Index
VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn C H Z, geb. am, vertreten durch K & B Rechtsanwälte GmbH, F, G, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 08.02.2011, GZ.: 11.1-146-2010, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn C H Z, geb. am, vertreten durch K & B Rechtsanwälte GmbH, F, G, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 08.02.2011, GZ.: 11.1-146-2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 08.02.2011 wurde Herrn C H Z unter Spruch I die Lenkberechtigung für die Gruppen AB auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides die Lenkberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur oder bei der Polizeiinspektion Bruck/Mur abzuliefern.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 08.02.2011 wurde Herrn C H Z unter Spruch römisch eins die Lenkberechtigung für die Gruppen Ausschussbericht auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides die Lenkberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur oder bei der Polizeiinspektion Bruck/Mur abzuliefern.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Berufungswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.05.2010, Zl.: 10 Hv 51/10v, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt worden sei. Bei der Bemessung der Entzugszeit sei insbesondere berücksichtigt worden, dass im Gegenstande ein Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz vorliege, sich der Deliktzeitraum über mehrere Jahre hingezogen habe und jedenfalls bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichternde Umstände vorliegen, wonach Delikte gleicher Art neuerlich begangen werden könnten. Diese Vermutung sei insbesondere deswegen nicht auszuschließen, als, wie bereits ausgeführt, die Delikte wiederholt in einem langen Zeitraum begangen worden seien.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Berufungswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.05.2010, Zl.: 10 Hv 51/10v, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt worden sei. Bei der Bemessung der Entzugszeit sei insbesondere berücksichtigt worden, dass im Gegenstande ein Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz vorliege, sich der Deliktzeitraum über mehrere Jahre hingezogen habe und jedenfalls bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichternde Umstände vorliegen, wonach Delikte gleicher Art neuerlich begangen werden könnten. Diese Vermutung sei insbesondere deswegen nicht auszuschließen, als, wie bereits ausgeführt, die Delikte wiederholt in einem langen Zeitraum begangen worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob C H Z rechtzeitig Berufung, in der er durch seinen Rechtsvertreter zusammenfassend ausführte, dass, wie dem Strafakt des Landesgerichtes Graz zu entnehmen sei, zur Durchführung von der von ihm zu verantwortenden Suchtmitteldelinquenz niemals ein Kraftfahrzeug benutzt worden sei. Dies hätte bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden müssen. Weiters ergebe sich aus dem zitierten Strafakt, dass er sich momentan in ambulanter Therapie beim Grünen Kreis befinde, alle Therapietermine pünktlichst wahrnehme und die Therapie aller Voraussicht nach positiv abschließen werde. Damit sei verbunden, dass er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht werde verbüßen müssen. Würde er wiederum deliktisch tätig werden, so heiße dass, dass er einerseits die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe riskieren würde und andererseits therapieresistent wäre. Unter diesen Voraussetzungen wäre naturgemäß eine lange Entzugsdauer angezeigt, gerade das sei allerdings bei ihm nicht der Fall. Er unterwerfe sich der Therapie, dies nicht aus Zwang, sondern weil ihm klar geworden sei, dass er seine Sucht bekämpfen müsse, um ein rechtschaffendes Leben führen zu können. Die Tatsache, dass er eine Therapie absolviere und diese auch erfolgreich abschließen werde, sei naturgemäß bei der Bemessung der Entzugsdauer in Anschlag zu bringen. Nach den Bestimmungen des SMG und dem Prinzip Therapie statt Strafe sei einem bestimmten Typus von Suchtmittel-Delinquenten, nämlich jenen, die gemäß § 28a StGB straffällig geworden seien, die Möglichkeit einer Therapie statt Absolvierung einer Strafe anzubieten. Der positive Abschluss einer Therapie lasse die Prognose zu, dass durch die Therapie die vollumfängliche Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei.Gegen diesen Bescheid erhob C H Z rechtzeitig Berufung, in der er durch seinen Rechtsvertreter zusammenfassend ausführte, dass, wie dem Strafakt des Landesgerichtes Graz zu entnehmen sei, zur Durchführung von der von ihm zu verantwortenden Suchtmitteldelinquenz niemals ein Kraftfahrzeug benutzt worden sei. Dies hätte bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden müssen. Weiters ergebe sich aus dem zitierten Strafakt, dass er sich momentan in ambulanter Therapie beim Grünen Kreis befinde, alle Therapietermine pünktlichst wahrnehme und die Therapie aller Voraussicht nach positiv abschließen werde. Damit sei verbunden, dass er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht werde verbüßen müssen. Würde er wiederum deliktisch tätig werden, so heiße dass, dass er einerseits die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe riskieren würde und andererseits therapieresistent wäre. Unter diesen Voraussetzungen wäre naturgemäß eine lange Entzugsdauer angezeigt, gerade das sei allerdings bei ihm nicht der Fall. Er unterwerfe sich der Therapie, dies nicht aus Zwang, sondern weil ihm klar geworden sei, dass er seine Sucht bekämpfen müsse, um ein rechtschaffendes Leben führen zu können. Die Tatsache, dass er eine Therapie absolviere und diese auch erfolgreich abschließen werde, sei naturgemäß bei der Bemessung der Entzugsdauer in Anschlag zu bringen. Nach den Bestimmungen des SMG und dem Prinzip Therapie statt Strafe sei einem bestimmten Typus von Suchtmittel-Delinquenten, nämlich jenen, die gemäß Paragraph 28 a, StGB straffällig geworden seien, die Möglichkeit einer Therapie statt Absolvierung einer Strafe anzubieten. Der positive Abschluss einer Therapie lasse die Prognose zu, dass durch die Therapie die vollumfängliche Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist als sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde im Sinne des § 35 Abs 1 FSG bei seiner Entscheidung nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18.08.2011 von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist als sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, FSG bei seiner Entscheidung nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18.08.2011 von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:
Der Berufungswerber besitzt die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A + B. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.05.2010 wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der angeführten Entscheidung für schuldig erkannt, im Zeitraum von Anfang des Jahres 2005 bis 01.02.2010 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt 3.570 g Cannabis-Harz und 278 g Amphetamine an die großteils namentlich bekannten und unbekannten Abnehmer gewinnbringend verkaufte und im selben Zeitraum unbekannte Mengen Cannabis-Produkte und Amphetamine konsumierte. Wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG wurde C H Z unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Als erschwerend wurden vom Strafgericht der lange Deliktzeitraums, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die Gewerbsmäßigkeit, die vom Tatbild des § 28a Abs 1 SMG nicht erfasst wird, gewertet. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit und das umfassende und reumütige Geständnis, das einen wesentlichen Teil zur Wahrheitsfindung begründete, gewertet.Der Berufungswerber besitzt die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A + B. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.05.2010 wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der angeführten Entscheidung für schuldig erkannt, im Zeitraum von Anfang des Jahres 2005 bis 01.02.2010 in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt 3.570 g Cannabis-Harz und 278 g Amphetamine an die großteils namentlich bekannten und unbekannten Abnehmer gewinnbringend verkaufte und im selben Zeitraum unbekannte Mengen Cannabis-Produkte und Amphetamine konsumierte. Wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG wurde C H Z unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Als erschwerend wurden vom Strafgericht der lange Deliktzeitraums, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die Gewerbsmäßigkeit, die vom Tatbild des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG nicht erfasst wird, gewertet. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit und das umfassende und reumütige Geständnis, das einen wesentlichen Teil zur Wahrheitsfindung begründete, gewertet.
Der Berufungswerber befand sich vom 01.02.2010 bis 12.08.2010 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12.08.2010 wurde der Vollzug der über den Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer von 12 Monaten, das ist bis zum 01.09.2011, gemäß § 39 Abs 1 Z 1 StGB aufgeschoben und er gleichzeitig aufgefordert, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unaufgefordert vierteljährlich dem Gericht vorzulegen und gleichzeitig eine ambulante Therapie in der Dauer von 12 Monaten einschließlich entsprechender Harnkontrollen zu absolvieren. Mit Schreiben vom 26.08.2011 wurde vom Verein zur R und I suchtkranker Personen bestätigt, dass der Berufungswerber die 12-monatige Therapie positiv abgeschlossen hat. Am selben Tag beantragte der Berufungswerber die Umwandlung seiner unbedingten Haftstrafe in eine bedingte Strafnachsicht nach § 40 SMG.Der Berufungswerber befand sich vom 01.02.2010 bis 12.08.2010 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12.08.2010 wurde der Vollzug der über den Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer von 12 Monaten, das ist bis zum 01.09.2011, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aufgeschoben und er gleichzeitig aufgefordert, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unaufgefordert vierteljährlich dem Gericht vorzulegen und gleichzeitig eine ambulante Therapie in der Dauer von 12 Monaten einschließlich entsprechender Harnkontrollen zu absolvieren. Mit Schreiben vom 26.08.2011 wurde vom Verein zur R und römisch eins suchtkranker Personen bestätigt, dass der Berufungswerber die 12-monatige Therapie positiv abgeschlossen hat. Am selben Tag beantragte der Berufungswerber die Umwandlung seiner unbedingten Haftstrafe in eine bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 40, SMG.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung über den Besitz der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A + B basiert auf dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Berufungswerbers gründen sich auf das zitierte, im Strafakt der belangten Behörde aufliegende, rechtskräftige Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 28.05.2010.
Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten (auszugsweise):
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung:
§ 3 Abs 1Paragraph 3, Absatz eins
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
Verkehrszuverlässigkeit:
§ 7 Abs 1Paragraph 7, Absatz eins
Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Abs 3Absatz 3
Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;11. eine strafbare Handlung gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 oder 31 Absatz 2, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, begangen hat;
Abs 4Absatz 4
Für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung:
§ 24 Abs 1Paragraph 24, Absatz eins
Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
Dauer der Entziehung:
§ 25 Abs 1Paragraph 25, Absatz eins
Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Abs 3Absatz 3
Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
§ 32 Abs 1Paragraph 32, Absatz eins
Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesPersonen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
Ebenso hat die Behörde einen Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen.Ebenso hat die Behörde einen Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 b, besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Die hier maßgebenden Bestimmungen des SMG lauten:
§ 27. (1) Wer vorschriftswidrigParagraph 27, (1) Wer vorschriftswidrig
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder1. durch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
2. eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 28. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.Paragraph 28, (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(4) Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 28 a, (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(3) Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
§ 28b. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.
§ 31. (1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(4) Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Berufungswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.05.2010 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 5. Fall SMG verurteilt. Die Strafdrohung für das Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG beträgt bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Der Umstand, dass die vom Berufungswerber begangenen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz nicht in der Aufzählung des § 7 FSG enthalten sind, hindert nicht ihre Beurteilung als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG, sofern sie nach ihrer Art und Schwere den beispielsweise aufgezählten strafbaren Handlungen gleichzustellen sind. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie bereits aufgrund der Strafdrohung der Verbrechen nach § 28a Suchtmittelgesetz davon ausgegangen ist, dass der Berufungswerber vergleichbare Delikte, wie sie im § 7 Abs 3 Z 11 FSG aufgeführt sind, begangen hat, die die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausschließen.Wie bereits ausgeführt, wurde der Berufungswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.05.2010 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG verurteilt. Die Strafdrohung für das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG beträgt bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Der Umstand, dass die vom Berufungswerber begangenen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz nicht in der Aufzählung des Paragraph 7, FSG enthalten sind, hindert nicht ihre Beurteilung als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, FSG, sofern sie nach ihrer Art und Schwere den beispielsweise aufgezählten strafbaren Handlungen gleichzustellen sind. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie bereits aufgrund der Strafdrohung der Verbrechen nach Paragraph 28 a, Suchtmittelgesetz davon ausgegangen ist, dass der Berufungswerber vergleichbare Delikte, wie sie im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG aufgeführt sind, begangen hat, die die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausschließen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmende Wertung die Verwerflichkeit der Straftaten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Hinsichtlich der Wertung der bestimmten Tatsache ist unter anderem auf eine allfällige Änderung einer in der bestimmten Tatsache zum Ausdruck kommenden Sinnesart abzustellen und ist hiebei in erster Linie diese spezifische, hinsichtlich ihrer Veränderung bzw. Veränderlichkeit zu prüfende Sinnesart von Bedeutung, demgemäß unter anderem die sich darin manifestierenden Neigungen zu einem bestimmten Verhalten, der in der Tat zum Ausdruck kommende Grad der Verwerflichkeit, wie etwa die besondere Verantwortungslosigkeit, Brutalität der Tat oder Rücksichtslosigkeit, die eine baldige Änderung der Sinnesart nicht erwarten lässt, zu beurteilen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung die Verwerflichkeit der Straftaten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Hinsichtlich der Wertung der bestimmten Tatsache ist unter anderem auf eine allfällige Änderung einer in der bestimmten Tatsache zum Ausdruck kommenden Sinnesart abzustellen und ist hiebei in erster Linie diese spezifische, hinsichtlich ihrer Veränderung bzw. Veränderlichkeit zu prüfende Sinnesart von Bedeutung, demgemäß unter anderem die sich darin manifestierenden Neigungen zu einem bestimmten Verhalten, der in der Tat zum Ausdruck kommende Grad der Verwerflichkeit, wie etwa die besondere Verantwortungslosigkeit, Brutalität der Tat oder Rücksichtslosigkeit, die eine baldige Änderung der Sinnesart nicht erwarten lässt, zu beurteilen.
Im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache ist auf die große Zahl von Tathandlungen und den langen Tatzeitraum hinzuweisen. Diese Umstände zeigen ein hohes Maß an Verwerflichkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Suchtgiftdelikte auf (vgl. VwGH 26.03.1998, 97/11/0207; 11.04.2000, 2000/11/0051). Weiters fällt zum Nachteil des Berufungswerbers besonders ins Gewicht, dass er größere Mengen von Suchtgift in Verkehr gesetzt und damit eine schwere Gefahr für die Gesundheit von Menschen in Kauf genommen hat. Angesichts dieser hohen Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens konnte die belangte Behörde daher davon ausgehen, er sei auch noch bei Beginn des Entziehungsbescheides und für längere Dauer als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Das Inverkehrsetzen von Suchtgift wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erheblich erleichtert, bei der Wertung kommt es jedoch nicht darauf an, ob konkret ein Kraftfahrzeug für die Tat verwendet worden ist (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0166 u.a.). Die Erstbehörde hat jedoch bei ihrer Entscheidung nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht entsprechend berücksichtigt, dass die Tathandlungen, derentwegen der Berufungswerber strafgerichtlich verurteilt wurde, am 01.02.2010 geendet haben. Nach der Haftentlassung am 12.08.2010 wurde der Berufungswerber zufolge einer diesbezüglichen Anordnung des Strafgerichtes, wie bereits ausgeführt, in einer Rehabilitationseinrichtung betreut und hat die genannte Einrichtung mit Schreiben vom 26.08.2010 bekannt gegeben, dass der Berufungswerber die Maßnahmen positiv abgeschlossen hat.Im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache ist auf die große Zahl von Tathandlungen und den langen Tatzeitraum hinzuweisen. Diese Umstände zeigen ein hohes Maß an Verwerflichkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Suchtgiftdelikte auf vergleiche VwGH 26.03.1998, 97/11/0207; 11.04.2000, 2000/11/0051). Weiters fällt zum Nachteil des Berufungswerbers besonders ins Gewicht, dass er größere Mengen von Suchtgift in Verkehr gesetzt und damit eine schwere Gefahr für die Gesundheit von Menschen in Kauf genommen hat. Angesichts dieser hohen Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens konnte die belangte Behörde daher davon ausgehen, er sei auch noch bei Beginn des Entziehungsbescheides und für längere Dauer als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Das Inverkehrsetzen von Suchtgift wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erheblich erleichtert, bei der Wertung kommt es jedoch nicht darauf an, ob konkret ein Kraftfahrzeug für die Tat verwendet worden ist vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0166 u.a.). Die Erstbehörde hat jedoch bei ihrer Entscheidung nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht entsprechend berücksichtigt, dass die Tathandlungen, derentwegen der Berufungswerber strafgerichtlich verurteilt wurde, am 01.02.2010 geendet haben. Nach der Haftentlassung am 12.08.2010 wurde der Berufungswerber zufolge einer diesbezüglichen Anordnung des Strafgerichtes, wie bereits ausgeführt, in einer Rehabilitationseinrichtung betreut und hat die genannte Einrichtung mit Schreiben vom 26.08.2010 bekannt gegeben, dass der Berufungswerber die Maßnahmen positiv abgeschlossen hat.
Gemäß § 25 Abs 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. Unzutreffend ist die Auffassung, § 25 Abs 3 FSG sehe eine Mindestentzugsdauer in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat (vgl. VwGH 23.04.2002, 2001/11/0149; 17.10.2006, 2006/11/0120).Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. Unzutreffend ist die Auffassung, Paragraph 25, Absatz 3, FSG sehe eine Mindestentzugsdauer in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat vergleiche VwGH 23.04.2002, 2001/11/0149; 17.10.2006, 2006/11/0120).
Im gegenständlichen Fall war das Deliktsende, wie bereits ausgeführt, im Februar 2010. Es ist daher zu überprüfen, ob der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark weiterhin als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Die Tat liegt nunmehr 19 Monate zurück und ist auf Grund der vorgenommenen Wertung durch die Berufungsbehörde und der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht mehr vorliegt.
Auf Grund der entscheidungsrelevanten Sachlage bei Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde kann die Annahme der belangten Behörde über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers keinesfalls aufrecht erhalten werden. Diese ist weder in der Dauer von 12 Monaten, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, noch in der Mindestentzugsdauer von 3 Monaten entsprechend § 25 FSG vorliegend. Dadurch musste die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben (vgl. zu all dem Vorgesagten VwGH vom 27.03.2007, 2006/11/02734, mit der dort wiedergegebenen ständigen Judikatur des VwGH).Auf Grund der entscheidungsrelevanten Sachlage bei Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde kann die Annahme der belangten Behörde über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers keinesfalls aufrecht erhalten werden. Diese ist weder in der Dauer von 12 Monaten, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, noch in der Mindestentzugsdauer von 3 Monaten entsprechend Paragraph 25, FSG vorliegend. Dadurch musste die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben vergleiche zu all dem Vorgesagten VwGH vom 27.03.2007, 2006/11/02734, mit der dort wiedergegebenen ständigen Judikatur des VwGH).
Schlagworte
Lenkberechtigung; Verkehrszuverlässigkeit; Gerichtsdelikt; BeurteilungszeitpunktZuletzt aktualisiert am
10.02.2012