworte

Aufforderung; entschiedene Sache; Berufungsentscheidung; Eingriff

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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