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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
Tabakgesetz §13a Abs1 Z1Rechtssatz
Um den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung des § 14 Abs4 TabakG erfüllen zu können, setzt die Anlastung eines Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 13c Abs2 Z4 TabakG bzw des § 13b Abs4 TabakG jeweils sowohl einen aufrechten Gastgewerbebetrieb als auch die faktische Anwesenheit von Gästen voraus.Um den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung des Paragraph 14, Abs4 TabakG erfüllen zu können, setzt die Anlastung eines Verstoßes gegen die Obliegenheit des Paragraph 13 c, Abs2 Z4 TabakG bzw des Paragraph 13 b, Abs4 TabakG jeweils sowohl einen aufrechten Gastgewerbebetrieb als auch die faktische Anwesenheit von Gästen voraus.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011