Norm
StVO 1960 §19 Abs7Rechtssatz
Durch die in § 19 Abs. 7 StVO verwirklichte Tathandlung wurde ein Schutzgesetz verletzt und somit objektiv rechtswidrig gehandelt, was in der Folge zu einer Körperverletzung geführt hat. Somit ist diese Schutzgesetzverletzung auch Teil des Tatbestandes der gegenständlichen fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB.Durch die in Paragraph 19, Absatz 7, StVO verwirklichte Tathandlung wurde ein Schutzgesetz verletzt und somit objektiv rechtswidrig gehandelt, was in der Folge zu einer Körperverletzung geführt hat. Somit ist diese Schutzgesetzverletzung auch Teil des Tatbestandes der gegenständlichen fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013