Norm
KFG 1967 §103 Abs1Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, alsDer Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als
dessen Spruch zu Punkt 2) wie folgt abgeändert wird:
„dass dieser LKW verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet war und die Verkehrs- und Betriebssicherheit maßgebender Teile dieses Fahrzeuges gegeben war, da festgestellt wurde,
dass der Hilfsrahmen rechts über der zweiten Achse durchgerostet und bei der Verbindung mit den Hauptrahmen das Blech bereits mit eingerissen war, und am Aufbau der Steher an der linken hinteren Ecke stark und der Bordwandsteher-Rahmen eingerissen waren“
und
zu den Spruchpunkten 2a) und 2b) Geldstrafen in der Höhe von je € 75,-- /Ersatzfreiheitsstrafen von je 25 Stunden verhängt werden.
Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens € 42,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens € 42,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind auch die Geldstrafen und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren der Bundespolizeidirektion x, somit die Gesamtsumme in der Höhe von € 273,--, zu entrichten (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind auch die Geldstrafen und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren der Bundespolizeidirektion x, somit die Gesamtsumme in der Höhe von € 273,--, zu entrichten (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
Text
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion x vom ***, GZ.: ***, wurde dem Berufungswerber Nachfolgendes zur Last gelegt:
Sie haben am ***, um 13.46 Uhr, im Gemeindegebiet x, *** (***), Höhe Abfahrt x-***, Fahrtrichtung ***, als vom Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, der Firma ***, bestellter verantwortlich Beauftragter, diesen Herrn *** zum Lenken überlassen und nicht dafür gesorgt, 1) dass das Kraftfahrzeug vorne mit ordnungsgemäßen Scheinwerfern, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann, ausgerüstet war, da festgestellt wurde, dass der optische Wirkungsgrad vorschriftswidrig war, weil der Reflektor links und rechts stark matt war und 2) dass dieser LKW verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet war und die Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges maßgebenden Teile gegeben war, da festgestellt wurde, dass der Hilfsrahmen rechts über der zweiten Achse durchgerostet war, bei der Verbindung mit dem Hauptrahmen das Blech bereits mit eingerissen war, am Aufbau der Steher an der linken hinteren Ecke stark eingerissen war und der mittige Bordwandsteher (Rahmen) eingerissen war.
Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die Firma *** für die über Herrn *** verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die Firma *** für die über Herrn *** verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Dem Berufungswerber wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß § 14 Abs. 1 KFGDem Berufungswerber wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KFG
i. V.m. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG (Spruchpunkt 1.) und § 4 Abs. 1 KFGi. römisch fünf.m. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG (Spruchpunkt 1.) und Paragraph 4, Absatz eins, KFG
i. V.m. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG (Spruchpunkt 2.) angelastet. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 21,-- vorgeschrieben.i. römisch fünf.m. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG (Spruchpunkt 2.) angelastet. Über ihn wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 21,-- vorgeschrieben.
In seinem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel beantragte der Berufungswerber die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seiner Meinung nach § 27 Abs. 1 VStG nur für den Fahrer aber nicht für den verantwortlich Beauftragten anzuwenden sei. Wie er bereits in seinem Einspruch ausgeführt habe, sei ihm ein Unterlassungsdelikt vorgeworfen worden. Somit sei als Tatort der Ort anzunehmen, an welchem der Täter hätte handeln sollen. Im konkreten Fall bedeute dies Wien und nicht x. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH falle dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen würden, mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Er wende daher weiterhin die Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion x ein, da er einerseits in Wien arbeite und andererseits auch dort seinen ordentlichen Wohnsitz habe, weshalb zwingend die Bundespolizeidirektion *** hätte einschreiten müssen.In seinem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel beantragte der Berufungswerber die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seiner Meinung nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG nur für den Fahrer aber nicht für den verantwortlich Beauftragten anzuwenden sei. Wie er bereits in seinem Einspruch ausgeführt habe, sei ihm ein Unterlassungsdelikt vorgeworfen worden. Somit sei als Tatort der Ort anzunehmen, an welchem der Täter hätte handeln sollen. Im konkreten Fall bedeute dies Wien und nicht x. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH falle dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen würden, mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Er wende daher weiterhin die Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion x ein, da er einerseits in Wien arbeite und andererseits auch dort seinen ordentlichen Wohnsitz habe, weshalb zwingend die Bundespolizeidirektion *** hätte einschreiten müssen.
Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht zitierte der Berufungswerber dazu Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften und Arbeitnehmerschutzbestimmungen ergangen waren.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion x vom *** wurde der Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über die fristgerecht eingebrachte Berufung vorgelegt.
Da sich der Berufungswerber im bisherigen Verfahren zum Tatvorwurf selbst bisher nicht geäußert hatte, wurde er vom erkennenden Senat mit Schreiben vom *** zur Stellungnahme eingeladen und um Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am *** zugestellt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat unter Zugrundelegung des unbedenklichen Akteninhaltes zur vorliegenden Berufung Nachfolgendes erwogen:
Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Bestrafung des Berufungswerbers fußt auf einer Anzeige der Verkehrsinspektion x vom ***, GZ.: ***, wonach dem Verantwortlichen der *** als der Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** mehrere Übertretungen des KFG vorgeworfen werden, da dieses Kraftfahrzeug dem *** trotz mehrerer schwerer Mängel zum Lenken überlassen worden sei.
Im Zuge einer kraftfahrtechnischen Überprüfung des genannten Fahrzeuges in x waren laut dem vorliegenden Gutachten der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, Nr. ***, folgende Mängel festgestellt worden:
4.1.4 Fern-/Abblendlicht – Optischer Wirkungsgrad schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Reflektor links und rechts stark matt, Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers
6.1.1 Rahmen und sonstige tragende Teile schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Hilfsrahmen rechts über 2. Achse durchgerostet, bei Verbindung mit Hauptrahmen Blech bereits mit eingerissen, Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers
6.2.1 Führerhaus/Karosserie – Allgemeiner Zustand schwerer Mangel erkennbar Bemerkung: Aufbau-Steher linke hintere Ecke stark eingerissen rechts, mittiger Bordwandsteher-Rahmen eingerissen, Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers.
Nachdem von der Bundespolizeidirektion x anfänglich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma *** eingeleitet worden ist, hat die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKWs schließlich mit Schreiben vom *** eine Bestellungsurkunde vom *** vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der nunmehrige Berufungswerber für alle Belange im Zusammenhang mit dem Fuhrpark, insbesondere betreffend den Zustand, die Ausrüstung bzw. Ausstattung der Kraftfahrzeuge, die Schulung und Kontrolle der LKW-Lenker und die Einhaltung der Verpflichtungen der Gesellschaft in deren Eigenschaft als Halterin und Zulassungsbesitzerin von Kraftfahrzeugen und Anhängern zum verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt wurde. Der Berufungswerber hat dieser Bestellung, wie der vorliegenden Urkunde ebenfalls zu entnehmen ist, ausdrücklich zugestimmt.Nachdem von der Bundespolizeidirektion x anfänglich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma *** eingeleitet worden ist, hat die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKWs schließlich mit Schreiben vom *** eine Bestellungsurkunde vom *** vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der nunmehrige Berufungswerber für alle Belange im Zusammenhang mit dem Fuhrpark, insbesondere betreffend den Zustand, die Ausrüstung bzw. Ausstattung der Kraftfahrzeuge, die Schulung und Kontrolle der LKW-Lenker und die Einhaltung der Verpflichtungen der Gesellschaft in deren Eigenschaft als Halterin und Zulassungsbesitzerin von Kraftfahrzeugen und Anhängern zum verantwortlich Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt wurde. Der Berufungswerber hat dieser Bestellung, wie der vorliegenden Urkunde ebenfalls zu entnehmen ist, ausdrücklich zugestimmt.
Das Vorliegen der vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen am *** festgestellten und im gemäß der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV erstellten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten als schwer und erkennbar qualifizierten Mängel wurden vom Berufungswerber im Rahmen seiner bisherigen Verantwortung im Verfahren nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit einen Berufungswerber nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Im gegebenen Fall hat er seiner Mitwirkungspflicht somit nicht genüge getan und war die erkennende Behörde diesbezüglich auch nicht verpflichtet, ohne entsprechende Beweisanbote weitere Ermittlungen vorzunehmen. Die berufungsbehördlichen Feststellungen beruhen daher ausschließlich auf dem Inhalt des unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes.
Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 4 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. (...) Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; (...)Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. (...) Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; (...)
Zufolge § 14 Abs. 1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. (...) Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können.Zufolge Paragraph 14, Absatz eins, KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. (...) Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können.
Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Bei den vorliegenden Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei denen gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 25.03.2009, Zl. 2008/03/0145), ist dies regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigtenr zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Das Vorhandensein eines derart wirksamen Kontrollsystems hat der Berufungswerber im bisherigen Verfahren aber nicht dargelegt.Bei den vorliegenden Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei denen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 25.03.2009, Zl. 2008/03/0145), ist dies regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigtenr zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Das Vorhandensein eines derart wirksamen Kontrollsystems hat der Berufungswerber im bisherigen Verfahren aber nicht dargelegt.
Sind an einem Kraftfahrzeug mehrere Mängel vorhanden, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG grundsätzlich auch mehrere Übertretungen zu verantworten. Die Behörde würde gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip verstoßen, sollte sie den Beschuldigten lediglich wegen einer Übertretung für schuldig befinden. In Ansehung der dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 2.) zur Last gelegten Übertretungen sind daher zwei Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Berufungsbehörde war demzufolge verpflichtet, den Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren.Sind an einem Kraftfahrzeug mehrere Mängel vorhanden, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der verantwortlich Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG grundsätzlich auch mehrere Übertretungen zu verantworten. Die Behörde würde gegen das in Paragraph 22, VStG normierte Kumulationsprinzip verstoßen, sollte sie den Beschuldigten lediglich wegen einer Übertretung für schuldig befinden. In Ansehung der dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 2.) zur Last gelegten Übertretungen sind daher zwei Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Berufungsbehörde war demzufolge verpflichtet, den Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren.
Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegten Tatbestände somit in objektiver Weise verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.
Soweit der Berufungswerber vermeint, die Bundespolizeidirektion x wäre nicht berechtig gewesen das angefochtene Straferkenntnis zur erlassen, da in Ansehung der zur Last gelegten Delikte und des Unternehmenssitzes der Zulassungsbesitzerin *** als Tatort anzunehmen sei, ist festzuhalten, dass anders als bei Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen bei Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort der Anhalteort und nicht der Standort des Kraftfahrzeuges anzusehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.09.1995, Zl. 95/02/0238 mit weiteren Nennungen).Soweit der Berufungswerber vermeint, die Bundespolizeidirektion x wäre nicht berechtig gewesen das angefochtene Straferkenntnis zur erlassen, da in Ansehung der zur Last gelegten Delikte und des Unternehmenssitzes der Zulassungsbesitzerin *** als Tatort anzunehmen sei, ist festzuhalten, dass anders als bei Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort der Anhalteort und nicht der Standort des Kraftfahrzeuges anzusehen ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.09.1995, Zl. 95/02/0238 mit weiteren Nennungen).
Da die Anhaltung des LKWs und seine technische Überprüfung in x erfolgte, ist das Einschreiten der Bundespolizeidirektion x als Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz aus diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
Zur Strafhöhe ist Nachfolgendes auszuführen:
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen (...) zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen (...) zuwiderhandelt.
Da der Berufungswerber entsprechend dem im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Kumulationsprinzip insgesamt drei Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat, war die zu Spruchpunkt 2.) verhängte Strafe, wie im Spruch dieses Bescheides ausgeführt, gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufzuteilen.Da der Berufungswerber entsprechend dem im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Kumulationsprinzip insgesamt drei Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat, war die zu Spruchpunkt 2.) verhängte Strafe, wie im Spruch dieses Bescheides ausgeführt, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufzuteilen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber ist der mit Schreiben vom *** erfolgten Einschätzung seiner persönlichen Verhältnisse (monatl. Nettoeinkommen von € 1.500,--, Vermögen im Wert von € 50.000,--, keine Sorgepflichten) nicht entgegengetreten, weshalb diese der Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnte.
Zweck der verfahrensgegenständlichen Normen ist es zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Da im gegenständlichen Fall Ungehorsamsdelikte vorliegen, wird bei Übertretungen dieser Norm nicht vorausgesetzt, dass auch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer tatsächlich eingetreten ist. Durch die Verwirklichung der angelasteten Tatbilder hat der Berufungswerber den dargelegten Schutzzweck jedenfalls erheblich beeinträchtigt.
Bei der Strafbemessung waren keine Milderungsgründe zu berücksichtigen. Erschwerend war eine bei der Bundespolizeidirektion *** zur Zl. *** gespeicherte einschlägige Bestrafung des Berufungswerbers vom *** zu werten.
In Anbetracht der genannten Umstände und bei angemessener Gewichtung sämtlicher Strafzumessungskriterien vermeint der erkennende Senat, dass mit den hier festgesetzten Verwaltungsstrafen, welche jeweils weniger als 2 % der gesetzlichen Höchststrafe ausmachen, das Auslangen gefunden werden kann.
Eine Herabsetzung der Verwaltungsstrafen kann allein aus general- und spezialpräventiven Erwägungen, selbst bei ungünstigen persönlichen Verhältnissen, nicht in Betracht gezogen werden. Im Ergebnis sind die verhängten Geldstrafen somit sowohl tat- als auch schuldangemessen.
Ausgehend vom oben beschriebenen Zweck der Norm ist festzuhalten, dass § 21 VStG nicht zur Anwendung gelangen kann, da das Verschulden des Berufungswerbers nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, die die betreffende Strafdrohung typisiert.Ausgehend vom oben beschriebenen Zweck der Norm ist festzuhalten, dass Paragraph 21, VStG nicht zur Anwendung gelangen kann, da das Verschulden des Berufungswerbers nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, die die betreffende Strafdrohung typisiert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013