Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
GGBG 1998 §13 Abs1a Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R B in W, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. Juli 2008, Zl uvs-2007/13/2024- 2, betreffend Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Tatzeit: 25.01.2007 um 11:45 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet Kundl, Kontrollstelle Kundl, A 12
Fahrtrichtung Westen
Beförderungseinheit/Fahrzeug(e): über 3,5 t Gesamtmasse, LKW, Anhänger Kennzeichen: A- (D), A- (D)
Beförderte gefährliche Güter: UN 3265 ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, N.A.G. 8, II 10 Fässer, 2.033 kg Beförderte gefährliche Güter: UN 3265 ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, N.A.G. 8, römisch zwei 10 Fässer, 2.033 kg
UN 2920 ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, N.A.G. 8 (3), II 44 Fässer mit 8.727 kg UN 2920 ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, N.A.G. 8 (3), römisch zwei 44 Fässer mit 8.727 kg
Beförderer: R B Internationale Transporte, W
Sie haben als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Zi. 9 GGBG befördert, zumal Sie es unterlassen haben, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn es den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (hier KFG 1967) entspricht. Bei der Kontrolle durch das Landespolizeikommando für Tirol am 25.01.2007 wurde festgestellt, dass beim Anhänger die Bremsschläuche bei den Radbremszylinderanschlüssen der 1. Achse beidseitig bis auf das Gewebe rissig waren und darüber hinaus war der ABS-Stecker abgerissen, weshalb das ABS ohne Funktion war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen." Sie haben als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Zi. 9 GGBG befördert, zumal Sie es unterlassen haben, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn es den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (hier KFG 1967) entspricht. Bei der Kontrolle durch das Landespolizeikommando für Tirol am 25.01.2007 wurde festgestellt, dass beim Anhänger die Bremsschläuche bei den Radbremszylinderanschlüssen der 1. Achse beidseitig bis auf das Gewebe rissig waren und darüber hinaus war der ABS-Stecker abgerissen, weshalb das ABS ohne Funktion war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen."
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1a Z 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begangen. Über ihn wurde gemäß § 27 Abs 3 Z 5 lit a GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 9, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begangen. Über ihn wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es sei unstrittig, dass I B am 25. Jänner 2007 zur angegebenen Zeit am genannten Ort als Lenker eines Lkws samt Anhänger (beide nach den Kennzeichen bestimmt) die besagten gefährlichen Güter transportiert habe (zur Beschwerde des Lenkers gegen seine Bestrafung durch die belangte Behörde vgl die hg Entscheidung vom heutigen Tag, Zl 2008/03/0098). Beförderer des Gefahrguttransportes sei die Firma R B Internationale Transporte in W gewesen, Firmeninhaber sei der Beschwerdeführer. Bei der Kontrolle sei in Anwesenheit eines Sachverständigen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge festgestellt worden, dass beim Anhänger die Bremsschläuche bei den Radbremszylinderanschlüssen der ersten Achse beidseitig bis auf das Gewebe rissig gewesen seien und darüber hinaus der ABS-Stecker abgerissen gewesen sei, weshalb das ABS ohne Funktion gewesen sei. Im Bericht betreffend die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 der Bundesanstalt für Verkehr vom 25. Jänner 2007 sei der genannte Mangel betreffend die rissigen Bremsschläuche als schwerer Mangel, bei welchem Gefahr in Verzug gegeben sei, eingestuft worden, der Mangel des abgerissenen ABS-Steckers sei als schwerer Mangel qualifiziert worden. Beide Mängel seien - so das Gutachten - für den Zulassungsbesitzer als auch den Lenker erkennbar gewesen. Vom kontrollierenden Beamten sei die Unterbrechung der Beförderung angeordnet worden, die technischen Mängel seien an Ort und Stelle behoben worden. Nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei die Fahrtunterbrechung am 25. Jänner 2007 um 13.30 Uhr aufgehoben worden. Anlässlich der Anhaltung habe der Lenker angegeben, dass "er das nicht gemerkt habe". Dass beide Mängel bei der in Rede stehenden Verkehrskontrolle hervorgekommen seien, sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es sei unstrittig, dass römisch eins B am 25. Jänner 2007 zur angegebenen Zeit am genannten Ort als Lenker eines Lkws samt Anhänger (beide nach den Kennzeichen bestimmt) die besagten gefährlichen Güter transportiert habe (zur Beschwerde des Lenkers gegen seine Bestrafung durch die belangte Behörde vergleiche , die hg Entscheidung vom heutigen Tag, Zl 2008/03/0098). Beförderer des Gefahrguttransportes sei die Firma R B Internationale Transporte in W gewesen, Firmeninhaber sei der Beschwerdeführer. Bei der Kontrolle sei in Anwesenheit eines Sachverständigen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge festgestellt worden, dass beim Anhänger die Bremsschläuche bei den Radbremszylinderanschlüssen der ersten Achse beidseitig bis auf das Gewebe rissig gewesen seien und darüber hinaus der ABS-Stecker abgerissen gewesen sei, weshalb das ABS ohne Funktion gewesen sei. Im Bericht betreffend die Teiluntersuchung gemäß Paragraph 58, KFG 1967 der Bundesanstalt für Verkehr vom 25. Jänner 2007 sei der genannte Mangel betreffend die rissigen Bremsschläuche als schwerer Mangel, bei welchem Gefahr in Verzug gegeben sei, eingestuft worden, der Mangel des abgerissenen ABS-Steckers sei als schwerer Mangel qualifiziert worden. Beide Mängel seien - so das Gutachten - für den Zulassungsbesitzer als auch den Lenker erkennbar gewesen. Vom kontrollierenden Beamten sei die Unterbrechung der Beförderung angeordnet worden, die technischen Mängel seien an Ort und Stelle behoben worden. Nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei die Fahrtunterbrechung am 25. Jänner 2007 um 13.30 Uhr aufgehoben worden. Anlässlich der Anhaltung habe der Lenker angegeben, dass "er das nicht gemerkt habe". Dass beide Mängel bei der in Rede stehenden Verkehrskontrolle hervorgekommen seien, sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.
Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass das in Rede stehende Fahrzeug den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften - hier dem KFG 1967 - entspreche. Die in Rede stehenden Mängel seien entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass das in Rede stehende Fahrzeug den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften - hier dem KFG 1967 - entspreche. Die in Rede stehenden Mängel seien entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen gewesen.
Gemäß § 13 Abs 1a Z 9 GGBG habe der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 leg cit dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werde, wenn die Voraussetzungen des § 6 leg cit erfüllt seien. Gemäß § 6 Z 1 GGBG dürften Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9 leg cit) im Verkehr verwendet werden dürften. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 als verkehrsträgerspezifische Vorschrift iSd § 3 Z 9 GGBG handle. Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 habe der Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung (unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 9, GGBG habe der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, leg cit dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werde, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, leg cit erfüllt seien. Gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, GGBG dürften Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Ziffer 9, leg cit) im Verkehr verwendet werden dürften. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 als verkehrsträgerspezifische Vorschrift iSd Paragraph 3, Ziffer 9, GGBG handle. Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 habe der Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung (unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche.
§ 6 KFG 1967 ("Bremsanlagen") enthalte Vorschriften über Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen. Der Beschwerdeführer habe daher den im Spruch genannten Bestimmungen zweifelsfrei zuwidergehandelt.Paragraph 6, KFG 1967 ("Bremsanlagen") enthalte Vorschriften über Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen. Der Beschwerdeführer habe daher den im Spruch genannten Bestimmungen zweifelsfrei zuwidergehandelt.
Die im GGBG normierte Verhaltenspflicht für den Beförderer, welche unabhängig von der Verantwortung des Lenkers und des Verladers/Absenders existiere, verlange zwar nicht, dass der Beförderer bzw der für diesen Verantwortliche selbst das Fahrzeug und die Ladung dahingehend prüfe, ob diese den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, sondern es sei im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass dieser sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bediene. In einem solchen Fall habe er aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten ließen, dass Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften durch die Einrichtung eines wirksamen Schulungs- und Kontrollsystems vermieden würden. Vorliegend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Existieren eines Kontrollsystems glaubhaft zu machen, wenn er lediglich ausgeführt habe, dass in seinem Betrieb ein solches Kontrollsystem eingerichtet sei und zudem das Fahrzeug regelmäßig von einer Vertragswerkstatt überprüft werde, wobei die letzte Wartung am 16. Dezember 2006 erfolgt sei und er darauf habe vertrauen können, dass das Fahrzeug keine Mängel aufweise. Das global behauptete Kontrollsystem sei nicht bescheinigt worden, ein allfälliges Überprüfungsprotokoll einer Vertragswerkstatt sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgelegt worden. Dem Beschwerdeführer sei daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun, weshalb er den vorliegenden Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten habe.
Der vorliegende Mangel an den Bremsanlagen stelle laut § 15a GGBG einen Mangel dar, der in die Gefahrenkategorie I einzustufen sei. Als Verschuldensgrad werde dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerende Umstände seien keine vorgelegen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, bei Gefahrguttransporten sei das höhere Gefahrenpotential zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des bis zu EUR 50.000 reichenden Strafrahmens ergebe sich, dass die Geldstrafe auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht sei. Der vorliegende Mangel an den Bremsanlagen stelle laut Paragraph 15 a, GGBG einen Mangel dar, der in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen sei. Als Verschuldensgrad werde dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerende Umstände seien keine vorgelegen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, bei Gefahrguttransporten sei das höhere Gefahrenpotential zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des bis zu EUR 50.000 reichenden Strafrahmens ergebe sich, dass die Geldstrafe auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Delikte. Er meint indes, dass ihm die Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht angelastet werden dürfe.
Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, dass der Beschwerdeführer ein ihn exkulpierendes wirksames Kontrollsystem im Verwaltungsstrafverfahren - das diesbezügliche Vorbringen wird in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt - nicht dargelegt hat.
Bei dem vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl 2005/03/0175, mwH). Ein solches liegt aber nur vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Bei dem vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl 2005/03/0175, mwH). Ein solches liegt aber nur vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann.
Mit dem (bloßen) Hinweis, das in Rede stehende Fahrzeug sei bei einer Vertragswerkstatt am 16. Dezember 2006 kontrolliert worden, wird ein solches Kontrollsystem nicht dargetan. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstattet, wie tatsächlich wirksame Kontrollen betreffend die Lenker durchgeführt wurden. Daher ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Lenkers im Rechtshilfeweg zur Frage des Kontrollsystems zu einem anderen - für den Beschwerdeführer günstigeren - Ergebnis hätte gelangen können, weshalb mit der gerügten Unterlassung der Einvernahme kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt wird.
Mit seinem Einwand gegen die Strafbemessung, der besagte Mangel betreffend die Bremsschläuche sei nach dem Gutachten der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 (ua) für ihn als Zulassungsbesitzer nicht erkennbar gewesen, übersieht der Beschwerdeführer, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten in diesem Gutachten zu diesem Mangel ausdrücklich festgehalten wird: "Erkennbar für den Zulassungsbesitzer". Auch mit dem Hinweis, die verhängte Geldstrafe wäre wegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit weitaus überhöht, zeigt der Beschwerdeführer angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie des zur Verfügung stehenden Strafrahmens keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung auf. Mit seinem Einwand gegen die Strafbemessung, der besagte Mangel betreffend die Bremsschläuche sei nach dem Gutachten der Teiluntersuchung gemäß Paragraph 58, KFG 1967 (ua) für ihn als Zulassungsbesitzer nicht erkennbar gewesen, übersieht der Beschwerdeführer, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten in diesem Gutachten zu diesem Mangel ausdrücklich festgehalten wird: "Erkennbar für den Zulassungsbesitzer". Auch mit dem Hinweis, die verhängte Geldstrafe wäre wegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit weitaus überhöht, zeigt der Beschwerdeführer angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie des zur Verfügung stehenden Strafrahmens keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung auf.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 25. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030145.X00Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009