Norm
StVO 1960 §19 Abs7Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretung gemäß § 19 Abs. 7, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) zu bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Berufungswerberin am *** um 05.50 Uhr im Ortsgebiet *** beim Einbiegen von der *** in die ***, Strkm *** als Wartepflichtige durch Kreuzen der *** in Fahrtrichtung *** einem vorrangberechtigen Fahrzeuglenker, der die *** in gerader Fahrtrichtung befuhr, zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt hat.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretung gemäß Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) zu bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Berufungswerberin am *** um 05.50 Uhr im Ortsgebiet *** beim Einbiegen von der *** in die ***, Strkm *** als Wartepflichtige durch Kreuzen der *** in Fahrtrichtung *** einem vorrangberechtigen Fahrzeuglenker, der die *** in gerader Fahrtrichtung befuhr, zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt hat.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass das Strafverfahren des Bezirksgerichtes x gegen die Berufungswerberin wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1, 4 StGB gemäß § 451 Abs. 2 StPO i.V.m. § 191 Abs. 1, 2 StPO zur Einstellung gebracht worden sei, weil sämtliche Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gegeben gewesen seien. Die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde würden dem Beschluss des Bezirksgerichtes x vom ***, ***, entsprechen. Zu berücksichtigen sei, dass die gegenständliche Tat eine Dauer der Gesundheitsschädigung bei der gegenbeteiligten Lenkerin von mehr als 3 Tagen und weniger als 14 Tagen zur Folge gehabt habe, sodass keine Straflosigkeit gemäß § 88 Abs. 2 Z 3 StGB gegeben gewesen sei. § 191 StPO sehe das Unterbleiben der Verfolgung einer Straftat wegen Geringfügigkeit vor. Die grundsätzliche Strafbarkeit des Täterverhaltens bleibe erhalten. Daraus folge, dass ungeachtet der Einstellung des Strafverfahren durch das Bezirksgericht x eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung im Sinne des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 vorliege und somit keine Verwaltungsübertretung gegeben sei. Das angefochtene Straferkenntnis verstoße daher gegen die Subsidiaritätsregelung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960, welche Bestimmung eine verfassungswidrige Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK verhindern solle. Es wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und das angefochtene Straferkenntnis in Stattgebung der Berufung aufzuheben und das gegen die Berufungswerberin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass das Strafverfahren des Bezirksgerichtes x gegen die Berufungswerberin wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, 4, StGB gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz eins, 2, StPO zur Einstellung gebracht worden sei, weil sämtliche Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gegeben gewesen seien. Die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde würden dem Beschluss des Bezirksgerichtes x vom ***, ***, entsprechen. Zu berücksichtigen sei, dass die gegenständliche Tat eine Dauer der Gesundheitsschädigung bei der gegenbeteiligten Lenkerin von mehr als 3 Tagen und weniger als 14 Tagen zur Folge gehabt habe, sodass keine Straflosigkeit gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, StGB gegeben gewesen sei. Paragraph 191, StPO sehe das Unterbleiben der Verfolgung einer Straftat wegen Geringfügigkeit vor. Die grundsätzliche Strafbarkeit des Täterverhaltens bleibe erhalten. Daraus folge, dass ungeachtet der Einstellung des Strafverfahren durch das Bezirksgericht x eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 vorliege und somit keine Verwaltungsübertretung gegeben sei. Das angefochtene Straferkenntnis verstoße daher gegen die Subsidiaritätsregelung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960, welche Bestimmung eine verfassungswidrige Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, des 7. ZPMRK verhindern solle. Es wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und das angefochtene Straferkenntnis in Stattgebung der Berufung aufzuheben und das gegen die Berufungswerberin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Dem entsprechend konnte daher die beantragte mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben.
Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt war aufgrund des Akteninhaltes auszugehen:
Das der Berufungswerberin zur Last gelegte Verhalten gründet sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***. Demnach hat die Berufungswerberin am *** um 05.50 Uhr den näher bezeichneten PKW im Stadtgebiet von *** auf der *** zur ***, Ampelkreuzung gelenkt. Zur gleichen Zeit hat die Unfallsgegnerin ihren PKW auf der *** in Richtung *** gelenkt. Die Berufungswerberin bog links in die *** ein und übersah den aus Richtung *** kommenden PKW der Unfallgegnerin, die stark abbremste, einen leichten Anprall aber nicht mehr verhindern konnte.
Aktenkundig ist, dass die Verkehrsregelung an der gegenständlichen Kreuzung durch Lichtsignalanlage mit einer Stopptafel als Leiteinrichtung erfolgt, wobei die Ampel zur Vorfallszeit gelb blinkendes Licht aufwies.
Die Staatsanwaltschaft y beantragte beim Bezirksgericht x die Bestrafung der Berufungswerberin wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, 1. Fall, StGB, mit dem unter Anführung von Ort und Zeit der angelasteten Übertretung getätigten Vorwurf, sie habe in Folge Unachtsamkeit den Vorrang missachtet, wodurch es zum Zusammenstoß kam und die namentlich genannte Unfallgegnerin eine schwere Verletzung erlitten habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes x vom *** wurde das Strafverfahren gegen die Berufungswerberin wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 451 Abs. 2 StPO i.V.m. § 191 Abs. 1, 2 StPO eingestellt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, sämtliche Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit seien gegeben, insbesondere sei der Schaden durch eine Versicherung gedeckt und auch das Opfer habe sich dem Gericht gegenüber gegen eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten ausgesprochen. Das Verfahren sei daher einzustellen.Die Staatsanwaltschaft y beantragte beim Bezirksgericht x die Bestrafung der Berufungswerberin wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall, StGB, mit dem unter Anführung von Ort und Zeit der angelasteten Übertretung getätigten Vorwurf, sie habe in Folge Unachtsamkeit den Vorrang missachtet, wodurch es zum Zusammenstoß kam und die namentlich genannte Unfallgegnerin eine schwere Verletzung erlitten habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes x vom *** wurde das Strafverfahren gegen die Berufungswerberin wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz eins, 2, StPO eingestellt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, sämtliche Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit seien gegeben, insbesondere sei der Schaden durch eine Versicherung gedeckt und auch das Opfer habe sich dem Gericht gegenüber gegen eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten ausgesprochen. Das Verfahren sei daher einzustellen.
Der gegenständlichen Berufung kommt aus folgendem Grund Berechtigung zu:
Nach § 19 Abs. 7 StVO darf derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zum unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.Nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO darf derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zum unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
Nach § 99 Abs. 6 lit. c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den § 37 und § 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.Nach Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraph 37 und Paragraph 37 a, FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.
§ 88 Abs. 1 und 4 StGB lauten:Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB lauten:
„(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
…..
(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen …. zu bestrafen.“(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen …. zu bestrafen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt, dass im Falle eine verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbstständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.
Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK lautet:Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK lautet:
„ Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“
Wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, kann die verfassungsrechtliche Grenze, die Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, nur darin liegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies sei dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfalle, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasse. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VfGH G 9/96 ua. vom 5.12.1996, Slg.Nr. 14696). Wie der Verfassungsgerichtshof weiter ausführt, zeigt auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit, unabhängig vom Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG eine nur scheinbare Konkurrenz von Delikten dann anzunehmen, „wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder mehrere Handlungen) erfüllten Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird.“Wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, kann die verfassungsrechtliche Grenze, die Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, nur darin liegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies sei dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfalle, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasse. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche VfGH G 9/96 ua. vom 5.12.1996, Slg.Nr. 14696). Wie der Verfassungsgerichtshof weiter ausführt, zeigt auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit, unabhängig vom Kumulationsprinzip gemäß Paragraph 22, VStG eine nur scheinbare Konkurrenz von Delikten dann anzunehmen, „wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder mehrere Handlungen) erfüllten Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird.“
Unter diesem Gesichtspunkt widerspreche eine gesetzliche Strafdrohung dann dem Art. 4 des 7. ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt („aspect“) eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahnenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwerfe.Unter diesem Gesichtspunkt widerspreche eine gesetzliche Strafdrohung dann dem Artikel 4, des 7. ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt („aspect“) eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahnenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwerfe.
Fallbezogen ist auf Grund dieser Erwägungen auszuführen:
Die gegenständliche Vorrangverletzung wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Durch ihre in § 19 Abs. 7 StVO verwirklichte Tathandlung hat sie ein Schutzgesetz verletzt und somit objektiv rechtswidrig gehandelt, was in der Folge zu einer Körperverletzung geführt hat. Somit ist diese Schutzgesetzverletzung auch Teil des Tatbestandes der gegenständlichen fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB.Die gegenständliche Vorrangverletzung wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Durch ihre in Paragraph 19, Absatz 7, StVO verwirklichte Tathandlung hat sie ein Schutzgesetz verletzt und somit objektiv rechtswidrig gehandelt, was in der Folge zu einer Körperverletzung geführt hat. Somit ist diese Schutzgesetzverletzung auch Teil des Tatbestandes der gegenständlichen fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB.
Indem gegenständlich die Einstellung des Strafverfahrens nach § 199 Abs. 1, 2 StPO erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass die der Berufungswerberin im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Übertretung des § 19 Abs. 7 StVO 1960 mit dem gerichtlich durchgeführten Verfahren geahndet ist, auch wenn dieses mit einer Einstellung des Verfahrens geendet hat. Da sich Art. 4 des 7. ZPEMRK nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern sich auch auf das Recht bezieht, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden, würde die nunmehrige Bestrafung der Berufungswerberin diesem Rechtsgrundsatz widersprechen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Indem gegenständlich die Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 199, Absatz eins, 2, StPO erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass die der Berufungswerberin im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 mit dem gerichtlich durchgeführten Verfahren geahndet ist, auch wenn dieses mit einer Einstellung des Verfahrens geendet hat. Da sich Artikel 4, des 7. ZPEMRK nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern sich auch auf das Recht bezieht, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden, würde die nunmehrige Bestrafung der Berufungswerberin diesem Rechtsgrundsatz widersprechen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013