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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn J A P, geb. am, D, K b H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 22.06.2011, GZ.: BHHB-11.1-702/2010-14, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Text
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2011, GZ: BHHB-11.1-702/2010-14, wurde der Berufungswerber gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen sechs Wochen ab Zustellung des genannten Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es seien Befunde hinsichtlich der Leberwerte (GOT-, GPT-, GGT-, inkl. CDT- und MCV-Wert) zur amtsärztlichen Untersuchung mitzubringen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2011, GZ: BHHB-11.1-702/2010-14, wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich binnen sechs Wochen ab Zustellung des genannten Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es seien Befunde hinsichtlich der Leberwerte (GOT-, GPT-, GGT-, inkl. CDT- und MCV-Wert) zur amtsärztlichen Untersuchung mitzubringen.
Begründend wird darauf eingegangen, dass die beigebrachten Leberwerte im Kontrollbereich lägen, es sei die Beibringung der im Spruch angeführten Befunde binnen sechs Wochen notwendig.
Als verfahrensrelevant war zunächst festzustellen, dass mittels rechtskräftigen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 03.05.2011, GZ: UVS 42.6-6/2011-13, eine Berufung des Berufungswerbers gegen einen gleichlautenden Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 18.01.2011 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Berufungswerber sich binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Zu dieser Untersuchung seien ein Augenarztbefund sowie Lang- und Kurzzeitleberwerte (GOT, GPT, GGT, CDT und MCV) mitzubringen.
Nach der Zustellung dieses nunmehr rechtskräftig vorliegenden Berufungsbescheides übersandte der Berufungswerber am 10.06.2011 einen Laborbefund des LKH Graz sowie die Bescheinigung eines Facharztes für Augenheilkunde.
Über Mitteilung der belangten Behörde hat der Berufungswerber der im ausgesprochenen Berufungsbescheid ihm aufgetragenen amtsärztlichen Untersuchung bis dato nicht Rechnung getragen.
Von folgenden rechtlichen Überlegungen war auszugehen:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, bestehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, bestehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Nach wie vor liegt ein als aktuell anzusehender Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 03.05.2011 mit der entsprechenden Aufforderung des Berufungswerbers zu einer amtsärztlichen Untersuchung unter den näher angeführten beizubringenden Befunden vor. Weder aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid noch dem Berufungsvorbringen ist eine geänderte Sachverhalts- bzw. Befundlage anzunehmen, sodass mit dem letztangefochtenen Bescheid in eine bereits entschiedene und noch aktuelle Sach- und Rechtslage eingegriffen wurde; dies ergibt sich aus der rechtlichen Betrachtungsweise durch die Berufungsbehörde, wonach sich weder in der Rechtslage noch in der zur Beurteilung vorliegenden Sachverhaltsannahme seit dem Zeitpunkt der zitierten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 03.05.2011 Änderungen ergaben.
Vielmehr wird im Hinblick auf die Spruchfassung dieses Bescheides, allenfalls im Sinne des § 24 Abs 4 letzter Satz FSG das Verfahren durch die erstinstanzliche Behörde fortzusetzen sein.Vielmehr wird im Hinblick auf die Spruchfassung dieses Bescheides, allenfalls im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG das Verfahren durch die erstinstanzliche Behörde fortzusetzen sein.
Es war aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufforderung; entschiedene Sache; Berufungsentscheidung; EingriffZuletzt aktualisiert am
14.12.2011