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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn die Berufung gegen eine erstbehördliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs 4 FSG am 3.5.2011 rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass sich der Berufungswerber dieser Untersuchung binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides zu unterziehen habe, und wenn der Berufungswerber daraufhin der Erstbehörde nur Befunde vorlegt, die die im Aufforderungsbescheid festgestellten Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen. Es war daher rechtswidrig, mit einem weiteren erstbehördlichen Bescheid vom 22.6.2011 den Berufungswerber neuerlich zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern und dabei eine weitere Erfüllungsfrist zu gewähren. So ist die Erstbehörde nicht berechtigt, bei einer (noch) unveränderten Sach- und Rechtslage in eine rechtskräftige Berufungsentscheidung einzugreifen. (Ein Fall für einen Abänderungsbescheid nach § 68 Abs 2 AVG lag nicht vor.) Daher war der ebenfalls in Berufung gezogene zweite Aufforderungsbescheid nach dem Grundsatz "ne bis in idem" aufzuheben.Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn die Berufung gegen eine erstbehördliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG am 3.5.2011 rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass sich der Berufungswerber dieser Untersuchung binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides zu unterziehen habe, und wenn der Berufungswerber daraufhin der Erstbehörde nur Befunde vorlegt, die die im Aufforderungsbescheid festgestellten Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen. Es war daher rechtswidrig, mit einem weiteren erstbehördlichen Bescheid vom 22.6.2011 den Berufungswerber neuerlich zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern und dabei eine weitere Erfüllungsfrist zu gewähren. So ist die Erstbehörde nicht berechtigt, bei einer (noch) unveränderten Sach- und Rechtslage in eine rechtskräftige Berufungsentscheidung einzugreifen. (Ein Fall für einen Abänderungsbescheid nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG lag nicht vor.) Daher war der ebenfalls in Berufung gezogene zweite Aufforderungsbescheid nach dem Grundsatz "ne bis in idem" aufzuheben.
Schlagworte
Aufforderung; entschiedene Sache; Berufungsentscheidung; EingriffZuletzt aktualisiert am
14.12.2011